ortspolizeiliche Verordnungen
Handlungsermächtigung spezifiziert nach Art 118 Abs 6 B-VG
-> in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich hat die Gemeinde das Recht
nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr unmittelbar zu erwartender/Beseitigung bestehender Misstände
(durch taugliche, adäquate Mittel)
die örtliche Gemeinschaftsleben stören
Verordnungen zu erlassen
-> sog ortspolizeiliche Verordnungen
= gesetzesergänzende Verordnungen
können zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden
aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt
-> dürfen nicht gg bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes versoßen
sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären
nach Art 119a Abs 6 B-VG unverzüglich der Aufisichtsbehörde mitzuteilen
und ordnungsgemäß kundzumachen
zulässig: Beschränkung des Haltens gefährlicher Tiere , Lärmschutz, Beseitigung von Verunreinigungen, Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Orten, …
unzulässig ist es
bspw Bettelverbote, die landesgesetzlich bereits geregelt sind abzuändern
oder Regelungen zu treffen, obwohl es keinen örtlichen Missstand gibt und ein solcher auch nicht unmittelbar zu erwarten ist
Definition: Verordnungen
Verordnungen sind…
generell-abstrakte Normen
-> Gesetze im materiellen Sinn
nicht formell, weil nicht durch ein Gesetzgebungsorgan in Gesetzesform erlassen
auf die Bezeichnung kommt es nicht an
zB auch die “Satzung der Universitäten” ist eine Verordnung
vgl Art 81c B-VG
die von Verwaltungsbehörden erlassen werden
und nach außen rechtswirksam sind
dh nicht nur verwaltungsintern
sie können Rechte und Pflichten der Normadressaten regeln
Arten:
Durchführungsverordnungen
und selbstständige Verordungen
ihrer Natur nach keine Verordnung: “Verwaltungsverordnungen”
Verordnungen - Arten
Art 18 Abs 2 B-VG
“auf Grund der Gesetze”
und selbstständige Verordnungen
könnnen ohne einfachgesetzliche Grundlage
aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden
auch “verfassungsunmittelbare Verordnungen”
es wird unterschieden zwischen
gesetzesergänzenden
ohne einfachgesetzliche Grundlage und soweit es keine einfachgesetzliche Regelung gibt
“im Rahmen des Gesetze”
zB Satzungen von Universitäten
Art 81c B-VG;
ortpolizeiliche Veordnungen
Art 118 Abs 6 B-VG
gesetzesvertretenden
Angelegenheiten die nicht durch einfaches Gesetz geregelt werden können, sondern nur durch Verordnung
an Stelle von Gesetzen
zB GO der Landesregierung
Art 103 Abs 2 B-VG
und gesetzesändernden Verordnungen
haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern
insb Notverordnungen
Ermächtigung des Bundespräsidenten
Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG
Ermächtigung der Landesregierung
Art 97 Abs 3 und 4 B-VG
vgl weiters: Art 77 Abs 3, Art 116a, Art 118 Abs 7 B-VG
Was können Sie mir zur Kundmachungspflicht von Verordnungen sagen?
Verordnungen bedürfen, um rechtliche Existenz zu erlangen, eines Mindestmaßes an Publizität
um Geltung zu erlangen, müssen sie kundgemacht werden
vgl Art 89 Abs 1 B-VG
“gehörig kundgemacht”
und Art 139 Abs 3 B-VG
“in gesetzwidiriger Weise kundgemacht”
wie sie kundzumachen sind,
ist gesetzlich zu regeln
vgl § 4 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz
erfolgt keine gesetzliche Regelung
-> “ortsübliche” Kundmachung
= so, dass die Normadressaten Kenntnis von der Verordnung erhalten können
zB
Anschlag an der Amtstafel,
Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung,
Aufstellung einer Tafel
nicht gehörig kundgemachte Verordnungen
von ordentlichen Gerichten, Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden
Art 89 Abs 1 B-VG; Art 135 Abs 4 B-VG
wenn sie gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken haben
-> Antrag auf Aufhebung der Rechtsvorschrift beim VfGH
nach hA für Verwaltungsbehörden verbindlich
gehörige Kundmachung nach neuer Judikatur des VfGH
bereits wenn ausreichend allgemein kundgemacht, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise
-> solange eine Kundmachung vorliegt sind somit fehlerhaft kundgemachte Verodnungen anzuwenden
seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle
ist sie nicht gehörig kundgemacht, kann sie nicht präjudiziell sein, da sie nicht angewendet werden kann
-> Verordnungsprüfung Art 139 B-VG
Verordnungen können vom VfGH geprüft
und bei Rechtswidrigkeit aufgehoben werden
auch die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ist Voraussetzung der Rechtmäßigkeit
(zB Anhörung der Betroffenen)
Art 7 B-VG soll ersatzlos gestrichen werden: Ist das möglich und wenn ja wie?
Art 7 B-VG ist jedenfalls eine Verfassungsbestimmung
-> Verfassungsrecht im formellen Sinn
Aufhebung nur durch Teiländerung
Art 44 Abs 1 B-VG
PQ: mind ½
KQ: ⅔
ausdrücklich als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen
Gesamtänderung?
Eingriff in liberales Grundprinzip?
Gleichheit durch viele andere Bestimmungen abgesichert
Art 2 StGG
Art 18 AUEV; Art 14 EMRK
das gleiche Wahlrecht zB ist gesondert abgesichert
-> keine Gesamtänderung (Volksabstimmung) erforderlich
Können Verordnungen Gesetze derogieren?
derogieren bedeutet die Kraft zu haben, anderen Normen aufzuheben oder abzuändern
Stufenbau der derogatorischen Kraft geht nach formalen Kriterien
-> je “schwieriger” das Erzeugungsverfahren, umso höher steht die Norm
Verordungen sind generell-abstrakte Normen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und nach außen rechtswirksam sind
Unterscheidung der verschiedenen Verordnungsarten
-> Art 18 Abs 2 B-VG
diese dürfen gesetzliche Regelungen nur präszisieren, somit nicht derogieren
-> können aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden
gesetzesergänzend
“Handeln im Rahmen der Gesetze”
dürfen zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können, aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt
dürfen daher nur zusätzliches regeln, nicht derogieren
gesetzesvertretend
regeln bestimmte Angelegenheiten an Stelle von Gesetzen
(idF darf auch kein Gesetz erlassen werden)
dürfen daher auch nicht derogieren
und gesetzesändernd
sie haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern
außerdem:
wurde eine Veordnung gehörig kundgemacht und von einem an sich zuständigen Organ erlassen, ist sie in Geltung
Kundmachung
gesetzlich geregelt;
andernfalls “ortsübliche” Kundmachung
nach Judikatur des VfGH: “ausreichend allgemein kundgemacht”
Willensakt
-> Fehlerkalkül -> verdrängt das Gesetz, derogiert es nicht
Stellen Sie sich vor Sie sind Bürgermeisterin, es gibt einen Park wo Menschen regelmäßig trinken/Lärm machen, wie könnten Sie ein Verbot dagegen erlassen?
als Bürgermeister grundsätzlich vor allem zuständig für die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
ist grundsätzlich Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung
nach Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei
-> Landeskompetenz
siehe Art 15 Abs 2 B-VG
gibt es eine landesgesetzliche Regelung dazu?
fällt die Angelegenheit in den eigenen/übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde?
wenn es keine landesgesetzliche Regelung gibt
und die Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich fällt
Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen
die Bezeichnung ist kostitutiv
auch eine Angelegenheit des Art 118 Abs 2 B-VG, die nicht übertragen wird ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs
-> ortspolizeiliche Verodnung
nach Art 118 Abs 6 B-VG
konkrete Zuständigkeit zur Erlassung in Gemeindeordnungen und Stadtrechten geregelt -> Zuständigkeit des Bürgermeisters möglich
andernfalls jedenfalls keine Handlungsermächtigung
Was normiert Art 18 Abs 2 B-VG?
= verfassungsunmittelbare Ermächtigung für das Erlassen von Durchführungsverordnungen
Ermächtigung gilt
für alle Verwaltungsbehörden unmittelbar und generell
Gesetz muss den Inhalt der Verordnung determinieren (= vorbestimmen)
zur Klarstellung kann festgelegt werden, welcher Inhalt genau durch Verordnung zu regeln ist
die Zuständigkeit zur Verordnungserlassung kann genauer normiert werden
innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen
-> generell abstrakte hoheitliche Rechtsnormen, die sich an Rechtsunterworfene richten
die Ermächtigung muss nicht durch einfaches Gesetz wiederholt werden
vgl zB § 60 Abs 5 Universitätsgesetz 2002
dürfen die gesetzliche Regelung nur präzisieren
gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verordnung stützt, muss nicht explizit angegeben sein
freiere Gestaltung bei “differenziertem Legalitätsprinzip”
umstritten: Herzog-Mantel-Theorie
besagt, dass bei Wegfall der gesetzlichen Grundlage die Durchführungsverordnung ex lege ihre Geltung verliert
aM: sie wird verfassungswidrig (invalidiert)
Art 18 Abs 2 B-VG soll aufgehoben werden, rechtliche Konsequenzen?
wenn Art 18 Abs 2 B-VG aufgehoben wird
würde die Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungverordnungen wegfallen? dürfen Verwaltungsbehörden dann keine Verordnungen mehr erlassen?
durch einfaches Gesetz dürfen grundsätzliche individuelle Rechtssatzformen eingeführt werden
wenn die rechtsstaatlichen Rechtsschutzerfordernisse eingehalten werden
und der Verfassungsgesetzgeber diese Rechtssatzform schon vorgesehen hat
-> idF zu bejahen, denn
Verordnungen sind verfassungsgesetzlich jedenfalls vorgesehen
Rechtsschutz nach Art 139 B-VG könnte man bejahen
“Der VfGH erkennt über die Gesetzwidrigkeit von Veordnungen”
-> der einfache Gesetzgeber müsste daher jene Gesetze, in denen keine ausdrückliche Ermächtigung erfolgt, novellieren und eine solche Ermächtigung normieren
geht man hingegen davon aus, dass Verwaltungsbehörden dann keine Verordnungen mehr erlassen können (ausg. verfassungsunmittelbare Verordnungen), wäre das eine massive Einschränkung der Verwaltung
und daher ein Eingriff in das gewaltentrennende Grundprinzip
evlt auch in das bundesstaatliche?
durch Eingriff in die politische Selbstbestimmung der BürgerInnen auf regionaler Ebene
-> Gesamtänderung
weil Grundprinzipien wesentlich modifiziert werden
jedenfalls: Verfassungsänderung
Teiländerung -> Art 44 Abs 1 B-VG
Verwaltung des Bundes auf unterer Ebene
Angelegenheiten der Bundesverwaltung
va. die in Art 10 B-VG angeführten Vollzugsaufgaben
werden meist in mittelbarer Bundesverwaltung geführt
unmittelbare Bundesverwaltung
durch Behörden unterhalb der Ministerialebene
-> organisatorisch (und funktionell) Bundesorgane
zB Finanzämter oder das Bundesdenkmalamt
Einrichtung grdsl nur in den in Art 102 Abs 2 B-VG (taxativ) aufgezählten Angelegenheiten zulässig
Abgabenwesen, Sicherheitsverwaltung und einzelne weitere Verwaltungsbereiche
zB Denkmalschutz, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Errichtung für andere Angelegenheiten, als die in Art 102 Abs 2 B-VG, kann nur mit Zustimmung der Länder erfolgen
Art 102 Abs 4 B-VG
der Bund kann auch in diesen Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes beauftragen
Art 102 Abs 3 B-VG
mittelbare Bundesverwaltung
= Vollziehung der Bundesverwaltung im Bereich der Länder durch Landesorgane, die in diesen Angelegenheiten unter Aufsicht und Weisungsgebundenheit der obersten Organe des Bundes handeln
durch den Landeshauptmann
Art 102 Abs 1 B-VG ermöglicht auch, dass durch Bundesgesetz Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann mit der Vollziehung betraut werden
zB Landespolizeidirektionen
und die ihm unterstellten Landesbehörden
insb Bezirksverwaltungsbehörden
bzw Magistrate bei Städten mit eigenem Statut
zB Vollziehung der Gewerbeordnung weitgehend durch Bezirksverwaltungsbehörden
Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
unter Leitung der obersten Organe des Bundes
idR Bundesminister
-> organisatorisch Landesorgane, funktionell Bundesorgane
Regelfall für die Bundesverwaltung
vermeidet unwirschaftliche Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern
und gibt den Ländern Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Bundesverwaltung
iSd bundesstaatlichen Grundprinzips
Abschaffung der mittelbaren Bundesverwaltung wäre eine Gesamtänderung
bedarf einer Verfassungsänderung + Volksabstimmung
sowie der Zustimmung des Bundesrats und der Länder
andernfalls: Selbstverwaltung
Gesetzgebungsverfahren des Bundes
Rechtsgrundlage
zweites Hauptstück des B-VG
“Gesetzgebung des Bundes”
Art 41 ff B-VG
“Der Weg der Bundesgesetzgebung”
sowie einfache Bundesgesetze, die aufgrund besonderer Ermächtigung des B-VG erlassen wurden
insb Volksbegehrensgesetz, Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats, Volksabstimmungsgesetz und Bundesgesetzblattgesetz
= Verfassungsrecht im materiellen Sinn;
da sie Regelungen über die Erzeugung von Gesetzen enthalten
üblicherweise folgender Ablauf:
oft vorgeschaltet: Begutachtungsverfahren
Nationalrat
Antrag - Beratung - Beschlussfassung
Bundesrat
suspensives Veto oder Zustimmung
in manchen Fällen hat er keine Mitwirkungsbefugnis
ggf Zustimmung der Länder
absolutes Veto
ggf Volksabstimmung
Beurkundung Bundespräsident
und Gegenzeichnung Bundeskanzler
Gesetzgebungsverfahren - Verfassungsbestimmungen
Verfassungsrecht im formellen Sinn
= in bestimmten Rechtserzeugungsverfahren erlassene Regelungen
erhöhte Quoren im NR
Anwesenheit: mind ½ der Abgeordneten
Zustimmung: mind ⅔ der abgegebenen Stimmen
+ Bezeichnung als Verfassungsgesetz/-bestimmung
im Titel des Gesetzes
oder nach dem Art/§
oder zB Schlussbestimmungen in Art 149 B-VG
Inhalt der Regelung ist
(idR) das Verfassungsrecht im materiellen Sinn
ausnahmsweise nicht, wenn in der Verfassung einfachgesetzliche Regelung vorgesehen ist
zB iZm Organisation der Gesetzgebung und Gesetzesgebungsverfahren des Bundes
Verfassungsrecht im formellen Sinn, das aber nicht Verfassungsrecht im materiellen Sinn ist, ist zB die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs 2 KFG
im Gegensatz dazu: Verfassungsrecht im materiellen Sinn
Begriff von der Rechtsdogmatik definiert
(in der Verfassung nicht definiert)
enthält Regelungen über
Aufbau,
Organisation,
Machtverteilung und
Rechtserzeugung
in einem Staat
ob in Form von einfachen Gesetzen oder Verfassungsgesetzen ist irrelevant
wird im Prinzip durch Verfassungsrecht im formellen Sinn geregelt, außer es gibt eine Ermächtigung zur einfachgesetzlichen Regelung
Gesetzgebungsverfahren - Gesamtänderung
“Gesamtänderung der Bundesverfassung”
Art 44 Abs 3 B-VG
hA: wenn Grundprinzipien beseitigt oder wesentlich modifiziert werden
(materiell/inhaltich bestimmt)
Beurteilung zunächst durch den NR
-> Abstimmung des gesamten Bundesvolkes
obligatorisches Verfassungsreferendum
wird vom Bundespräsidenten angeordnet
Einhaltung des Verfahrens prüft letzlich der VfGH
daher sind Grundprinzipien die höchstrangigsten Normen im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft
es kann nicht immmer genau gesagt werden, wann eine Gesamt- und wann eine Teiländerung erfolgt
weil die konkrete Ausgestaltung der Grundprinzipien durch einzelne Regelungen der Verfassung erfolgt
zu beachten ist, ob die grundsätzliche staatsrechtliche Idee geändert wird
->
keine Bestimmung des österreichischen Bundesverfassungsrechts ist unabänderlich
neue Baugesetze können nur im Wege einer Gesamtänderung eingeführt werden
Verfassungsänderungen, die die Grundordnung berühren, aber nicht im gesamtändernden Verfahren zustande kommen sind verfassungswidrig und können vom VfGH aufgehoben werden
Aufhebung/Abänderung der Regelung über die Gesamtänderung selbst wäre auch eine Gesamtänderung
schwierig zu erfassen: schleichende Gesamtänderungen
fehlende Abstimmung über einen Abänderungsantrag -> dennoch Kundmachung
Gesetzgebungsvefahren des Bundes: Art 41 ff B-VG
eine fehlerhaft erzeugte Norm kommt aus rechtstheoretischer Sicht garnicht erst zustande
-> absolute Nichtigkeit
Fehler deren Beseitigung durch Art 140 B-VG vorgesehen ist, führen nicht zur absoluten Nichtigkeit des mit diesem Fehler behafteten Rechtsaktes, sondern bloß zu dessen Vernichtbarkeit
denn würden fehlerhafte Normen nie Geltung erlangen, so könnten sie auch nicht aufgehoben werden
-> Fehlerkalkül
lässt sich aus dem positiven Recht ableiten; rechtstheoretischer Begriff
VO fürs Zustandekommen trotz fehlerhafter Erzeugung:
eines an sich für diese Art der Normsetzung zuständigen Staatsorgans
im Gesetzgebungsverfahren des Bundes:
Gesetzgebung des Bundes übt der NR (gemeinsam mit dem BR) aus
Art 24 B-VG
nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist
wird die dritter Lesung vorgenommen
= Abstimmung im ganzen
§ 74 GOG-NR
bei Nichterfüllung der erforderlichen Quoren liegt kein Willensakt vor
Veröffentlichung
in irgendeiner Art
Kundmachung von Gesetzen/Verordnungen,
Zustellung von Urteilen/Bescheiden
hängt (im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip) mit “Geschlossenheit des Rechtsquellensystems” zusammen
-> im Prinzip nur solche Formen des hoheitlichen Handelns zulässig, an die das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem anknüpft
-> vorläufige Bestandskraft (in Geltung, aber nicht “in Kraft”)
-> können entgegenstehende höherrangige Normen nur zurückdrängen, nicht aber endgültig derogieren
-> Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG
Regelung über das Verfahren zur Erlassung wurden nicht eingehalten
-> formeller Verstoß
aber idF kein Willensakt eines an sich zuständigen Organs
VfGH kann (und muss) das Gesetz nicht aufheben
damals wurde es jedoch durch eine Novelle saniert, was strenggenommen verfassungsrechtlich falsch ist
Abschaffung der Gesetzprüfungskompetenz des VfGH durch einfaches Bundesgesetz
VfGH = zentrales Rechtsschutzorgan
Rechtsgrundlage:
achtes Hauptstück des B-VG
“Garantien der Verfassung und Verwaltung”
B. Verfassungsgerichtsbarkeit
Art 137 bis 148 B-VG
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG)
Ermächtigung in Art 148 B-VG
-> Verfassungsbestimmungen/-gesetze können nicht durch einfaches Bundesgesetz aufgehoben werden
(Stufenbau nach der derogatorischen Kraft; Erzeugungsverfahren)
betroffene Grundprinzipien
rechtsstaatliches Grundprinzip
VfGH garantiert
die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung
und die Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung
gewaltentrennendes Grundprinzip
kontrolliert als Organ der Gerichtsbarkeit Gesetzgebung und Verwaltung
hat die Kompetenz verfassungswidrige Gesetze, gesetzeswidrige Verordnungen oder gesetzeswidrige Erkenntnisse der Verwatungsgerichte aufzuheben
= Kassationsprinzip
gewaltentrennend
er kann sie nur aufheben, nicht erlassen
-> Aufhebung wäre nur durch Gesamtänderung rechtmäßig möglich
-> Verfassungsgesetz + Volksabstimmung
nicht durch einfaches Bundesgesetz
kann höherrangie Normen nicht abändern
laut ihr: absolut nichtig, kein Fehlerkalkül;
Aufhebung des Art 140 B-VG würde zur Aufhebung des Fehlerkalküls führen
der BP hätte die Beurkundung verweigern müssen
Staatsgebiet
= territorialer Bereich innerhalb von rechtlich festgelegten Grenzen
-> Territorialitätsprinzip
staatlicher (räumlicher) Sanktionsbereich
= Bereich, in dem die Staatsmacht ausgeübt werden darf
Staatsorgane dürfen grdsl nur innerhalb des Staatsgebiets handeln/Sanktionen setzen
(Ausnahmeregelung nach Art 9 Abs 2 B-VG mögl)
äußerst möglicher räumlicher Geltungsbereich
= Gebiet, auf das sich Normen beziehen dürfen
Grenzen
weitgehend durch Staatsverträge
(insb. Staatsvertrag von St. Germain)
zT durch Völkergewohnheitsrecht
(ggü Schweiz und Deutschland)
Verlauf der Staatsgrenze am Bodensee ist nicht eindeutig geklärt
gegliedert in
Bundesgebiet
umfasst die Gebiete der Bundesländer
Art 3 Abs 1 B-VG
bildet einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet
-> Regelungen, die den freien Warenverkehr innerhalb des Bundesstaates verhindern sind verboten
Art 4 Abs 1 B-VG
und Landesgebiete
es bestehen verfassungsrechtliche Regelungen über die Änderung von Bundes- und Landesgebieten
Art 3 Abs 2 bis 4 B-VG
Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes: Wien
Art 5 Abs 1 B-VG
partikuläres Bundesrecht
-> eingeschränkter räumlicher Geltungsbereich
Art 49 Abs 1 S 2 B-VG
“Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet”
-> abweichende Regelung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig
zB bäuerliches Anerbenrecht, für das es Sonderregelungen für einzelne Bundesländer gibt, um den unterschiedlichen Traditionen Rechnung zu tragen
Art 10 Abs 2 B-VG
oder bei Ausführungsgesetzen
Art 15 Abs 6 B-VG
die Erstreckung des räumlichen Sanktionsbereichs der österreichischen Rechtsordnung über das Bundesgebiet hinaus ist nur in engen Grenzen und im Rahmen des Völkerrechts zulässig
vgl Art 9 Abs 2 B-VG
aber: Gleichheitssatz zu beachten
Art 7 B-VG
-> verfassungsrechtliche Schranke
sachliche Begründung für länderweise unterschiedliche Regelungen in Bundesgesetzen erforderlich
zB Gründe geographischer Natur (Alpenraum)
außerdem Art 4 B-VG?
das Bundesgebiet bildet einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet
Ein Bundesgesetz enthält Regelungen, dass bei einem Verwaltungsverfahren bei einem Antrag Beilagen anzuschließen sind. Wie prüft man das? Was speziell müssen Sie überlegen, wenn es eine z.B. gewerberechtliche Regelung ist, die durch Bundesgesetz getroffen werden kann?
zu prüfen ist, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Regelung treffen darf
Gewerberecht an sich fällt in Gesetzgebung (und Vollziehung) in die Kompetenz des Bundes
und Verfahrensrecht ist eine Annexmaterie
Art “Erweiterung” der Kompetenzverteilung
-> Kompetenz zur Regelung anderer, nicht genannter Angelegenheiten verbunden mit der Kompetenz zur Regelung einer Sachmaterie
”Adhäsionsprinzip”/Adhäsionskompetenz
vgl Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG
Bedarfsgesetzgebung im Verwaltungsverfahren
um Zersplitterung zu vermeiden
Art 11 Abs 2 B-VG
-> wenn ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird
können “das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung”
durch Bundesgesetz geregelt werden
(auch eben in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht)
der Bundesgesetzgeber stellt auch fest, ob ein solcher Bedarf besteht
-> Durchbrechung des Adhäsionsprinzips durch Bedarfsgesetzgebungskompetenz
zur Regelung des Verwaltungsverfahrens
durch den Bund; zB AVG, VStG und VVG
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)
-> Abweichung davon widerum möglich
wenn “zur Regelung des Gegenstandes erforderlich”
iSv zwingend, notwendig, unerlässlich
-> Durchbrechung durch den Materiengesetzgeber
= doppelte Durchbrechung
Art 87a B-VG - normiert eine Regelung von nichtrichterlichen Bediensteten - was können Sie mir darüber erzählen?
Weisungsgebundenheit/-freiheit warum?
Rechtspfleger
= Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit
eingegliedert ins dritte Hauptstück
“B. ordentliche Gerichtsbarkeit”
besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesbedienstete
Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz
Übertragung durch Bundesgesetz
an Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden
er kann die Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen
bzw sich die Besorgung der Angelegenheiten vorbehalten
werden zB in Angelegenheiten des Verlassenschafts- oder Insolvenzverfahren tätig
vgl Regelungen im Rechtspflegergesetz
können auch bei Verwaltungsgerichten vorgesehen werden
Art 135a B-VG
Weisungen in der Gerichtsbarkeit
Richter
sind weisungsfrei
Art 87 Abs 1 B-VG
Einzelrichter sind allerdings weisungsgebunden, wenn sie Aufgaben der Justizverwaltung besorgen
Art 87 Abs 2 B-VG
Staatsanwälte
sind als Organe der Gerichtsbarkeit weisungsgebunden
Art 90a B-VG
Welche Funktionen hat der Art 149 B-VG?
Art 149 B-VG
normiert, dass verschiedene Gesetze als Bundesverfassungsgesetz iSd Art 44 Abs 1 B-VG gelten
-> leitet unter anderem das Staatsgrundgesetz über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867 (StGG) als Bundesverfassungsgesetz über
und normiert so schon bei Entstehen der Verfassung die Freiheit vom Staat
durch Grundrechte
= verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die durch Verfassungsrecht im formellen Sinn verankert sind
StGG = wichtige Grundrechtsquelle
Grundrechte im B-VG nur in geringem Umfang
ergänzt durch EMRK und EGC
-> liberales Grundprinzip
Ziel: “Freiheit vom Staat”
Eingriff nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Gesetzesvorbehalte ermöglichen dem einfachen Gesetzgeber Grundrechte auszugestalten oder aus bestimmten Gründen einzuschränken
Weisungsgebundenheit
Weisungen sind verbindliche, hoheitliche Anordnungen
= Befehle
Verwaltungsorgane sind an Weisungen gebunden
nach Art 20 Abs 1 B-VG
auf Zeit gewählte
ernannte berufsmäßige
und vertraglich bestellte Organe
werden im internen Bereich einer Verwaltungsbehörde erlassen
richten sich an ein nachgeordnetes Organ
an Einzelene
individuell-konkret
zB Anordnung an einen Beamten eine bestimmte Genehmigung zu erteilen
oder als generelle Weisung
generell-abstrakt
zB Anordnung wie vom behördlichen Ermessen bei der Bemessung von Strafen für Verkehrsdelikte Gebrauch gemacht werden soll
auch “Erlässe” oder “Verwaltungsverordungen”
Zuständigkeit zur Erteilung von Weisungen ergibt sich aus den Organisationsvorschriften;
legen Über- und Unterordnungsverhältnisse fest
unbedingte Gehorsamspflicht:
Verwaltungsorgane
sind verpflichtet die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen
auch wennn sie die Weisung für gesetzwidrig halten
Ausnahmen:
aufgrund spezieller Verfassungsbestimmungen
oder Ablehnung der Weisung
wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurden (strittig ob verpflichtend)
oder wenn ihre Befolgung gg strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde (verpflichtend)
Amtsmissbrauch § 302 StGB
oder Verrat von Staatsgeheimnissen § 252 StGB
nicht aber bei Verstoß gg Regelungen des Verwaltungsstrafrechts
außerdem: einfachgesetzliche dienstrechtliche Regelungen können vorsehen, dass
Beamte bei Bedenken gg die Rechtmäßigkeit einer Weisung
dies dem weisungserteilenden Organ mitzuteilen haben
-> dieses hat dann die Weisung schriftlich zu erteilen; tut es das nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen
sog Remonstrationsrecht
vgl zB § 44 Abs 3 Beamtendienstrechtsgesetz
nach Art 20 Abs 2 B-VG kann der einfache Gesetzgeber für bestimmte Aufgaben Ausnahmen schaffen
-> weisungsfreie Verwaltungsbehörden
Wie viele Personen braucht man um eine Bundesregierung zu bilden?
Art 69 ff B-VG
“Bundeskanzler, Vizekanzler und die übrigen Bundesminister”
-> Kollegialorgan
BP ernennt BK rechtlich völlig frei und die anderen Mitglieder auf Vorschlag des BK
welche Bundesminister genau legt die Verfassung nicht fest
es sind nur einige Ministerien genannt; zB
Bundesminister für Finanzen
Bundesminister für Inneres
Art 78a Abs 1 B-VG
und ein Bundesminister ist grdsl mit der Leitung eines Bundesministerium betraut; aber
Betrauung mit der Leitung zweier Ministerien
Art 77 Abs 4 B-VG
oder Bestellung eines Ministers ohne Betrauung mit einem Ministerium
= Bundesminister ohne Portefeuille
vgl Art 78 Abs 1 B-VG
hat lediglich Funktionen im Rahmen der Bundesregierung wahrzunehmen
genauere Regelung: Bundesministeriengesetz (BMG 1986)
Bundesgesetz
Ermächtigung: Art 77 Abs 2 B-VG
einfaches Bundesgesetz;
Verfassungsrecht im materiellen Sinn
bestimmt
die Zahl der Bundesministerien
ihren Wirkungsbereich
und ihre Errichtung
-> NR beschließt also die Anzahl der Ministerien im BMG
mit der Angelobung durch den Bundespräsidenten
ist die Bestallungsurkunde auszustellen
ergibt konkrete Zuordnung zu einem Bundesministerium, welches im Bundesministeriengesetz festgelegt ist
Art 72 Abs 2 B-VG
keine Über- und Unterordnung zwischen den Bundesministern und der Bundesregierung
Art 19 Abs 1 B-VG
Staatssekretäre
zur Unterstützung der Bundesministerien
Art 78 Abs 2 B-VG
wie Bundesminister
zu bestellen
und scheiden auch auf die gleiche Weise aus dem Amt
keine Mitglieder der Bundesregierung
weil Art 69 Abs 1 B-VG sie nicht nennt
können vom Bundesminister mit deren Zustimmung
mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut werden
und sind diesem dabei unterstellt, sowie an seine Weisungen gebunden
Art 78 Abs 3 B-VG
nennt bei der Aufzählung der obersten Organe auch Staatssekretäre
sie sind jedoch nach Art 78 Abs 3 B-VG weisungsgebunden (ggü dem Bundesminister) und diesem untergeordnet
-> daher aus rechtsdogmatischer Sicht nicht als oberste Organe zu qualifizieren
Art 20 Abs 4 —> enthält eine Kompetenzbestimmung, im S 2 ist nicht alles genannt was im S 1 genannt ist? Wie gehen sie mit dem Problem um?
Auskunftsverpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG
alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe
-> Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn
sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
etwa Bundeskanzler, Landeshauptmann, Gemeinderat, Beliehene, …
subjektives Recht?
