bundesstaatliches Prinzip
= Förderalismus mit Kompetenzverteilung
repulikanisches Prinzip
= rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes = Republik, mit BP an Spitze, der vom Volk gewählt wird und verantwortlich ist
rechtsstaatliche Prinzip
= Rechtsstaat is an seine Gesetze gebunden (=Legalitätsprinzip), Rückkopplung an demokratisches Prinzip
materielles VerfassungsR
unter Verfassungsrecht im materiellen (= inhaltlichen) Sinn versteht man die wesentlichen rechtlichen Grundsätze des Staates. Beim Verfassungsrecht im materiellen Sinn kommt es also auf den Inhalt einer Rechtsnorm und nicht auf ihre Form an
formelle VerfassungsR
unter Verfassungsrecht im formellen Sinn versteht man, dass Verfassungsrecht in einem besonderen Verfahren entsteht und durch eine entsprechende Bezeichnung als Verfassungsrecht gekennzeichnet wird
Inkorporationsgebot
Zersplitterung des öst. VerfassungsR, nicht in einem Dok wie in DE
Erzeugungszusammenhang
Stufenbau der öst. Rechtsordnung: andere Gesetze lassen sich aus VerfassungsR ableiten
Baugesetze
Grundprinzipien der Verfassung
Inkorpierung
Inkorporation ist die Einfügung eines Gesetzes oder Rechtsakts in ein bereits bestehendes Gesetzeswerk oder einen Kodex bzw. konkrete Aufnahme einer Norm in den Verfassungsrang
Volksherrschaft
= Demokratie = Rechtsunterworfenen sind Rechtsentwerfer
Versteinerungstheorie
unbestimmte Begriffe ist nach Bedeutungsinhalt auszulegen, den er zum Zeitpunkt der Inkrafttretung der betreffenden Norm hatte (Bsp.: „Zivilrecht“ meint das, was man darunter im Jahr 1929 verstanden hat – nicht, was man heute darunter versteht)
intrasystematische Entwicklung
Subsumation iSd Versteinerungstheorie
Kumulationsprinzip
Anwendung/Geltung mehrerer gesetzlicher Regelungen auf einen Sachverhalt (Bsp.: Bau einer Fabrik)
Legalitätsprinzip
Verwaltung verpflichtet, nur aufgrund des Gesetzes handeln zu können
Bestimmtheitsgebot
Anforderungen an Gesetze (Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit, Kundmachung)
Volksabstimmung
rechtlich bindend (z.B. EU-Beitritt 1994)
Volksbegehren
verpflichtet das Parlament zur Behandlung eines Themas, aber nicht zur Umsetzung
Volksbefragung
nicht bindend, nur Meinungsbild (z. B. 2013 zur Wehrpflicht)
suspensives Veto
aufschiebenes Vetorecht (Bundesrat)
Präsensquorum
1/3 der Abgeordneten muss anwesend sein
Konsensquorum
einfache Mehrheit der Anwesenden (nicht für Verfassungsgesetze)
Legisvakanz
Zeitraum zwischen der Verkündung einer Rechtsnorm und ihrem Inkrafttreten
Gesetzmäßigkeitsprinzip
inhaltliche Anforderungen, die das Verfassungsrecht an Gesetze stellt (Reinhaltegesetz: monetäre Bestrafungshöhe muss absehbar/gennant sein)
Bestimmtheitserfordernis
je intensiver ein Gesetz in die Freiheit der Rechtsunterworfenen eingreift, desto höher
parlementarische Kontrollrechte: Interpellationsrecht
gemäß Art 52 B-VG: ermöglicht den Mitgliedern des Nationalrates wie des Bundesrates, Anfragen an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zu richten und Auskünfte über die in deren Verantwortungsbereich liegenden Angelegenheiten zu verlangen
parlementarische Kontrollrecht: Resolutionsrecht
gemäß Art 52 (1) B-VG: Recht von Nationalrat und Bundesrat, Wünsche über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen zu äußern
parlementarische Kontrollrecht: Enqueterecht
gemäß Art 53 B-VG: Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Schutznormtheorie
eine Norm verleiht subjektive Rechte, wenn sie neben dem Schutz öffentlicher Interessen zumindest auch dazu bestimmt ist, dem Interesse einzelner Personen oder Personengruppen zu dienen (Ein Nachbar will gegen eine Baubewilligung vorgehen. Er hat nur dann Parteistellung, wenn das Baurecht Nachbarschutzvorschriften enthält, also ihn persönlich schützen soll (z. B. Abstandsregeln, Belichtung)
Edikt
Bekanntmachung
Präklusion
Verlust von Parteirechte mangels Partizipation (z.B. wegen Nichteinhaltung von gesetzten Fristen)
Konzentrationswirkung
ein Prinzip im Verwaltungsrecht, wonach eine zentrale Genehmigung andere Genehmigungen bereits mit umfasst
Konzentrationswirkung der mündlichen Verhandlung
bedeutet, dass alle Einwendungen bis zu diesem Verfahrenszeitpunkt vorgebracht werden müssen
meritorische Entscheidung
gerichtliche Entscheidung, die in der Sache selbst ergeht (materiell-rechtliche Prüfung)
prozessuale Entscheidung
gerichtliche Entscheidung, die nicht inhaltliche sondern formell erfolgt (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit, Versäumnis, etc.)
Beschwerdelegitimation
Befugnis einer Person, gegen eine gerichtliche/behördliche Entscheidung Beschwerde zu erheben, weil dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt
Präjudizialität
bedeutet, dass die angefochtene Norm/Verordnung in einem anhängigen Verfahren durch das Gericht anzuwenden wäre (entscheidungserheblich ist)
Anlasswirkung d. Aufhebung
Anlasswirkung bedeutet, dass ein konkreter Fall (z. B. ein Antrag, eine Beschwerde oder ein Verfahren) die Prüfung oder Anwendung einer Norm auslöst)
Fiskalgeltung
Bindung des Staates an die Grundrechte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
Drittwirkung
Auswirkung von Grundrechten auf Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern untereinander
umittelbare Drittwirkung
ist gegeben, wenn in einem Grundrecht diese Drittwirkung bestimmt wird (Arbeitgeber/Arbeitnehmer)
mittelbare Drittwirkung
durch die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder Generalklauseln wird die Drittwirkung im Privatrecht erreicht
Gesetzesvorbehalt
Die Schutznormtheorie ist eine Lehre aus dem Verwaltungsrecht, die dazu dient zu prüfen, ob ein Gesetz subjektive Rechte eines Einzelnen begründet.
Definition: Eine Norm verleiht subjektive Rechte nur dann, wenn sie nicht bloß dem öffentlichen Interesse dient, sondern auch dem Schutz bestimmter Personen (also individualschützend ist).
—> die drei bedeutenden Begriffe: Vorbehalt, Eingriff und Verletzung
materieller vs. formeller Gesetzesvorbehalt
formell: verlangt, dass ein staatliches Handeln nur aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen darf – also nur dann, wenn der Gesetzgeber die Grundlage geschaffen hat.
materiell: erlaubt dem Gesetzgeber, unter bestimmten inhaltlichen Voraussetzungen in Grundrechte einzugreifen – z. B. zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit.
Ausgestaltungsvorbehalt
bedeutet, dass ein Grundrecht nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern der Gesetzgeber es erst inhaltlich konkretisieren muss, bevor es wirksam wird (Versammlungsfreiheit)
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