Geheimer Vorbehalt
geregelt in §116 S.1
liegt vor, wenn jemand eine Einklärung abgibt, die er in Wahrheit gar nicht abgeben will, diesen bewussten Vorbehalt aber nicht kundtut, sondern für sich behält
Eine solche Erklärung ist trotz des Vorbehalts grundsätzlich wirksam
Ausnahme: Empfänger erkennt fehlende Ernstlichkeit
Scheingeschäft
zeichnet sich dadurch aus, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Einvertsändnis mit dem Geschäftspartner nur zum Schein abgegeben wird.
nach § 117 Abs. 1 BGB sind solche WE nichtig
soll ein anderes Rechtsgeschäft, das in Wahrheit gewollt ist, zu verdecken.
Nach § 117 Abs. 2 sind die verdeckten Geschäfte nicht wegen deren Verbindung mit den unwirksamen Scheingeschäft auch unwirksam
Scherzerklärung
geregelt in § 118
Der Erklärende will das Erklärte in Wahrheit bewusst nicht
Der andere erkennt dies
Eine derartige Erklärung ist gemäß § 118 nichtig
Anfechtung wegen Irrtums (1)
Definition Irrtum: Als Irrtum bezeichnet man das unbewusste Auseinanderfallen von Willen und Erklärung
Im Zeitpunkt der Abgabe der WE fallen das objektive Erklärte und das subjektiv Gewollte unbewusst auseinander.
§ 119 I BGB betrifft damit Fehler in der Willensäußerung, nicht bei der Willensbildung
Anfechtung wegen Irrtums (2)
Inhaltsirrtum: § 119 I Alt.1 BGB => Erklärende zwar das gewollte Erklärungszeichen wählt, sich aber die Bedeutung desselben irrt.
Erklärungsirrtum: § 119 I Alt 2 BGB => Der Erklärende sagt nicht das was er will.
Typische Fälle sind das Verschreiben oder Versprechen
Eigenschaftsirrtum: Nach § 119 II BGB ist ausnahmsweise ein Irrtum bei der Willensbildung beachtlich, wenn sich der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache geirrt hat.
Zuletzt geändertvor 11 Tagen