Art 20 Abs 4 zweiter Satz B-VG
Zuständigkeit zur “näheren Regelung” sieht der VfGH nicht bloß als Kompetenzbestimmung
sondern schließt daraus, dass Art 20 Abs 4 selbst kein (verfassungsgesetzliches) subjektives Recht auf Auskunft einräumt, sondern nur den einfachen Gesetzgeber verpflichtet, die Verfassungsbestimmungen näher auszuführen und subjektive Rechte einzuräumen
Divergenz der Begriffe im zweiten Satz
“Organe” = im organisatorischen Sinn
erster Satz: “betraute Organe” = im funktionellen Sinn
“Organe von Selbstverwaltungskörperschaften”
erster Satz: “Organe von Körperschaften des öffentlichen Rechts”
-> vom zweiten Satz erfasster Kreis von Organen ist enger; Auskunftspflichtgesetze orientieren sich weitgehend an den Begriffen des zweiten Satzes
wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt
nach einfachen Auskunftspflichtgesetzen -> Bescheiderlassung auf Antrag des Auskunftswerbers
keine einfachgesetzliche Regelung -> kein Recht auf Auskunft (lt. VfGH)
Durch ein Landesgesetz werden die Gemeinde W und die Gemeinde M vereinigt. Dabei soll durch die Vereinigung die Gemeinde W untergehen und in die Gemeinde M aufgenommen werden. Das Gesetz wurde kundgemacht und soll ein Jahr nach Kundmachung in Kraft treten. Ist ein Gesetzprüfungsantrag der Gemeinde W nach der Kundmachung aber vor Inkrafttreten des Gesetzes zulässig?
grdsl erst, wenn das Gesetz in Kraft ist
idF äußert die Norm eine Vorwarnung die es als unzumutbar erscheinen lässt, mit der Anfechtung weiter zuzuwarten
die antragstellende Gemeinde verliert mit in Kraft treten ihre Rechtspersönlichkeit und wird folglich als Rechtssubjekt untergehen
Es ist ihr im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verlusts der Rechtspersönlichkeit schon aus diesem Grund nicht zumutbar mit der Anfechtung weiter zuzuwarten, der Gemeinde steht dann auch kein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit der sie unmittelbar rechtlich betreffenden Regelungen an den VfGH offen
-> Rechtsschutzmöglichkeit iSd rechtsstaatlichen Grundprinzips
Individualantrag
= Möglichkeit, gesetzliche Bestimmungen unmittelbar anzufechten
ohne “Umweg” über ein gerichtliches/verwaltungsbehördliches Verfahren
auf Antrag einer Person,
(oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt)
die unmittelbar durch die Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit einer Norm
in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet
wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne
Fällung einer gerichtlichen Entscheidung
oder Erlassung eines Bescheides
-> Zulässigkeitsvoraussetzungen
Rechtsverletzung (subjektiver Rechte)
zB Fiakerfahrer, der durch gesetzliche Novelle nicht mehr an allen Tages des Monats, sondern nur mehr an 18 Tagen fahren darf
verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte sowie einfachgesetzliche Rechte
(bloße) Behauptung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Norm
keine Rechtsverletzung, wenn nur wirtschaftliche Interessen berührt werden
= bloße Reflexwirkung
faktische/wirtschaftliche Auswirkung zB wenn
durch Linksabbiegeverbot die Zufahrt zu einem Lokal erschwert wird
oder der Zugang zu einem Markt durch Gesetz zeitlich beschränkt wird
unmittelbarer Eingriff
muss den Antragsteller selbst betreffen
nicht die Interessen eines Dritten
zB Eltern können Regelungen, die nur bestimmten Schulen einen Anspruch auf Subventionen einräumen nicht anfechten
eindeutig bestimmt
zB Bestimmungen, die normieren, dass Pensionen jährlich mittels Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, sind kein eindeutig bestimmter Eingriff
und aktuell (nicht bloß potentiell) sein
zB Regelungen die erst in Kraft treten, bewirken keinen aktuellen Eingriff
und Grundstückskäufer, die mangels Eintragung ins GB noch keine Eigentümer sind, können Flächenwidmungspläne nicht anfechten
Umwegsunzumutbarkeit
es darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffes zur Verfügung stehen
zumutbar ist
die Erlangung eines Feststellungsbescheides
oder eines abweisenden Bescheides
unzumutbar ist
einen Strafbescheid erwirken zu müssen
oder bspw ein Verfahren einleiten zu müssen, das mit hohen Kosten oder besonderen Härten verbunden ist
-> Individualantrag ist ein subsidiärer Rechtsbehelf
zB gg Grundsatzgesetze ist kein Individualantrag zulässig (auch wenn es verfassungswidrig ist), weil dieses kein subjektives Recht einräumt
Studienprogrammleiter verweigert Apporbation
Recht auf Approbation bzw dass im negativen Fall ein Bescheid erlassen wird
Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG -> Säumnisbeschwerde
um Parteien eines Verfahrens vor Untätigkeit von Verwaltungsbehörden zu schützen
wenn in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Entscheidungspflicht normiert ist
Bundesverwaltungsgericht erkennt darüber
weil im UnivG so vorgesehen
und Universitäten Bundesverwaltungsorgane sind
Gibt es ein Ministerialsystem auf Landesebene?
Landesregierung = Kollegialorgan
Art 101 Abs 3 B-VG
monokratisches System?
-> § 3 Abs 1 BVG über die Ämter der Landesregierung
Amt der Landesregierung
Art 106 B-VG
= einheitlicher behördlicher Hilfsapperat
unterstützt die Landesregierung
bzw den Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung
auch in der mittelbaren Bundesverwaltung
-> einheitlich
-> kein Ministerialsystem
dh keine “Landesministerien” wie auf Bundesebene zulässig
grdsl keine eigene Behörde
soweit Landesverfassungsgesetze nichts anderes normieren
-> Handeln wird Landeshauptmann und Landesregierung/einzelnen Mitgliedern zugerechnet
nähere Regelungen enthält das BVG vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien
für Wien bestehen auf Grund der Doppelstellung als Gemeinde und Land verfassungsrechtliche Sonderreglungen
Organe:
Vorstand: Landeshauptmann
Leitung des inneren Dienstes: Landesamtsdirektor
gegliedert in Abteilungen (Ressorts) -> Besorgung von Geschäften
der Landesverwaltung unter Leitung der Landesregierung/einzelner Mitglieder
der mittelbaren Bundesverwaltung unter Leitung des Landeshauptmanns
Wenn das Land nicht innerhalb der Frist ein Ausführungsgesetz erlässt? der Bund das Grundsatzgesetz?
Art 12 B-VG
Bundeskompetenz für Grundsatzgesetzgebung
Landeskompetenz für Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung
insb: Armenwesen, Jugendfürsorge, Heil- und Pflwgeanstalten, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge
Grundsatzgesetze
Bezeichnungspflicht
Abs 4
ausdrücklich als solche zu bezeichnen
wenn nicht sind sie einfache Bundesgesetze und deshalb kompetenzwidrig
Bestimmtheit
so bestimmt, dass man sie einer Materie zurodnen kann
aber nicht so, dass der Ausführungsgesetzgebung keine Möglichkeit zur Erlassung ausführender Regelungen mehr bleibt
-> können daher wegen Überbestimmtheit verfassungswidrig sein
kann bei einfachen Gesetzen auf Grund des Legalitätsprinzips/Bestimmtheitsgebot nicht der Fall sein
Vorsorge in der Verfassung für den Fall, dass ein Gesetzgeber untätig bleibt
Fristsetzung
im Bundesgrundsatzgesetz
für die Erlassung der Ausführungsgesetze
darf ohne die Zustimmung des BR
nicht kürzer als 6 Monate
und nicht länger als 1 Jahr sein
bei Nichteinhaltung der Frist
-> vorübergehende Devolution an den Bund
geht die Zuständigkeit für die Erlassung auf den Bund über
sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das des Bundes außer Kraft
fehlendes Grundsatzgesetz
Länder dürfen frei regeln
sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmtenden Frist diesem anzupassen
andernfalls werden sie nach Ablauf der Frist gesetzeswidrig (Invalidation)
Schutznormtheorie
besagt, dass subjektive Rechte immer dann vermutet werden,
wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen,
sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person
für die gesetzliche Festlegung der Norm maßgebend war
subjektives Recht
= Ermächtigung, die Einhaltung einer Norm des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
kann einfachgesetzlich oder durch Verfassungsgesetz (Grundrechte) normiert sein
räumt die Rechtsordnung kein subjektives Recht ein, hat die Behörde auf die Einhaltung des objektiven Rechts zu achten
-> keine rechtliche Einflussnahme durch den Einzelnen
-> iZ wird das subjektive Recht angenommen, wenn die Regelung primär geschaffen wurde, um die Interessen Einzelner zu schützen
iSd rechtsstaatlichen Grundprinzip
Versteinerungstheorie
= spezielle Auslegungsmethode
verbindet
Verbalinterpretation
(Ermittlung von Begriffsinhalten)
mit historisch-systematischer Interpretation
(Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen, um festzustellen, welche Angelegenheiten der historische Gesetzgeber erfassen wollte)
Ziel:
Begriffsinhalt der einzelnen Materientatbeständen erfassen
-> um Kompetenz und Umfang der Bundeskompetenz zu ermitteln
“Versteinerung” des Kompetenztatbestandes
anhand von einfachen Gesetzen
(“Versteinerungsmaterial”)
die zum Zeitpunkt der Fixierung des Kompetenztatbestandes in Kraft waren
(“Versteinerungszeitpunkt”)
Judikatur (VerfGH auch heute) und früher hL: Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen
(idR 1.10.1925, Novelle)
jüngere L: Zeitpunkt der Beschlussfassung
(“Willensentschluss” des gesetzgebenden Organs, 1920)
nicht versteinert werden können an sich Angelegenheiten, die nach der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen
(denkbar lediglich dort, wo das B-VG Landesmaterien nennt; Art 15 Abs 3)
intrasystematische Weiterentwicklung
Angelegenheiten, die zum Versteinerungszeitpunkt noch nicht geregelt sein konnten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert haben
zB Mobilfunk bei Entstehung des Kompetenztatbestandes “Post-und Fernmeldewesen, Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
-> Prüfung, ob aus systematischer Sicht die neuen Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand zugerechnet werden können, weil sie als eine Weiterentwicklung dieser Angelegenheit verstanden werden können
damit nicht alles unter die Generalklausel zugunsten der Länder fällt
(iSd bundesstaatlichen Grundprinzips; schleichende Gesamtänderung)
Gesichtspunktetheorie
manchmal kann ein bestimmter Lebenssachverhalt unter verschiedenen kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden
zB Betreten des Waldes
Forstrecht
-> Forstwesen nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG
-> Bundessache
Jagdrecht
-> Art 15 Abs 1 B-VG
-> Landessache
-> kann zu einer Kumulation von Zuständigkeiten führen
daher können für ein Vorhaben auch verschiedene Bewilligungen nach verschiedenen Gesetzen erforderlich sein
zB für gewerbliche Betriebsanlagen
Bewilligung nach der Gewerbeordnung (Bundesgesetz)
und nach der Bauordnung (Landesgesetz)
oder ggf wasserrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Bewililigungen (Bundesgesetz)
oder naturschutzrechtliche Bewilligung (Landesgesetz)
welche Gesichtspunkte ein Kompetenztatbestand erfasst, ist durch die Versteinerungstheorie zu ermitteln
Querschnittsmaterien
= Angelegenheiten, die typischerweise unter verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können
zB Raumordnung
Rücksichtnahmeverpflichtung
wenn ein Lebenssachverhalt aus verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden kann
-> Rücksichtsnahmeverpflichtung
entwickelt durch Judikatur des Verfassungsgerichtshofs
= Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommen Interessen
(Berücksichtigungsprinzip/-gebot)
die Gebietskörperschaft darf die Kompetenz der anderen Gebietskörperschaft nicht unterlaufen/torpedieren
(Torpedierungsverbot)
Um welchen Rechtsakt handelt es sich bei Art 9 Abs 1 B-VG?
Transformation in nationales Recht
generelle Transformation
= Adoption
ohne inhaltliche Änderungen
zB Art 9 Abs 1 B-VG
“allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts”
= allg Rechtsgrundsätze
wenn zahlreiche staatliche Rechtsordnungen einen bestimmten Grundsatz enthalten
werden durch Vergleich verschiedener staatlicher Rechtsordnungen festgestellt
zB die Verpflichtung Verträge einzuhalten
(pacta sunt servanda)
und Völkergewohnheitsrecht
entsteht durch
tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte
die von der Überzeugung getragen wird, sie sei (völker-)rechtlich geboten
-> opinio iuris
zB Regelung, dass eine Sezession (Abtrennung eines Teils eines Staates, der weiterhin besteht) nicht automatisch zur Rechtsnachfolge des neuen Staates in Gründungsverträge von Internationalen Organisationen führt
unklar welchen Rang sie haben
permanente Rezeption
(fortlaufende Aufnahme und Anwendung)
zB Art 49 Abs 2 B-VG
spezielle Transformation
durch Erlassung eigener innerstaatlicher Regelungen
jedenfalls erforderlich bei non-self executing-treaties
(richten sich ihrem Inhalt nach nicht an Bürger oder Vollzugsorgane)
Verpflichtung der Länder
nach Art 16 Abs 4 B-VG
Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbstständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden
andernfalls geht die Zuständigkeit auf den Bund über
(vom Bund getroffene Maßnahmen, insb Gesetze/Verordnungen, treten außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat)
keine Transformation bei supranational wirkenden Rechtsakten
Art 9 Abs 2 B-VG
= Transformationsbestimmung
ermächtigt einzelne Hoheitsrechte ua. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen
(durch Gesetz oder einen gem Art 50 Abs 1 B-VG genehmigten Staatsvertrag)
Landesverfassungen
relative Verfassungsautonomie der Länder
Element des bundesstaatlichen Grundprinzips
Art 99 Abs 1 B-VG
-> Länder dürfen landesverfassungsgesetzliche Regelungen treffen “soweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird”
darf B-VG
und den darin geregelten Grundprinzipien nicht widersprechen
das B-VG regelt nur einige Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder;
die weitere Regelung obliegt der Landes(verfassungs-)gesetzgebung
-> relativ, weil durch bundesverfassungsrechtliche Regelungen begrenzt
zulässig zB: Festlegung der Legislaturperioden der Landtage
weil im B-VG nicht geregelt
dürfen aber aufgrund des demokratischen Grundprinzips nicht zu lange sein
unzulässig zB: Kundmachung von Landesgesetzen durch ein anderes Organ als den Landeshauptmann
wäre im Widerspruch zu Art 97 Abs 1 B-VG
(überträgt diese Kompetenz dem Landeshauptmann)
-> Aufteilung der staatlichen Gewalt iSd bundesstaatlichen Grundprinzips
Legalitätsprinzip
Art 18 Abs 1 B-VG
“Die gesamte staaatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden”
wesentliches Element des rechtsstaatlichen Grundprinzip
dass hier nur die Verwaltung, nicht aber die Gerichtsbarkeit gennant ist, wird mit dem sog “Antwortcharakter” der Verfassung begründet
weil zum Zeitpunkt der Erlassung des B-VG die Bindung der Gerichtsbarkeit an die Gesetze politisch unbestritten war
demgegenüber sollte herausgestrichen werden, dass Ö kein Polizeistaat ist, in dem die Exekutive ohne gesetzliche Grundlage handeln darf
-> nach hA gilt daher das Legalitätsprinzip für die gesamte Vollziehung
-> die gesamte Vollziehung ist an die Gesetze gebunden
Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein, um eine rechtliche Grundlage (Handlungsermächtigung) bilden zu können
-> Bestimmheitsgebot
genaue Umschreibung von Tatbestand, Rechtsfolgen und Verfahren
darüber hinaus: Festlegung von Zuständigkeiten
abgeleitet aus dem
Recht auf den gesetzlichen Richter
Art 83 Abs 2 B-VG
ergibt auch aber auch aus Art 18 Abs 1
unzulässig daher
unbestimmte Regelungen
Rsp: wenn zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind
zu unbestimmt: Verweis auf “allgemein verbindliche Bestimmungen”
ausreichend bestimmt, da auslegbar: Begriffe wie “Stand der Technik” und “volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis”
und zu weit gehende Ermächtigungen an die Vollziehung, ihr Handeln selbst zu bestimmen
= formalgesetzliche Delegation
Anforderungen an den Grad der Bestimmheit werden nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung differenziert
-> “differenziertes Legalitätsprinzip”
besondere/hohe Bestimmheitserfordernisse bei
Regelungen, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen
“eingriffsnahe Gesetze”
Strafnormen
vgl auch Art 7 MRK
Festlegung von Abgabepflichten
Normierung behördlicher Zuständigkeiten
vgl auch Art 83 Abs 2 B-VG
gelockertes Legalitätsprinzip
finale Determinierung im Planungsrecht
-> bloße Normierung von Zielvorgaben, Legitimation durch Verfahren
Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe
Einräumung von Ermessen
Handlungs- und Auswahlermessen
Rechtswidrigkeit bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch
Verweisungen
Selbstbindungsgesetze in der Privatwirtschaftsverwaltung
Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht)
nach hA gilt eine Art Bestimmtheitsgebot;
dieses ist jedoch weniger streng als das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG
Ausnahmen auch für Grundsatzgesetze, wobei diese sogar nicht zu bestimmt sein dürfen
müssen einen Rahmen vorgeben und gleichzeitig Gestaltungsspielraum geben
kein subjektives Recht auf Einhaltung des Legalitätsprinzips
niemand kann mit der Begründung, er sei durch die Unbestimmtheit eines Gesetzes in seinem Rechts auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt, ein Gesetz wegen Unbestimmtheit des Gesetzes anfechten
der VfGH kann jedoch ein einfaches Gesetz wegen Unbesitmmheit als verfassungswidrig aufheben
(Bestimmtheitsgebot)
Universitäten
Art 81c B-VG
mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 in die Verfassung aufgenommen
räumt institutionelle Bestandsgarantie für öffentliche Universitäten ein
Insitutionengarantie
nicht gesichert dadurch ist der Bestand jeder einzelnen derzeit eingerichteten Universität
Universitäten sind “Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste”
-> gesetzlich zu garantieren
öffentliche Universitäten
jedenfalls die nach UnivG 2002 eingerichteten Universitäten
nicht darunter fallen insb Privatuniversitäten und Fachhochschulen
umstritten ist, ob die Donau-Uni Krems dazu zählt
sind ermächtigt Satzungen zu erlassen
Satzungen = generell abstrakte Regelungen
-> gesetzesergänzende (selbstständige) Verordnungen
Regelungen nur möglich, wenn im Gesetz keine abschließende Regelung normiert ist
zB Regelungen über die innere Organisationsstruktur der Universität können getroffen werden
(UnivG selbst richtet nur einzelne Organe ein)
zB Regelung der Studiengebühr ist dem Gesetzgeber vorbehalten (VfGH)
den Mitgliedern universitärer Kollegialorgane wird Weisungsfreiheit innerhalb der Universitätshierachie eingeräumt
zB Mitglieder einer Habilitationskommission sind nicht an Weisungen eines Dekans gebunden
Organisationsrecht einer Uni geregelt durch VO
= gesetzesergänzende VO
zB Hausordnung
Privatwirtschaftsverwaltung
Behörden handeln in jenen Rechtsformen, die auch Privaten zur Verfügung stehen
Beispiele:
Kaufverträge für EDV
Vergabe von Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Ankauf von Sachmitteln für eine Behörde
Betrieb von Unternehmen
Gebietskörperschaften (also der Staat) können auch im Rahmen von Verfahren Akte setzen, die auch von Privatpersonen gesetzt werden können
Beispiel:
Bund stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirschaftsverwaltung
aus Art 17 B-VG abgeleitet
bzw findet sie sich in Art 116 Abs 2 B-VG
hA geht davon aus, dass keine speziellen einfachgesetzlichen Ermächtigungen für privatrechtliches Handeln bestehen müssen
verfassungsrechtliche Besonderheiten
Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat durch die ordentlichen Gerichte
(Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts)
es gelten die Regeln des privatrechtlichen Schadenersatzrechtes
(keine Amtshaftung)
privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden
(Fiskalgeltung der Grundrechte)
Kompetenzverteilung ist auf privatwirtschaftliches Handeln nicht anzuwenden
(Erlassung sog Selbstbindungsgesetze)
Legalitätsprinzip gilt nicht so streng, wie im Bereich der Hoheitsverwaltung
Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Unterscheidung primär nach der Form des Handelns
auch wenn Verwaltungsorgane nicht hoheitlich handeln, treten sie Privaten zT „als Staat“ gegenüber
-> schlichte Hoheitsverwaltung
wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind
Veröffentlichung von Informationen und Daten
Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen
vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz
Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung
vgl § 24 Zivildienstgesetz
-> enger Zusammenhang mit der Hoheitsverwaltung
aus dem Amtshaftungsrecht ergibt sich
aufgrund der Formulierung „handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze“ (Art 23 B-VG),
dass der Staat auch dann „als Staat“ handelt
(und nicht „als Privater“),
wenn er zwar keine einseitig verbindlichen Akte setzt,
aber Handlungen vornimmt, die mit der Hoheitsverwaltung in engem Zusammenhang stehen
Qualifikation schwierig,
denn sie müssen gegenüber
hoheitlichen Akten
und Akten der Privatwirtschaftverwaltung abgegrenzt werden
Verwaltungsgerichte
Überprüfung derartiger Akte
Verwaltungsgerichte können durch einfachgesetzliche Regelung zuständig gemacht werden
Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
Überprüfung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Verwaltungsgerichte auf Grund der Verfassung zuständig
Art 130 Abs 1 B-VG
Selbstbindungsgesetze
im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten gelten für den Staat die privat- bzw. öffentlich-rechtlichen Regelungen, die auch für Private gelten; zB
Bund schließt Verträge ab -> ABGB
Bund beantragt Baubewilligung -> jeweilige BauO und AVG
nach hA aber auch zulässig, dass der Staat das privatwirtschaftliche Handeln des Staates in Gesetzen regelt
-> Selbstbindungsgesetze
müssen nach hA nicht denselben Determinierungsgrad aufweisen wie Gesetze, die die hoheitliche Tätigkeit des Staates regeln
Bund und Länder sind nicht an die Kompetenzverteilung gebunden
geringere Anforderungen an das Legalitätsprinzip nach hA auch für schlicht-hoheitliches Handeln
die österreichische Verfassung
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
1920 erlassen,
1925 und 1929 wesentlich novelliert,
1930 wiederverlautbart (“Stammfassung”)
1934 außer Kraft gesetzt und
seit 1945 wieder in Kraft
ergänzt insb durch
Staatsgrundgesetz (StGG)
regelt unmittelbar grundlegende Rechte der StaatsbürgerInnen
gilt auf Grund von Art 149 Abs 1 B-VG seit Inkrafttreten des B-VG als Bundesverfassungsgesetz
gilt nach Art 18 AEUV für UnionsbürgerInnen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
räumt allen Menschen bestimmte Rechte ein
einfachgesetzliche Einschränkungen dieser Freiheiten sind nur unter bestimmten VO erlaubt
kein Inkorporationsgebot
= keine Verpflichtung, alle Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde zu normieren
kann man insb aus Art 44 Abs 1 B-VG schließen
andere Bundesverfassungsgesetze
zB BVG über die Neutralität Ö 1955
und Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen
zB § 1 Abs 12 Denkmalschutzgesetz
Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen, mit denen die Regelungen des Gesetzes kompetenzrechtlich abgesichert werden sollen, werden als “Kompetenzdeckungsklauseln” bezeichnet
außerdem: Landesverfassungsrecht
darf dem Bundesverfassungsrecht nicht widersprechen
Länder können zB
Legislaturperiode der Landtage festlegen
(in einem gewissen Rahmen)
oder vorsehen, dass die zur Wahl des Gemeinderats Berechtigten den Bürgermeister direkt wählen
Art 117 Abs 6 B-VG
-> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt, um Machtmissbrauch zu verhindern
gewaltentrennendes Grundprinzip erkennbar an
Aufbau der Verfassung und Staatsorganisation
sowie ausrückliche Trennung in Art 94 Abs 1 B-VG
“Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt”
erfolgt durch organisatorische Trennung der Staatsgewalt und Aufteilung auf verschiedene Organe
organisatorische Trennung
orientiert am klassischen Gewaltentrennungskonzept von Montesquieu
Gesetzgebung/Legislative
Gesetzgebungsorgane: Nationalrat, Bundesrat, Landtage
ihnen obliegt die Erlassung generell-abstrakter Normen in Gesetzesform
(Bundes- und Landesgesetze)
Vollziehung
Verwaltung/Exekutive
vollzieht Gesetze; Verwaltungsorgane sind grdsl weisungsgebunden
in der Verfassung festgelegt
oberste Verwaltungsorgane des Bundes und der Länder
andere Verwaltungsbehörden;
zB Sicherheitsbehörden
ergänzt durch Selbstverwaltung
Gerichtsbarkeit/Judikative
vollzieht Gesetze; allerdings sind richterliche Organe unabhängig
OGH, VwG, VwGH und VfGH
und Aufteilung der Staatsfunktionen auf verschiedene Organe
dadurch wird auch die Freiheit des Einzelnen gesichert
ergänzt durch
ein System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle
= checks and balances
Abhängigkeiten und Kontrollen von Organen innerhalb von Staatsgewalten sind kein Element des gewaltentrennenden Grundprinzips
zB dass der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten rechtlich völlig frei zu ernnen ist
Art 70 Abs 1 B-VG
und Unvereinbarkeitsbestimmungen
= Inkompatibilitätsbestimmungen
sollen sicherstellen, dass
eine Person nicht zu viele Ämter in einer Hand vereint
und diese nicht mit bestimmten privaten Funktionen verbindet
Bundespräsident kann nicht auch Bundesminister sein
Mitglieder der Bundesregierung dürfen keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben
in der Realität hingegen:
staatliche Funktionen und Ämter oft mit der Mitgliedschaft in politischen Parteien verbunden
unterläuft oft das rechtliche Konzept der Gewaltentrennung
Weisungsbeziehungen zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde würden dem gewaltentrennenden Grundprinzip widersprechen
als unvereinbar galt: sukzessive Kompetenz
Instanzenzug zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit galt als unvereinbar
aber Rsp zufolge; auch schon vor der B-VG Novelle 2012:
Regelungen als vereinbar gesehen, wonach gg Bescheide einer Verwaltungsbehörde ein Rechtsmittel an Gerichte erhoben werden kann
sofern mit der Einbringung des RM der Bescheid ex lege außer Kraft tritt
weil idF nach hM keine “Überprüfung” des Verwaltungsaktes durch das Gericht stattfinde
dennoch war faktisch eine Kontrolle durch Gerichte möglich
= sukzessive Kompetenz
seit B-VG Novelle BGBl 2012/15
Regelungen, wonach in einzelnen Angelegenheiten
durch Bundes- oder Landesgesetz
statt Beschwerde beim VwG
ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann
-> Bedeutung der Denkfigur der sukzessiven Kompetenz hat daher abgenommen
andernfalls sind organisatorische Mischformen und wechselseitige Weisungsbeziehungen zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden unzulässig
checks and balances
= wechselseitige Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen zwischen Gerichtsbarkeit, Gesetzgebung und Verwaltung
politische Kontrollrechte des NR und BR ggü der Bundesregierung
Interpellationsrecht
= Fragerecht
Befugnis des NR u BR
die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen
Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen
schriftlich oder mündlich in Form einer dringlichen Anfrage (Beantwortung in der selben Sitzung)
und Resolutionsrecht
Art 52 Abs 1 B-VG
Befugnis des NR u BR ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben (nicht bindend)
Enqueterecht
Art 53 Abs 1 B-VG
NR kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen
wenn Vorgänge im Bereich der staatlichen Verwaltung einer Aufklärung bedürfen
eröffnet der Opposition eine effektive Kontrollmöglichkeit
Misstrauensvotum
Art 74 Abs 1 B-VG
wenn der NR
der Bundesregierung
(oder einzelnen Mitgliedern)
durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen versagt,
ist die Bundesregierung des Amtes zu entheben
(oder der betreffende Bundesminister)
Beschluss
mit absoluter Mehrheit
bei erhöhtem Präsensquorum
(mind 1/2 der Abgeordneten)
-> verpflichtet den Bundespräsidenten zur Amtsenthebung
Zitationsrecht
Art 75 B-VG
Ermächtigung des NR, BR und der Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse
die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung zu verlangen und diese um die “Einleitung von Erhebungen” zu ersuchen
Gesetzesanträge
Bundesregierung ist ermächtigt, Gesetzesanträge an den NR zu stellen
Art 41 Abs 1 B-VG
= Regierungsvorlagen
Kontrolle über den Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung (NR + BR)
kann beschließen, dass eine Volksabstimmung über Absetzung des BP durchzuführen ist
Art 60 Abs 6 B-VG
kann beim Verfassungsgerichtshof Anklage gegen den BP wegen Verletzung der Bundesverfassung erheben
Art 142 B-VG
Kontrollfunktion des Bundespräsidenten
ermächtigt und verpflichtet das verfassungsgemäße Zustandekommen von Bundesgesetzen zu beurkunden
Art 47 Abs 1 B-VG
ermächtigt den NR aufzulösen
Art 29 Abs 1 iVm Art 67 B-VG
ermächtigt die Landtage aufzulösen
Art 100 B-VG
wesentliche Kontrollfunktion kommt insb auch dem Verfassungsgerichtshof zu
bundesstaatliches Grundprinzip
-> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt (territoriale Gliederung)
bundesstaatliche Ordnung soll
die politische Selbstbestimmung der BürgerInnen auf regionaler Ebene sichern
und trägt zur Machtbegrenzung bei
ergibt sich aus
Art 2 Abs 1 B-VG, wonach Österreich ein Bundesstaat ist
= Staat, in dem die Aufgaben zwischen territorialen Einheiten aufgeteilt sind
-> Gliedsaaten und Gesamtsaat
aber auch aus dem Aufbau der Verfassung und der Staatsorganisation
-> Organe des Bundes und der Länder, denen verschiedene Kompetenzen zugeteilt sind
Aufteilung der staatlichen Funktionen (Kompetenzen) zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften
Gliederung in Bund und Länder
-> Dezentralisierung
Kompetenzverteilung
bundesverfassungsrechtlich festgelegt
-> Kompetenzbestimmungen
darüber welche Angelegenheiten, von welchen Organen zu besorgen sind
primär: allgemeine Kompetenzverteilung
nach Art 10, 11, 12 und 15 B-VG
taxative Aufzählung der Angelegenheiten, für die der Bund zuständig ist
Generalklausel zugunsten der Länder
Art 15 Abs 1 B-VG
-> wenn nicht ausdrücklich Bundessache: selbstständiger Wirkungsbereich der Länder
außerdem: besondere Kompetenzverteilung
im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Art 131 B-VG
Abänderung
Art 44 Abs 2 B-VG
wesentliche Kompetenzverschiebungen können nur durch gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz erfolgen
Föderalismus
politische Ordnung, die auf einem Zusammenschluss selbstständiger Einheiten beruht
ebenfalls ein Organisationsprinzip der Dezentralisierung
umfasst Aufgabenbesorgung durch Gemeinden
außerdem: relative (eingeschränkte) Verfassungsautonomie der Länder
dürfen landesverfassungsgesetzliche Regelungen treffen, soweit dadurch die Bundesverfassung (inkl Grundprinzipien) nicht berührt wird
und Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes
Aufteilung:
Gesetzgebungsorgane
des Bundes:
vom Bundesvolk gewählt
Mitglieder von den Landtagen entsendet; “Länderkammer”
der Länder:
Landtage
von den Landesbürgern gewählt
-> Gesetzgebung durch direkt vom Volk gewählte Vertreter (NR und LT); macht Zusammenhang zu demokratischem Grundprinzip deutlich
oberste Verwaltungsorgane
oberste Organe der Bundesverwaltung:
Bundespräsident
Bundesregierung und ihre Mitglieder
Bundeskanzler, Vizekanzler und die Bundesminister
obserstes Organ der Landesverwaltung
jeweilige Landesregierung
Landeshauptmann und Landesräte
Vollziehung auf unterer Ebene
Organe
des Bundes: zB Finanzämter, Bundesdenkmalamt
der Länder: Bezirksverwaltungsbehörden
idR durch mittelbare Bundesverwaltung
= Vollziehung des Bundes auf unterer Ebene durch Organe der Länder
(System Verschränkung zwischen Bund und Ländern)
wenn die Vollziehung durch eigene Bundesorgane vorgesehen ist
nur sehr eingeschränkt: mittelbare Landesverwaltung
wenn Landesgesetze die Mitwirkung von Bundesorganen in der Landesvollziehung vorsehen
Art 97 Abs 2 B-VG
auch durch Selbstverwaltungskörperschaften
im eigenen Wirkungsbereich
weisungsfrei
unter Aufsicht des Bundes oder der Länder
im übertragenen Wirkungsbereich
unter Weisungsbefugnis des Bundes oder der Länder
insb Gemeiden
Gerichtsbarkeit ist überwiegend Bundessache
ordentliche Gerichtsbarkeit
= Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafrechtssachen
ist dem Bund vorbehalten
Art 82 Abs 1 B-VG
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
in weiten Bereichen auch Bundessache
VfGH, VwGH, BwG, BFinanzG
nur die VwG der Länder sind Landesorgane
wechselseitige Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen
(nicht checks and balances)
sog. “Verbundsförderalismus”
Gesetzesanträge durch den BR (“Länderkammer”)
an den NR
Einspruchsrecht des BR
im Bundesgesetzgebungverfahren (idR)
Art 42 B-VG
in manchen Fällen Zustimmungrechte
mittelbare Verwaltung
auch hier gibt es Wechselbeziehungen zwischen Bund und Ländern
demokratisches Grundprinzip
Art 1 B-VG
“Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.”
