I. Tb
Objektiver Tb
a) Tod eines anderen Menschen
b) Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer Möglichkeit
aa) Abgrenzung Tun und Unterlassen
bb) Physisch realer Rettungsmöglichkeit
cc) Hypothetische Kausalität
dd) Garantenstellung
(1) Beschützergarant
(2) Überwachungsgarant
dd) Entsprechungsklausel §13 I StGB
Subjektiver Tb
II Ergebnis
Beschützergarant
Der Beschützergarant ist dazu verpflichtet, Gefahren von bestimmten Rechtsgütern abzuwenden und muss sich “vor das Rechtsgut stellen”.
Überwachungsgarant
Bei einer solchen Garantenstellung ergibt sich eine Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen
Ingerenz (Fallgruppe Überwachungsgarant)
Ergibt sich aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Bsp: Cleanmagic mitgebracht)
Verkehrssicherungspflicht (Fallgruppe für Überwachungsgarant)
Grundsätzlich hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Dabei beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf solche Maßnahmen, die zumutbar und notwendig sind.
Zuletzt geändertvor 2 Stunden