A. §242 (+)
B. §244 I Nr.1 a StGB
I. Tb
obj tb
a) Verwirklichung des Grunddelikts
b) Qualifikation des §244 I nr.1 a
aa) Waffe
bb) Beisichführen
Bande
Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens drei Personen, die mit Willen geschlossen wurde, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu begehen (h.M.)
Beisichführen
Gebrauchsbereit zur Verfügung stehen, dass man sich ihrer ohne besondere Schwierigkeit oder Zeitaufwand bedienen kann
(Nach h.M. Auch ERgreifen während der Tatsuführung umfasst)
Waffe
Zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen bestimmt, insbesondere Schusswaffen, sofern die Waffe jederzeit schussbereit gemacht werden kann
Wohnung
Abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die nicht nur vorrübergehend der Unterkunft eines oder mehreren Menschen dienen
Privatwohnung
Nur bewohnte Wohnung (ABgrenzung zu Dienstwohnung (telos))
Dauerhaft genutzt (Wohnung)
Wohnung, die von ihrem Benutzer regelmäßig aufgesucht und auch als Wohnung genutzt wird
Gefährliches Werkzeug, Definition, (nicht wie in § 224)
Nicht wie in § 224 StGB, da hier nicht auf konkrete Art der Verwendung abgestellt werden kann.
Unstreitig muss der Gegenstand obj. gefährlich sein
E.A.: es ist auf die Verwendungsabsicht des Täters abzustellen
A.A.: maßgeblich, ob eine situationsbezogene abstrakt-objektive Gefährlichkeit vorliegt. Gefährlich ist ein Werkzeug dann, wenn es einerseits abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, und andererseits seine Mitnahme durch den Täter in der konkreten Situation – aus der Sicht eines objektiven Beobachters – nicht anders verstanden werden kann, als dass es – jedenfalls auch – als Waffenersatz dienen soll. Nicht umfasst sind solche Werkzeuge, deren Mitnahme sozial üblich ist sowie solche, die auch der Ausführung des Diebstahls dienen.
W.A.: es kommt auf gefährliches Bei-Sich-Führen an: Das Werkzeug muss abstrakt gefährlich sein und der Gebrauch objektiv gefährlich sein; es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Dieb das Werkzeug in gefährdender Weise einsetzt. Es ist aber nicht auf den Vorsatz des Gebrauches abzustellen.
W.A.: es ist nur auf die abstrakte Gefährlichkeit abzustellen. Ein gefährliches Werkzeug läge dann vor, wenn „vor seiner Benutzung generell gewarnt oder üblicherweise zu Vorsicht im Umgang mit ihm hingewirkt wird“ und der Täter das Bewusstsein des Bei-Sich-Führens hat.
—> (-), da Begriff ausufern würde
Zuletzt geändertvor 6 Tagen