-> Prinzip der Volkssouveränität; “Volksherrschafft”
sowie dem Gesamtzusammenhang des B-VG
Ziel: (politische) Freiheitssicherung und Selbstbestimmung
des Einzelnen bzw so vieler Einzelner wie möglich
dadurch, dass jeder nur an Normen gebunden ist, die er selbst erlassen hat
Umsetzung
meist durch mittelbare/indirekte/repräsentative Demokratie
= das Volk wählt Repräsentanten
die dann die Normen erlasssen
sind mit einem Mandat zur politischen Entscheidung ausgestattet
& werden in Parlamenten tätig (Parlamentarismus)
-> Einfluss der Staatsbürger auf die Gesetzgebung
Gesetzgebung: NR und LT
Verrwaltung: Bundespräsident, Gemeinderat, ggf Bürgermeister, Organe von Selbstverwatlungskörpern durch ihre Mitglieder, …
(reine) unmittelbare/direkte Demokratie wäre es, wenn jeder Normunterworfene an jedem Normsetzungsakt beteiligt wäre
wäre nicht praktikabel; Identität der Regierenden und der Regierten ist ein unerreichbares Ideal
die meisten politischen Entscheidungen setzen speziellen Sachverstand und Kompromissbereitschaft voraus
außerdem: Gefahr der Manipulation des Volkes
im Bereich des Bundes: Volksbegehren, -abstimmung und -befragung;
entsprechende Instrumente auch in den Landesverfassungen vorgesehen
politische Parteien
bündeln und artikulieren politische Interessen
eigentliche Träger der politischen Macht
verfassungsrechtlich anerkannt nach der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 PartG
(garantiert auch weitreichende Parteienfreiheit)
einerseits wichtig für das Funktionieren einer Demokratie
andererseits geht von ihnen auch eine gewisse Gefahr aus, da politische Entscheidungen außerhalb der demokratisch legitimierten Organe getroffen werden
andere wichtige politische Gestaltungskräfte: Verbände und Einrichtungen der Sozialpartnerschaft
wesentliches Merkmal: Gleichheit der Staatsbürger
jeder “zählt” gleich viel;
Vorrechte (nach Besitz oder Bildung) sind ausgeschlossen
drückt sich vor allem im gleichen Wahlrecht aus
Prinzip der Chancengleichheit gilt auch für politische Gruppierungen
außerdem: Legalitätsprinzip
normiert, dass die gesamte staatliche Verwaltung (bzw Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze erfolgen darf
-> verfassungsrechtliche Garantie, dass alle staatlichen Entscheidungen auf den Willen der vom Volk gewählten Vertreter zurückgeführt werden können
liberales Grundprinzip
dem Umstand, dass der Staat in Grundrechte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf
in der Verfassung nicht ausdrücklich normiert
aber durch Art 149 Abs 1 B-VG wurde das StGG 1867 als Bundesverfassungsgesetz übergeleitet
-> schon bei Entstehen der Verfassung eine gewisse Freiheit vom Staat normiert (1920/25)
bzw aus der Existenz verfassungsgesetzlich gewährleisteter subjektiver Rechte, die Freiheit vom Staat garantieren
“Freiheit vom Staat”
Gesetzesvorbehalt
ermöglicht dem einfachen Gesetzgeber Grundrechte auszugestalten oder aus bestimmten Gründen einzuschränken
vgl Art 10 Abs 2 EMRK
Grundrechte
vorallem durch das StGG und die EMRK normiert
der Mensch soll nur dem Recht, nicht der Willkür der Macht unterworfen sein
ergibt sich daraus, dass
Gesetze der Verfassung entsprechen müssen,
-> Legalitätsprinzip
die gesamte staatliche Vollziehung nur auf Grund der Gesetze erfolgen darf
und dass die Verfassung Rechtsschutzeinrichtungen vorsieht
-> Überprüfbarkeit und Aufhebbarkeit von fehlerhaft erzeugten Normen
gewährt Rechtssicherheit und -schutz
überwiegend durch Gerichte
insb OGH, VwG, VwGH und VfGH
aber iZ wird das subjektive Recht angenommen, wenn die Regelung primär geschaffen wurde, um die Interessen Einzelner zu schützen
= Schutznormtheorie
Sicherstellung der Freiheit des Einzelnen
dadurch, dass alle staatlichen Akte auf Gesetzen und der Verfassung basieren
und damit auf den Willensakten der durch das Volk gewählten Vertreter
-> Zusammenhang mit dem demokratischen Grundprinzip
und diese durch unabhängige Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen überprüfbar sind
das rechtsstaatliche Grundprinzip fordert nach der Judikatur “ein Mindesmaß an faktischer Effizienz”
schützt die Freiheit des Einzelnen und verhindert Machtmissbrauch
-> Zusammenhang mit dem gewaltentrennenden Grundprinzip
republikanisches Grundprinzip
-> bezieht sich auf Stellung des Staatsoberhauptes
Art 1 B-VG, der programmatisch regelt, dass Österreich eine demokratische Republik ist
und aus den Regelungen des B-VG über die Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt
vor allem Art 60 B-VG
Ziel: Machtausübung in Form einer Monarchie zu verhindern; durch
gewähltes Staatsoberhaupt
wird vom Bundesvolk gewählt
Art 60 Abs 1 B-VG
bis zur Verfassungsnovelle 1929 war eine Wahl durch die Bundsversammlung vorgesehen
Volkswahl -> Zusammenhang mit demokratischem Grundprinzip
dessen Amtsdauer zeitlich beschränkt ist und
muss so bemessen sein, dass es immer wieder möglich ist ein neues Staatsoberhaupt zu bestellen
Art 60 Abs 5 B-VG
Amtsdauer: 6 Jahre
Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal zulässig
-> max. 12 Jahre ununterbrochene Amtsdauer
das für seine Amtsführung veranwortlich ist
politische Verantwortlichkeit
-> er kann vor Ablauf seiner Funktionsperiode durch Volksabstimmung abgesetzt werden
durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt
vom Bundeskanzler einzuberufen,
wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat
KQ: ⅔ der abgegebenen Stimmen
rechtliche Verantwortlichkeit
Art 68 B-VG
-> er kann beim Verfassungsgerichtshof wegen durch seine Amtstätigkeit erfolgter schuldhafter Rechtsverletzung angeklagt werden
Anklage beim VfGH nach Art 142 B-VG
wenn die Bundesversammlung es verlangt
wenn der Nationalrat oder der Bundesrat eine solche Anklage beschlossen hat
bei Veruteilung hat der VfGH auch den Amtsverlust auszusprechen
-> Republik
Staatsoberhaupt = Bundespräsident
er vertritt die Republik nach Außen
Art 65 Abs 1 B-VG
und führt Oberbefehl über das Bundesheer
Art 80 Abs 1 B-VG
oberste Verwaltungsorgane des Bundes
können Weisungen erteilen
sind selbst keiner Weisung unterworfen
gg Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sind nur mehr Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig
seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012
mit Ausnahme der Gemeindeverwaltung
nennt als oberste Verwaltungsorgane Bundespräsident, Bundesminister und Staatssekretäre
unpräzise, denn
auch die Bundesregierung (als Kollegialorgan) ist ein oberstes Organ
und Staatssekretäre sind rechtsdogmatisch betrachtet keine obersten Organe, da sie weisungsgebunden sind
oberste Organe der Bundesverwaltung sind daher:
Bundespräsident, Bundesregierung sowie die Bundesminister (inkl Bundeskanzler und Vizekanzler)
Neuregelung?
Was passiert, wenn sich eine übergeordnete Regelung ändert?
Derogation
= Außerkraftsetzen eines Gesetzes
formelle Derogation
wenn der Gesetzgeber durch eine ausdrückliche Anordnung das Außerkrafttreten des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen verfügt
Vorteil: Normklarheit
materielle Derogation
wenn der Gesetzgeber bei der Erlassung einer neuen gesetzlichen Regelung keine bestimmte Anordnung über das Außerkrafttreten trifft
“lex posterior derogat legi priori”
die jüngere Norm muss denselben Anwendungsbereich haben wie die ältere
-> die Norm ist nicht mehr anzuwenden und kann auch vom VfGH nicht mehr aufgehoben werden
Invalidation
= wenn ein Gesetz durch eine später erlassene Verfassungsbestimmung verfassungswidrig wird
-> die Norm ist anzuwenden, solange sie nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird
BR = “Länderkammer”; der jeweilige LT wählt die Mitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, nach der jeweiligen Landtagswahl (Partialerneuerung)
-> Gesetzesbeschluss des NR ist durch den NR-Präsidenten (idR) dem BR zu übermitteln
hat die Möglichkeit einen begründeten Einspruch zu erheben
suspensives/aufschiebendes Veto;
weil der Einspruch durch Beharrungsbeschluss des NR überwunden werden kann
Art 42 Abs 2 B-VG
-> Wiederholung des ursprüngliches Gesetzesbeschlusses (genau der selbe)
-> der BR ist das nicht nochmal zu befassen;
er kann aber Bundesgestze beim VfGH anfechten
Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG
nach Art 42 B-VG der Regelfall
ist der Einspruch unbegründet, so ist er so zu behandeln, als wäre kein Einspruch erheoben worden
Alternativen:
er lässt die Frist verstreichen
oder beschließt ausdrücklich, keinen Einspruch zu erheben
-> begründeter Einspruch ist dem NR zu übermitteln
Art 42 Abs 4 B-VG
in manchen Fällen muss er zustimmen
kein suspensives Veto
-> kein Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ohne Zustimmung;
Gesetzesbeschluss erfordert Tätigwerden des BR
auch kein absoutes Veto, denn dann wäre es nach Zeitablauf trotzdem möglich das Gesetz zu erlassen
va Fällen, in denen die Stellung der Länder oder des BR besonders betroffen sind
Art 44 Abs 2, Art 35 Abs 4, Art 15 Abs 6 B-VG
-> idR wird nach dem Verfahren im BR der Gesetzesbeschluss dem BP übermittelt
keine Mitwirkungsbefugnis hat er nach Art 52 Abs 5 B-VG
bei Gesetzesbeschlüssen betreffend
GO des NR
Auflösung des NR
Bundesfinanzrahmengesetz
Bundesfinanzgesetz
Verfügungen über Bundesvermögen
sonstige Haushaltsführung des Bundes
Bundesrechnungsabschluss
weil der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass in diesen Fällen Länderinteressen nicht betroffen sind
-> außerdem:
Volksabstimmung bei Teiländerung der Verfassung
wenn 1/3 der Mitglieder des BR es verlangt
(bei einfachen Bundesgesetzen nur wenn der NR es verlangt)
abstrakte Normenkontrolle
1/3 der Mitglieder des BR
Zustimmung der Länder
(wenn erforderlich) nach dem Verfahren im BR
Art 42a B-VG
-> absolutes Veto
nicht zu verwechseln mit der Zustimmungsbefugnis des BR
BR ist Gesetzgebungsorgan des Bundes
hier: direkte Zustimmungsbefugnis der Länder
welches Organ die Zustimmung zu erteilen hat ist im B-VG nicht geregelt
-> autonome Regelung der Länder nach Art 99 Abs 1 B-VG
gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann binnen 8 Wochen nicht mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird
in folgenden Fällen erforderlich
wenn Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut werden
Art 102 Abs 1 B-VG
wenn in Angelegenheiten, die nicht in Art 102 Abs 2 B-VG genannt sind (also in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wären) eigene Bundesbehörden eingerichtet werden sollen
in verschiedenen Fällen, in denen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet oder verändert werden soll
Art 130 Abs 2 B-VG
Art 131 Abs 4 B-VG
vgl auch 135 Abs 1 B-VG
Vergaberecht, wenn Angelegenheiten durch Bundesgesetz geregelt werden, die in Vollziehung Landessache sind
Art 14b Abs 4 B-VG
im Anschluss an das Verfahren vor dem Bundesrat
(bzw nach Zustimmung der Länder/Volksabstimmung)
Vorlage des Gesetzesbeschlusses,
vom Bundeskanzler beim Bundespräsidenten
Art 47 Abs 2 B-VG
Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandeskommens des Bundesgesetzes;
durch den Bundespräsidenten
der Umfang seiner Prüfbefugnis ist strittig
jedenfalls: formelle Prüfbefugnis
= Überprüfung der Einhaltung von Verfahrensregelungen
zB ob ein gültiger Gesetzesantrag vorliegt, Verfahrensbestimmungen des GOG eingehalten wurden, der Bundesrat ordnungsgemäß befasst wurde, …
strittig: materielle Prüfungsbefugnis
= Überprüfung der inhaltlichen Verfassungskonformität
zu viel Einfluss des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren
Widerspruch zu gewaltentrennendem Grundprinzip;
Kompetenz zur Gesetzesprüfung obliegt an sich dem Verfassungsgerichtshof
-> daher eher nur formelle Prüfbefugnis
Praxis geht von einer weiteren Befugnis bei “schweren Verstößen” gg die Verfassung aus
kam vor; im Hinblick auf eine offensichtliche inhaltliche Verfassungswidrigkeit
Rückwirkung einer Strafnorm; Verstoß gg Art 7 EMRK
2008 GewO, Ö musste RL umsetzen, Heinz Fischer hat nicht unterschrieben, weil gg EMRK
in folgenden Fällen muss er inhaltich prüfen, um das verfassungsgemäße Zustandekommen beurteilen zu können: Gesamtänderung, Zustimmung der Länder, Zustimmung des BR
Gegenzeichnung der Beurkundung;
durch den Bundeskanzler
Art 47 Abs 3 B-VG
soll die Echtheit der Unterschrift des Bundespräsidenten beurkunden
Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
Art 48 und 49 B-VG
nähere Regelungen:
im Bundesgesetzblattgesetz
(auf Grundlage des Art 49 Abs 4 B-VG erlassen)
-> Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung;
in Geltung
-> zwingende Einbindung von Verwaltungsorganen in das Gesetzgebungsverfahren ist ein Ausfluss des gewaltentrennenden Grundprinzips
= wenn sich ein Normsetzer auf eine andere Rechtsvorschrift bezieht, die so zum Inhalt der entsprechenden Norm gemacht wird
das “Verweisungsobjekt” (die andere Rechtsvorschrift) muss
ausreichend bestimmt
veröffentlicht
und dauerhaft allgemein zugänglich sein
ob sie im Lichte des Bestimmheitsgebots zulässig sind, richtet sich nach der Art der Verweisung
statische Verweisung
= Verweisungen auf eine andere Regelung in einer bestimmten Fassung
an sich zulässig,
da idF der Inhalt einer Regelung aus einer andern übernommen wird
unzulässig nur, wenn zur Auffindung der verwiesenen Norm “archivarischer Fleiß” notwendig wäre, sodass sich der Normadressat nur sehr schwer über den Gesetzesinhalt informieren kann
dynamische Verweisung
Verweisung auf Regelungen in der geltenden Fassung
im Hinblick auf das Bestimmheitsgebot unzulässig
wird auch noch auf Regelungen einer anderen Gebietskörperschaft verwiesen, sind derartige Verweisungen kompetenzwidrig, da der konkrete Inhalt de facto von einer anderen Gebietskörperschaft normiert wird
strittig ob zulässig, wenn auf eigene Normen verwiesen wird
-> gelockertes Legalitätsprinzip
Immunität NR-Abgeordnete
Immunität (beruflich und außerberuflich)
Art 57 B-VG
damit Abgeordnete nicht durch rechtliche Verfolgung (durch die Exekutive) unter Druck gesetzt werden können
Beginn/Ende wie bei Mitgliedschaft im neu gewählten NR
berufliche Immunität
Art 57 Abs 1 B-VG
Mitglieder des NR dürfen
wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals und
wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen/schriftlichen Äußerungen nur mit Zustimmung des NR
umfasst Äußerungen im Rahmen des Plenums bei einer NR-Sitzung;
nicht zB im Rahmen einer Pressekonferenz
verantwortlich gemacht werden
gilt nicht bei
behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung
oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des NR und des BR strafbaren Handlung
außerberufliche Immunität
Art 57 Abs 2 B-VG
Verhaftungen wegen einer strafbaren Handlung
nur bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens (vgl § 17 StGB)
Verhaftung ist dem Präsidenten des NR unverzüglich bekanntzugeben
wenn es der NR (oder in der tagungsfreien Zeit der Immunitätsausschuss) verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden
in allen anderen Fällen nur mit Zustimmung des NR
Hausdurchsuchung
strittig ob nur mit Zustimmung
oder ob bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens auch ohne
Art 57 Abs 3 B-VG
sonstige Verfolgungshandlungen
ohne Zustimmung, wenn die strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht
über das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs ist eine Entscheidung des NR einzuholen, wenn
dies der betreffende Abgeordnete
oder 1/3 der Mitglider des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt
im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben/ist abzubrechen
Art 57 Abs 4 B-VG
Zustimmung des NR gilt in allen Fällen als erteilt, wenn
der NR über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat
tagungsfreie Zeit wird nicht eingerechnet
außerdem: sachliche Immunität
Art 33 B-VG
wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen bleiben von jeder Verantwortung frei
Sind Landtagsabgeordnete Träger des freien Mandats?
Können sie auf Immunität verzichten?
freies Mandat
keine ausdrückliche Regelung im B-VG
-> relative Verfassungsautonomie der Länder
-> Landesverfassungsgesetzgeber darf regeln; ist auch in den meisten Landesverfassungen geregelt
mögliche Argumentation: planmäßige Lücke, daher nicht analog anwendbar? Was war der Wille des Verfassungsgesetzgebers?
wenn der Landesverfassungsgesetzgeber keine Regelung trifft
-> Ableitung aus dem demokratischen Grundprinzip
(keine Bindung an den Willen einer politischen Partei oder der Wählergruppe)
-> grundprinzipienkonforme Auslegung
ausdrücklicher Ausschluss durch den Landesgesetzgebers wäre verfassungswidrig
Nationalratsabgeordnete sind “bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden”
nach Art 56 Abs 1 B-VG
freie/unbeeinflusste Ausübung ihres Mandats
verbietet Klubzwang
jedenfalls weisungsfrei (keine Verwaltungsorgane)
Immunität
nach Art 96 Abs 1 B-VG
“Mitglieder des LT genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des NR; die Bestimmungen des Art 57 sind sinngemäß anzuwenden”
dynamischer Verweis auf Art 57 B-VG; idF unproblematisch weil kein kompetenzrechtliches Problem und auch leicht auffindbar (Bestimmtheitsgebot)
idF keine planwidrige Lücke, weil ausdrücklich verwiesen wird
-> Verzicht nicht möglich; kein Verzicht aus dem Gesetzeswortlaut
Volksabstimmung
Volksabstimmung = “Referendum”
(direkt demokratische Entscheidung des Bundesvolkes)
dem Volk wird die Frage vorgelegt, ob ein vom NR gefasster Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll oder nicht
Rsp zufolge gilt der Grundsatz des freien Wahlrechts sinngemäß
Bundesregierung und/oder NR-Abgeordnete dürfen für den Beschluss werben;
auch unter “maßhaltender Verwendung öffentlicher Gelder”
unzulässig wäre aber eine staatliche “massive Desinformation, die im Effekt zur Fehlinformation der abstimmungsberechtigten Bürger führt”
Verfahren
Zeitpunkt
nach dem Verfahren vor dem BR
bzw allenfalls nach einem Zustimmungsverfahren der Länder
vor Beurkundung und Kundmachung
Art 46 B-VG
Abs 1: anzuordnen durch den Bundespräsidenten
auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung der Bundesregierung
Art 67 B-VG
Abs 2: stimmberechtigt, sind Personen, die zum Abstimmungstag das Wahlrecht zum NR besitzen
genauere Regelung: Volksabstimmungsgesetz 1972
(Ermächtigung in Art 46 Abs 3 B-VG)
unbedingte Mehrheit der abgebenen Stimmen entscheidet
Art 45 Abs 1 B-VG
Gesetzgebungsverfahren wird bei Ablehnung beendet und bei Annahme ist es weiterzuführen
Ergebnis ist zu verlautbaren
obligatorisch oder fakultativ?
obligatorisches Referendum
bei einem gesamtändernden Bundesverfassungsgesetz
vgl Volksabstimmung über den EU-Beitritt 1994
fakultatives
Verfassungsreferendum: bei teiländernden Verfassungsgesetzen, wenn von einem Drittel der Mitglieder des NR oder BR verlangt
Gesetzesreferendum: bei allen anderen Gesetzesbeschlüssen, wenn der NR es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des NR es verlangt
Art 43 B-VG
vgl BGBl 1978/628: Bundesgesetz betreffend Inbetriebnahme des Kernkraftswerkes Zwentendorf
außerdem: Volksabstimmung über Absetzung des Bundespräsidenten
durch Beschluss der Bundesversammlung, die auf Antrag des NR, durch den Bundeskanzler einzuberufen ist
gab es noch nie
Volksabstimmung über völkerrechtliche Verträge
seit B-VGN BGBl I 2008/2 nicht mehr zulässig;
zuvor umstritten
ausg. Beschluss des NR, mit dem der EU-Vertrag genehmigt wurde
sinngemäße Anwendung des Art 44 Abs 3 B-VG
siehe Art 50 Abs 4 B-VG
Kompetenz
Straf- und Zivilrecht
Lex Starzynski
Art 15 Abs 9 B-VG
spezielle Adhäsionskompetenz
Landeszuständigkeit in Straf- und Zivilrechtssachen
-> Befugnis der Länder
im Bereich der Landesgesetzgebung,
zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen
auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen
-> Adhäsionskompetenz
weil
Straf- und Zivilrecht (mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechts und Verwaltungsstrafverfahrens)
in Angelegenheiten die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen
grdsl in die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung fallen
nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG
-> Durchbrechung der allg Kompetenzverteilung
deshalb darf der Landesgesetzgeber zB grundbuchsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Jagdrecht treffen
Grundrechtstheorien
Grundrechte als staatsgerichtete Abwehrrechte
“Freiheitsrechte”, status negativus
= subjektive Rechte, die dem Einzelenen staatsfreie Bereiche garantieren
in die der Staat nicht, oder nur unter bestimmten Umständen, eingreifen darf
hier besteht Zusammenhang mit dem liberalen Grundprinzip -> “liberale Abwehrrechte”
Grundrechte als Prinzipien
Bestimmungen, die gebieten, ein bestimmtes Ziel so gut wie möglich zu verwirklichen
zB der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsgebot werden dazu gezählt
Grundrechte als Gewährleistungspflichten;
nicht nur “Abwehrrechte”, sondern verpflichten den Staat auch
individuellen Schutz einzuräumen
-> Schutzpflichten
verpflichten den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen
um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seite zu schützen
zB verpflichtet die Versammlungsfreihheit den Staat auch dazu, ordnungsgemäß abgehaltene Versammlungen vor Störungen zu schützen
Einrichtungsgarantien
Institutsgarantie
verpflichten den Staat dazu bestimmte privatrechtliche Institute beizubehalten
zB aus dem Grundrecht der Eigentumsfreiheit ergibt sich, dass das privatrechtliche Eigentum erhalten bleiben muss
institutionelle Garantie
verpflichtet den Staat dazu bestimmte staatliche Organisationen zu garantieren
zB wurde bereits vor der verfassungsrechtlichen Regelung von Universitäten (Art 81c B-VG) aus dem Grundrecht auf Wisschenschaftsfreiheit (Art 17 StGG) abgeleitet, dass EInrichtungen für freie Wissenschaft, Forschung und LEhre einzurichten sind
Organisationsgarantien
verpflichten den Staat bestimmte organisatorische Vorkehrungen zu treffen
zB Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit nach Art 91 B-VG
und Gerichte nach Art 6 EMRK (“Tribunale)
Verfahrensgarantien
verpflichten den Staat verfahrensrechtliche Regelungen zu normieren
aus den Grundrechten abgeleitete Verpflichtung, dem Einzelnen zum Schutz seiner Rechte eine bestimmte verfahrensrechtliche Position einzuräumen oder Verfahren auszugestalten
zB Parteistellung bei behördlicher Auflösung eines Vereines, abgeleitet aus Art 12 StGG
oder die Öffentlichkeit bestimmter Verfahren vorzusehen, die nur aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden kann
Grundrechtskategorien
Freiheitsrechte
garantieren eine gewisse Freiheit vom Staat;
stellen also als Abwehrrechte gg den Staat dar
iS einer liberalen Grundrechtstheorie
zB Recht auf persönliche Freiheit, Freiheit des Eigentums, Meinungsfreiheit, …
Gleichheitsrechte
gewähren Gleichstellung und Gleichbehandlung
in manchen Bereichen auch spezielle Gleichbehandlung
zB Gleichheitgrundsatz (ins Art 7 B-VG)
oder das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art 3 StGG)
= subjektive verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die entweder
ein Recht auf ein bestimmtes Verfahren
zB Verfahren vor einem Tribunal (Art 6 EMRK)
eine bestimmte Ausgestaltung des Verfahrens
zB Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 EMRK)
oder bestimmte Verfahrensrechte garantieren
zB ein Recht auf Verteidigung (Art 6 EMRK)
soziale Grundrechte
gewähren einen Anspruch auf staatliche Leistung
“Teilhaberrechte”; status positivus
zB Recht auf Arbeit oder soziale Fürsorge
politische (demokratische) Grundrechte
gewähren die aktive Mitwirkung der Bürger an der politischen Willensbildung
status activus
zB aktives/passives Wahlrecht, direkt demokratische Instiute (insb Volksbegehren und -abstimmung)
Antragsberechtigte im Gesetzgebungsverfahren des Bundes
Art 41 B-VG
“selbstständige Anträge” durch Mitglieder des NR
(nach GOG-NR 1975)
Initiativantrag von mind 5 Abgeordneten
§ 26 GOG-NR
oder von einem Ausschuss
§ 27 GOG-NR
Gesetzesvorschlag durch Mitglieder des BR
durch Beschlussfassung
oder mind ⅓ der Abgeordneten
“Regierungsvorlage” der Bundesregierung
Art 69 Abs 3 B-VG
KQ: einstimmig
in der Praxis oft “Ministerratsbeschluss” genannt
häufigste Art
mit erläuternden Bemerkungen (ErläutRV/EB)
wichtigster Ansatzpunkt für historische Interpretation
in den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen zu finden
durch Bundesvolk
= Volksbegehren
= direkt demokratisches Element im Bundesgesetzgebungsvefahren
Art 41 Abs 2 B-VG
durch 100.000 Stimmberechtigte
oder je ⅙ der Stimmberechtigten dreier Länder
muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen
in Form eines Gesetzesantrags
genauere Regelung durch einfachgesetzliches Volksbegehrengesetz 1973
Ermächtigung in Art 41 Abs 3 B-VG
sieht Einleitungs-, Eintragungs- und Ermittlungsvefahren vor
gültig eingebracht ->
verpflichtet den NR ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten
nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Volksbegehrens zu fassen
(eine solche Regelung wäre Verstoß gg das demokratische Grundprinzip)
auch auf Länderebene sind durch Landesverfassungsgesetze Volksbegehren vorgesehen
Beschlussfassungserfordernisse im NR
einfache Bundesgesetze
idR
Präsenzquorum: mind ⅓ der Abgeordneten
Konsensquorum: Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Art 31 B-VG
erhöhte/spezielle Quoren insb
(keine Verfassungsgesetze, wenn sie nicht als solche bezeichnet/erlassen werden)
für die Erlassung des GOG-NR
Art 30 Abs 1 B-VG
bestimmte Regelungen auf dem Gebiet des Schulrechts
Art 14 Abs 10 B-VG
Grenzänderungen
Art 3 Abs 4 B-VG
Bundesverfassungsgesetze bzw in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen
Beharrungsbeschluss
= Wiederholung desselben Gesetzesbeschlusses
KQ: ½
183 Abgeordnete -> PQ: mind ½ -> 91.5 -> 92 Mitglieder
sind Universtiäten auskunftsverpflichtet?
Verwaltungsbehörden des Bundes?
eingegliedert im dritten Hauptstück “Vollziehung des Bundes”
unter “A. Verwaltung”
§ 4 UG
“Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.”
keine Selbstverwaltungskörperschaften
als “selbstverwaltungsähnlich” qualifiziert
auf Grund verfassungsrechtlicher Garantien
insb Autonomie; nach hA besteht diese aus
Weisungsfreiheit ggü dem Bund
und Organisationsautonomie
= Freiheit, in der Organisation staatsunabhängig zu sein
-> unzulässig wäre, dass die Mehrheit eines kollegialen Universitätsorgans von staatlichen Organen bestellt wird
sie unterliegen der Aufsicht des Bundes nach § 9 UG
objektive Rechtskontrolle durch das Bildungsministerium
zur Auskunft Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG ?
-> wenn sie funktionell als Bundesorgane handeln ja?
für das Handeln der Universitäten ist das Gesetz daher eine Schranke (nicht die Grundlage)
-> sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage handeln, dabei nur nicht gg gesetzliche Regelungen verstoßen
frei geregelt werden dürfen daher die Curricula, innerhalb der wenigen gesetzlichen Vorgaben des UnivG 2002
nicht geregelt werden dürfte (aufgrund abschließender Regelung im UnivG 2002) die Notensakl
Wahlgrundsätze?
Darf man ein Foto von seinem Stimmzettel bei der NR-Wahl machen und posten?
