A. §242 (+)
B. §244 I Nr.1 a StGB
I. Tb
obj tb
a) Verwirklichung des Grunddelikts
b) Qualifikation des §244 I nr.1 a
aa) Waffe
bb) Beisichführen
Bande
Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens drei Personen, die mit Willen geschlossen wurde, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu begehen (h.M.)
Beisichführen
Gebrauchsbereit zur Verfügung stehen, dass man sich ihrer ohne besondere Schwierigkeit oder Zeitaufwand bedienen kann
(Nach h.M. Auch ERgreifen während der Tatsuführung umfasst)
Waffe
Zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen bestimmt, insbesondere Schusswaffen, sofern die Waffe jederzeit schussbereit gemacht werden kann
Wohnung
Abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die nicht nur vorrübergehend der Unterkunft eines oder mehreren Menschen dienen
Privatwohnung
Nur bewohnte Wohnung (ABgrenzung zu Dienstwohnung (telos))
Dauerhaft genutzt (Wohnung)
Wohnung, die von ihrem Benutzer regelmäßig aufgesucht und auch als Wohnung genutzt wird
Zuletzt geändertvor 21 Tagen