Buffl

Altfragen Perthold (neu)

SG
von Sophia G.

Was können Sie mir zur Kundmachungspflicht von Verordnungen sagen?

  • Verordnungen bedürfen, um rechtliche Existenz zu erlangen, eines Mindestmaßes an Publizität

  • um Geltung zu erlangen, müssen sie kundgemacht werden

    • vgl Art 89 Abs 1 B-VG

      “gehörig kundgemacht”

    • und Art 139 Abs 3 B-VG

      “in gesetzwidiriger Weise kundgemacht”

  • wie sie kundzumachen sind,

    • ist gesetzlich zu regeln

      • vgl § 4 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz

    • erfolgt keine gesetzliche Regelung

      • -> “ortsübliche” Kundmachung

      • = so, dass die Normadressaten Kenntnis von der Verordnung erhalten können

        zB

        • Anschlag an der Amtstafel,

        • Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung,

        • Aufstellung einer Tafel


  • nicht gehörig kundgemachte Verordnungen

    • von ordentlichen Gerichten, Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden

      Art 89 Abs 1 B-VG; Art 135 Abs 4 B-VG

    • wenn sie gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken haben

      -> Antrag auf Aufhebung der Rechtsvorschrift beim VfGH

    • nach hA für Verwaltungsbehörden verbindlich

  • gehörige Kundmachung nach neuer Judikatur des VfGH

    • bereits wenn ausreichend allgemein kundgemacht, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise

    • -> solange eine Kundmachung vorliegt sind somit fehlerhaft kundgemachte Verodnungen anzuwenden

    • seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle

  • ist sie nicht gehörig kundgemacht, kann sie nicht präjudiziell sein, da sie nicht angewendet werden kann


  • -> Verordnungsprüfung Art 139 B-VG

    • Verordnungen können vom VfGH geprüft

    • und bei Rechtswidrigkeit aufgehoben werden

    • auch die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ist Voraussetzung der Rechtmäßigkeit

      (zB Anhörung der Betroffenen)



Können Verordnungen Gesetze derogieren?

  • derogieren bedeutet die Kraft zu haben, anderen Normen aufzuheben oder abzuändern

    • Stufenbau der derogatorischen Kraft geht nach formalen Kriterien

      -> je “schwieriger” das Erzeugungsverfahren, umso höher steht die Norm

  • Verordungen sind generell-abstrakte Normen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und nach außen rechtswirksam sind


  • Unterscheidung der verschiedenen Verordnungsarten

    • Durchführungsverordnungen

      -> Art 18 Abs 2 B-VG

      • “auf Grund der Gesetze”

      • diese dürfen gesetzliche Regelungen nur präszisieren, somit nicht derogieren

    • und selbstständige Verordnungen

      -> können aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden

      • gesetzesergänzend

        • “Handeln im Rahmen der Gesetze”

          • dürfen zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können, aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt

        • dürfen daher nur zusätzliches regeln, nicht derogieren

      • gesetzesvertretend

        • regeln bestimmte Angelegenheiten an Stelle von Gesetzen

          (idF darf auch kein Gesetz erlassen werden)

        • dürfen daher auch nicht derogieren

      • und gesetzesändernd

        • sie haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern

        • insb Notverordnungen

          • Ermächtigung des Bundespräsidenten

            Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG

          • Ermächtigung der Landesregierung

            Art 97 Abs 3 und 4 B-VG

  • außerdem:

    • wurde eine Veordnung gehörig kundgemacht und von einem an sich zuständigen Organ erlassen, ist sie in Geltung

      • Kundmachung

        • gesetzlich geregelt;

          andernfalls “ortsübliche” Kundmachung

        • nach Judikatur des VfGH: “ausreichend allgemein kundgemacht”

      • Willensakt

      -> Fehlerkalkül -> verdrängt das Gesetz, derogiert es nicht



Verwaltung des Bundes auf unterer Ebene

  • Angelegenheiten der Bundesverwaltung

    • va. die in Art 10 B-VG angeführten Vollzugsaufgaben

    • werden meist in mittelbarer Bundesverwaltung geführt


  • unmittelbare Bundesverwaltung

    • durch Behörden unterhalb der Ministerialebene

      -> organisatorisch (und funktionell) Bundesorgane

      • zB Finanzämter oder das Bundesdenkmalamt

    • Einrichtung grdsl nur in den in Art 102 Abs 2 B-VG (taxativ) aufgezählten Angelegenheiten zulässig