Art 8 Staatsvertrag von Wien
Wahlgrundsätze nach Art 26 B-VG
allgemeines Wahlrecht
und gleich, unmittelbar, persönlich, frei und geheim
nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
-> für den NR, gelten aber nach Art 95 und 117 B-VG auch für Landtag und Gemeinderat
(Grundsatz der Homogenität der Wahlrechtsgrundsätze)
geheimes Wahlrecht
Stimmabgabe so, dass niemand (Private oder der Staat) sich Kenntnis über den Inhalt der individuellen Stimmabgabe verschaffen kann
zB durch Wahlzellen, einheitliche undurchsichitge Stimmkuverts, …
durch NRWO ausgestaltet
-> Wille der Bürger soll möglichst unverfälscht zur Geltung gebracht werden
Wahlrecht ist ein Grundrecht
-> verfassungsgesetzlich gewährleistetes, subjektives Recht
politisches/demokratisches Grundrecht
würde sagen: staatliche Gewährleistungspflicht
iS einer Schutzpflicht
-> verpflichtet den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen, um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seiite zu schützen
bzw vllt Organisationsgarantie
-> organisatorische Vorkehrungen
-> der Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu treffen, die das geheime Wahlrecht sicherstellen
-> ich als Privater bin nicht verpflichtet, aufgrund der freien Meinungsäußerung kann ich meinen Stimmzettel psoten
Art 10 EMRK, vgl auch Art 11 EGC
garantiert jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung
-> Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen
“Meinung” umfasst gedankliche Stellungnahmen, egal welcher Art -> nicht nur Werturteile iSv subjektiven Meinungen, sondern zB auch Tatsachenfeststellungen oder Werbung
verstößt die Briefwahl gg das geheime Wahlrecht?
in dem Zusammenhang stehen
Wahlzellen
einheitliche undurchsichitge Stimmkuverts
-> staatliche Gewährleistungspflicht
bei der Briefwahl nicht vollständig sichergestellt
dennoch nach Art 26 Abs 6 B-VG unter bestimmten VO zulässig
-> Briefwahl verfassungsrechtlich verankert, daher keine Verletzung des geheimen/persönlichen Wahlrechts
Landtag: Art 95 Abs 1 B-VG
Gemeinderat: Art 117 Abs 2 B-VG
Wahlberechtigter muss durch Unterschrift bestätigen, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgte
Gleichheitsgrundsatz
normiert in
“Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich”
Art 7 Abs 1 B-VG
“Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen”
ähnlich in Art 20 und 21 EGC
Grundrechtsträger:
zunächst: Staatsbürger
Erweiterung des Personenkreises:
Art 18 AEUV
-> verbietet im Anwendungsbereich des Unionsrechts jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
-> Erweiterung auf alle Unionsbürger
könnte zu Inländerdiskriminierung führen,
wenn innerstaatliche Regelungen, die auf innerösterreichische Sachverhalte anzuwenden sind, strenger sind, als die Regelungen, die das Unionsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorsieht
wäre aber nach dem innerstaatlichen Gleichheitsgrundsatz unzulässig/verfassungswidrig
Art 14 EMRK
und Art I des BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung
-> verbieten jede Form rassischer Diskriminierung
nach Art 14 Abs 2 EMRK ist es allerdings zulässig, österreichischen Staatsbürgern
besondere Rechte einzuräumen
oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen
soweit dies dem Art 14 der EMRK nicht entgegensteht
-> Zulässigkeit der sachlichen Ungleichbehandlung
der Gleichheitsgrundsatz gilt aufgrund des BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung auch für Ausländer untereinander
bindet Gesetzgebung und Vollziehung
Gesetzgebung
keine unsachlichen Privilegierungen bzw Diskriminierungen
Sachlichkeitsgebot (sachliche Regelungen)
Differenzierungen können erforderlich sein
-> gerechtfertigte Differenzierung
bei der Beurteilung der Sachlichkeit ist von einer Durchschnittsbetrachtung und vom Regelfall auszugehen
(einzelne Härtefälle machen eine Regelung nicht zwangsläufig unsachlich)
verstoßen nach der Judikatur gg den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie
auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhen
-> idF ist also das Gesetz selbst gleichheitswidrig
oder dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird
-> idF ist das Gesetz an sich gleichheitskonform oder zumindest einer gleichheitskonformen Auslegung zugänglich;
die Behörde legt es aber so aus, dass es gleichheitswidrig scheint oder interpretiert es nicht verfassungskonform
zB wenn ein (älteres) Gesetz den Begriff “Student” verwendet, jedoch aus den Materialien hervorgeht, dass damit männl und weibl Studenten gemeint sind und die Behörde davon ausgeht, dass nur männl erfasst sind
oder willkürlich sind;
Willkür wird insb angenommen,
wenn eine Entscheidung nur aus unsachlichen subjektiven, in der Person einer Partei liegenden Gründen erfolgt
bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage
und bei einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung
zB wenn eine Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zum wesentlichen Punkt einer wichtigen Frage unterlässt oder das diesbezügliche Parteienvorbringen gänzlich ignoriert
Diskriminierungen können unmittelbar und mittelbar sein
der Gleichheitsgrundsatz schützt nach hA auch das Vertrauen der Normadressaten
positive Diskriminierungen können mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein
Diskriminierung
unmittelbare Diskriminierung
direkt
-> dh durch die Regelung wird ausdrücklich eine bestimmte Gruppe benachteiligt
wurden Frauen bei der Abgabe rationierter Tabakwaren benachteiligt, mit der Begründung, dass Frauen weniger rauchen
zT wurden uneheliche Kinder im Erbschaftsrecht ggü ehelichen benachteiligt
durch Änderungen der einer gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Struktur bzw Wertvorstellung können differnzierende Regelungen verfassungswidrig werden
mittelbare Diskriminierung
an sich neutral gefasst
aber in ihren Auswirkungen benachteiligen sie jedoch eine Gruppe wesentlich und ohne besondere sachliche Rechtfertigung
zB Regelungen, die keine Zeitverlängerung von zeitlich befristeten Dienstverhältnissen bei Teilzeitarbeit vorsehen, treffen Frauen stärker als Männer, weil Frauen faktisch viel häufiger als M#nner zur Teilzeitbeschäftigung gezwungen sind
positive Diskriminierungen
sind mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn
sie bestimmte Personengruppen bevorzugen
um faktisch (reale, strukturelle) bestehende Ungleichheiten zu beseitigen
und so eine faktische Gleichstellung herbeiführen
werden durch spezielle Verfassungsbestimmungen zT ausdrücklich erlaubt und stellen eine spezielle Ausformung des Gleichheitsgrundsatzes darf
Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung
-> nach Art 7 Abs 1 B-VG
darf niemand mit Behinderung benachteiligt werden
die Republik (Bund, Länder, Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten
Gleichstellung von Männern und Frauen
-> nach Art 7 Abs 2 B-VG
bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau
Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insb durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig
zB Quotenregelungen
ergänzend dazu Art 7 Abs 3 B-VG
-> Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der/des AmtsinhaberIn zum Ausdruck bringt; gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen
Vertrauensschutz
nach hA schützt der Gleichheitsgrundsatz auch das Vertrauen der Normadressaten
über Art 7 EMRK rückwirkende gesetzliche Regelungen können daher verfassungswidrig sein
insb bei benachteiligenden Regelungen
zB bei rückwirkenden Steuerbelastungen
geschützt sind auch Eingriffe
in Rechtspositionen
zB solche, die durch bereits eingezahlte Pensionsbeiträge schon erworben wurden
und begründete Erwartungshaltungen
zB Pensionsregelungen dürfen zu Lasten von Personen, die näher dem (geltenden) Pensionsalter stehen dürfen weniger gravierend geändert werden, als für jüngere Personen, die noch keine verfestigten, vom Gesetzgeber begründeten Erwartungshaltungen haben
die Frage des Vertrauensschutzes ist abhängig von
der Art des Eingriffs
dem Motiv für den Eingriff
der Eingriffsintensität
und der Plötzlichkeit des Eingriffs
Grundrechtsprüfung
Rechtsnorm
wenn differenziert wird
liegt eine unmittelbare/mittelbare/positive Diskriminierung vor?
ist sie sachlich gerechtgertigt?
wenn nicht differenziert wird
wäre eine Differenzierung geboten?
ist die Regelung allgemein sachlich?
Vertrauensschutzverletzung
werden benachteiligende Regelungen rückwirkende in Kraft gesetzt?
erfolgt ein Eingriff in Rechtspositionen oder begründete Erwartungshaltungen?
beachte: Art des EIngriffs, Motiv, Eingriffsintensität, Plötzlichkeit
beruht die Entscheidung auf einem gleichheitswidrigen Gesetz?
wird dem Gesetz gleichheitswidriger Inhalt unterstellt?
ist die Entscheidung willkürlich?
demokratische Legitimation von Bundes- und Landesregierung?
Bundesregierung
Bundeskanzler
vom Bundespräsidenten rechtlich völlig frei ernannt
nach Art 70 Abs 1 B-VG
der BP wird von den Staatsbürgern gewählt
wird “mit der Regierungsbildung beauftragt”
nach den NR-Wahlen idR der Vertreter der stimmenstärksten Partei im NR
rechtlich nicht zwingend, aber zweckmäßig aufgrund des verfassungsrechtlichen Konnex zwischen NR und Bundesregierung
Misstrauensvotum des NR gg die Bundesregierung oder einzelne Bundesminister
Regierungsvorlagen müssen vom NR beschlossen werden
die übrigen Bundesminister
Ernennung
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt
(er ist nicht verpflichtet auf Grund eines Vorschlags eine Ernennung vorzunehmen)
vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen
die Bundesregierung als Kollegialorgan wird nicht gesondert bestellt
Landesregierung
Wahl
die Mitglieder der Landesregierung
= Landeshauptmann, Stellvertreter
und Landesräte/Stadträte
sind vom jeweiligen Landtag zu wählen
nach Art 101 Abs 1 B-VG
und der LT wird von den Landesbürgern gewählt
Art 95 Abs 1 B-VG
müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein
Art 101 Abs 2 B-VG
Angelobung
Landeshauptmann vom Bundespräsidenten,
die anderen Mitglieder vom Landeshauptmann
vor Antritt des Amtes
Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig
enthalten nähere Regelungen zur Wahl
und sehen vor, dass
die Landesregierungen für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Landtag gewählt werden
wobei das Amt erst durch Amtsübernahme der neugewählten Landesregierung erlischt
Mitlglieder der Bundesregierung
Angelobung und Ende des Amtes
vom Bundespräsidenten
-> Bestallungsurkunde ist auszustellen
mit dem Tag der Angelobung
Ende des Amtes
grdsl ist zwi dem Kollegialorgan Bundesregierung und den Bundesministern zu unterscheiden
es gibt keinen Amtsverlust “der Bundesregierung”
nur aller Mitglieder der Bundesregierung
Funktionsende entweder durch
Tod
oder durch Bescheid des Bundespräsidenten
Enthebung
Bundespräsident ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen
Demission
auf Wunsch der Bundesregierung oder
eines der Mitglieder der Bundesregierung
Art 74 Abs 3 B-VG
durch Entschließung des NR
der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen
oder einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen
nach Abs 2: PQ: ½
“in den gesetzlich bestimmten Fällen”
verurteilendes Erkenntnis des VfGH
Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG
oder eine strafgerichtliche Verurteilung
§ 27 Abs 2 iVm § 74 StGB
wird der NR neu gewählt
besteht rechtlich keine Verpflichtung, die Bundesregierung zu entlassen
es ist allerdings üblich, dass die Bundesregierung aus dem Amt scheidet (Demission)
oder Entlassung
Bundespräsident ist rechtlich völlig oder weitgehend frei, einen solchen Bescheid zu erlassen
bei Entlassung der gesamten Bundesregierung und des Bundeskanzlers
rechtlich völlig frei
an keinen Vorschlag gebunden
keine Gegenzeichnung erforderlich
bei den übrigen Mitgliedern der Bundesregierung
nur auf Vorschlag
und unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
er ist aber rechtlich nicht verpflichtet, sie zu entlassen
einstweilige Bundesregierung
Art 71 B-VG
wenn alle Mitglieder der Bundesregierung aus dem Amt geschieden sind
hat der Bundespräsident
die scheidenden Mitglieder
mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen
bis zur Bildung (Ernennung) der neuen Bundesregierung
eine solche provisorische Bundesregierung hat die gleiche rechtliche Stellung wie eine definitive Regierung
-> interimistisch bestellte Bundesregierung
Selbstverwaltung Allgemein
sechstes Hauptstück des B-VG
= dezentrale, mittelbare staatliche Verwaltung durch
eigene Rechtsträger
die Angelegenheiten des Bundes und der Länder
die in ihrem ausschließlichem oder überwiegendem Interesse liegen
und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden
unter staatlicher Aufsicht
durch ihre, aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen gewählten, Organe zu besorgen
Einrichtung hängt eng zusammen mit
demokratischer Selbstbestimmung
Subsidaritätsprinzip
und Föderalismus
-> Angelegenheiten, die eine bestimmte (kleine) Gruppe besonders betreffen, sollen von dieser auch möglichst eigenständig besorgt werden
sechstes Hauptstück des B-VG unterscheidet zwischen
A. Gemeinden
B. sonstige Selbstverwaltung
erst seit B-VG Novelle 2008
sonstige Selbstverwaltung normiert
davor ausdrücklich nur Gemeinden geregelt
es wird angenommen, dass davor andere Selbstverwaltungskörperschaften vom B-VG stillschweigend akzeptiert wurden
va. in Bezug auf die beruflichen Vertretungen (Kammern) und die Sozialversicherungsträger
-> daraus wurde abgeleitet, dass die Errichtung anderer Selbstverwaltungskörperschaften durch einfaches Gesetz zulässig wäre, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen
(entsprechen in etwa jenen, die jetzt normiert sind)
wurde insb bei der Salzburger Jägerschaft durch den VfGH festgestellt
verfassungsrechtliche Problematik bestand darin, dass eine Weisungsfreistellung nur durch Verfassungsgesetz zulässig war
abgesehen von der Einrichtung von sog Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag
damals geregelt in Art 20 Abs 2 B-VG
neben den Selbstverwaltungskörperschaften sieht die Verfassung selbstverwaltungsähnliche Körperschaften vor
zB Universitäten nach Art 81c B-VG
-> Bestimmung nicht im sechsten Haupstück macht deutlich, dass die Universitäten keine Selbstverwaltungskörperschaften sein sollen
Gemeindeselbstverwaltung
im sechsten Hauptstück unter “A. Gemeinden”
idR ist damit die sog “Ortsgemeinde” gemeint
Art 115 Abs 1 B-VG
-> dh eine nach nach Art 115 ff B-VG eingerichtete Gebietskörperschaft
-> Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung
und weil jedes Land nach Art 116 Abs 1 B-VG in Gemeinden gegliedert ist
sind sie zugleich Verwaltungssprengel
Sprengel
= Gebiet, das einer Behörde zugeordnet ist und auf das sich ihre Zuständigkeit bezieht
ergibt sich idR aus der Zuordnung von Grundstücken zu einer Gemeinde
werden in Landesgesetzen zT durch den Verlauf von Grenzlinien angegeben
zB § 8 des NÖ Landesgesetz über die Gliederung des Landes NÖ in Gemeinden
man spricht in Hinblick auf die örtliche Beziehung iZm der Selbstverwaltung der Gemeinden auch von “territoraler Selbstverwaltung”
grundsätzlich vorgesehen:
Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden und deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung
grdsl vorgesehen in Art 120 B-VG
der Bundesverfassungsgesetzgebung vorbehalten;
ein solches BVG wurde aber bis jetzt nicht erlassen
abstrakte Einheitsgemeinde
Regelungen des B-VG beziehen sich auf alle Gemeinden, unabhängig von ihrer Größe
Sonderregelungen nur für Wien
jede Gemeinde ist ein selbstständiger Wirtschaftskörper
sie verfügen über einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich
Stadtrecht
eigenes Statut = Stadtrecht
Verleihung nach Art 116 Abs 3 B-VG
auf Antrag einer Gemeinde
mit mind 200.000 Einwohnern
wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden
durch Landesgesetz
-> Gesetzesbeschluss
darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden
gilt als gegeben, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Tag des Einlangens bei dem zuständigen Bundesministerium, die Bundesregierung dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird
Besorgung von Aufgaben durch das Magistrat;
im Bereich
der Gemeindeverwaltung
zB Vollziehung des Baurechts
und der Bezirksverwaltung
zB im Gewerberecht
Städte mit eigenem Statut:
Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, Steyr, St. Pölten, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Wien, Wiener Neustadt
Markt- oder Stadtgemeinde?
Bezeichnungen, die nach den Gemeindeordnungen auf Grund ihrer Bedeutung vergeben werden
verfassungsrechtlich sind damit keine Konsequenzen verbunden
Gemeindeverbände
Zusammenschluss von Gemeinden
zur Besorgung von Angelegenheiten der eigenen Wirkungsbereiche
durch
Vereinbarung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
außerdem sind Bestimmungen über den Beitritt/Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Verbandes zu treffen
Art 116a Abs 4 B-VG
oder die zuständige Gesetzgebung
im Interesse der Zweckmäßigkeit
Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder
zulässig
Art 116a Abs 6
nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern
gemäß Art 15a B-VG
in die insb Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände aufzunehmen sind
Organisation
durch Landesgesetzgebung zu regeln
Art 116a Abs 4
als Organe jedenfalls vorzusehen:
eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat
und einen Verbandsobmann
Organe, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden
116a Abs 3 B-VG
für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen
über den Beitritt und Austritt von Gemeinden
sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen
Zuständigkeit zur Regelung des Gemeinderechts
Gemeindeorganisationsrecht
Art 115 Abs 2 B-VG
ist Landessache
diese Landesgesetze heißen idR “Gemeindeordnungen”
enthalten Regelungen über Gemeindeorgane, Gemeindegebiet, Ehrungen der Gemeinde, Erlassung von Verordnungen der Gemeinde, Mitwirkung der Gemeindebürger, Aufsicht des Landes und Regelungen über den Wirkungsbereich der Gemeinde
Übertragung von Aufgaben
in den eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich einer Gemeinde
ist Sache des Materiengesetzgebers
also Bundes- oder Landesgesetzgeber
Regelung der Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich
bei Zuständigkeit
des Bundes -> Bundesaufsicht
nähere Regelungen im Bundesgemeindeaufsichtsgesetz
grdsl Aufsicht durch den Landeshauptmann
unter bestimmten Voraussetzungen ist Übertragung der Aufsicht an die Bezirkshauptmannschaft möglich
des Landes -> Landesaufsicht
nähere Regelungen in den Gemeindeordnungen
Gemeindeorgane
nach Art 117 Abs 1 B-VG in den Landesgesetzen, die die Gemeineordnung festlegen jedenfalls vorzusehen
Gemeinderat
= allgemeiner Vertretungskörper
= gewähltes Organ,
das die Interessen aller innerhalb eines bestimmten Gebiets lebenden Menschen vertritt
und nicht die Interessen bestimmter Personen
(etwa nach Stand, Beruf oder Bekenntnis gleichartiger Personen)
der Begriff spielt iZm der Kompetenz des VfGH nach Art 141 B-VG eine Rolle
(Überprüfung von Wahlen)
er ist beschließendes und überwachendes Organ der Gemeinde
die anderen Gemeindeorgane sind ihm ggü verantwortlich
Art 118 Abs 5 B-VG
Sitzungen sind grdsl öffentlich
Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der in beschlussfähigen Anzahl anwesenenden Mitglieder
idR sehen die Gemeindeordnungen subsidiäre Allzuständigkeit vor
Gemeindevorstand
bzw Stadtrat, Stadtsenat
Kollegialorgan der Gemeinde
Aufgaben
vor allem die Verwaltung des Gemeindevermögens
Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände des Gemeinderats
bzw Antragsstellung an den Gemeinderat
im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand
Bürgermeister
vom Gemeinderat gewählt
Landesverfassung kann Direktwahl vorsehen
-> zur Wahl des Gemeinderates Berechtigte wählen den Bürgermeister
nicht vorgesehen in Wien, NÖ und Stmk
Briefwahl nach Art 26 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden
Zuständigkeit
vor allem die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich
Art 119 Abs 2 B-VG
er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten an Mitglieder des Gemeindevorstandes/Stadtrat/Stadtsenat übertragen
wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
zur Besorgung in seinem Namen
und unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
Bindung an Weisungen des Bürgermeisters
und Verantwortlichkeit
Art 119 Abs 4 B-VG
außerdem: Gemeindeamt
Art 117 Abs 7 B-VG
Besorgung der Geschäfte der Gemeinden
andere Bezeichnungen
in Städten: Stadtamt
in Städten mit eigenem Statut: Magistrat
Leiter des inneren Dienstes des Magistrates:
Magistratsdirektor
= rechtskundiger Verwaltungsbeamter
sie können darüber hinaus aber auch andere Gemeindeorgane vorsehen
zB in der Bgld Gemeindeordnung: Ausschüsse des Gemeinderates zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten
Gemeindewachkörper sind keine Gemeindeorgane
sie sind Wachkörper
vgl Art 78d Abs 1 B-VG
und damit Hilfsorgane der Behörde, der sie beigegeben sind
Gemeinderatswahl
Wahlen
auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und gehemein Wahlrechts
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
Wahlberechtigte
grdsl Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben
genauere Bestimmungen nach den jeweiligen Wahlordnungen;
können folgendes vorsehen
Wohnsitz
auch Staatsbürger die nur einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, haben wahlberechtigt sind
Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist
Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben
von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss
eine andere Gliederung der Wählerschaft ist nicht zulässig
für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden
darf Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung
festzulegen ist, dass auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU wahlberechtigt und wählbar sind
(neben den EU-Parlaments-Wahlen der einzige Fall eines Ausländerwahlrechts)
Briefwahl nach Art 26 Abs 6 B-VG ist sinngemäß anzuwenden
eigener Wirkungsbereich
in Art 118 B-VG
Abs 2 definiert näher
Abs 3 zählt bspw Angelegenheiten auf, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen
Sicherheitspolizei, örtliche Verantstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei, örtliche Baupolizei, örtliche Feuerpolizei, örtliche Raumplanung, …
Gesetze (des Materiengesetzgebers) haben derartige Angelegenheiten ausrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen
-> Vollziehung, wenn die Gesetze ihnen Zuständigkeit übertragen, im übertragenen Wirkungsbereich
-> Gesetz, das die Angelegenheit nicht in den eigenen Wirkungsbereich überträgt, ist verfassungswidrig
Angelegenheiten
jene
die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden
dazu zählen auch
Ortbildschutz
Maßnahmen zu Tierhaltung in Wohnungen
Betriebszeitenregelungen für Gastgärten
Erlassung eines Prositutionsverbotes
nicht dazu zählen etwa
die Vollstreckung
das Strafrecht
und Hoheitsakte, die Vorhaben betreffen, die sich auch auf das Gebiet anderer Gemeinden erstrecken
Vereinbarungen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs möglich
zwischen Gemeinde und Land
wenn die Landesgesetzgebung es vorsieht
Art 116b B-VG
Grundsätze für die Besorgung
im Rahmen der Gesetze und Verordungen des Bundes und des Landes
in eigener Verantwortung, frei von Weisungen
unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde
es besteht ein zweistufiger Instanzenzug
kann aber ausgeschlossen werden
Verordnungen zur erlassen
Aufsicht
Aufsichtsbefugnis des Bundes bzw der Länder
Überprüfung, dass die Gemeinde Gesetze und Verordnungen nicht verletzt
insb ihren eigenen Wikrungsbereich nicht überschreitet
und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt
das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen
vgl Art 119a B-VG
die Aufsichtsbefugnis ist eine verminderte Ingerenzmöglichkeit der staatlichen Verwaltung, die die Weisungsbefugnis ersetzt
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
werden durch Bundes- bzw Landesgesetz geregelt
das B-VG nennt in Art 119a bspw
Abs 2: Gebarungskontrolle
Abs 4: Informationsrecht
Abs 6: Aufhebung von Verordnungen der Gemeinde durch Verordnung
Abs 7: Auflösung des Gemeinderats und Ersatzvornahme
Abs 8: Genehmigungsvorbehalt in besonderen Fällen
bei Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden
insb solche von besonderer finanzieller Bedeutung
können durch die zuständige Gesetzgebung an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden
als Grund für die Versagung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessene indeutig rechtfertigt
Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens
-> Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht
Art 130 bis 132 B-VG
-> Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Art 133 B-VG
-> Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Art 144 B-VG
Übertragung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs
nach Art 118 Abs 7 B-VG
einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
aus besonderen Gründen
in einem besonderen Verfahren
für eine bestimmte Dauer
durch Verordung
auf Antrag der Gemeinde
durch Verordnung
der Landesregierung
bei Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Landes
bzw des Landeshauptmanns
bei Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundes
= gesetzesändernde Verordung
nur auf Grund eines besonderen Grundes;
bei Wegfall des Grundes ist die Verordnung aufzuheben
zB wenn bei Kleingemeinden die Aufgaben der Baupolizei, die außer der baupolizeilichen Bewilligung auch eienr wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, der Bezrikrshauptmannschaft übertragen werden, weil die Kleingemeinde zur ordnungsgemäßen Beesorgnung nicht in der Lage ist
ohne Mitwirkung der Gemeinde
in bestimmten Fällen
bestimmte Bereiche der Veranstaltungspolizei
auf die Landespolizeidirektion
vgl Art 15 Abs 3 B-VG
übertragener Wirkungsbereich
umfasst Angelegenheiten, die die Gemeinde
nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach Weisungen des Bundes
oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach Weisungen des Landes
zu besorgen hat
zentrales Organ: Bürgermeister
Weisungsbindung
in Angelegenheiten der Bundesverwaltung: Bundesorgane
in Angelegenheiten der Landesverwaltung: Landesorgane
Übertragung einzelner Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs
insb an Mitglieder des Gemeindevorstandes
-> entscheiden in seinem Namen und sind ihm ggü weisungsgebunden
Art 119 Abs 3 B-VG
sonstige Selbstverwaltung
Regelungen sind jenen über die Gemeinde nachgebildet
Art 120a bis 120c B-VG
“Selbstverwaltungskörper”
Art 120a B-VG
= Personengesamtheiten
-> Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
durch den Materiengesetzgeber, durch Gesetz einzurichten
BVG spricht von Zusammenfassung von Personen zu einem Selbstverwaltungskörper durch Gesetz
zB Landesgesetzgeber zur Einrichtung von Jägerschaften,
Bundesgesetzgeber zur Einrichtung der Patentanwältekammer
selbstständige Wirtschaftskörper
Art 120c Abs 3 B-VG
dürfen im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen
Art 120c Abs 1 B-VG
aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden
Einrichtung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
die in ihrem ausschließlichen oder überwiegendem gemeinsamen Interesssen liegen
und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden
zB Vertretung bestimmter Berufsgruppen (Kammern) oder der Interessen der HochschülerInnen, Tourismusverbände oder Jägerschaften
Art 120c Abs 2
Aufgaben sind “sparsam und wirschaftlich” zu erfüllen
die Erfüllung ist “nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen”
Sozialpartner
gesetzliche Garantie für Sozialpartner in Art 120a Abs 2 B-VG
“Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.”
seit der B-VG Novelle 2008 verfassungsgesetzlich verankert
= verschiedene wirtschaftliche Selbstverwaltungseinrichtungen
insb Kammern
wie Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer
die im Zusammenwirken mit bestimmten Vereinen
Gewerkschaftsverbund, Industriellenvereinigung
auf einen Interessensausgleich der von ihnen vertretenen Mitglieder hinwirken sollen
Wirkungsbereich
Art 120b Abs 1 normiert das Recht
zur Besorgung der Aufgaben frei von Weisungen
und zur Erlassung von Satzungen im Rahmen der Gesetze
Aufsichtsrecht
des Bundes oder der Länder
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung
kann sich auch auf die Zweckmäßigkeit erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist
Art 120b Abs 2 erlaubt
die Übertragung staatlicher Aufgaben des Bundes oder der Länder
(zulässig, aber nicht zwingend)
Übertragung durch Gesetze
derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche zu bezeichnen
und eine Weisungsbindung ggü dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen
da die Selbstverwaltungskörperschaften
zur weisungsfreien Besorgung geschaffen wurden
und als eigene Rechtsperson sonst nicht in die Verwaltungshierachie eingebunden wären
durch Bundesgesetz wird eine GmbH eingerichtet, die unter anderem Verordnungen erlassen soll - was müssen Sie prüfen?
Beleihung
Erfüllung von öffentlichen Aufgaben durch selbstständige Rechtsträger
Betrauung privater Rechtssubjekte mit Aufgaben der (Hoheits-)Verwaltung
einzelne natürliche Personen
zB Jagdaufsichtsorgane
oder juristische Personen des Privatrechts
= beliehene Unternehmen
zB Austro Control GmbH, der zT die Vollziehung des Zivilluftfahrtrechts übertragen ist
Ausgliederung
Übertragung von Verwaltungsaufgaben vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden) auf private Rechtsträger, die vom Staat beherrscht werden
fand zB bei staatlichen Theatern und Museen statt
-> Beleihung/Ausgliederung
durch gesetzliche Regelung
(Legalitätsprinzip; Vollziehung nur aufgrund der Gesetze)
unter folgenden VO als zulässig angesehen
(im Hinblick auf Art 20 Abs 1 B-VG)
Sachlichkeit
Effizienz
Übertragung einzelner Aufgaben, die nicht dem Kernbereich staatlicher Verwaltung angehören dürfen
insb Aufrechterhaltung der Sicherheit nach Außen und nach Innen
-> nicht zulässig wäre also die einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung an eine private Sicherheitsfirma zur Ergänzung des Bundesheers
Weisungsbefugnis eines obersten Organs
sind nicht in die Verwaltungshierachie eingebunden, daher muss die Weisungsbindung extra geschaffen werden
= besonders ausgebildete, nicht richterliche Bundesbedienstete
ihnen kann durch Bundesgesetz die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen werden
Art 87a B-VG
dabei sind sie an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden
Art 87a Abs 3 B-VG
Ermittlungs- und Anklagefunktion im gerichtlichen Strafverfahren
Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit
nach Art 90a B-VG
aber weisungsgebunden!
auch Unabsetzbar und Unversetzbarkeit gelten für Staatsanwälte nicht
vor Inkrafttreten der B-VG Novellle BGBl I 2/2008 wurden sie nach hA als Verwaltungsorgane qualifiziert
welche Arten der Kontrolle sieht die Verfassung vor?
politische Kontrolle (der Verwaltung, durch die Gesetzgebung)
rechtliche Kontrolle
Gerichtsbarkeit
Misstandskontrolle
Volksanwaltschaft
(sie übt aus und berichtet dem NR)
finanzielle/wirtschaftliche Kontrolle
über den Rechnungshof
(muss ebenfalls berichten)
Gesetzesprüfung
Prüfungsmaßstab
Maßstab für Verfassungskonformität
jedenfalls Verfassungsrecht im formellen Sinn
aber auch
Staatszielbestimmungen
und Verfassungsrecht im materiellen Sinn
zB Einhaltung der Regelungen des BGBlG über die Kundmachung von Bundesgesetzen
und
auch die Grundprinzipien zählen zum Verfassungsrecht
nach VfGH Rsp kann auch die Europäische Grundrechtecharta Prüfungsmaßstab sein
Verfassungskonformität zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen
war es ursprünglich verfassungskonform und ist invalidiert -> als verfassungswidrig aufzuheben
ist eine ursprünglich gesetzeswidrige Regelung gesetzeskonform geworden (konvalidiert) -> nicht aufzuheben
ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde, ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu beurteilen
zu prüfen
das Gesetz darf, nach dem Stufenbau der Rechtsordnung, nicht mit übergeordneten Normen in Widerspruch stehen
gesamtändernde Verfassungsgesetze
nur formelle Verstöße
-> nur, ob die Regelungen über das Verfahren zur Erlassung eingehalten wurden
Bundesverfassungsgesetze
formelle Verstöße
und, ob sie grundprinzipienkonform sind
Bundesgesetze
und, ob sie verfassungs- und grundprinzipienkonform sind
Landesverfassungsgesetze
und, ob sie bundesverfassungs- und grundprinzipienkonform sind
Landesgesetze
und, ob sie landes- und bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind
(Landes-)Ausführungsgesetze
ob sie (landes- und) bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind
und, ob sie mit den Regelungen der Grundsatzgesetze übereinstimmen
entscheidende Organe der Verwaltungsgerichte
grdsl Einzelrichter
Art 135 Abs 1 B-VG
feste Geschäftsverteilung
Senate
können für bestimmte Entscheidungen vorgesehen werden
durch Bundes-/Landesgesetz
Organisationsgesetze legen die Größe der Senate fest
ebenfalls feste Geschäftsverteilung
dabei kann auch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden
betrifft eine bundesgesetzliche Regelung die Landesverwaltungsgerichte bedarf es der Zustimmung der Länder
nach Art 134 Abs 7 B-VG auf Mitglider der Verwaltungsgerichte/des Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden:
richterliche Unabhängigkeit
Art 87 B-VG
(Un-)Absetzbarkeit
Art 88 B-VG
Vollversammlung
bestimmte Aufgaben, wenn dafür nicht ein eigener Ausschuss gebildet wird
Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung der (sonstigen) Mitglieder
Erstellung der Geschäftsverteilung
= besonders ausgebildete nichtrichterliche Bedienstete
Übertragung der Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften
im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes
gebunden an Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds
(kann sich auch die Erledigung von übertragenen Aufgaben vorbehalten oder an sich ziehen)
entscheidende Organe des Verwaltungsgerichtshofs
nach Art 134 Abs 7 B-VG auf Mitglieder des Verwaltungsgerichtshof anzuwenden:
Entscheidung
in der Vollversammlung
§ 10 VwGG
gebildet aus Präsident, Vizepräsident
und den sonstigen Mitgliedern
PQ: mind ⅔ der Mitglider
zuständig für
Disziplinargerichtsbarkeit
sowie Erlassung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern,
der Geschäftsverteilung,
der Geschäftsordnung
und die Erstellung des Tätigkeitsberichtes
oder in Senaten
Fünfersenat
idR 5 Mitglieder
§ 11 Abs 1 VwGG
entscheiden in den Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen
Strafsenat
in Verwaltungsstrafsachen
idR 3 Mitglieder
von denen eines den Vorsitz führt
und ein anderes Bericht erstattet
Dreiersenat
Vorsitzender + Berichter + ein in der Geschäftsverteilung zu bestimmendes Mitglied des Fünfersenats
insb zuständig für
Zurückweisung von Revisionen/Anträgen, die nicht gemäß § 14 Abs 2 VwGG durch den Berichter alleine zu erledigen sind
Einstellung des Verfahrens
Fristsetzungsanträge
und Revisionen, in denen die Rechtsfrage besonders einfach/durch bisherige Rsp klargestellt ist
(auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters)
verstärkter Senat
Fünfersenat + 4 weitere Mitglieder
Entscheidungen mit denen von der bisherigen Rsp des VwGH abgegangen würde
oder wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird
Beschlüsse grdsl durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
bestimmte Entscheidungen können vom Berichter getroffen werden
§ 14 VwGG
= Mitglied des Senats
durch den Präsidenten zum Berichter bestellt
wenn er eine anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuweist
mehrere Berichter bei verstärkten Senaten (Mitberichter)
insb ermächtigt verfahrensleitende Anrodungen zu treffen
im Vorverfahren
betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
oder Verfahrenshilfe
zB Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages oder die Auffordnung an andere Parteien zur Revisionsbeantwortung (wenn das Vorverfahren vor dem VwGH geführt wird)
entscheidende Organe des Verfassungsgerichtshofs
VfGH ist ein Kollegialorgan und entscheidet weitestgehend im Plenum
§ 7 Abs 1 VfGG
Beschlussfähigkeit
Vorsitzender (idR Präsident)
mind 8 Stimmführer (Mitglieder oder Ersatzmitglieder)
es entscheidet die einfache Mehrheit
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
= Dirimierungsrecht
§ 31 VfGG
bei bestimmten Angelegenheiten genügt die Anwesenheit von 4 Stimmführern
= kleiner Senat
§ 7 Abs 2 VfGG
bei Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rsp des VfGH bereits genügend klargestellt ist
und bei bestimmten Angelegenheiten iZm Untersuchungsausschüssen
teilweise sind hier die Beschlüsse einstimmig zu fassen § 31 VfGG
Rechtsschutzbeauftrage
Art 20 Abs 2 Z 2 B-VG
durch einfaches Gesetz eingerichtet
im Rahmen der StPO, des SPG und des Militärbefugnisgesetzes
zur Kontrolle der Verwaltung
-> Rechtsschutzbeauftrager
haben insb in jenen Fällen, in denen der von den Maßnahmen der Behörde Betroffene nicht von den Maßnahmen weiß, die Möglichkeit Rechtsschutzmaßnahmen zu setzen
zB Beschwerde erheben bei Lauschangriffen
Grundrecht vs Menschenrecht vs Bürgerrecht
Grundrecht
wird zT verwendet, um deutlich zu machen, dass diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechte vom Staat gewährt sind
Menschenrechte
Rechte, die “zum Wesen des Menschen” gehören, ihm also angeboren sind
der Staat ist (diesem Verständnis nach) verpflichtet, diese Rechte (verfassungs-)gesetzlich zu gewährleisten
Jedermannsrecht
“Menschenrecht” wird zT als synonym für den Begriff “Jedermannsrecht” verwendet
idF sind sie verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die jedem Menschen zukommen, unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit
wird dem “Bürgerrecht” gegenübergestellt
Bürgerrecht
bzw Staatsbürgerrecht
sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die nur den Staatsangehörigen des Staates gewährt werden
zB Art 2 StGG normiert, dass vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind
der persönliche Geltungsbereich dieser Rechte kann zT auf andere Personengruppen ausgedehnt werden
zB durch das BVG über das Verbot rassischer Diskriminierung wurde der ursprünglich nur für Staatsbürger normierte Gleichheitsgrundsatz ausgedehnt
Landesrechnungshöfe
Länder sind ermächtigt, eigene Kontrolleinrichtungen einzurichten
im Rahmen der relativen Verfassungsautonmie
davon wurde auch Gebrauch gemacht
die Kontrolle erfolgt zusätzlich zu der des Rechnungshofes
Art 127c B-VG ermächtigt die Länder bestimmte Regelungen zu erlassen, wenn ein Landesrechnungshof eingerichtet wird:
Regelungen über die Entscheidung des VfGH in Kompetenzkonflikten
Regelungen über die Gebarungskontrolle von Gemeinden
mit weniger als 10.000 Einwohnern, die jenen des Art 127a Abs 1 bis 6 B-VG entsprechen
bzw jenen mit mehr als 10.000 Einwohnern, die jenen des Art 127a Abs 7 bis 8 B-VG entsprechen
Gesetzesvorbehalte
= Regelungen, die den einfachen Gesetzgeber ermächtigen
in Grundrechte einzugreifen
-> Eingriffsvorbehalte
oder sie auszugestalten
-> Ausgestaltungsvorbehalte
werden durch
Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeführt
und durch einfache Gesetze im formellen Sinn ausgeführt
Kategorisierungen der Grundrechtsvorbhalte
werden insb iZm den Freiheitsrechten vorgenommen
unter Einbeziehung von Gleichheitsrechten
und grundrechtlichen Verfahrensgarantien
aber auch bei Regelungen über politischen Grundrechten finden sich verfassungsgesetzliche Ermächtigungen,
nähere Regelungen über die Ausgestaltung einfachgesetzlich zu treffen
zB Art 26 Abs 8 B-VG
“Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetze getroffen”
aber auch sie einfachgesetzlich einzuschränken
oder Art 26 Abs 5 B-VG
“Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.”
diese Ermächtigungen werden jedoch üblicherweise nicht als Gesetzesvorbehalt bezeichnet
Eingriffsvorbehalte
-> ermächtigen den einfachen Gesetzgeber in Grundrechte einzugreifen
wird diese Ermächtigung überschritten,
liegt eine Grundrechtverletzung vor
= rechtswidriger Grundrechtseingriff
man unterscheidet
formelle/allgemeine Gesetzesvorbehalte
ermächtigen den einfachen Gesetzgeber allgemein zur Normierung von Grundrechtseingriffen
zB Art 5 StGG
“Enteignungen…welche das Gesetz bestimmt”
bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber unbeschränkt Regelungen treffen darf;
damit eine gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, muss sie
ausreichend bestimmt sein
(ergibt sich aus dem Bestimmtheitsgebot des Legalitätsprinzips)
und zusätzlich unterliegt der Gesetzgeber bei der Normierung von Grundrechtseingriffen
der sog Wesensgehaltssperre
einfachgesetzliche Beschränkungen dürfen nicht gegen das Wesen des Grundrechts verstoßen
zB Eingriff in das Wesen des Eigentumsrechts, wenn das Eigentum gänzlich oder für bestimmte Kategorien (Grund und Boden) gesetzlich beseitigt würde
und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein
qualifizierte Gesetzesvorbehalte
wenn formelle Gesetztesvorbehalte weitere Kriterien normieren
wie die Erlassung eines richterlichen Befehls;
zB bei Hausdurchsuchungen nach § 1 Gesetz zum Schutze des Hausrechts
(steht als Verfassungsgesetz in Geltung)
materielle Gestzesvorbehalte
= spezielle Gesetzesvorbehalte
ermächtigen den Gesetzgeber nur unter bestimmten, im Gesetzesvorbehalt genannten Gründen, ein Grundrecht einzuschränken
die gesetzliche Beschränkung der Freiheit ist demnach (allgemein gesprochen) zulässig,
wenn sie einem bestimmten öffentlichen oder privaten Interesse dient
und der Eingriff zur Wahrung dieser Interessen notwendig ist
-> beschränkt die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers ausdrücklich;
zT auch als “Schranken-Schranken” bezeichnet
viele in der EMRK; zB Art 10 Abs 2
und vorbehaltlose Grundrechte
normieren keinen Gesetzesvorbehalt (vor allem keinen Eingriffsvorbehalt)
Unterscheidung in
Grundrechte, die ihrer Natur nach nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehen
= sog. Gleichheitsrechte
und die Verfahrensgrundrechte, die keine Freiheitssphäre schützen
Grundrechte, die absolut gelten
absolute Gewährleistung
Art 3 EMRK: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden werden
-> Verletzung, wenn in den Schutzbereich eingegriffen wird
Grundrechte, für die kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt normiert ist, die aber nach hA immanenten Schranken unterliegen
vgl das Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Kunst
Ausgestaltungsvorbehalte
-> ermächtigen den einfachen Gesetzgeber
zur Ausgestaltung eines Grundrechts
nicht hingegen zur Einschränkung!
das einfache Gesetz wird damit Grundlage für das grundrechtlich geschützte Handeln
Feinprüfung
wenn das Grundrecht unter einem Ausgestaltungsvorbehalt steht
= einfacher Gesetzgeber ist ermächtigt, das Grundrecht auszugestalten
zB Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit
jeder Verstoß gg das ausgestaltende Gesetz stellt eine Grundrechtsverletzung dar
zB wenn die Versammlung untersagt wird, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 Versammlungsgesetz nicht vorliegen, wird jedenfalls durch den rechtswidrigen Bescheid in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen
(es müssen keine “groben Verstöße” vorliegen)
-> VfGH prüft das Verwaltungshandeln in HInblick auf jeden (einfach)gesetzlichen Verstoß
(idF ist also der VwGH nicht zuständig)
Grobprüfung
sobald ein Grundrecht unter keinem Ausgestaltungsvorbehalt steht
prüft der VfGH, ob die Entscheidung
gesetzlos ist
(überhaupt keine gesetzliche Grundlage hat)
aufgrund einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen wurde
oder das Gesetz “denkunmöglich” angewandt wurde
Gesetzlosigkeit gleichzusetzende Rechtswidrigkeit
oder völlig unvertretbare Gesetzesanwendung
bzw gravierend rechtswidrige Auslegungen eines Gesetzes
neue Rsp sieht auch bei einem Ausgestaltungsvorbehalt nicht in jeder Verletzung eines einfaches Gesetzes eine Grundrechtsverletzung -> verwischt Unterscheidung zwischen Grob- und Feinprüfung
immanente Grundrechtsschranken
nach hM Grundrechte, für die kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt normiert is
zB iZm den Rechten auf Freiheit der Wissenschaft oder der Kunst; stehen unter keinem ausdrücklich normierten Gesetzesvorbehalt
-> Grundrechtseingriffe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
nämlich wenn sie durch ein allgemeines Gesetz
zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erfolgen
und verhältnismäßig sind; Verhältnismäßigkeitsprinzip
auch “Verhältnismäßigkeitsgrundsatz”
= allgemeiner Maßstab für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen
hat sich in der Judikatur herausgebildet
in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden:
das Ziel eines Grundrechtseingriffs
und der Eingriff in das Grundrecht
-> der Eingriff ist demnach zulässig, wenn
der Zweck legitim ist
von der Rechtsordnung anerkannt
(Ziel im öffentlichen Interesse)
das vom Staat eingesetzte Mittel geeignet ist
der Einsatz des Mittels zur Erreichung des Zwecks notwendig (erforderlich) ist
kein gelinderes Mittel, um das Ziel zu erreichen
und ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem einegesetzten Mittel ud der Grundrechtsbeeinträchtigung steht
= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
Adäquanz
-> öffentliches Interesse muss das des beeinträchtigten Grundrechts überwiegen
Volksbegehren, Volksbefragung und Petitionen
Volksbegehren
Volksbefragung
Art 49b B-VG
über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundsgesetzgebung zuständig ist
durch Beschluss des NR
auf Antrag
durch Mitglieder des NR
oder der Bundesregierung
näheres im einfachgesetzlichen Volksbefragungsgesetz
(vgl Art 49b Abs 3 iVm Art 46 Abs 3 B-VG)
Ergebnis ist rechtlich nicht bindend;
politisches Mittel, um dem Willen der Bevölkerung zu ermitteln
auch auf Länderebene durch Landesverfassungsgesetze vorgesehen
-> politische Partizipationsrechte, Mitwirkung an der Staatswillensbildung
Petitionen
Art 11 StGG
-> politisches Grundrecht
= Recht, Anträge aller Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung richten zu dürfen
politisches Recht
-> verfassungsgesetzlich gewährleistetes Partizipationsrecht
Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen
leiten kein Gesetzgebungsverfahren ein
sind unter bestimmten Voraussetzungen vom NR zu verhandeln
§§ 100 ff GOG-NR
wenn sie von einem Mitglied des NR überreicht werden
Bürgerinitiativen, von mind 500 wahlberechtigten Staatsbürgern
-> Beratung im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitativen
Form der Meinungsäußerung
welche Aufgaben/Kompetenzen überträgt das B-VG den Landtagen?
zentrale Aufgabe: Gesetzgebung der Länder
Erzeugung von Landesgesetzen
nach Art 97 Abs 1 B-VG
Beschluss des Landtags
für Landesverfassungesetze legt Art 99 Abs 2 B-VG bestimmte Quoren fest
Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung
Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt
Wahl der Landesregierungen
Art 101 Abs 1 B-VG
Wahl der von den Ländern zu entsendenden Mitglieder des BR
Art 35 Abs 1 B-VG
weitere Aufgaben durch Landesverfassungen eingeräumt
zB politische Kontrollrechte
iSd relativen Verfassungsautonomie der Länder
Verordnungsprüfung
Maßstab für Gesetzeskonformität
jedenfalls Gesetze im formellen Sinn
-> einfache Gesetze und Verfassungsgesetze
aber auch Gesetze im materiellen Sinn
-> Verordnungen, die den Inhalt einer anderen Verordnung determinieren
zB Raumordnungspläne - Flächenwidmungspläne
Gesetzesmäßigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen
war sie ursprünglich gesetzeskonform und ist invalidiert -> als gesetzeswidrig aufzuheben
ob Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden ist zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zu beurteilen
zu prüfen ob sie “auf Grund der Gesetze”
im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erlassen wurden
-> dh eine gesetzliche Regelung lediglich ausführen oder präzisieren
Gesetzeswidrigkeit
kann in materieller Hinsicht
und auf Einhaltung der Verfahrensvoschriften geprüft werden
zB wenn das Raumordnungsgesetz vorsieht, dass vor Flächenwidmungspläne vor Erlassung eine gewisse Frist lang aufzulegen sind, so kann geprüft werden, ob dieser Verfahrensschritt eingehalten wurde
gesetzesergänzende Verordnungen
zu prüfen ob sie “im Rahmen der Gesetze”
und entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben erlassen wurden
-> dh den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen
gesetzesvertretenden/-ändernden Verordnungen
ob sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen
Unterscheidung: Weisungsfreiheit, Autonomie und Selbstverwaltung
Weisungsfreiheit
Ausnahme vom Prinzip der Weisungsgebundenheit nach Art 20 B-VG
Autonomie
zusätzlich zur Weisungsfreiheit
Ermächtigung eigene Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze frei zu regeln
Selbstverwaltung
setzt darüberhinausgehend voraus, dass die Angelegenheiten durch demokratisch legitimierte Organe besorgt werden
werden aus dem Kreis der Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft gewählt
Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art 8 EMRK und Art 7 EGC
-> jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens
Art 8 Abs 2 normiert einen materiellen Gesetzesvorbehalt
-> der Eingriff muss
gesetzlich vorgesehen sein
und eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist
für die nationale Sicherheit,
die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes,
die Verteidigung der Ordnung
und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen
zum Schutz der Gesundheit und der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
Gewährleistungspflicht
-> verpflichtet den Staat, den Einzelnen vor Übergriffen Dritter zu schützen
zB indem er Regelungen erlässt, die es den Medien verbeiten, den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen in einer Weise zu erörtern oder darzustellen, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen
Privatleben
Schutz des Privatlebens steht natürlichen und juristischen Personen zu
geschützt sind
die körperliche und geisitige Integrität
die Intimsphäre
das Sexualleben
private und geschäftliche Beziehungen
sowie, dass diese Bereiche nicht öffentlich sind
Eingriffe wären zB
Videoüberwachungen an öffentlichen Orten
Offenlegung medizinischer Daten
verdeckte Ermittlungen
Zwangsuntersuchungen
aber: Art 8 Abs 2 EMRK normiert einen materiellen Gesetzesvorbehalt
Familienleben
das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens steht nur natürlichen Personen zu
schützt Beziehungen der Familienmitglieder zueinander
Art 12 EMRK gewährt
Recht auf Familiengründung und Eheschließung
BVG über die Rechte von Kindern
enthält Regelungen, deren Ziel es ist, die freie Entwicklung der Kinder zu ermöglichen und zu schützen
unsachliche Entziehung des Elternrechts
Unmöglichkeit der Ehescheidgung
fremdenpolizeiliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die Familienbeziehungen im Inland beenden
können einen Eingriff in dieses Recht darstellen
uU kann auch eine Familienzusammenführung geboten sein
Kausalgerichtsbarkeit
Art 137 B-VG
im Rahmen der sog Kausalgerichtsbarkeit erkennt der VfGH
über vermögensrechtliche Ansprüche
dh alle auf eine Geldleistung oder geldwerte Leistung gerichteten Ansprüche
zB Rückzahlung von Geldstrafen nach Aufhebung eines Straferkenntnisses
Passivlegitimation
Gebietskörperschaften
-> Bund/Länder/Gemeinden/Gemeindeverbände
-> schützt daher genau diese nicht
nicht aber andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie ZB Kammern oder SVträge
wenn weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen
noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen
nur subsidiär zuständig, wenn
weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen
Geltendmachung durch Klage auf Zuerkennung einer fälligen vermögenswerten Leistung oder Feststellung
vermögensrechtliche Ansprüche aus Gliedstaatsverträgen
Anspruch auf geldwerte Leistung
in der Geschäftszahl mit A gekennzeichnet
Interpretationsmethoden
allgemeine Interpretationsmethoden
Bedeutung von Begriffen
anhand des allg Sprachgebrauchs
oder einer Fachsprache
ergibt sich manchmal auch erst aus dem textlichen Zusammenhang
grammatikalische Interpretation
grammatikalischer Zusammenhang, Beistrichsetzung
nicht nur die (isolierte) Wortbedeutung
systematische Interpretation
Bedeutung unter Bedachtnahme auf andere Vorschriften
historische (Willens-)Interpretation
des Normsetzers
aus Unterlagen, die während des Normsetzungsprozesses angefertigt werden
insb Erläuterungen zu Regierungsvorlagen, Initiativantträge, Ausschussberichte und stenographische Protokolle
= “Materialien”
teleologische Interpretation
Zweck der Regelung
nur sehr eingeschränkte Bedeutung im öffentlichen Recht
Zweckermittlung mit Hilfe anderer Interpretationsmethoden;
bei darüberhinausgehender Zweckermittlung besteht die Gefahr, dass man der Regelung einen Inhalt gibt, der nicht dem Willen des zur Normsetzung ermächtigten Organs entspricht
außerdem oft Handlungsermächtigungen des Staates im öffentlichen Recht
Staat darf nur handeln, wenn er durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber dazu ermächtigt ist
-> Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip und dem demokratischen Grundprinzip
spezielle Interpretationsmethode
= verfassungskonforme Interpretation
Mischung aus historischer und systematischer Interpretation
-> Inhalt der einfachgesetzlichen Regelung bzw der Wille des Gesetzgebers wird unter Bezugnahme auf verfassungsgesetzliche Regelungen ermittelt
weil man im Zweifel davon ausgeht, dasss der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung treffen wollte
Voraussetzungen:
wenn trotz Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden Zweifel über den Inhalt einer Regelung bestehen
es mehrere Auslegungsmöglichkeiten gibt
und nur eine davon verfassungskonform ist,
während die anderen zu einem verfassungswidrigen Auslegungsergebnis führen
unzulässig, wenn der Wortlaut eindeutig ist
(idF nur Aufhebung durch den VfGH)
lässt sich auf alle Ebenen der Über- und Unterordnung übertragen
(zB grundprinzipienkonforme, völkerrechtskonforme, unionsrechtskonforme oder gesetzeskonforme Interpretation)
andere spezielle Art der Auslegung: Versteinerungstheorie
verpflichtendes soziales Jahr für alle
Art 10 Abs 1 B-VG: Bundeskompetenz
allgemeine Wehrpflicht
für männliche Staatsbürger
Art 9a Abs 3 und 4 B-VG
jene, die die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigern und von der Wehrpflicht befreit werden sind verpflichtet einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten
vgl auch § 1 Zivildienstgesetz
Grundrechtseingriff?
Verbot der Sklaverei, Zwangs- und Pflichtarbeit
Art 4 EMRK und Art 5 EGC
-> verbietet
Sklaverei und Leibeigenschaft,
Zwangs- und Pflichtarbeit
und Menschenhandel
keine Zwangs- und Pflichtarbeit iS dieser Bestimmung ist
jede Arbeit von Häftlingen
Militärdienst bzw Militärersatzdienst
Katastropheneinsatz
Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört
zB Leistungen in geringem Ausmaß, wie ein Tag Sozialdienst im Jahr
oder die Verpflichtung Mülltonnen zu einem Abholort zu bringen
nach Art 7 StGG
ist jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband aufgehoben
-> verbietet Liegenschaften mit unablösbaren Verpflichtungen zu belasten
historisch sollte damit die Grundherrschaft aufgehoben werden
GOG des NR
Geschäftsordnungsgesetz
auf Grundlage des Art 30 Abs 2 B-VG
enthält nähere Bestimmungen zum Verfahren der Bundesgesetzgebung
erhöhte Quoren im NR;
BR nicht einzubeziehen
Art 42 Abs 5 B-VG
-> dennoch einfaches Bundesgesetz
Verfassungsrecht im materiellen Sinn; nicht aber im formellen (Bezeichnung)
ist die Bundesversammlung ein Gesetzgebungsorgan?
Kollegialorgan
aus Mitgliedern von NR und BR gebildet
Art 38 B-VG
-> organisatorisch Gesetzgebungsorgan des Bundes
Vorsitz abwechselnd
Präsident des NR
(beim ersten Mal)
und Vorsitzender des BR
Kompetenzen
Kontrollbefugnisse im Zusammenhang mit dem Organ Bundespräsident
Angelobung des BP
Art 62 B-VG
Zustimmung der behördlichen Verfolgung des BP
Art 63 B-VG
Anberaumung einer Volksabstimmung zur Abberufung des BP
Anklage des BP beim Verfassungsgerichtshof
Art 68 iVm Art 142 B-VG
Beschlussfassung über eine Kriegserklärung
vom Vorsitzenden zu beurkunden, vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen und amtlich kundzumachen
Eigentumsfreiheit
Grundrechtsträger sind natürliche und juristischee Personen
Art 5 StGG
normiert Schutz des Eigentums
unter Gesetzesvorbehalt
“Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und Arten eintreten welche das Gesetz bestimmt”
ergänzt durch Art 1 1. ZProtEMRK
“Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.”
weiters dürfen Regelungen getroffen werden, die der Staat für die Benützung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen erforderlich hält
Art 17 EGC
sieht darüber hinaus ein Recht auf angemessene Entschädigung für einen Eigentumsverlust vor
unter Eigentum iSd Eigentumsfreiheit werden alle vermögenswerte Privatrechte verstanden
Eigentum im eigentlichen Sinn
aber auch Miete, Urheberrechte, Patentrechte
öffentlich-rechtliche Ansprüche, wenn Anspruchsberechtigte auf Grund von Beitragszahlungen einen Anspruch auf die Leistung haben
zB Notstandshilfe
Eingriff
durch Enteignung
= wenn das Eigentum zur Gänze entzogen oder auf einen anderen übertragen wird
zB Einteignung eines Grundstücks zum Bau einer Straße
zulässig entweder direkt durch Gesetz oder durch einen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakt, wenn
sie im öffentlichen Interesse erfolgt,
verhältnismäßig ist
und eine Entschädigung erfolgt
bei zweckverfehlter Enteignung, nimmt der VfGH einen verfassungsrechtlichen Anspruch af Rückübereignung an
oder durch Eigentumsbeschränkungen
= Beschränkungen der Eigentumsberechigung
zB durch Öffentlicherklärung eines Weges, denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung
sind sie so gravierend, dass sie einer Enteignung gleichkommen,
spricht man von materieller Enteignung
zT wird auch argumentiert, dass eine Enteignung vorliegt, wenn dem Eigentümer ein Sonderopfer abverlangt wird, das andere Eigentümer in einer vergleichbaren Situation nicht tragen müssen
-> Sonderopfertheorie
sie im öffentlichen Interesse erfolgt
und verhältnismäßig ist
strittig, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht
Warum würde man einen Bundesminister ohne Leitung eines Ministeriums bestellen? Was sind die Folgen?
Bestellung eines Ministers ohne Betrauung mit einem Ministerium
Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen
Regierungsvorlagen
in den Medien oft “der Ministerrat hat beschlossen”
Anordnung von Wahlen
Art 27 Abs 2 B-VG
Art 64 Abs 4 B-VG
Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen
Stellung von Anträgen an den VfGH
Art 138 Abs 2, Art 139 Abs 2, Art 140 Abs 1, Art 142 B-VG
mögliche Gründe:
Koalitionspolitik
um Gleichgewicht zu wahren
wenn eine Partei mehr Ministerposten fordert, aber keine mehr verfügbar sind
Symobolik
zB um Parteichefs zu ehren/einzubinden
Spezialaufgaben?
vorübergehend, weil ein neues Bundesministerium geschaffen werden soll
-> kein Ministerium, aber Teil der Bundesregierung mit voller rechtlicher Stellung
Die Amtsverschwiegenheit soll abgeschafft werden, was sagen Sie dazu?
Verpflichtete nach Art 20 Abs 3 B-VG
wie zur Auskunftserteilung Verpflichtete
für Richter gelten die Regelungen des RStG
spezielle Verschwiegenheitspflicht für personenbezogene Daten normiert das Datenschutzgesetz
Objekt der Verschwiegenheitspflicht
sie bezieht sich nur auf Tatsachen
die den Organwaltern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind
und die geheim sind
insb., wenn sich Tatsachen auf einen geschlossenen Personenkreis beziehen und nicht allgemein bekannt sind
völlige Abschaffung wäre bzw ist jedenfalls eine Teiländerung der Verfassung
Datenschutz
DSGVO und Art 8 EMRK
-> EU-konforme Regelung notwendig
entfällt mit 1.9.2025
-> Informationsfreiheit
Ausnahme für kleinere Gemeinden/Landtage, Verstoß gg Gleichheitsgrundsatz?
Welche Rechtsform ist die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft?
= Kollegialorgan des Bundes, welches der gesetzgebenden Gewalt zuzurechnen ist
aufgrund des organisatorischen und funktionellen Naheverhältnis zu den Organen der Gesetzgebung
Art 148h Abs 4 B-VG
VA beschließt einstimmig
eine Geschäftsordnung
und eine Geschäftsverteilung
kann bestimmen, dass Aufgaben von den Mitgliedern selbstständig wahrzunehmen sind
siehe § 4 Abs 2 VolkanwG
diese sind im BGBl II kundzumachen
siehe § 2 Abs 1 Z 6 BGBlG
nicht durch eine Verwaltungsbehörde erlassen -> keine VO
nicht durch ein Gesetzgebungsorgan erlassen -> kein Gesetz
und auch nicht durch ein Gerichtsorgan
-> interne, gesetzlich legitimierte Organisationsregelung, nicht normativ, nicht rechtssetzender Akt, aber mit Publizitätswirkung durch Kundmachung im BGBl
Rechtsakt sui generis
Warum könnte Bundesministerin Gewessler an eine Stellungnahme der Länder gebunden sein?
nach Art 23e Abs 4 B-VG haben die Länder eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so darf der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Der Bund hat den Ländern diese Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Fall des Renaturisierungsgesetzes wo Gewessler dafür gestimmt hat weil die Länder keine einheitliche Stellungnahme abgegeben haben (Kärnten und Wien sind von nein auf unentschlossen), andernfalls hätte sie sich enthalten müssen
ggf Vereinbarungen nach Art 15a B-VG
Was ist der Auftrag zur Regierungsbildung rechtlich gesehen?
Bundeskanzler vom Bundespräsidenten rechtlich völlig frei ernannt
einzige Voraussetzung:
passives Wahlrecht zum NR
nach Art 70 Abs 2 B-VG
Ein Forstgesetz (Bundesgesetz) erhält eine Regelung,
die die Bundesländer Vorarlberg und Tirol ermächtigt, über die Regelung der Weide etwas näher zu regeln. Was ist verfassungsrechtlich zu dieser Regelung zu sagen?
Forstrecht:
Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung
nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG
“Kompetenzhoheit” beim Bundesverfassungsgesetzgeber
-> Zuständigkeit zur Festlegung von Kompetenzen
Kompetenzverteilung im B-VG normiert
-> Kompetenz-Kompetenz primär beim Bundesverfassungsgesetzgeber
vgl auch Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG
Regelungen daher grdsl in Form von Bundesverfassungsgesetzen
bei Einschränkung der Zuständigkeit der Länder bedarf es deren Zustimmung
Festlegung durch den einfachen Gesetzgeber auf Grund spezieller verfassungsrechtlicher Ermächtigung:
Finanzausgleichgesetz, Bundesstraßen und Bedarfsgesetzgebung
idF Delegationsermächtigung
= Kompetenz des einfachen Gesetzgebers zur Übertragung seiner Zuständigkeit
= Ermächtigung der Landesgesetzgebung in bestimmten (in Abs 2 genannten) Angelegenheiten…
Bundesgesetze über das bäuerliche Anerbenrecht
sowie den nach Abs 1 Z 10 ergehenden Bundesgesetzen
(zB Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht)
… Ausführungsgesetze zu erlassen
vgl zB § 96 Abs 1 ForstG
Vollziehung bleibt aber auch in diesen Angelegenheiten Bundessache
Art 15 Abs 6 B-VG ist sinngemäß anzuwenden
wenn nicht der Fall, daher nur durch Verfassungsbestimmung möglich
-> erhöhte Quoren + Bezeichnung
in der GewO ist normiert, dass in bestimmten Fällen der Bundesminister für Bescheide zuständig ist. Dieses Recht soll auf alle Fälle ausgeweitet werden – alle Bescheide sind vom Bundesminister zu erlassen. Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken?