      • Abgabenwesen, Sicherheitsverwaltung und einzelne weitere Verwaltungsbereiche

        zB Denkmalschutz, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

      • Errichtung für andere Angelegenheiten, als die in Art 102 Abs 2 B-VG, kann nur mit Zustimmung der Länder erfolgen

        Art 102 Abs 4 B-VG

    • der Bund kann auch in diesen Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes beauftragen

      Art 102 Abs 3 B-VG


  • mittelbare Bundesverwaltung

    • = Vollziehung der Bundesverwaltung im Bereich der Länder durch Landesorgane, die in diesen Angelegenheiten unter Aufsicht und Weisungsgebundenheit der obersten Organe des Bundes handeln

      • durch den Landeshauptmann

        • Art 102 Abs 1 B-VG ermöglicht auch, dass durch Bundesgesetz Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann mit der Vollziehung betraut werden

        • zB Landespolizeidirektionen

      • und die ihm unterstellten Landesbehörden

        • insb Bezirksverwaltungsbehörden

          bzw Magistrate bei Städten mit eigenem Statut

        • zB Vollziehung der Gewerbeordnung weitgehend durch Bezirksverwaltungsbehörden

          Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG

      • unter Leitung der obersten Organe des Bundes

        idR Bundesminister

      • -> organisatorisch Landesorgane, funktionell Bundesorgane

    • Regelfall für die Bundesverwaltung

    • vermeidet unwirschaftliche Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern

    • und gibt den Ländern Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Bundesverwaltung

      • iSd bundesstaatlichen Grundprinzips

      • Abschaffung der mittelbaren Bundesverwaltung wäre eine Gesamtänderung

        • bedarf einer Verfassungsänderung + Volksabstimmung

        • sowie der Zustimmung des Bundesrats und der Länder


  • andernfalls: Selbstverwaltung


fehlende Abstimmung über einen Abänderungsantrag -> dennoch Kundmachung

  • Gesetzgebungsvefahren des Bundes: Art 41 ff B-VG

  • eine fehlerhaft erzeugte Norm kommt aus rechtstheoretischer Sicht garnicht erst zustande

    • -> absolute Nichtigkeit

  • Fehler deren Beseitigung durch Art 140 B-VG vorgesehen ist, führen nicht zur absoluten Nichtigkeit des mit diesem Fehler behafteten Rechtsaktes, sondern bloß zu dessen Vernichtbarkeit

    • denn würden fehlerhafte Normen nie Geltung erlangen, so könnten sie auch nicht aufgehoben werden

  • -> Fehlerkalkül

    • lässt sich aus dem positiven Recht ableiten; rechtstheoretischer Begriff

    • VO fürs Zustandekommen trotz fehlerhafter Erzeugung:

      • Willensakt

        • eines an sich für diese Art der Normsetzung zuständigen Staatsorgans

        • im Gesetzgebungsverfahren des Bundes:

          • Gesetzgebung des Bundes übt der NR (gemeinsam mit dem BR) aus

            Art 24 B-VG

          • nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist

            wird die dritter Lesung vorgenommen

            = Abstimmung im ganzen

            § 74 GOG-NR

          • bei Nichterfüllung der erforderlichen Quoren liegt kein Willensakt vor

      • Veröffentlichung

        • in irgendeiner Art

          • Kundmachung von Gesetzen/Verordnungen,

          • Zustellung von Urteilen/Bescheiden

    • hängt (im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip) mit “Geschlossenheit des Rechtsquellensystems” zusammen

      -> im Prinzip nur solche Formen des hoheitlichen Handelns zulässig, an die das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem anknüpft

  • -> vorläufige Bestandskraft (in Geltung, aber nicht “in Kraft”)

  • -> können entgegenstehende höherrangige Normen nur zurückdrängen, nicht aber endgültig derogieren


  • -> Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG

    • Regelung über das Verfahren zur Erlassung wurden nicht eingehalten

    • -> formeller Verstoß

  • aber idF kein Willensakt eines an sich zuständigen Organs

    • -> absolute Nichtigkeit

      • VfGH kann (und muss) das Gesetz nicht aufheben

    • damals wurde es jedoch durch eine Novelle saniert, was strenggenommen verfassungsrechtlich falsch ist


Ein Bundesgesetz enthält Regelungen, dass bei einem Verwaltungsverfahren bei einem Antrag Beilagen anzuschließen sind. Wie prüft man das? Was speziell müssen Sie überlegen, wenn es eine z.B. gewerberechtliche Regelung ist, die durch Bundesgesetz getroffen werden kann?

zu prüfen ist, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Regelung treffen darf

  • Gewerberecht an sich fällt in Gesetzgebung (und Vollziehung) in die Kompetenz des Bundes

    Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG

  • und Verfahrensrecht ist eine Annexmaterie

    • Art “Erweiterung” der Kompetenzverteilung

      -> Kompetenz zur Regelung anderer, nicht genannter Angelegenheiten verbunden mit der Kompetenz zur Regelung einer Sachmaterie

    • ”Adhäsionsprinzip”/Adhäsionskompetenz

    • vgl Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG


  • Bedarfsgesetzgebung im Verwaltungsverfahren

    • um Zersplitterung zu vermeiden

    • Art 11 Abs 2 B-VG

      -> wenn ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird

      • können “das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung”

      • durch Bundesgesetz geregelt werden

        (auch eben in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht)

      • der Bundesgesetzgeber stellt auch fest, ob ein solcher Bedarf besteht


  • -> Durchbrechung des Adhäsionsprinzips durch Bedarfsgesetzgebungskompetenz

    • zur Regelung des Verwaltungsverfahrens

    • durch den Bund; zB AVG, VStG und VVG

      • Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

      • Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

      • Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)

  • -> Abweichung davon widerum möglich

    • wenn “zur Regelung des Gegenstandes erforderlich”

      iSv zwingend, notwendig, unerlässlich

    • -> Durchbrechung durch den Materiengesetzgeber

  • = doppelte Durchbrechung




Weisungsgebundenheit

  • Weisungen sind verbindliche, hoheitliche Anordnungen

    • = Befehle

  • Verwaltungsorgane sind an Weisungen gebunden

    • nach Art 20 Abs 1 B-VG

      • auf Zeit gewählte

      • ernannte berufsmäßige

      • und vertraglich bestellte Organe

  • werden im internen Bereich einer Verwaltungsbehörde erlassen

  • richten sich an ein nachgeordnetes Organ

    • an Einzelene

      individuell-konkret

      • zB Anordnung an einen Beamten eine bestimmte Genehmigung zu erteilen

    • oder als generelle Weisung

      generell-abstrakt

      • zB Anordnung wie vom behördlichen Ermessen bei der Bemessung von Strafen für Verkehrsdelikte Gebrauch gemacht werden soll

      • auch “Erlässe” oder “Verwaltungsverordungen”

  • Zuständigkeit zur Erteilung von Weisungen ergibt sich aus den Organisationsvorschriften;

    legen Über- und Unterordnungsverhältnisse fest

  • unbedingte Gehorsamspflicht:

    • Verwaltungsorgane

      • sind verpflichtet die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen

      • auch wennn sie die Weisung für gesetzwidrig halten

    • Ausnahmen:

      • aufgrund spezieller Verfassungsbestimmungen

      • oder Ablehnung der Weisung

        • wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurden (strittig ob verpflichtend)

        • oder wenn ihre Befolgung gg strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde (verpflichtend)

          • zB

            • Amtsmissbrauch § 302 StGB

            • oder Verrat von Staatsgeheimnissen § 252 StGB

          • nicht aber bei Verstoß gg Regelungen des Verwaltungsstrafrechts

        außerdem: einfachgesetzliche dienstrechtliche Regelungen können vorsehen, dass

        • Beamte bei Bedenken gg die Rechtmäßigkeit einer Weisung

        • dies dem weisungserteilenden Organ mitzuteilen haben

        • -> dieses hat dann die Weisung schriftlich zu erteilen; tut es das nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen

        • sog Remonstrationsrecht

          vgl zB § 44 Abs 3 Beamtendienstrechtsgesetz

      • nach Art 20 Abs 2 B-VG kann der einfache Gesetzgeber für bestimmte Aufgaben Ausnahmen schaffen

        -> weisungsfreie Verwaltungsbehörden



Individualantrag

  • = Möglichkeit, gesetzliche Bestimmungen unmittelbar anzufechten

    • ohne “Umweg” über ein gerichtliches/verwaltungsbehördliches Verfahren


  • auf Antrag einer Person,

    (oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt)

    die unmittelbar durch die Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit einer Norm

    in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet

    wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne

    • Fällung einer gerichtlichen Entscheidung

    • oder Erlassung eines Bescheides


-> Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • Rechtsverletzung (subjektiver Rechte)

    • zB Fiakerfahrer, der durch gesetzliche Novelle nicht mehr an allen Tages des Monats, sondern nur mehr an 18 Tagen fahren darf

    • verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte sowie einfachgesetzliche Rechte

    • (bloße) Behauptung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Norm

    • keine Rechtsverletzung, wenn nur wirtschaftliche Interessen berührt werden

      • = bloße Reflexwirkung

      • faktische/wirtschaftliche Auswirkung zB wenn

        • durch Linksabbiegeverbot die Zufahrt zu einem Lokal erschwert wird

        • oder der Zugang zu einem Markt durch Gesetz zeitlich beschränkt wird

  • unmittelbarer Eingriff

    • muss den Antragsteller selbst betreffen

      • nicht die Interessen eines Dritten

      • zB Eltern können Regelungen, die nur bestimmten Schulen einen Anspruch auf Subventionen einräumen nicht anfechten

    • eindeutig bestimmt

      • zB Bestimmungen, die normieren, dass Pensionen jährlich mittels Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, sind kein eindeutig bestimmter Eingriff

    • und aktuell (nicht bloß potentiell) sein

      • zB Regelungen die erst in Kraft treten, bewirken keinen aktuellen Eingriff

      • und Grundstückskäufer, die mangels Eintragung ins GB noch keine Eigentümer sind, können Flächenwidmungspläne nicht anfechten

  • Umwegsunzumutbarkeit

    • es darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffes zur Verfügung stehen

      • zumutbar ist

        • die Erlangung eines Feststellungsbescheides

        • oder eines abweisenden Bescheides

      • unzumutbar ist

        • einen Strafbescheid erwirken zu müssen

        • oder bspw ein Verfahren einleiten zu müssen, das mit hohen Kosten oder besonderen Härten verbunden ist

      -> Individualantrag ist ein subsidiärer Rechtsbehelf



  • zB gg Grundsatzgesetze ist kein Individualantrag zulässig (auch wenn es verfassungswidrig ist), weil dieses kein subjektives Recht einräumt



Wenn das Land nicht innerhalb der Frist ein Ausführungsgesetz erlässt? der Bund das Grundsatzgesetz?


Art 12 B-VG

  • Bundeskompetenz für Grundsatzgesetzgebung

    Landeskompetenz für Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung

  • insb: Armenwesen, Jugendfürsorge, Heil- und Pflwgeanstalten, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge

  • Grundsatzgesetze

    • Bezeichnungspflicht

      Abs 4

      • ausdrücklich als solche zu bezeichnen

      • wenn nicht sind sie einfache Bundesgesetze und deshalb kompetenzwidrig

    • Bestimmtheit

      • so bestimmt, dass man sie einer Materie zurodnen kann

      • aber nicht so, dass der Ausführungsgesetzgebung keine Möglichkeit zur Erlassung ausführender Regelungen mehr bleibt

        • -> können daher wegen Überbestimmtheit verfassungswidrig sein

        • kann bei einfachen Gesetzen auf Grund des Legalitätsprinzips/Bestimmtheitsgebot nicht der Fall sein



Art 15 Abs 6 B-VG

  • Vorsorge in der Verfassung für den Fall, dass ein Gesetzgeber untätig bleibt

  • Fristsetzung

    • im Bundesgrundsatzgesetz

      für die Erlassung der Ausführungsgesetze

    • darf ohne die Zustimmung des BR

      • nicht kürzer als 6 Monate

      • und nicht länger als 1 Jahr sein

    • bei Nichteinhaltung der Frist

      -> vorübergehende Devolution an den Bund

      • geht die Zuständigkeit für die Erlassung auf den Bund über

      • sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das des Bundes außer Kraft