Angelegenheiten des Gewerbes sind nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung
Bescheide sind
indiviudell-konkrete Normen,
die von Verwaltungsbehörden
nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden
(dh nicht nur verwaltungsintern)
Bedenken:
sein Amt endet durch Bescheid des Bundespräsidenten
-> würde daher zu einer Unabsetzbarkeit von Bundesministern führen
außerdem ist er als oberstes Organ auch weisungsfrei
-> zu viel Macht
gewaltentrennendes und evtl republikanisches Grundprinzip
mittelbare Bundesverwaltung nach Art 102 Abs 2 B-VG
zusätzlich auch zu viel Verwaltungsaufwand -> Überlastung des Ministeriums
Legalitätsprinzip und Recht auf faires Verfahren könnten beeinträchtigt werden
Ein Landesgesetz ordnet an, dass alle Gesetze Ungarns, die die Immigration betreffen, österreichisches Bundesrecht sein soll
dynamischer Verweis auf eine nicht innerstaatliche Rechtsordnung
idF nicht nur kompetenzwidrig, sondern überhaupt der österreichischen Gesetzgebungskompetennz entzogen
-> unzulässig
außerdem evtl zu erwähnen:
Um was für einen Rechtsakt handelt es sich bei der Enthebung durch den BP?
Enthebung und Entlassung durch den BP erfolgt mit Bescheid
= individuell-konkrete Norm, die vom BP als Verwaltungsbehörde erlassen wird
-> der Bundespräsident ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen
Im AVG gibt es eine Regelung, in der steht, wenn es um die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten geht, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, diese nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Was sagen Sie aus verfassungsrechtlicher Sicht zu der Regelung?
dynamischer Verweis auf ein Bundesgesetz
AVG ist auch ein Bundesgesetz
-> kein kompetenzrechtliches Problem
ggf im Hinblick auf das Bestimmheitsgebot unzulässig
ABGB im Hinblick auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit klar geregelt
-> sachgerechte Grundlage
Im UG gibt es eine Regelung, die besagt, dass Bund und Universitäten Leistungsvereinbarungen abzuschließen haben. Dies sind einfache Verträge, kann der VfGH sie auf Gesetzesmäßigkeit überprüfen? Können dies die ordentlichen Gerichte?
öffentlich-rechtliche Verträge -> Kausalgerichtsbarkeit
privatrechtliche Verträge (Privatwirtschafsverwaltung) -> ordentliche Gerichte
iZ bestimmt die Schlichtungskommission durch Bescheid
§ 13 UnivG
Gibt es ein verfassungsrechtliches Argument, wenn es um unsinnige Regelungen geht?
Eine Regelung ist nicht automatisch verfassungswidrig, nur weil sie „unsinnig“ ist.
Die Verfassung schützt nicht vor “schlechten” oder “unklugen" Gesetzen.
Verfassungswidrigkeit liegt nur vor, wenn konkrete Verfassungsnormen verletzt werden, z. B.:
Gleichheitssatz (Art 7 B-VG)
Differnzierungen können erforderlich sein
andere Grundrechte (z. B. Freiheit, Eigentum)
Legalitätsprinzip / Bestimmtheitsgebot
Kompetenzverteilung (Art 10–15 B-VG)
Grundprinzipien
Unsinn allein ≠ Verstoß gegen Verfassungsrecht
Flexibilisierungsklauseln
Art 131 Abs 1 B-VG normiert dass Landesverwaltungsgerichte subsidiär für alle nicht ausgenommenen Beschwerden zuständig sind
insb Angelegenheiten
der Landesvollziehung
und der mittelbaren Bundesverwaltung
Art 131 Abs 4 und 5 B-VG
-> ermächtigen zu abweichender Regelung
durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder
bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- oder das Bundesfinanzgerichts
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes
bei Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden
oder durch Landesgesetz mit Zustimmung der Bundessregierung
nach Art 97 Abs 2 B-VG
im selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder
Es gibt eine Regelung im Asylgesetz, dass man einem Richter desselben Geschlechts unterliegen muss. Wenn das nicht eingehalten wird, welche Verfassungsbestimmung wird verletzt?
Recht auf den gesetzlichen Richter, feste Geschäftsverteilung
Art 3 EMRK – Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
Schutz vor retraumatisierenden Situationen, insb. bei Opfer von Gewalt (zB sexualisierte Gewalt)
Vernehmung durch Organ eines anderen Geschlechts kann als unmenschlich oder erniedrigend empfunden werden
Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Umfasst auch das Recht auf geschützte persönliche Identität und Intimsphäre
Persönlichkeitsrechte können bei unangemessener Verhörsituation verletzt werden
Art 1 GRC (Menschenwürde)
EU-Grundrechtecharta anwendbar bei Durchführung unionsrechtlich geregelter Asylverfahren
Pflicht zur menschenwürdigen Behandlung von Asylwerbern
Darf die Volksanwaltschaft Gemeinden überprüfen?
Überpürfung von Gemeinden durch die Volksanwaltschaft
immer zulässig, wenn sie im Rahmen der Bundesverwaltung handeln
im Rahmen der Landesverwaltung, nur wenn der Landesverfassungsgesetzgeber die Zuständigkeit auf die Landesverwaltung erstreckt hat
Art 148i Abs 1 B-VG
Länder können aber auch eigene Einrichtungen schaffen
machen sie in Bezug auf Menschenrechtsschutz davon nicht Gebrauch, besteht eine verfassungsgesetzliche Verpflichtung der Länder, dem Menschenrechtsbeirat und den Kommissionen vergleichbare Einrichtungen zu schaffen
Art 148i Abs 3 B-VG
va. Misstandskontrolle
in Bezug auf die Verwaltung des Bundes
nach Art 148a Abs 1 B-VG
Gemeinden
= Gebietskörperschaften mit dem Recht zur Selbstverwaltung
Art 116 Abs 1 B-VG
-> verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung
Bundesverwaltung
Bundesgesetzgeber -> Bundes-Gemeinde-Aufsichtsgesetz
Aufsichtsbehörde:
Landeshauptmann (+ ggf Bezirkshauptmannschaften) als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung
Landesverwaltung
Landesgesetzgeber -> Gemeindeordnungen
Aufsichtsbehörde
mit den ihr unterstellten Bezirkshauptmannschaften
Der Landesgesetzgeber möchte Theater- und Kinowesen regeln, was darf er diesbezüglich regeln?
Art 15 Abs 3 B-VG
Theater- und Kinowesen als Landeskompetenz aufgelistet
Landespolizeidirektionen ist die Überwachung von bestimmten durch Landesgesetz zu regelnden Veranstaltungen zu übertragen
= Sicherheitsbehörde des Bundes
dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet
in mittelbarer Landesverwaltung
funktionell Landesorgan, organisatorisch Bundesorgan
insb Theater- und Kinoaufführungen sowie “öffentliche Schaustellungen”
Der Bundesrat soll aufgehoben werden, ist das möglich?
Wenn ja, kann man ihn dann wieder einführen?
Teiländerung, ggf Gesamtänderung durch Eingriff in das bundesstaatliche Grundprinzip
erfordert jedenfalls die Zustimmung des BR
gibt es eine Geschäftsordnung der Budnesregierung?
nein nicht idS
Bundesministeriengesetz (BMG 1986)
Art 77 Abs 2 B-VG
genaue Kontrolle der Volksanwaltschaft - kann Empfehlungen aussprechen und sonst?
Erteilen von Empfehlungen
Art 148c B-VG
für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffende Maßnahmen
an die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe und Organe der Selbstverwaltung
hat der Empfehlung zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen
oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde
bzw Fristsetzungsanträge auf Beseititgung der Säumnis eines Gerichts sowie Anregung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
Art 148a Abs 4 B-VG
dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis und die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen
jährliche Berichterstattung
Art 148d Abs 1 B-VG
an den Nationalrat und den Bundesrat
über ihre Tätigkeit
sie kann über einzelne Wahrnehmungen auch jederzeit berichten
nach Vorlage an NR und BR sind die Berichte zu veröffentlichen
außerdem: Menschenrechtsbeirat
nach Art 148a Abs 3 B-VG ist die Volksanwaltschaft ermächtigt
den Ort einer Freiheitsenziehung zu besuchen und zu überprüfen
das Verhalten der zu Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen
und für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu besuchen und zu überprüfen
Zuständigkeit VwGH vs VfGH
Verwaltungsgerichtshof
entscheidet nach Art 133 Abs 1 B-VG über
Revisionen
gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts
bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
bei Säumnis des Verwaltungsgerichts
Kompetenzkonflikte
zwischen Verwaltungsgerichten
oder einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof
können positiv (beide nehmen Zuständigkeit an) oder negativ (beide schließen sie aus) sein
ferner nach Art 133 Abs 2a B-VG
Beschwerde bei behaupteter DSGVO-Verletzung durch den Verwaltungsgerichtshof
nach Art 133 Abs 2 B-VG
durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten
zur Entscheidung über Anträge eines ordentliche Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
eines Bescheides
oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts vorgesehen werden
zB Amtshaftungsgericht nach § 11 AHG
ausgenommen Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen
Art 133 Abs 5 B-VG
Verfassungsgerichtshof
Kompetenzgerichtsbarkeit
Art 126a, 139, 148f B-VG
Streitigkeiten aus Gliedsstaatsverträgen
Art 138a B-VG
Untersuchungsausschüsse
Art 138b B-VG
generelle Normenkontrolle
Art 139 B-VG
Wiederverlautbarung
Art 139a B-VG
Art 140 B-VG
Staatsverträge
Art 140a B-VG
Wahlgerichtsbarkeit
Art 141 B-VG
Staatgerichtsbarkeit
Art 142, 143 B-VG
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
durch bundesgesetzliche Regelung kann die Zuständigkeit zur Überprüfung von Völkerrechtsverletzungen bestimmt werden
Art 145 B-VG
In einfachem Gesetz steht, dass Behörde keine Auskunft erteilen muss
ausdrückliche Regelung, dass sie nicht erfüllen muss, ist jedoch verfassungswidrig und daher vom VfGH aufzuheben
Wäre eine nationale Variante der EMRK möglich?
Wäre Beseitigung der EMRK eine Gesamtänderung des liberalen GP?
EMRK
ist ein völkerrechtlicher Vertrag
hat in österreich Verfassungsrang
wurde durch den Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich in einem eigenen BVG festgesetellt
“nationale EMRK”
ja grdsl schon, sofern sie der EMRK (sowie der Verfassung und den Grundprinzipien) nicht widerspricht
Kündigung der EMRK hätte Austritt aus dem Europarat zufolge -> Verust des Schutzes durch den EGMR
nein, denn das liberale GP schließt sich aus dem StGG, dass schon damals Verfassungsrang hatte;
die EMRK hat erst seit 1960 Verfassungsrang
wer ist zur Regelung verwaltungsgerichtlicher Verfahren zuständig?
grundsätzlich Regelungskompetenz beim Bund
nach Art 136 Abs 2 B-VG
“durch ein besonderes Bundesgesetz”
-> Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
dieses erklärt anderes Verfahensrecht für anwendbar
-> AVG, VStG, BAO, …
“einheitlich” zu regeln
den Ländern kommt ein Mitwirkungsrecht an der Ausarbeitung zu
Abweichungsmöglichkeiten
wenn zur Regelung des Gegenstands erforderlich
vgl Art 11 Abs 2 B-VG
oder wenn das VwGVG dazu ermächtigt
-> ergibt sich unmittelbar aus Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG, nicht aufgrund einer Adhäsions- bzw Annexzuständigkeit
gilt für Bundes- und Landesverwaltungsgerichte
durch Bundesgesetz
Verfahren des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen
Art 136 Abs 3 B-VG
und auch das Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder
insb in der BAO und dem FinStrG
betreffend Untersuchungsausschüsse
Verfahrensregelungen über die GO des NR
Art 136 Abs 3a B-VG
Einleitung des Verfahrens jeweils durch Beschwerde
Sprengelrichter
grdsl gilt für Richter der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung
Art 87 Abs 3 B-VG
Geschäfte sind auf die Richter für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen
dürfen nur im Falle der Verhinderung oder Überlastung abgenommen werden
Entscheidung obliegt einem Richtersenat
“Verhinderung” wäre auch bei Befangenheit gegeben
niemand darf seinem gesetzlichen Richter” entzogen werden
Art 83 Abs 2 B-VG - Grundrecht
normiert nach hA: subjektives Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde
-> Gesetzgeber dadurch verpflichtet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien, eindeutig und präzise zu normieren
Sprengelrichter nach Art 88a B-VG
um anfallenden Arbeitsaufwand in besonderen Fällen bewältigen zu können
durch eine Art “Personalreserve” bei den übergeordneten Gerichten
werden durrch Verfügung des Personalsenats im Verhinderungsfall verwiesen
ua. aufgrund der Pflicht binnen angemessener Frist zu entscheiden
aus Art 6 EMRK “Recht auf ein faires Verfahren”
-> angemessene Verfahrensdauer
Geltung und Inkrafttreten
Geltung
= spezifische (rechtliche) Existenz von Normen
mit der Kundmachung im BGBl bei Bundesgesetzen
(bzw wenn der letzte Akt, den die Erzeugungsnorm für die Erzeugung der Norm vorsieht, gesetzt wurde)
-> ab diesem Zeitpunkt: Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung
Aufhebung danach nur durch neuerlichen Gesetzgebungsakt oder den VfGH
zu unterscheiden: Inkrafttreten
= Anwendbarkeit von Normen
Zeitraum, in dem sich Sachverhalte ereignen können, auf die sich der TB der Rechtsnorm bezieht
(Bedingungsbereich)
Zeitraum, in dem bei tatbestandsmäßigem Handeln Rechtsfolgen an das Verhalten zu knüpfen bzw diese zu verhängen sind
(Rechtsfolgenbereich)
“soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft”
Art 49 Abs 1 B-VG
-> in Kraft treten mit 00:00 Uhr des Folgetages
gleichzeitig Ermächtigung gesetzlich anderes anzuordnen
späteres Inkrafttreten
= Legisvakanz
oder Rückwirkung
Legisvakanz
-> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Sachverhalte anzuwenden bzw Rechtsfolgen sind erst später zu verhängen
Zweck
idR, dass Normadressaten sich auf die neue Rechtslage einstellen können
bzw bestimmte Vorkehrungen treffen können
aber auch, wenn zB neue Organisationseinheiten erst geschaffen werden müssen, bevor es möglich ist die gesetzlichen Regelungen anzuwenden
zeitlicher Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich können dabei zusammen-, aber auch auseinanderfallen
Rauchverbot ab 1.9.2018, Strafbarkeit ab 1.1.2019
oder Bedinungsbereich mit 1.1.2002 außer Kraft, aber Rechtsfolgenbereich besteht weiter
-> vor 1.1.2002 gesetzes verbotenes Verhalten kann auch nach 1.1.2002 bestraft werden
Rückwirkung
früheres Inkrafttreten
-> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber auf frühere Sachverhalte anzuwenden
problematisch, weil Normadressaten zum Zeitpunkt ihres Handelns ihr Verhalten noch nicht nach der später erlassenen Regelung richten konnten
-> daher Rückwirkungsverbot
im Bereich des Strafrechts nach Art 7 EMRK
für bestimmte (va belastende) Regelungen, abgeleitet aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem mit ihm verbürgten Vertrauensschutz
Landeshauptmann
er ist Mitglied der Landesregierung
und vertritt das Land nach außen
Art 105 Abs 1 B-VG
hat einen ähnlichen Bezug zur Landesregierung, wie der Bundeskanzler zur Bundesregierung
nach den jeweiligen Landesverfassungen
er kann in Angelegenheiten der Landesverwaltung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung keine Weisungen erteilen
neben seinen Aufgaben als Vorsitzender der Landesregierung hat er nach dem B-VG folgende Kompetenzen
Angelobung der übrigen Mitglieder der Landesregierung
Art 101 Abs 4 B-VG
Kompetenzen im Bereich der Landesgesetzgebung
-> Kundmachung
der Landesgesetze
Art 97 B-VG
und der Aufhebung durch den VfGH
Kompetenzen im Bereich der Bundesgesetzgebung
Teilnahme- und Anhörungsrecht
Art 36 Abs 4 B-VG
absolutes Veto der Landesregierung
42a B-VG
Mitwirkung beim Abschluss von Landesstaatsverträgen
Art 16 B-VG
Aufsichtsrechte
Art 15, 119, 119a B-VG
Übertragung von einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf staatliche Behörden
Art 118 Abs 7 B-VG
Organstellung
organisatorisch Landesorgan
funktionell
Landesorgan in seiner Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung
Bundesorgan, wenn er Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung wahrnimmt
zB “Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”
nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundssache
aber Vollziehung des Gewerberechts erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung
-> Landeshauptmann wird in § 1113 Abs 1 GewO ermächtigt, die Auf-/Sperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen
dabei ist er an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden
Wahl (der Mitglieder der Landesregierung)
vom jeweiligen Landtag zu wählen
näher geregelt in Landesverfassungen
Angelobung des Landeshauptmann vom Bundespräsidenten
Stmk-Feuerwehrgesetz soll Regelungen betreffend die Feuerwehr an Universitäten treffen, was prüfen sie da?
Universitätswesen
ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung
nach Art 10 Abs 1 Z 12a B-VG
bzw Ermächtigung Satzungen zu erlassen Art 81c B-VG
Feuerwehr
nach Art 15 Abs 1 B-VG
-> nach der Gesichtspunktetheorie
ein Lebenssachverhalt, der unter verschiedenen kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden kann
würde zu einer Kumulation von Zuständigkeiten führen
-> Querschnittsmaterien = Angelegenheiten, die typischerweise unter verschiedenen Gesichtspunkten gereglt werden können
-> in dem Fall
handelt es sich nicht um “Universitätswesen”, es geht um die Feuerwehr, auch wenn es darum geht, wie es an den Universitäten geregelt ist
Kompetenzdeckungsklauseln
-> auch andere Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen
Sonderregelungen durch Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen
Durchbrechung der Kompetenzordnung für ein bestimmtes Gesetz
durch den Bundesverfassungsgesetzgeber
(weil ihm die Kompetenzhoheit zukommt)
um sich die an sich fehlende Zuständigkeit zu verschaffen
idR durch eigene Verfassungsbestimmung am Beginn des jeweiligen Gesetzes
zur kompetenzrechtlichen Absicherung der Regelungen des Gesetzes
“Kompetenzdeckungsklauseln”
vgl § 1 Abs 12 Denkmalschutzgesetz
Bescheide
escheide sind
Arten
Leistungsbescheide
verpflichten
zur Erbringung einer Leistung
innerhalb einer bestimmten Frist
wird die Leistung innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Bescheid zwangsweise durchgesetzt (vollstreckt) werden
Einkommenssteuerbescheid nach dem EStG
-> verpflichten Personen zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den Bund
Bescheide über Zuerkennung einer Studienbeihilfe
-> verpflichten den Bund zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den im Bescheid genannten Studienbeihilfeempfänger
Rechtsgestaltungsbescheide
Begründung, Umgestaltung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
werden oft als Bewilligung, Genehmigung, Zulassung oder Verleihung bezeichnet
haben Rechtsgestaltungswirkung und sind nicht vollstreckbar
Erteilung einer Baubewilligung
Zulassung von Arzneimitteln
Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen eines KFZ
Verlehung eines akademischen Grades
Feststellungsbescheide
stellen verbindlich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen fest
sind nicht vollstreckbar
wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Grünfläche Wald iSd Forstgesetzes ist, so ist darüber nach § 5 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden
Rechtswirksamkeit
durch Erlassung
genaue Regelung
insb in den allg Verwaltungsverfahrensgesetzen
(AVG, VStG, ZustellG)
oder den speziellen Verfahrensregelungen in den einzelnen die Materie regelnden Gesetzen
idR durch
mündliche Verkündung
Zustellung des schriftlichen Bescheides
Hinterlegung bei der Behörde
oder Ausfolgung bei der Behörde
Rechtsschutz
Beschwerde
kann von Parteien des Verfahrens
wegen behaupteter Rechtswidrigkeit
an eines der Verwaltungsgerichte erhoben werden
-> entscheidet mit Erkenntnis
gemeindeinterner Instanzenzug
gg Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden
verfassungsrechtlich vorgesehen, kann aber einfachgesetzlich ausgeschlossen werden
Rechtsmittel der Berufung besteht weiterhin
vgl zB § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung
Säumnisschutz
§ 73 Abs 1 AVG
-> ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen 6 Monaten nach Einlagen des Antrags, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes normiert ist, zu entscheiden
§ 78 Abs 10 Universitätsgesetz
-> über Anerkennungsanträge (von Prüfungen), abweichend von § 73 AVG, spätestens zwei Monate nach Einlagen des Antrags
und die Verwaltungsbehörde säumig ist
kann die Verpflichtung
mittels Säumnisbeschwerde (= Rechtsbehelf)
bei den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden
Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
Wer ist Landesbürger und warum muss man das wissen?
Landesbürger
= jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben
Art 6 Abs 2 B-VG
Hauptwohnsitz ist dort, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen
vgl Art 6 Abs 3 B-VG
Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger die nur einen Wohnsitz (nicht den Hauptwohnsitz) haben Landesbürger sind
in den Landesverfassungen kann vorgesehen werden, dass Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland einen Wohnsitz im Land hatte, für die Dauer ihres Auslandsaufenhalts, längstens für einen Zeitraum von 10 Jahren, zum Landtag wahlberechtigt sind
weil die Landesbürger die Landtage wählen und die Landtage zuständig sind für die Gesetzgebung der Länder
BKA- Verfassungsdienst: darf man bundesrechtlich einheitliche Bauvorschriften erlassen?
Baurecht ist Landeskompetenz, weil
Art 10, 11 und 12 B-VG zählen das Baurecht nicht auf
es ist auch keine Annexmaterie
daher greif die Auffangkompetenz der Länder
“Generalklausel zugunsten der Länder”
-> da Baurecht nicht ausdrücklich Bundessache ist, fällt es in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder
was hingegen in die Kompetenz des Bundes fallen würde wäre Denkmalschutz oder Umweltverträglichkeitsprüfungen
“Bau” als Lebenssachverhalt kann nämlich aus verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden
daher hat die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs eine Rücksichtsnahmeverpflichtung entwickelt
außerdem denkbar: Bedarfsgesetzgebung
Können Landesverfassungsgesetze Kompetenzdeckungsklauseln enthalten?
= Verfassungsbestimmungen in einem einfachen Bundesgesetz
mit der die Regelung des Gesetzes kompetenzrechtlich abgesichert wird
in Landesverfassungsgesetzen? Nein.
da nur dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zukommt, Kompetenzen an sich zu ziehen
Kompetenz-Kompetenz
Bundesverfassungsgesetzgeber nach Art 10 Abs 1 B-VG
und Verfassungsänderung nach Art 44 B-VG
und Landesgesetzgeber keine Regelungen treffen dürfen, die über die ihnen verfassungsgemäß eingeräumten Kompetenzen hinausgehen
Entführung eines Kindes. Dieses benötigt Medikamente. Eine Person wird bei Übergabe geschnappt. darf dieser Person körperliche Schmerzen zugefügt werden?
Folterverbot ist ein Grundrecht, das absolut gilt
vorbehaltloses Grundrecht
Art 3 EMRK und Art 4 EGC
-> niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
absolutes Recht
-> jeder staatliche Eingriff ist verboten
in diese Richtung gehend: Menschenwürde
Art 1 EGC schützt die Würde des Menschen und verpflichet sie zu achten und zu schützen
Art 3 EGC normiert das Recht jeder Person auf körperliche und geistige Unversehrtheit
Grundrechtsträger: jeder Mensch
absolute Gewährleistungspflicht
Gesetzgeber darf ein solches Verhalten nicht anordnen
und ist verpflichtet, Regelungen zu erlassen, die derartiges Handeln von Privaten verbietet
wie ist der VfGH aufgebaut?
nach Art 147 Abs 1 B-VG
Präsident
Vizepräsident
12 weitere Mitglieder
und 6 Ersatzmitglieder
Bestellung:
Ernennung vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung:
Präsident, Vizeipräsident, 6 weitere Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder
des Nationalrats:
3 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder
des Bundesrats:
3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied
alle Mitglieder müssen
das Studium der Rechtswissenschaften
oder die rechts- und staatwissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben
und über eine 10 jährige juristische Berufserfahrung verfügen
aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Uniprofessoren eines rechtswirtschaftlichen Faches
(Tätigkeit als nebenberuflich konzipiert)
3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben
Inkompatibilität
mit der Mitgliedschaft in der Bundes-/Landsregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers und des Europäischen Parlamnts
jedenfalls bis zum Ablauf der Gesetzgebungs-/Funktionsperiode
Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei
(Vize-)Präsident darf diese Funktion in den letzten 5 Jahren nicht ausgeübt haben
Unabhängigkeit
ergibt sich aus dem Verweis in Art 147 Abs 6 B-VG
Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
nach § 10 VfGG
Bezüge
geregelt in §§ 4 VfGG
ist ein Kollegialorgan und entscheidet weitestgehend im Plenum
durch ein Landesgesetz soll die direkte Demokratie landesverfassungsrechtlich gesetzlich geschärft werden. Wenn aufgrund eines Volksbegehren beschlossen wird soll auch noch Volksabstimmung durchgeführt werden
auch Volksinitiative, Plebiszit, Gesetzesinitiative
= Abstimmung über eines Gesetzesbeschluss des NR
auch Referendum
obligatorisch bei einem gesamtändernden Bundesgesetz;
fakultativ bei teiländernden Verfassungsgesetzen und anderen Gesetzesbeschlüssen (auf Verlangen)
direkte (plebiszitäre) Demokratie
-> teilw zurückhaltend beurteilt; wegen Gefahr einer Manipulation des Volkes und mangelndem speziellen Sachverstand
Gesamtänderung des demokratischen Grundprinzips
Einführung einer “Volksgesetzgebung” unter Ausschaltung des Parlaments würde den Verfassungskern berühren
würde Rechtssetzungsmonopol der gewählten Volksvertretung in Frage stellen, denn sie wären ja dann an die Volksabstimmung gebunden
würde die Handlungsfähigkeit des Landesgesetzgebers stark einschränken und so evtl auch zu einem Eingriff in andere Grundprinzipien führen
Kennen Sie eine Bestimmung des VfGH, die die Wirkung einer authentischen Interpretation hat?
authentischer Interpretation
= wenn das zur Aufstellung/ Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist
“Klarstellung”
Klarstellung durch den VfGH
im Rahmen der Kompetenzgerichtsbarkeit
Kompetenzkonflikte zwischen
Gerichten und Verwaltungsbehörden
ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten/dem Verwaltungsgerichtshof
oder VfGH selbst mit anderen Gerichten
Bund und Land
oder mehreren Ländern untereinander
Art 138 B-VG
Rechnungshof und einem Rechtsträger
gilt sinngemäß auch für Landesrechnungshöfe
Art 126a B-VG
Volksanwaltschaft und der Bundesregierung/einem Bundesminister
gilt sinngemäß für Landesvolksanwaltschaften
Art 148f B-VG
und darüber ob ein Akt der Gesetzgebung/Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt
auf Antrag der Bundesregierung/einer Landesregierung
Art 138 Abs 2 B-VG
-> diese Festestellung ist vom VfGH
in einem Rechtssatz zusammenzufassen
und vom Bundeskanzler unverzüglich im BGBl kundzumachen
-> Art authentische Interpretation der Verfassung
§ 56 Abs 4 VfGG
GO des NR und des BR;
Stellung im Stufenbau?
Art 30 Abs 2 B-VG
durch besonderes Bundesgesetz
Beschluss durch erhöhte Quoren -> PQ: mind ½; KQ: ⅔
nach Art 42 Abs 5 B-VG keine Mitwirkung des BR
= Regelungen über Aufbau, Organisation, Machtverteilung und Rechtserzeugung in einem Staat; egal in welcher Form sie erlassen wurden
idF Regelung der internen Organisation eines Gesetzgebungsorgans
GO des BR
Art 37 Abs 2 B-VG
-> beide sind
nach dem Stufenbau der derogatorischen Kraft
durch die erhöhten Qouren “schwieriger” erzeugt als einfache Gesetze, somit im Stufenbau höher
gleiche Quoren wie bei Verfassungsbestimmungen, aber keine Bezeichnung, somit im Stufenbau niedriger
nach der rechtlichen Bedingtheit, also nach inhaltichen Kriterien,
über anderen einfachen Gesetzen, denn die GO regelt ua. das Gesetzgebungsverfahren des Bundes, sie sind daher Verfassungsrecht im materiellen Sinn und somit über einfachen Gesetzen und unter Verfassungsrecht im formellen Sinn
Volksbegehren: Nehammer muss weg: was bedeutet das verfassungsrechtlich?
wäre es gültig eingebracht, würde es den NR verpflichten, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten (nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Begehrens zu fassen)
geht idF aber nicht,
weil es sich hierbei nicht um eine durch Bundesgesetz zu regelende Angelegenheit in Form eines Gesetzesantrags handelt
sondern, um ein politisches Statement
Entlassung
bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers rechtlich völlig frei
-> an keinen Vorschlag gebunden & keine Gegenzeichnung erforderlich
Demission Art 74 Abs 3 B-VG
auf Wunsch der Bundesregierung oder eines der Mitglieder der Bundesregierung
Misstrauensvotum Art 74 Abs 1 und 2 B-VG
durch Entschließung des NR (PQ: ½) dem Bundeskanzler das Vertrauen zu entziehen
sinnvoller bzw passenender wäre eine Petition
Eisenbahnenteignungsgesetz: welche verfassungsrechtliche Grundlage gibt es, damit dieses Gesetz erlassen wird?
Art 10 Abs 1 Z 9
-> Gesetzgebung und Vollziehung ist Bundessache
Adhäsionsprinzip = Kompetenz zur Regelung anderer, nicht genannter Angelegenheiten verbunden mit der Kompetenz zur Regelung einer Sachmaterie
-> Annexmaterien
Verfahrensrecht
Verwaltungspolizei
Enteignungen
Festsetzung von Stafen
Zuweisung von Strafgeldern
Entscheidungsmöglichkeiten bei Individualanträgen
Möglichkeit, gesetzliche Bestimmungen unmittelbar anzufechten
(ohne “Umweg” über ein gerichtliches/verwaltungsbehördliches Verfahren)
einer Person oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt
die unmittelbar durch eine Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet
und die Erwirkung eines solchen unzumutbar wäre
Beschlussfassung
grdsl durch unbedingte (=einfache) Stimmenmehrheit
(Dirimierungsrecht des Vorsitzenden)
meritorische Entschiedungen (inhaltliche Sachentscheidungen)
-> Erkenntnis
anderfalls -> Beschluss
Entscheidungsmöglichkeiten:
Zurückweisung
durch Beschluss
weil Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen
Ablehung
durch einstimmigen Beschluss
bei Individual- oder Parteianträgen
wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
-> Verfahrensbeendigung nach einer oberflächlicheren Prüfung
Art 139 Abs 1b; Art 140 Abs 1b B-VG
Abweisung
durch Erkenntnis
wenn der VfGH zur Ansicht gelangt, dass die behauptete Rechts-/Verfassungsverletzung nicht vorliegt
Festellung Verfassungs-/Gesetzeswidrigkeit
wenn die angefochtene Regelung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getreten ist
-> Erkenntnis, ob die Regelung gesetz-/verfassungswidrig war
Art 139 Abs 4; Art 140 Abs 4 B-VG
Aufhebung eines Gesetzes/einer Verordnung
mit Erkenntnis
wenn der VfGH zu dem Ergebnis kommt, dass
die Verordnung gesetzeswidrig
bzw das Gesetz verfassungswidrig ist
-> Aufhebung der Regelung
Art 139 Abs 3; Art 140 Abs 3 B-VG
nur insoweit, als
die Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde
oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte
die ganze Verordnung ist aufzuheben, wenn
sie der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
von einer unzuständigen Behörde erlassen,
oder in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde
das ganze Gesetz, wenn
es von einem nach der Kompentenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen,
oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde
gilt nicht,
wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung/des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,
die den Antrag gestellt hat
oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens war
im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip
soll durch die Aufhebung der rechtmäßige Zustand hergestellt werden
aber Hinblick auf das gewaltentrennende Grundprinzip
soll andererseits nicht mehr als unbedingt Erforderliche aufgehoben werden
außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verbleibende Regelung durch die Aufhebung keinen gänzlich anderen Sinn bekommt
welche Grundsätze normiert die Verfassung für Verwaltungshandeln?
Gesetzesbindung - Legalitätsprinzip
kein subjektives Recht auf Einhaltung
-> Organe der Vollziehung dürfen grdsl nur handeln, wenn es eine (einfach-)gesetzliche Ermächtigung zum Handeln gibt, die auch das Handeln selbst näher bestimmt
(nur zT verfassungsunmittelbare Ermächtigungen)
Ermächtigungen für die Erlassung von Durchführungsverordnungen und verfassungsunmittelbare Verordnungen
Ermächtigung zu privatwirschaftlichem Handeln
bzw findet sich in Art 116 Abs 2 B-VG
Auskunftspflicht
= bloße Wissenserklärungen, keine Willenserklärungen und auch keine sonstigen Handlungen
besteht nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches (ihrer Zuständigkeit) und keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht
Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG
Amtsverschwiegenheit
kein subjektives Recht auf Einhaltung, die Verletzung ist aber gerichtlich strafbar § 310 StGB
Amtshilfe
Art 22 B-VG verpflichtet unmittelbar
“alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper”
-> keine Beschränkung auf Verwaltungsorgane
zur wechselseitigen Hilfeleistung
Amtshaftung
Art 23 Abs 1 B-VG
Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
haften für den Schaden
den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze
durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten
wem immer zugefügt haben
ausführende Regelungen dazu enthält das Amtshaftungsgesetz (AHG)
Organhaftung
Art 23 Abs 3 B-VG
Personen, die als Organe eines in Art 23 Abs 1 B-VG genannten Rechtsträger handeln
den sie in Vollziehung der Gesetze
dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben
-> Organhaftung für Direktschäden im Innenverhältnis
nähere Regelungen dazu enthält das Organhaftpflichtgesetzt
NÖ Bauordnung mit Regelungen über Beilagen zu Bauvorhaben. Wie können Sie prüfen, ob diese Vorgaben der Verfassung entsprechen? Antragslegitimation?
Baurecht und somit Bauordnung fällt in die Kompetenz der Länder
-> Gesetzesprüfung (Landesgesetz)
Annexmaterie nach Art 10 Abs 2 B-VG?
Antragslegitimation
⅓ der Mitglieder des LT, soweit die Landesverfassung das vorsieht
Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG
konkrete Normenkontrolle
jedes Gericht
ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte und VwGH
(Wegfall der Beschränkung auf bestimmte Gerichte mit 1.1.2015)
der VfGH selbst; von Amts wegen
Parteiantrag
einer Person, im Zusammenhang mit einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
oder Individualantrag
aber auch Staatszielbestimmungen
Was versteht man darunter, dass der BP die Ermächtigung hat, Gesetzgebungsorgane aufzuheben?
Art 29 Abs 1 B-VG
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
nur einmal aus dem gleichen Anlass
VO nicht normiert, aber abzuleiten, dass die Auflösung begründet werden muss
Auflösung eines Landtags
Art 100 Abs 1 B-VG
nur auf Antrag der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrats
Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, dürfen nicht teilnehmen
im Falle der Auflösung:
Neuwahlen binnen 3 Wochen auszuschreiben
(nach den Bestimmungen der Landesverfassung)
Einberufung des neugewählten Landtags binnen 4 Wochen nach der Wahl
außerdem: Partialerneuerung des Bundesrats
jeweils nur die Mitglieder eines Bundeslandes nach der Landtagswahl
-> keine Legislaturperioden
weitere Regelungen in den Landesverfassungen
(zB Selbstauflösung)
was sind Querschnittsmaterien und wie kann man die Zuständigkeiten herausfinden?
= Angelegenheiten, die typischerweise unter verschiedenen Gesichtspunkten gereglt werden können
-> Gesichtspunktetheorie
was haben die verfassungskonforme Interpretation und die Versteinerungstheorie gemeinsam und was unterscheidet sie?
verfassungskonforme Interpretation:
= spezielle Interpretationsmethode
Mischung zwischen historischer und systematischer
und nur eine davon verfassungskonform ist
(allenfalls Aufhebung durch den VfGH)
Gemeinsamkeit:
beide historisch systematisch
Unterschiede:
Verfassungskonform:
interpretiert einfaches Gesetz anhand der Verfassung
Versteinerungstheorie:
interpretiert die Verfassungsbestimmung selbst
und nur Kompetenztatbestände
verfassungsrechtliche Sonderstellung Wien
Sonderstellung
in den Art 108 bis 112 B-VG eingeräumt
gleichzeitig
Ortsgemeinde
ergibt sich aus Art 112 B-VG
und Bundesland
Art 2 Abs 2 B-VG
-> besorgt daher
Aufgaben einer Gemeinde
im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich
und die Aufgaben eines Landes
einschließlich der mittelbaren Bundesverwaltung
und da Wien eine Statutarstadt ist besorgt die Gemeinde außerdem die Aufgaben einer Bezirksverwaltungsbehörde
organisatorisch ist Wien in erster Linie eine Gemeinde
deshalb gelten die Bestimmungen der Art 115 ff B-VG mit den in Art 112 B-VG angeführten Ausnahmen
nähere Ausgestaltung der Organisation
durch die Wiener Stadtverfassung
ist zugleich Gemeindeordnung
und Landesverfassung
Gemeindeorganen der Stadt Wien sind die Aufgaben des Landes Wien übertragen
-> Doppelfunktionen nach Art 108 B-VG
Gemeinderat -> Landtag
Stadtsenat -> Landesregierung
Bürgermeister -> Landeshauptmann
daher ist die Direktwahl nicht anzuwenden
Art 112 und Art 117 Abs 6 zweiter Satz
Magistrat -> Amt der Landesregierung
Magistratsdirektor -> Landesamtsdirektor
Träger der mittelbaren Bundesverwaltung:
Bürgermeister als Landeshauptmann
und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde
Art 109 B-VG
Wien ist außerdem die Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes
Landespolizeidirektion ist Sicherheitsehörde erster Instanz
geleitet durch den Landespolizeipräsidenten
(statt: Landespolizeidirektor)
was sind Schranken-Schranken?
ermächtigen den einfachen Gesetzgeber
materielle Gesetzesvorbehalte
oder spezielle Gesetzesvorbehalte
viele in der EMRK
Presse- und Rundfunkfreiheit
Art 10 Abs 2 EMRK
Schutz des Hausrechts und der Wohnung
Art 8 EMRK
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art 8 Abs 2 B-VG
Verstärkung der Polizei durch Sicherheitsfirmen mit polizeilichen Rechten: ist das möglich?
Ausgliederung/Beleihung im Kernbereich staatlicher Verwaltung (insb Aufrechterhaltung der Sicherheit nach Außen und Innen) nicht zulässig
Polizei ist grdsl Bundessache nach Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG
= oberste Sicherheitsbehörde des Bundes
Landespolizeidirektionen
für jedes Bundesland besteht eine
geleitet durch den Landespolizeidirektor
in Wien:
“Landespolizeipräsident”
LPD ist auch Sicherheitsbehörde erster Instanz
Art 78b B-VG
können allg als Sicherheitsbehörden erster Instanz für Gemeinden eingerichtet werden
die gesamte Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)
darf nur auf Grundlage der Gesetze erfolgen (Gesetzesgebundenheit)
Landesgesetz (Naturschutz) verbietet Pflücken der Herbstzeitlosen (Strafe). Andere Blumen sind nicht geschützt. Ist der Gleichheitssatz bei einer analogen Anwendung auf Krokussen anzuwenden?
Grundrechtsträger
Staatsbürger + erweiterter Personenkreis (EU Bürger und Verbot rassischer Diskriminierung)
nicht Pflanzen - idF wäre das ja keine Diskriminierung einer Person, auch nicht mittelbar, denn es gilt ja für alle, dass nur Herbstzeitlosen nicht gepflückt werden dürfen
keine Strafe ohne Gesetz
Art 7 EMRK
nulla poena sine lege
und strafrechtliches Analogieverbot
Geschlossenheit des Rechtsquellensystems
Rechtsschutz für alle Rechtsakte
Einführung Impfpflicht
Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit)
wird durch das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (Selbstbestimmung)
und Art 5 EMRK bzw Art 6 EGC garantiert
Rechts auf Privatleben
-> jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privatlebens -> schützt körperliche Integrität
keine Verletzung, solange der Eingriff verhältnismäßig ist
Der BP wird nach der Sperrstunde in einem Lokal aufgefunden und soll verwaltungsrechtlich verfolgt werden, ist das möglich?
er ist
demokratisch bestelltes,
oberstes Verwaltungsorgan des Bundes
und daher weisungsungebunden
und Staatsoberhaupt der Republik Österreich
der Titel “BundespräsidentIn” darf von niemand anderem als der gewählten Person verwendet werden
Art 61 Abs 2 B-VG
Art 63 B-VG: Immunität
-> “behördliche Verfolgung”
(strafgerichtlich und verwaltungsbehördlich)
Antrag auf Verfolgung von der zuständigen Behörde beim NR
NR beschließt ob die Bundesversammlung (NR+BR) zu befassen ist
Bundesversammlung vom Bundeskanzler einzuberufen
außerdem
nach Art 142 B-VG
Anklage wegen erfolgter schuldhafter Rechtverletzung
durch Beschluss der Bundesversammlung
wenn der VfGH den Bundespräsidenten verurteilt, hat er auch den Amtsverlust auszusprechen
= rechtliche Verwantwortlichkeit
Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen
§ 27 iVm § 74 StGB
insb bei Veruteilung wegen Missbrauchs einen Autoritätsverhältnisses § 212 StGB
oder wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt
Woraus ergibt sich, dass der BP den NR nur auf Vorschlag der BundesReg auflösen kann?
Art 67 Abs 1 B-VG
-> alle Akte des BP auf Vorschlag der BundesReg/eines ermächtigten BM, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist
was ist die Präsidentschaftskanzlei? welche Rechtsnatur hat die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei? wo ist sie im B-VG geregelt?
Art 67a Abs 1 B-VG
zur Unterstützung des Bundespräsidenten
bei der Erfüllung seiner Aufgaben und organisiert die Besorgung seiner Amtsgeschäfte
administrative Aufgaben
Geschäftsordnung
durch den Bundespräsidenten erlassen
(ohne Vorschlag)
kein Gesetzgebungsorgan, sondern oberstes Verwaltungsorgan des Bundes
-> kein Gesetz
keine Rechtswirksamkeit nach außen, nur intern für die Verwaltung
-> keine Veordnung
daher ist die GO eine Entschließung (= Verordnungen des BP) über die interne Ordnung der Präsidentschaftskanzlei
Vorarlberg überlegt ein Landesgesetz erlassen über eine Volksbefragung über den Austritt von Österreich. Möglich?
Volksbefragungen (Art 49b B-VG) auch auf Länderbene durch Landesverfassungsgesetze vorgesehen
österreichisches Staatsgebiet
räumlicher Sanktionsbereich
(Art 3 Abs 1 B-VG)
-> Regelungen, die den freien Warenverkehr innherhalb des Bundesstaates verhindern sind verboten
(Art 4 Abs 1 B-VG)
(Art 3 Abs 2 bis 4 B-VG)
die Länder sind nach Art 16 Abs 1 B-VG ermächtigt
in Angelegenheiten, die in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge
mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abzuschließen
(nach dem Wortlaut der Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass das Bundesland direkt an den anderen Staat angrenzt)
außerdem: Eingriff in das bundesstaatliche Grundprinzip denkbar
-> Bundeskompetenz, kann daher nicht durch Landesgesetz geregelt werden
Drittwirkung von Grundrechten
umstritten war, ob Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger zueinander Geltung haben; ob also auch Private an Grundrechte gebunden sind
unmittelbare Drittwirkung
wird nach hA verneint;
gilt nur in jenen Fällen, in denen sie ausdrücklich normiert ist
würde Private ebenso wei den Staat an Grundrechte binden
zB wäre dann ein Gratisgetränk für Frauen in Lokalen verboten
mittelbare Dirttwirkung
wenn privatrechtliche Normen auf Grundrechte Bezug nehmen,
diese aufgrund des Verweises Eingang ins Privatrecht finden
und so Private verpflichten
zB § 879 Sittenwidrigkeit
bei der Auslegung des Begriffes “Sitte” ist nach hA auch auch auf die Grundrechtsordnung Bedacht zu nehmen
zB wäre daher in Hinblick auf das Recht auf Leben (insb Art 2 EMRK) eine EInwilligung in den eigenen Tod sittenwidrig und somit nichtig
Überprüfung der Einhaltung von EU-Recht
Anwendungsvorrang des Unionsrechts
-> innerstaatliches Recht wird verdrängt
(nicht derogiert)
nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht
müssen innerstaatlich durch Erlassung eigener Rechtsakte umgesetzt werden
doppelte Bindung
unionsrechtliche Vorgaben müssen erfüllt werden
innerstaatliche verfassungsrechtliche Regelungen müssen beachtet werden
(insb die für die Erlassung von Gesetzen)
unmittelbar anwendbares Unionsrecht
direkte Berechtigung und Verpflichtung von Staatsorganen und Bürgern der MS durch
Primärrecht
Verordnungen
ggf Richtlinien (Frist ungenutzt verstrichen)
von den innerstaatlichen Behörden anzuwenden
Rechtskontrolle und Rechtsschutz
Prüfung in einem innerstaatlichen Rechtsschutzverfahren
zur Überprüfung, ob die innersaatlichen Behörden unmittelbar anwendbares Unionsrecht im Sinne des Anwendungsvorranges rechtmäßig anwenden
durch Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten
grdsl keine Ermächtigung zur Aufhebung innerstaatlicher Normen im Hinblick auf Unionsrechtswidrigkeit
außer in Bezug auf die Grundrechtecharta
Vorabentscheidungsverfahren
Vertragsverletzungverfahren
auf Antrag der Europäischen Kommission
wenn Unionsrecht von den MS
nicht umgesetzt
oder unmittelbares Unionsrecht iSd Anwendungsvorranges nicht angewandt wird
EuGH
entscheidet nur über die Vertragsverletzung
nicht ermächtigt unionsrechtswidriges innerstaatliches Recht aufzuheben/abzuändern
nach seiner Judiktur: Staatshaftung
Überprüfung von Unionsrecht
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen von Unionsorganen
obliegt dem Gericht oder dem EuGH
auf Grund einer Nichtigkeitsklage
Erhebung von
Mitgliedstaaten
Europäischem Parlament
dem Rat
der Europäischen Kommission
und zT von Einzelen, die unmittelbar betroffen sind
bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips
haben NR und BR die Möglichkeit dagegen vorzugehen
(Art 23g und h B-VG)
insb. können sie beschließen, dass gg einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim EuGH Klage wegen Verstoß gg das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird
Wie ist es möglich, dass die Opposition die Mehrheit im BR hat?
BR setzt sich nicht nach dem Parteienstärkenverhältnis im NR zusammen
seine Mitglieder werden von den Ländern entsandt
nach Art 34 B-VG
-> “Länderkammer”
Mitwirkung von Ländervertretern in der Bundesgesetzgebung ist ein Ausfluss des bundesstaatlichen Grundprinzips
im B-VG ist festgelegt in welchem Verhätnis die Länder Mitglieder entsenden
das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet 12 Mitglieder
alle anderen entsprechend dem Verhältis des Landes mit der größten Bürgerzahl
genaue Zahl wird vom Bundespräsidenten nach jeder Volkszählung festgelegt
Bestellung
von den jeweiligen Landtagen
für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode
mindestens ein Mandat muss der zweitstärksten Partei im Landtag zufallen
(Art 35 B-VG)
Partialerneuerung
Mitglieder
müssen zum Landtag, der sie entsendet, wählbar sein, diesem aber nicht angehören
Art 35 Abs 2 B-VG
bleiben auch nach Auflösung des sie entsendenden Landtags so lange in Funktion, bis der neue Landtag die neuen gewählt hat
Art 35 Abs 3 B-VG
Maskenpflicht/Waffenverbot im NR verstößt gegen passives Wahlrecht, stimmt das?
Waffenverbot im Parlament
betrifft das Recht auf Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen (kein ausdrücklich verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht in Österreich)
geregelt im Waffengesetz (WaffG) – einfaches Gesetz
kein Grundrechtsschutz, daher leichter beschränkbar
im Parlament: sachlich gerechtfertigt (Sicherheitsvorkehrung, Hausordnung)
Maskenpflicht im Parlament
tangiert das passive Wahlrecht (Art. 26 B-VG)
aber kein unzulässiger Eingriff, wenn Ausübung des Mandats weiter möglich
ebenfalls durch Hausordnung/Sicherheitsmaßnahmen gedeckt
Voraussetzung: Verhältnismäßigkeit, sachliche Rechtfertigung
Beide Maßnahmen: verfassungsrechtlich zulässig, wenn sachlich und verhältnismäßig. Unterschied: Maskenpflicht berührt ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht, Waffenverbot nicht.
Zusammenhang BReg und NR?
wann muss der BP sie des Amtes entheben?
Einberufung
auf Vorschlag der Bundesregierung
durch den Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
Kontrollbefugnisse des NR
ggü der Verwaltung
insb der Bundesregierung
Art 52 B-VG
dem Bundespräsidenten
Art 68 Abs 2 B-VG
Antrag, die Bundesversammlung für die Beschlussfassung über eine Anklage des Bundespräsidenten einzuberufen
Gesetzgebungsvefahren im NR
(in der Praxis oft “Ministerratsbeschluss” genannt)
Anordnung von Wahlen durch die Bundesregierung
Bundspräsident
Ernennung der Mitglieder durch den Bundespräsidenten
Entlassung nach Art 70 Abs 1 B-VG auch durch den Bundespräsidenten
Was ist die Auftragsverwaltung?
Verwaltung des Bundes idR durch mittelbare Bundesverwaltung
Art 102 ff B-VG
aber in Bezug auf Privatwirtschaftsverwaltung
sind die Bestimmungen des Art 102 B-VG nicht anzuwenden
nach Art 104 Abs 1 B-VG
aber eine Übertragung auf den Landeshauptmann und ihm unterestellte Behörden ist möglich
= Auftragsverwaltung
nach Art 104 Abs 2 B-VG
Übertragung durch den zuständigen Bundesminisiter
-> Landeshauptmann/Behörden
kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden
Art 26 B-VG ist auf Männer und Frauen ausgelegt, ist das dritte Geschlecht davon erfasst?
Art 26 B-VG regelt das Wahlrecht in Österreich, spricht aber nur von „Männern und Frauen“.
Formulierung stammt aus einer Zeit, in der das Recht auf ein drittes Geschlecht noch nicht rechtlich anerkannt war bzw auch gesellschaftlich nicht existiert hat
-> verfassungskonforme Interpretation
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz
Diskriminierungsverbot auch aufgrund des Geschlechts
Art 14 EMRK, Art 21 GRC
außerdem: VfGH-Rechtsprechung zur Anerkennung eines dritten Geschlechts
Ergebnis:
Personen mit drittem Geschlecht sind gleichzustellen und daher vom Wahlrecht erfasst, obwohl Art 26 B-VG sie nicht ausdrücklich nennt
-> grundrechtskonforme Interpretation
ein Ausschluss wäre verfassungs- und grundrechtswidrig
Auf welcher Basis kann der Staat Selbstversuche verbieten?
Grundrechtliche Ausgangslage:
Art 2 EMRK: Recht auf Leben
Art 3 EMRK: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
Art 17 StGG: körperliche Unversehrtheit
Wissenschaftsfreiheit?
Eingriffsvorbehalt?
Selbstversuche können strafbar sein, wenn:
Dritte gefährdet werden
fremde Hilfe unterlassen wird (§ 95 StGB – Unterlassung der Hilfeleistung)
andere Strafnormen erfüllt sind (z. B. § 89 StGB – fahrlässige Körperverletzung)
Arbeitsrechtliche Regelungen?
Gliedstaatsverträge
Art 15a B-VG
öffentlich-rechtliche Verträge
gleichrangige Vertragspartner -> kooridinationsrechtliche Verträge
zu unterscheiden von subordinationsrechtlichen Verträgen zwischen Gebietskörperschaften und Privaten
abgeschlossen
zwischen
Bund und Ländern
oder Ländern untereinander
in Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs, betreffend
oder Vollziehung
um eine gewisse Koordination der Kompetenzen untereinander zu ermöglichen
Vertragsparteien verpflichten sich zu einem bestimmten Tun
(kann trotz Einhaltung der verschiedenen Kompetenzbereiche zu einem aufeinander abgestimmten Vorgehen führen)
zB Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften
BGBl 1999/35
Abschluss von Vereinbarungen
im Namen des Bundes obliegt je nach Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern
sollen sie auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden, dürfen sie nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des NR abgeschlossen werden
Regelungen über die Genehmigung von Staatsverträgen sind sinngemäß anzuwenden
Vereinbarungen der Länder untereinander sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen
sind nicht unmittelbar anwendbar
binden nur die Vertragpartner
berechtigen und verpflichten nicht unmittelbar Rechtsunterworfene
Verfassungsgerichtshof stellt fest
ob eine gültige Vereinbarung vorliegt
und ob die Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt sind
über vermögensrechtliche Ansprüche entscheidet der VfGH im Rahmen der Kausalgerichctsbarkeit nach Art 137 B-VG
Drittstaatsverträge
Kompetenz diese abzuschließen, obliegt grdsl dem Bund
der Bund ist grdsl auch ermächtigt, Staatsverträge abzuschließen, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen
zB über grenzüberschreitende Naturschutzgebiete
Abschluss
(grdsl) durch den Bundespräsidenten
in einem
zusammengesetzten
durch Unterzeichnung wird nur der Vertragstext festgelegt
völkerrechtliche Bindung
erst durch Ratifikation
= völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung des zuvor unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrags durch die Vertragsparteien
durch Austausch oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
unterschiedliche Verfahren bei Abschluss von Staatverträgen des Bundes oder der Länder
oder einfachem Verfahren
(völkerrechtliche Bindung bereits mit Unterzeichnung des Staatsvertrages)
Drittstaatsverträge des Bundes
Vorschlag
oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers
Gelegenheit zur Stellungnahme der Länder, wenn
Art 10 Abs 3 B-VG
der Vertrag in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fällt
oder zur Vertragserfüllung Maßnahmen gesetzt werden müssen, die in diesen fallen
Zustimmung des Nationalrats
Art 50 B-VG
vor Ratifizierung
Nationalrat und Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen eines solchen Vertrages unverzüglich zu unterrichten
Art 50 Abs 5 B-VG
nach Abs 1 bei politischen oder gesetzesändernden/-ergänzenden Verträgen
werden zu innerstaatlichem Recht
normieren insb
Ziele, an denen sich staatliche Organe zu orientieren haben
Verhaltensregeln für staatliche Organe
und Rechten und Pflichten, auf die sich der Einzelne berufen kann
(im Falle der unmittelbaren Anwendbarkeit)
sowie Verträgen, durch die vertragliche Grundlagen der EU geändert werden
Art 50 Abs 4 B-VG
Regelungen des Art 44 Abs 3 B-VG bleiben unberührt (Volksabstimmung)
zT sind auf diese Beschlüsse des NR die Regelungen über Gesetzesbeschlüsse anzuwenden
Art 50 Abs 3 B-VG
Staatsverträge verfassungsändernd abzuschließen ist unzulässig (seit 2008)
Zustimmung des Bundesrats, wenn
wenn Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden
Art 50 Abs 2 Z 2 B-VG
und bei Änderung vertraglicher Grundlagen der EU
(erhöhte Quoren)
Kundmachung im Bundesgesetzblatt
nach Art 49 Abs 2 B-VG
bei Staatsverträgen nach Art 50 Abs 1 B-VG
in Kraft treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
(soweit nichts anderes bestimmt ist)
gelten für das gesamte Bundesgebiet
Delegationsermächtigung des Bundespräsidenten
erstreckt sich auch auf die Abgabe von Erfüllungsvorbehalten
Drittstaatsverträge des Bundes - Delegationsermächtigung des BP
= verfassungsrechtliche Ermächtigung des Bundespräsidenten, die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen zu delegieren
Delegierung
wenn diese nicht der Genehmigung des Nationalrats nach Art 50 B-VG bedürfen
an die Bundseregierung
(Bundeskanzler oder zuständige Mitglieder der Bundesregierung)
nach Art 66 Abs 2 B-VG
-> erstreckt sich auch auf “Erfüllungsvorbehalt”
folgende Ermächtigungen hat der Bundespräsident erteilt:
(vgl Entschließung BGBl 1921/49)
Abschluss von Regierungsübereinkommen
durch die Bundesregierung
Abschluss von Ressortübereinkommen
durch den zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Bundesminister “für Äußeres”
Abschluss von Verwaltungsübereinkommen
durch den zuständigen Bundesminister
Drittstaatsverträge der Länder
vor Aufnahme der Verhandlungen hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu verständigen
Art 16 Abs 2 B-VG
Aufnahme von Verhandlungen
auf Vorschlag der Landesregierung
und unter Gegenzeichnung des Landeshauptmanns
Zustimmung der Bundesregierung
hat der Landeshauptmann vor Abschluss einzuholen
gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 8 Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird
Kündigung von Staatsverträgen
auf Verlangen der Bundesregierung
vom Land selbst
kommt das dieser Verpflichtung nicht rechtszeitig nach, geht die Zuständigkeit auf den Bund über
Art 66 Abs 3 B-VG
zum Abschluss von Staatverträgen die weder gesetzesändernd noch -ergänzend sind
durch die Landesregierung
erstreckt sich auch auf “Erfüllungsvorbehalt”
Abgabe von Erfüllungsvorbehalten
Drittstaatsverträge - Erfüllungsvorbehalt
= Anordnung, dass der Staatsvertrag erst durch die Erlassung von innerstaatlichen Normen zu erfüllen ist
-> grdsl zunächst keine innerstaatliche Wirkung
Vollzugsakte können nicht auf den Staatsvertrag gestützt werden
er ist speziell zu transformieren
Ermächtigung Erfüllungsvorbehalt abzugeben
Bundespräsident kann Erfüllung durch Erlassung von Verordnungen anordnen
bei Staatsverträgen
die nicht unter Art 50 B-VG fallen oder
gem Art 16 Abs 1 B-VG, die nicht gesetzesändernd/-ergänzend sind
wurde delegiert, erstreckt sich die Ermächtigung auch auf den Erfüllungsvorbehalt
Nationalrat nach Art 50 Abs 2 Z 4 B-VG anlässlich der Genehmigung
bei politischen, gesetzesändernden/-ergänzenden Staatsverträgen des Bundes
bei gesetzesändernden/-ergänzenden Staatsverträgen der Länder sind Regelungen in den Landesverfassungen zu trefffen
Art 6 EMRK
Art 6 EMRK - „Recht auf ein faires Verfahren“
Recht auf ein faires Verfahren:
Jedermann hat das Recht, dass über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird, das auf Gesetz beruht.
Verfahren soll „in billiger Weise“ ablaufen.
Besondere Garantien im Strafrecht:
Strafrechtliche Anklagen:
Beurteilung nach Inhalt der Beschuldigung und der vorgesehenen Strafe.
Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen:
civil rights and obligations
Beurteilung anhand der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder wesentlichen vermögenswerten Auswirkungen.
Gerichtsbegriff („tribunal“):
Jede unabhängige und unparteiische Behörde, die gesetzlich eingerichtet ist und volle Entscheidungsbefugnis hat.
muss die Möglichkeit haben, Sachverhalt und Rechtsfragen wirksam zu überprüfen.
und weisungsfrei und unabhängig sein
(z. B. durch längere Amtsdauer).
Der äußere Anschein der Unabhängigkeit muss gewahrt sein
(z. B. keine dienstrechtliche Abhängigkeit von einer Partei)
Verfahren “in billiger Weise”
Akteneinsicht
Persönliche Teilnahme
Gehör
Waffengleichheit
Gleichstellung von Kläger und Beklagtem
Angeklagtem und Ankläger
Ordnungsgemäßes Beweisverfahren
Begründung
Öffentlichkeit des Verfahrens:
Verfahren muss öffentlich stattfinden, auch Urteilsverkündung muss öffentlich erfolgen.
Ausschluss der Presse und Öffentlichkeit nur aus bestimmten Gründen möglich.
Angemessene Verfahrensdauer:
Entscheidung muss innerhalb einer angemessenen Frist ergehen.
Über 5 Jahre gilt in der Regel als zu lange.
Garantien im Strafrecht:
Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK):
Der Angeklagte gilt bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig.
Verbot der Selbstbezichtigung (Art 6 EMRK, Art 90 Abs 2 B-VG):
Keine Person darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
Besondere Rechte des Angeklagten (Art 6 Abs 3 EMRK):
Recht, schnell und in verständlicher Sprache über die Art und den Grund der Beschuldigung informiert zu werden.
Recht auf ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung.
Recht auf Verteidigung durch einen selbst gewählten oder unentgeltlichen Pflichtverteidiger.
Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.
Recht, die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.
Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann.
Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen (Art 3 7. ZProtEMRK)
Nulla poena sine lege (Art 7 EMRK)
Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.
Keine höhere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung angedrohte Strafe.
Rückwirkungs- und Analogieverbot.
Doppelbestrafungsverbot (Art 4 7. ZProtEMRK)
Niemand darf für eine strafbare Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Ausnahmen: Regelungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Tatsachen oder schweren Mängeln des Verfahrens.
Zusätzliche Schutzvorschriften (Art 7 Abs 2 EMRK, Art 49 EGC):
Bestrafung für Taten, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemein anerkannten Rechtsnormen der zivilisierten Völker nicht strafbar waren, ist unzulässig
Unterscheid zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verwaltung
unmittelbar
Vollziehung einer Gebietskörperschaft
insb Bund und Länder
durch Organe (im organisatorischen Sinn) der Gebietskörperschaft selbst
wenn nach Regelungen der Kompetenzverteilung für die Verwaltung zuständig
mittelbar
wenn Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers, durch Organe eines anderen Rechtsträgers erfüllt werden
-> Organe
sind zwar organisatorisch der einen Gebietskörperschaft zugehörig,
soweit sie Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft besorgen, handeln sie in Bezug auf diese funktionell für eine andere Gebietskörperschaft
-> Organe im funktionellen Sinn
mittelbare Landesverwaltung
wenn Bundesorgane mit der Vollziehung von Landesangelegenheiten betraut sind
-> Landesorgane im funktionellen Sinn
-> den obersten Landesorganen insoweit untergeordnet
Gesetzesbeschluss bedarf idF der Zustimmung der Bundesregierung
der Beschluss ist unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtags
vom Landeshauptmann
dem Bundeskanzler bekanntzugeben
Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung
nicht innerhalb von 8 Wochen
nach dem Tag an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist
dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird
nach Art 15 Abs 3 B-VG
ist den Landespolizeidirektionen (Bundesbehörden)
die Überwachung von bestimmten, durch Landesgesetz zu regelenden Veranstaltungen zu übertragen
betrifft insb Theater- und Kinoaufführungen sowie “öffentliche Schaustellungen”
können Landesgesetze “bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen” vorsehen
zB die Mitwirkung der Bundesverwaltung oder der ordentlichen Gerichte
Wachkörper
Art 78d B-VG
“bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind”
= Bundespolizei, Jusitzwache und Gemeindewachkörper
Gruppierungen, die nach diesem Muster eingerichtet sind, sind ausdrücklich keine Wachkörper, auch wenn ihnen (verwaltungs-)polizeiliche Aufgaben übertragen sind
zB Wachpersonal zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft oder Organe der Marktaufsicht und der Feuerwehr
bloß Hilfsorgane einer Behörde
ihr Handeln ist der Behörde zuzurechnen, der sie unterstellt sind
allerdings können ihnen auch hoheitliche Aufgaben übertragen werden
zB Ausübung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Einrichtung durch Bundesgesetz
Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG
ausg Gemeindewachkörper
fällt in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde
und ist der Bundesregierung anzuzeigen
Art 118 Abs 8 B-VG
für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft kein Wachkörper errichtet werden
Art 78d Abs 2 B-VG
Grundsatz der Verhältniswahl
Verteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Parteien nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen
“Proportionalwahlrecht”
unzulässig wäre demnach zB die einfachgesetzliche Einführung eines Mehrheitswahlrechts, bei dem die Partei mit den meisten Stimmen in einem Wahlkreis alle Mandate erhält
in engem Zusammenhang mit dem demokratischen Grundprinzip
(Berücksichtigung des Willens der meisten Wahlberechtigten)
Analogie
VwGH zur Analogie im öffentlichen Recht:
Analogie ist grundsätzlich zulässig, auch im öffentlichen Recht.
Voraussetzung: Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke.
Eine solche liegt vor, wenn:
das Gesetz unvollständig ist (ergänzungsbedürftig),
diese Unvollständigkeit nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gewollt ist (Teleologie),
eine Ergänzung nicht im Widerspruch zu einer gewollten Beschränkung steht.
Besonderheit des öffentlichen Rechts (insb. Verwaltungsrecht):
Regelt nur bestimmte Rechtsverhältnisse im öffentlichen Interesse.
Daher sind Lücken im Zweifel als gewollt zu betrachten (Restriktion bei Analogie)
muss der Bürgermeister die Weisung eines Bezirkshauptmanns befolgen
je nachdem ob er im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich handelt
= Vorsitzender des Gemeindevorstands
Art 119 Abs 1 B-VG
an Weisungen der Bezirkshauptmannschaften
dem Landeshauptmann unterstellt
Spitze: Bezirkshauptmann
Was versteht man unter finaler Programmierung?
finale Determinierung
-> bloße Normierung von Zielvorgaben
zulässig in bestimmten Verwaltungsbereichen, in denen es vor allem darum geht Planvorgaben zu normieren
Raumordnungsrecht,
im Bereich der Wirtschaftsplanung
oder im Naturschutzrecht
“Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen”
dieses Weniger an gesetzlicher Determinierung soll durch genauere Verfahrensregelungen ausgeglichen werden
-> “Legitimation durch Verfahren”
zB Regelungen darüber, wie Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten sind; etwa dadurch, dass Pläne aufzulegen sind und der Allgemeinheit ein Stellungnahmerecht eingeräumt wird
Aufgaben des Bundesheers
= Verwaltungsbehörde des Bundes
ls Teil der Bundesverwaltung in die zivile Verwaltungsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden
-> für die Verwaltung maßgebliche Grundsätze gelten auch für das Bundesheer
-> verfassungsrechtlich ist ein militärischer Befehl also eine Weisung
“Wehrfassung”
regelt die Stellung, Einrichtung, Aufgaben und Leitung des Militärs
durch 9a B-VG ergänzt
enthält Staatszielbestimmung
in der sich Österreich zur umfassenden Landesverteidigung bekennt
-> militärische, geistige, zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung
Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen
und der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets
in dem Zusammenhang wird auch auf die immerwährende Neutralität Bezug genommen
die militärische Landesverteidigung wird dem Bundesherr in Art 79 Abs 1 B-VG übertragen
-> als Einrichtung verfassungsrechtlich garantiert
Abschaffung wäre daher nur durch Verfassungsänderung möglich
Art 80 B-VG - Ausübung der Leitungsgewalt
Oberbefehl: Bundespräsident
Vorgesetzter aller Bundesheerangehörigen einschließlich des zuständigen Bundesministers
Befehlsgewalt: zuständiger Bundesminister
Erteilung von Weisungen an Angehörige des Bundesheers
er unterliegt dem Oberbefehl des Bundespräsidenten
“Verfügungsbefugnis”:
= Ermächtigung, die Entscheidung über den konkreten Einsatz des Bundesheers zu treffen
obliegt zT dem Bundespräsidenten
und zT dem zuständigen Bundesminister im Rahmen einer von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung
welche Behörden und Organe das Bundesheer in Anspruch nehmen können
ist einfachgesetzlich zu regelen
-> durch das Wehrgesetz
zu den in Art 79 B-VG normierten Zwecken
in Notfällen ist ein selbstständiges militärisches Einschreiten zulässig
Art 79 Abs 5 B-VG
durch den EU-Beitritt betroffene Grundprinzipien
EU-Beitritt
durch Abschluss eines Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs
-> Ö Mitglied der EU
mit Wirkung vom 01.01.1995
gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz
ermächtigte die zuständigen Organe (Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung), den Staatvertrag über den Beitritt abzuschließen
entsprechend dem am 14.04.1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis
-> B-VG über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
einziger Fall einer durch Volksabstimmung legitimierten Verfassungsänderung
(Art 44 Abs 3 B-VG)
Zustimmung mit rund 67% der abgegebenen Stimmen
seit 1995 beschlossene Vertragsänderungen
waren systemkonforme Weiterentwicklungen
Vertrag von Amsterdam, Nizza und Lissabon
weil Unionsorgane (denen weitreichende supranationale Gesetzgebungsbefugnisse zukommen) nicht auf eine dem demokratischen Grundprinzip entsprechende Weise legitimiert sind
Europäisches Parlament
Gesetzgebung (zusammen mit dem Rat der EU)
Ö hat 20 Sitze, durch Volkswahl in den MS
Art 23a Abs 1 B-VG
Rat der Europäisches Union
Gesetzgebung (zusammen mit dem Europäischen Parlament)
und weitere Kompetenzen wie Festlegung der Politik und Koordinierung nach Maßgabe der Verträge
Ö vertreten durch Bundeskanzler, Außenminister oder jeweils fachlich zuständigen Bundesminister
Europäische Kommission
Gesetzgebungsakte der EU dürfen nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden
außerdem: Kontrollfunktionen
Ö Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem NR-Hauptausschuss
Europäischer Rat
keine Gesetzgebungskompetenz
hat Impulse für die Entwicklung der EU zu geben und Leitungsfunktion
Ö durch den Bundeskanzler vertreten
weil wichtige staatliche Kompetenzen aus dem Bereich der Länder auf die EU übergegangen sind,
die Länder an der Willensbildung der EU aber nur in sehr begrenztem Umfang beteiligt sind
rechtstaatliches Grundprinzip
weil EU-Recht Anwendungsvorrang ggü innersaatlichem Recht (einschließlich Verfassungsrecht) beansprucht und
EU-Recht der Kontrolle durch die österreichischen Gerichte entzogen ist
Möglichkeit der Wiederverlautbarung
nach Art 49a B-VG
da Bundesgesetze durch Novellierungen unübersichtlich werden können
es wird eine einheitliche Fassung hergestellt und neu kundgemacht
im Zuge dessen können bestimmte Berichtigungen vorgenommen werden; zB
neue Schreibweise
aufgehobene Bestimmungen können als nicht mehr geltend festgestellt werden
(“aufgehoben durch BGBl…”)
Änderung der Bezeichnungen der Artikel/Paragraphen/Absätze bei Ausfall/Einbau einzelner Bestimmungen
und entsprechende Richtigstellung der Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes
erfolgt durch
den Bundeskanzler
gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister
nicht durch den NR; kein neuer Gesetzgebungsakt
ausgenommen von dieser Ermächtigung ist das B-VG
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Wiederverlautbarungen durch den VfGH
ist die Neutralität ein Grundprinzip?
-> kein Grundprinzip; lässt sich aus folgender Überlegung ableiten
mit Erlass der Verfassung 1920
wurden die Grundprinzipien eingeführt
sowie, dass ihre Änderung einer Gesamtänderung bedarf
-> neue Grundprinzipien nur durch Gesamtänderung
mit dem Bundesverfassunggesetz über die Neutralität Österreichs vom 26.Oktober 1955
erklärte Österreich seine immerwährende Neutralität
in Form eines “einfachen” Verfassungsgesetzes
nach hA nicht im Rang eines gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes, weil es nicht in entsprechender Form erlassen wurde und daher kein Grundprinzip
Versammlungsfreiheit
Art 12 StGG; vgl auch Art 12 EGC
gewährt österreichischen Staatsbürgern das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden
“die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt”
-> Ausgestaltungsvorbehalt
-> Versammlungsgesetz
Verletzung des Versammlungsgesetzes ist daher eine Verletzung des Grundrechts
-> Feinprüfung
Art 11 EMRK
erweitert das Recht auf jedermann
normiert aber einen materiellen Eingriffsvorbehalt
-> Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden
Einschränkungen die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit,
der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhühtung,
des Schutzes der Gesundheit und der Moral
oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
normiert nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polzei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird
nach Art 16 EMRK verbietet Art 11 EMRK auch nicht, dass die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen unterworfen wird
Versammlung nach Judikatur des VfGH:
Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht verantstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen
zB ein Infotisch ist daher keine Versammlung
beinhaltet Schutzpflich/Gewährleistungspflicht des Staates
etwa vor Gegendemonstrationen
eine Untersagung, weil eine Gegendemonstration befürchtet wird wäre unzulässig
Bewilligungspflicht wird mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit als unvereinbar angesehen
Der Volksanwalt ist müde und möchte zurücktreten, darf er das?
Funktionsperiode: 6 Jahre
Wiederwahl
einmalig zulässig
auch wenn eine Pause eingelegt werden würde
scheidet ein Mitglied aus, hat jene Partei, die dieses namhaft gemacht hat, ein neues namhaft zu machen
-> “Neuwahl” für den Rest der ursprünglich sechsjährigen Funktionsperiode
Ende
mit Ablauf der Funktionsperiode
durch Tod
oder strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens
§ 27 Abs 1 iVm § 74 Abs 1 Z 4 StGB
Abberufung und Amtsverzicht sind gesetzlich nicht vorgesehen
Volksanwälte sind damit unabsetzbar
hinsichtlich des Amtsverzichts besteht die selbe Problematik wie beim Bundespräsidenten
Amtsverzicht Bundespräsident
Verzicht (strittig)
nein - weil ein Verzicht nicht normiert ist
ja - insb aus der Überlegungn, dass der Bundespräsident, wenn er sich nicht mehr in der Lage sieht, sein Amt auszuüben, verhindert ist
und niemand darf zur Ausübung eines Amtes gezwungen werden
Kommunikationsfreiheit
-> dienen einerseits der individuellen Kommunikation, andererseits sollen sie sicherstellen, dass Informationen übermittelt und empfangen werden können
Meinungsfreiheit
nach Art 13 StGG
hat jedermann das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern
gewährt keine Verpflichtung des Staates, den Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren
“Meinung”
umfasst gedankliche Stellungnahmen, egal welcher Art
-> nicht nur Werturteile iSv subjektiven Meinungen, sondern zB auch Tatsachenfeststellungen oder Werbung
das Recht garantiert
Meinungsäußerungsfreiheit
= Freiheit der Äußerung
Informationsfreiheit
= Freiheit des Empfangs von Informationen
und die dadurch garantierte Freiheit des Meinungsaustausches
= Kommunikationsfreiheit
Grundrechtsträger natürliche und juristische Personen
kann zu Konflikten mit dem Recht auf Persönlichkeitsschutz führen
bei Personen die in der Öffentlichkeit stehen (zB Politiker), ist der Rahmen für zulässige kritische Äußerungen weiter
als bei Privatpersonen
Medienfreiheit
Freiheit der Presse, des Rundfunks und anderer Massenmedien
nach Art 13 StGG darf die Presse
nicht durch Zensur
= jede Vorzensur
eine nachträgliche Zensur ist unter den in Art 10 Abs 2 EMRK normierten Voraussetzungen zulässig
oder ein Konzessionssystem beschränkt werden
Art 10 EMRK
umfasst Presse- und Rundfunkfreiheit
schließt allerdings nicht aus, dass Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden
nähere Regelungen im BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
und Rundfunkfreiheit
Rundfunk
ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art
in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung, …
Gesetzgebung und Organisation des Rundfunks obliegt dem Bund
soll Objektivität der Berichterstattung,
Berücksichtigung der Meinungsvielfalt
und Ausgewogenheit der Programme sicherstellen
ebenso die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der in Abs 1 genannten Aufgaben betraut sind
nach Art 16 EMRK kann die Kommunikationsfreiheit eingeschränkt werden, sofern sie die politische Tätigkeit von Ausländern betrifft
Wissenschafts- und Kunstfreiheit
Art 17 Abs 1 StGG
normiert ein Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
Art 17a StGG
normiert ein Recht auf Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und deren Lehre
vgl auch Art 13 EGC
beide sind vorbehaltlos garnatiert
finden allerdings Grenzen an den Grundrechten anderer
und dürfen durch allgemeine Gesetze, die nicht intentional das Grundrecht betreffen und verhältnismäßig sind beschränkt werden
zB eine Theateraufführung durch feuerpolizeiliche Regelungen
Wissenschaftsfreiheit
Wissenschaft
= jedes methodische Bemühen um Erkenntnis, das intersubjektiv nachvollziehbar ist
wissenschaftliche Lehre
= jene Lehre, die auf eigener Forschung aufbaut
natürliche und juristische Personen
eine wissenschaftliche Qualifikation ist nicht erforderlich
-> jedermann darf wissenschaftliche Untersuchungen vornehmen, sie veröffentlichen und weitergeben ohne durch den Staat verfolgt zu werden
ein Eingriff wäre zB ein Verbot oder eine Bewilligung bestimmter Methoden
kein Eingriff wären zB Regelungen, die nur die äußere Ordnung von Lehre und Forschung regeln, wie zB Sicherheitsbestimmungen für ein Labor
nach hA kann man aus Art 17 StGG einen institutionellen Bezug ableiten
-> verpflichtet den Gesetzgeber, die Universitätsorganisation so zu gestelten, dass freie Wissenschaft und Forschung möglich sind
eine solche Garantie ist auch durch Art 81c gewährt
Kunstfreiheit
Kunst
ist nicht allgemeingültig definierbar und wird allgemein offen verstanden
umfasst grundsätzlich alles, was sich als Kunst darstellt
bildende Kunst, Literatur, Foto, Film, darstellende Kunst, aber auch Happenings
geschützt sind das Schaffen, die Präsentation und die Lehre
Kontrollmechanismen Gesetzgebung und Verwaltung
Art 51 Abs 1 B-VG
Resolutionsrecht
Medizinrecht - Vermutung, dass ein Test Frauen benachteiligt. Können sie sich an den VfGH wenden?
Staatssprache und -symbole
Staatsprache
Deutsch
Art 8 Abs 1 B-VG
muss grdsl bei behördlichen Verfahren/Erledigungen verwendet werden
-> Amtssprache
bestimmten Minderheiten (Kroaten, Slowenen) wird zT das Recht auf Gebrauch ihrer Sprache eingeräumt
(betrifft Schulunterricht, Amtssprache und topographische Bezeichnungen)
staatliche Symbole
Art 8a Abs 1 B-VG
Farben der Republik: rot-weiß-rot
Staatsflagge
Staatswappen
jeweils durch ein eigenes Bundesgesetz festgelegt
Bundeshymne
und Nationalfeiertag
26.Oktober; Beschlussfassung des Neutralitätsgesetzes
Schul- und Erziehungswesen
Besorgung der Verwaltung von Bildungsdirektionen
Art 113 B-VG
sind dem zuständigen Bundesminister unterstellt
für jedes Land eine gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes
-> einheitliche Vollziehung des Schulrechts
an Stelle der ehemaligen Landesschulräte
Spitze: Bildungsdirektor
Bundesbediensteter
vom Bundesminister zu bestellen
auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann
für 5 Jahre
ihnen obliegt die Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen gemäß Art 14-VG
weisungsgebunden
Bundesvollziehung -> zuständiger Bundesminister
Landesvollziehung -> Landesregierung oder einzelnes Mitglied der Landesregierung
übergreifende Angelegenheiten -> Einvernehmen der Beiden
kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht
nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Organisation
Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion
fachliche Eignung und Bestellung des Bildungsdirektors
vor allem natürliche Personen sind Grundrechtssubjekte
je nach Art des Grundrechts
entweder alle Menschen
(Menschenrecht)
oder nur bestimmte Gruppen von Menschen
(Staatsbürgerrecht)
-> persönlicher Schutzbereich eines Grundrechts
spielt bei der Prüfung, ob eine Verletzung des Grundrechts vorliegt, eine Rolle
auch juristische Personen können Grundrechtsträger sein
in Bezug auf Grundrechte, in denen sie verletzt werden können
der Judikatur nach kommt es darauf an, ob es dem “Wesen” des betreffenden Grundrechts nach möglich ist, dass eine juristische Person Grundrechtsträger ist
zB Eigentumsfreiheit, nicht aber persönliche Freiheit
Vereine
können, solange sie rechtlich existieren, Grundrechtsträger des Rechts auf Vereinsfreiheit sein
nach ihrer Auflösung können nur mehr die (ehemaligen) Vereinsmitglieder das Recht auf Vereinsfreiheit geltend machen
juristische Personen des öffentlichen Rechts
können grdsl auch Grundrechtsträger sein
allerdings nur insoweit, als ihre Stellung mit jener von privaten vergleichbar ist und insoweit ein Grundechtseingriff in Betracht kommen
zB Universitäten bei Verletzung der Eigentumsfreiheit
gibt es Verfasssungsgesetze die schwerer zu erzeugen sind als gesamtändernde?
suspensives Veto der Länder
Zustimmung des BR
Grundrecht auf Leben
sachlicher Anwendungsbereich
Art 2 EMRK
“Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt”
Recht auf Sterben kann daraus nicht abgeleitet werden;
es verbietet auch die absichtliche Tötung
Todesstrafe wird nach Art 2 Abs 1 EMRK zwar ausgenommen, jedoch
durch Art 1 des 13. ZProtEMRK
und Art 85 B-VG verboten
vergleichbare Rechte in Art 2 GRC normiert
persönlicher Anwendungsbereich
jeder Mensch von Geburt an bis zu seinem Tod
VfGH verneint, dass auch ein ungeborenes Leben geschützt wird
nach dem Tod eines Menschen können seine nahen Angehörigen das Recht geltend machen
aus der Formulierung des Art 2 EMRK wird auch eine staatliche Gewährleistungspflicht abgeleitet, menschliches Leben durch Eingriffe von Privaten zu schützen
etwa strafrechtliche Regelungen zu erlassen, die die Tötung von Menschen unter Strafe stellen
Art 2 EMRK verbietet die Tötung eines Menschen
etwa Euthanesie
(= bewusste Herbeiführung des Todes)
aber auch die Unterlassung der ärztlichen Versorgung eines Häftlings, die zum Tod führt
die Tötung wird nach Abs 2 nicht als Verletzung des Art 2 EMRK betrachtet
wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt
dies liegt vor, wenn die Tötung erfolgt
um die Verteidigung eines Menschen ggü rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen
(Notwehr und Nothilfe)
um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern
um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken
Recht auf persönliche Freiheit
wird durch das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit natürlicher Personen
wenn auf Grund physischen Zwangs eine persönliche Ortsveränderung verhindert oder eingeschränkt wird
etwa durch Festnahme oder Anhaltung
Gründe für den Entzug der persönlichen Freiheit
im BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit normiert
für den Entzug gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip
Art 1 Abs 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
Fälle, in denen entzogen werden darf
Rechte der Person die festgenommen, angehalten oder interniert wird
auch in Art 5 EMRK
Fälle für Freihheitsentziehung
Art 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
vgl auch Art 5 Abs 2 EMRK
wenn Freiheitsentzug als Strafe verhängt wurde
wegen Tatverdachts im Hinblick auf eine mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung
um den Angiff zu beenden
oder zur sofortigen Sachverhaltsermittlung
zur Verhinderung der Flucht
oder der Beeinträchtigung von Beweismitteln
zur Verhinderung der Fortsetzung der Tat
oder der Tatwiederholung
bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung bei Betreten auf frischer Tat
zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Behörde,
wenn die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung
oder zur Verhinderung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen erforderlich ist
als Beuegemittel
zB Beugehaft, um Zeugen zu einer Aussage zu bewegen, die sie ungerechtfertigter Weise verweigern
wenn Grund zu Annahme besteht, dass die Person eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkankung sich oder andere gefährde
als notwendige Erziehungsmaßnahme bei einem Minderjährigen
wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern
Festnahme auf Grund eines richterlichen Befehls;
Recht über die Gründe der Freiheitsentziehung informiert zu werden;
Übergabe an das zuständige Gericht;
Verständigung eines Rechtsbeistandes
angemessene Dauer der Untersuchungshaft
Recht auf ein wirksames Haftprüfungsverfahren durch ein Gericht
Anspruch auf Haftentschädigung bei rechtswidriger Festnahme oder Anhaltung
Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und Schonung der Person
Freizügigkeit der Person und des Vermögens
Freiheit des Aufenthaltes, der Einreise, der Auswanderung
Art 4 StGG
normiert Freizügigkeit der Person
(und des Vermögens)
innerhalb des Staatsgebietes
-> schützt die örtliche Bewegung
beschränkt die Freiheit der Auswanderung von Staatsbürgern nur durch die Wehrpflicht
Art 6 StGG
garantiert Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit für Staatsbürger
Unionsbürger sind diesen weitgehend gleichgestellt
durch Art 2 des 4. ZProtEMRK erweitert
jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz zu nehmen
garantiert außerdem die Freiheit der Ausreise von Ausländern
dieses Grundrecht steht unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt
nach Art 3 4. ZProtEMRK
hat jeder Staatsbürger das Recht, in seinen Heimatstaat einzureisen
und schützt Staatsbürger vor Ausweisung
Art 4 4. ZProtEMRK
schützt fremde vor Kollektivausweisung
Recht auf Datenschutz
ergibt sich aus Art 8 EMRK
-> Recht auf Schutz personenbezogener Daten
§ 1 Abs 1 DSG - Verfassungsbestimmung
gewährt jedermann,
insb auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens,
Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten
soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht
ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit
oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen
einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind
natürliche Personen
juristische Personen
in Art 8 EMRK erfasst
nach dem DSG nicht erfasst
(da die DSGVO nur natürliche Personen erfasst)
§ 1 Abs 2 DSG
Beschränkungen des Rechts auf Geimhaltung/Eingriffe
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund der in Art 8 Abs 2 EMRK normierten Voraussetzungen
Gesetze dürfen weiters die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind,
nur zu Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen
und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen festlegen
der Eingriff darf dennoch immer nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden
Verwendung darf außerdem immer erfolgen
mit Zustimmung des Betroffenen
oder bei lebenswichtigem Interesse
§ 1 Abs 3 DSG
Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung
soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützen/manuellen Verarbeitung bestimmt, hat jedermann
Recht auf Auskunft
darüber wer welche Daten über ihn verarbeitet
woher die Daten stammen
und wozu sie verwendet werden
insb auch an wen sie übermittelt werden
Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten
und Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten
“nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen”
Beschränkungen sind unter denselben Voraussetzungen zulässig, wie Beschränkungen des Rechts auf Geheimhaltung
Rechtsschutz, wenn eine Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet
Beschwerde an ein Verwaltungsgericht
nach Art 130 Abs 2a B-VG
Art 9 StGG
bestimmt, dass das Hausrecht unverletzlich ist
näheres regelt das Gesetz zum Schutz des Hausrechts
gilt nach Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz
normiert ein Recht auf Achtung der Wohnung
(neben dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Hausrecht
Wohnungen und sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten
= abgeschlossene räumliche Bereiche, die dem Einblick Außenstehender grundsätzlich entzogen werden
zB auch Wohnmobile, Ordinationen, Kellerabteiler;
nicht aber unbewohnte Baustellen
geschützt ist der Inhaber eines Raumes
geschützt vor (körperlichen) Hausdurchsuchungen
also der willkürlichen Suche nach Personen oder Gegenständen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden
keine Hausdurchsuchung liegt demnach vor, wenn ein Eindringen erfolgt, um einem Verletzten Hilfe zu leisten
Zulässigkeit einer Hausdruchsuchung
bedarf idR eines richterlichen Befehls
bei Gefahr in Verzug darf sie zum Zwecke der Strafgerichtspflege auch auf Anordnung bestimmter anderer (aufgezählter) Ogane vorgenommen werden
zum Zweck der Strafrechtspflege kann eine Hausdruchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane ohne Bewilligung vorgenommen werden, wenn
gg jmd ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen wurde
jmd auf frischer Tat betreten wurde
oder jmd “durch öffentliche Nachteile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet” wird
dh iZ einer unmittelbaren Verfolgung an öffentlichen Plätzen oder auf Grund eines unmittelbar in der Öffentlichkeit geäußerten Verdachts
oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Beteiligung an einer strafbaren Handlung hinweisen
außerdem ermächtigt das Gesetz den Gesetzgeber, unter im Gesetz normierten Voraussetzungen, Hausdruchsuchungen zum Zwecke der polizeilichen und finanziellen Aufsicht zu normieren
(er ist dabei an den Gesetzesvorbehalt des Art 8 EMRK gebunden)
nähere Regelungen über Hausdurchsuchungen zum Zwecke der Strafrechtspflge und polizeilichen Aufsicht sind in der StPO zu normieren
Schutz der Wohnung
bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf Wohnungen
wird aber von der Judikatur weiter verstanden
der Wohnbereich wird umfassend vor behördlichen Eingriffen geschützt
umfasst ist etwa das Betreten der Wohnung, nachdem sich die staatlichen Organe durch lautes Anklopfen und den Ruf “Polizei” Eintritt verschafft haben
oder das Anbringen von Abhörgeräten
das Grundrecht steht unter demselben materiellen Gesetzesvorbehalt, wie das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Mitglieder des NR und des BR “an keinen Auftrag gebunden”
Art 56 Abs 1 B-VG
für Mitglieder des LT wird es aus dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie abgeleitet
-> Abgeordnete sollen den Willen des gesamten Volkes vertreten; er soll sich bei seiner Willensbildung am Gemeinwohl orientieren
Gegenstück: imperatives Mandat
-> Vertreter der Stände werden mit binenden Aufträgen zu ständischen Versammlungen geschickt
gg Bindung ggü
Wählern
Entscheidungen sollen in freier Diskussion unter Bedachtnahme auf die Interessen des Gesamtvolkes getroggen werden
repräsentative Demokratie
und politischen Parteien
Fraktions-/Klubzwang ist verfassungswidrig
weil sich Mandatsträger einer Fraktionsdisziplin unterwerfen müssen, besteht eine Gefahr der Beeintrträchtigung ihrer freien Willensbildung
sowie “Blankoverzichtserklärungen”
= undatierte Erklärungen von Abgeordneten
-> freies Mandat garantiert, dass der Abgeirdnete selbst bei Austritt aus seiner Partei, über deren Liste er ins Parlament gelanfte, sein Mandat nicht verliert
Rechtsmittel gg ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes
Revision
= ordentliches Rechtsmittel
VwGH ist zuständig über Revisionen gg das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden
Art 133 Abs 1 B-VG
inwieweit gg Beschlüsse der Verwaltungsgerichte erhoben werden kann
hat nach Art 133 Abs 9 B-VG
das VwGG zu normieren
-> § 25a VwGG
hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, auch wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist
Art 133 Abs 4 B-VG (letzter Satz)
Bestimmung differenziert dabei nicht zwischen außerordentlicher und ordentlicher Revision
außerdem von der Zuständigkeit ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören
idF Beschwerden nach Art 144 B-VG
zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt
weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht
eine solche Rsp fehlt
oder weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp nicht einheitlich beantwortet wird
über Zulässigkeit entscheidet und begründet zunächst durch das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses/Beschlusses
bei Zulassung
-> ordentliche Revision möglich
wird die Revision ausgeschlossen
-> außerordentliche Revision
wenn die Revision ausgeschlossen wird
§ 28 VwGG
VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht an den Ausspruch des VwG gebunden
-> freie Beurteilung der Zulässigkeit
im Rahmen der in der Revision dafür vorgebrachten Gründe
wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat
kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden
dass die Revision unzulässig ist, auch wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist
Art 133 Abs 4 B-VG
nach Art 133 Abs 6 B-VG
Parteirevision
“wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein beauptet”
Amtsrevision
“die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht”
und “der zuständige Bundesminister in den im Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen”
Art 133 Abs 8 B-VG
ermächtigt in Bundes- oder Landesgesetzen weitere Antragslegitimationen zu normieren
zB § 19 Abs 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
-> ermächtigt den Umweltanwalt
außerdem: Fristsetzungsantrag
gg die Verletzung der Entscheidungspflicht
über den der VwGH entscheidet
Beschwerden gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes
soweit der Beschwerdeführer
durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
-> Antragsbefugnis, sofern die behauptete Rechtsverletzung möglich ist
seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitnovelle 2012
sind Bescheide von Verwaltungsbehörden nicht mehr direkt Anfechtungsgegenstand
(ausg iZm Wahlgerichtsbarkeit)
dennoch spicht man noch von Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, da indirekt immernoch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden überprüft wird
zT in der Lehre auch “Verfassungsbeschwerde” oder “Entscheidungsbeschwerde”
Abgrenzung
der Verfassungsgerichtshof
überprüft, ob durch ein Erkenntnis eines VwG der Beschwerdeführer
in einem verfassungsgesetzlich gewähleisteten Recht
oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wird
der Verwaltungsgerichtshof
ist zuständig über Revisionen gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts zu entscheiden
nach Art 133 Abs 1 B-VG
ausgenommen davon sind Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des VfGH fallen
er überprüft, im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob ein Erkenntnis den Beschwerdeführer auf Grund einer Rechtswidrigkeit in einem einfachgesetzlich gewährleistetem Recht verletzt
im Hinblick auf den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab:
Parallelbeschwerde
die Verfahren können parallel geführt werden
Beschwerdeerhebung sowohl beim VfGH als auch beim VwGH
oder Sukzessivbeschwerde
zunächst Anfechtung beim VfGH
gelangt dieser zu der Auffassung, dass keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht oder Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige generelle Norm vorliegt
kann eine Abtretung an den VwGH beantragt werden
Art 144 Abs 3 B-VG
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