  • fehlendes Grundsatzgesetz

    • Länder dürfen frei regeln

    • sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmtenden Frist diesem anzupassen

    • andernfalls werden sie nach Ablauf der Frist gesetzeswidrig (Invalidation)



Versteinerungstheorie

  • = spezielle Auslegungsmethode

  • verbindet

    • Verbalinterpretation

      (Ermittlung von Begriffsinhalten)

    • mit historisch-systematischer Interpretation

      (Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen, um festzustellen, welche Angelegenheiten der historische Gesetzgeber erfassen wollte)

  • Ziel:

    • Begriffsinhalt der einzelnen Materientatbeständen erfassen

    • -> um Kompetenz und Umfang der Bundeskompetenz zu ermitteln

  • “Versteinerung” des Kompetenztatbestandes

    • anhand von einfachen Gesetzen

      (“Versteinerungsmaterial”)

    • die zum Zeitpunkt der Fixierung des Kompetenztatbestandes in Kraft waren

      (“Versteinerungszeitpunkt”)

      • Judikatur (VerfGH auch heute) und früher hL: Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen

        (idR 1.10.1925, Novelle)

      • jüngere L: Zeitpunkt der Beschlussfassung

        (“Willensentschluss” des gesetzgebenden Organs, 1920)

  • nicht versteinert werden können an sich Angelegenheiten, die nach der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen

    (denkbar lediglich dort, wo das B-VG Landesmaterien nennt; Art 15 Abs 3)


    intrasystematische Weiterentwicklung

    • Angelegenheiten, die zum Versteinerungszeitpunkt noch nicht geregelt sein konnten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert haben

    • zB Mobilfunk bei Entstehung des Kompetenztatbestandes “Post-und Fernmeldewesen, Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG

    • -> Prüfung, ob aus systematischer Sicht die neuen Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand zugerechnet werden können, weil sie als eine Weiterentwicklung dieser Angelegenheit verstanden werden können

    • damit nicht alles unter die Generalklausel zugunsten der Länder fällt

      (iSd bundesstaatlichen Grundprinzips; schleichende Gesamtänderung)



Um welchen Rechtsakt handelt es sich bei Art 9 Abs 1 B-VG?

Transformation in nationales Recht

  • generelle Transformation

    • = Adoption

    • ohne inhaltliche Änderungen

    • zB Art 9 Abs 1 B-VG

      • “allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts”

        • = allg Rechtsgrundsätze

          • wenn zahlreiche staatliche Rechtsordnungen einen bestimmten Grundsatz enthalten

          • werden durch Vergleich verschiedener staatlicher Rechtsordnungen festgestellt

          • zB die Verpflichtung Verträge einzuhalten

            (pacta sunt servanda)

        • und Völkergewohnheitsrecht

          • entsteht durch

            • tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte

            • die von der Überzeugung getragen wird, sie sei (völker-)rechtlich geboten

              -> opinio iuris

            • zB Regelung, dass eine Sezession (Abtrennung eines Teils eines Staates, der weiterhin besteht) nicht automatisch zur Rechtsnachfolge des neuen Staates in Gründungsverträge von Internationalen Organisationen führt

      • unklar welchen Rang sie haben

      • permanente Rezeption

        (fortlaufende Aufnahme und Anwendung)

    • zB Art 49 Abs 2 B-VG

  • spezielle Transformation

    • durch Erlassung eigener innerstaatlicher Regelungen

    • jedenfalls erforderlich bei non-self executing-treaties

      (richten sich ihrem Inhalt nach nicht an Bürger oder Vollzugsorgane)


  • Verpflichtung der Länder

    • nach Art 16 Abs 4 B-VG

    • Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbstständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden

    • andernfalls geht die Zuständigkeit auf den Bund über

      (vom Bund getroffene Maßnahmen, insb Gesetze/Verordnungen, treten außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat)


  • keine Transformation bei supranational wirkenden Rechtsakten

    Art 9 Abs 2 B-VG

    • = Transformationsbestimmung

    • ermächtigt einzelne Hoheitsrechte ua. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen

      (durch Gesetz oder einen gem Art 50 Abs 1 B-VG genehmigten Staatsvertrag)



Legalitätsprinzip

  • Art 18 Abs 1 B-VG

    “Die gesamte staaatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden”

  • wesentliches Element des rechtsstaatlichen Grundprinzip

  • dass hier nur die Verwaltung, nicht aber die Gerichtsbarkeit gennant ist, wird mit dem sog “Antwortcharakter” der Verfassung begründet

    • weil zum Zeitpunkt der Erlassung des B-VG die Bindung der Gerichtsbarkeit an die Gesetze politisch unbestritten war

    • demgegenüber sollte herausgestrichen werden, dass Ö kein Polizeistaat ist, in dem die Exekutive ohne gesetzliche Grundlage handeln darf

  • -> nach hA gilt daher das Legalitätsprinzip für die gesamte Vollziehung

    -> die gesamte Vollziehung ist an die Gesetze gebunden


  • Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein, um eine rechtliche Grundlage (Handlungsermächtigung) bilden zu können

    -> Bestimmheitsgebot

    • genaue Umschreibung von Tatbestand, Rechtsfolgen und Verfahren

    • darüber hinaus: Festlegung von Zuständigkeiten

      • abgeleitet aus dem

        Recht auf den gesetzlichen Richter

        Art 83 Abs 2 B-VG

      • ergibt auch aber auch aus Art 18 Abs 1

    • unzulässig daher

      • unbestimmte Regelungen

        • Rsp: wenn zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind

          • zu unbestimmt: Verweis auf “allgemein verbindliche Bestimmungen”

          • ausreichend bestimmt, da auslegbar: Begriffe wie “Stand der Technik” und “volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis”

      • und zu weit gehende Ermächtigungen an die Vollziehung, ihr Handeln selbst zu bestimmen

        = formalgesetzliche Delegation

    • Anforderungen an den Grad der Bestimmheit werden nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung differenziert

      -> “differenziertes Legalitätsprinzip”

      • besondere/hohe Bestimmheitserfordernisse bei

        • Regelungen, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen

          “eingriffsnahe Gesetze”

        • Strafnormen

          vgl auch Art 7 MRK

        • Festlegung von Abgabepflichten

        • Normierung behördlicher Zuständigkeiten

          vgl auch Art 83 Abs 2 B-VG

      • gelockertes Legalitätsprinzip

        • finale Determinierung im Planungsrecht

          • -> bloße Normierung von Zielvorgaben, Legitimation durch Verfahren

        • Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe

        • Einräumung von Ermessen

          • Handlungs- und Auswahlermessen

          • Rechtswidrigkeit bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch

        • Verweisungen

        • Selbstbindungsgesetze in der Privatwirtschaftsverwaltung

        • Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht)

          • nach hA gilt eine Art Bestimmtheitsgebot;

          • dieses ist jedoch weniger streng als das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG

        • Ausnahmen auch für Grundsatzgesetze, wobei diese sogar nicht zu bestimmt sein dürfen

          • müssen einen Rahmen vorgeben und gleichzeitig Gestaltungsspielraum geben



  • kein subjektives Recht auf Einhaltung des Legalitätsprinzips

    • niemand kann mit der Begründung, er sei durch die Unbestimmtheit eines Gesetzes in seinem Rechts auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt, ein Gesetz wegen Unbestimmtheit des Gesetzes anfechten

    • der VfGH kann jedoch ein einfaches Gesetz wegen Unbesitmmheit als verfassungswidrig aufheben

      (Bestimmtheitsgebot)



Privatwirtschaftsverwaltung

  • Behörden handeln in jenen Rechtsformen, die auch Privaten zur Verfügung stehen

    • Beispiele:

      • Kaufverträge für EDV

      • Vergabe von Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz 1992

      • Ankauf von Sachmitteln für eine Behörde

      • Betrieb von Unternehmen

  • Gebietskörperschaften (also der Staat) können auch im Rahmen von Verfahren Akte setzen, die auch von Privatpersonen gesetzt werden können

    • Beispiel:

      • Bund stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung

  • verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirschaftsverwaltung

    • aus Art 17 B-VG abgeleitet

      bzw findet sie sich in Art 116 Abs 2 B-VG

    • hA geht davon aus, dass keine speziellen einfachgesetzlichen Ermächtigungen für privatrechtliches Handeln bestehen müssen

  • verfassungsrechtliche Besonderheiten

    • Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat durch die ordentlichen Gerichte

      (Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts)

    • es gelten die Regeln des privatrechtlichen Schadenersatzrechtes

      (keine Amtshaftung)

    • privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden

      (Fiskalgeltung der Grundrechte)

    • Kompetenzverteilung ist auf privatwirtschaftliches Handeln nicht anzuwenden

      (Erlassung sog Selbstbindungsgesetze)

    • Legalitätsprinzip gilt nicht so streng, wie im Bereich der Hoheitsverwaltung

  • Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung

    • Unterscheidung primär nach der Form des Handelns

    • auch wenn Verwaltungsorgane nicht hoheitlich handeln, treten sie Privaten zT „als Staat“ gegenüber

      • -> schlichte Hoheitsverwaltung

      • zB

        • wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind

        • Veröffentlichung von Informationen und Daten

        • Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen

          vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz

        • Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung

          vgl § 24 Zivildienstgesetz

      -> enger Zusammenhang mit der Hoheitsverwaltung

      • aus dem Amtshaftungsrecht ergibt sich

        • aufgrund der Formulierung „handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze“ (Art 23 B-VG),

        • dass der Staat auch dann „als Staat“ handelt

          (und nicht „als Privater“),

        • wenn er zwar keine einseitig verbindlichen Akte setzt,

        • aber Handlungen vornimmt, die mit der Hoheitsverwaltung in engem Zusammenhang stehen


      • Qualifikation schwierig,

        • denn sie müssen gegenüber

          • hoheitlichen Akten

          • und Akten der Privatwirtschaftverwaltung abgegrenzt werden

      • Verwaltungsgerichte

        • Überprüfung derartiger Akte

          • Verwaltungsgerichte können durch einfachgesetzliche Regelung zuständig gemacht werden

            Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG

        • Überprüfung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

          • Verwaltungsgerichte auf Grund der Verfassung zuständig

            Art 130 Abs 1 B-VG



gewaltentrennendes Grundprinzip

-> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt, um Machtmissbrauch zu verhindern

  • gewaltentrennendes Grundprinzip erkennbar an

    • Aufbau der Verfassung und Staatsorganisation

    • sowie ausrückliche Trennung in Art 94 Abs 1 B-VG

      • “Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt”

  • erfolgt durch organisatorische Trennung der Staatsgewalt und Aufteilung auf verschiedene Organe

    • organisatorische Trennung

      orientiert am klassischen Gewaltentrennungskonzept von Montesquieu

      • Gesetzgebung/Legislative

        • Gesetzgebungsorgane: Nationalrat, Bundesrat, Landtage

        • ihnen obliegt die Erlassung generell-abstrakter Normen in Gesetzesform

          (Bundes- und Landesgesetze)

      • Vollziehung

        • Verwaltung/Exekutive

          • vollzieht Gesetze; Verwaltungsorgane sind grdsl weisungsgebunden

          • in der Verfassung festgelegt

            • oberste Verwaltungsorgane des Bundes und der Länder

            • andere Verwaltungsbehörden;

              zB Sicherheitsbehörden

            • ergänzt durch Selbstverwaltung

        • Gerichtsbarkeit/Judikative

          • vollzieht Gesetze; allerdings sind richterliche Organe unabhängig

          • OGH, VwG, VwGH und VfGH

    • und Aufteilung der Staatsfunktionen auf verschiedene Organe

      • dadurch wird auch die Freiheit des Einzelnen gesichert

  • ergänzt durch

    • ein System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle

      • = checks and balances

      • Abhängigkeiten und Kontrollen von Organen innerhalb von Staatsgewalten sind kein Element des gewaltentrennenden Grundprinzips

        • zB dass der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten rechtlich völlig frei zu ernnen ist

          Art 70 Abs 1 B-VG

    • und Unvereinbarkeitsbestimmungen

      • = Inkompatibilitätsbestimmungen

        • sollen sicherstellen, dass

          • eine Person nicht zu viele Ämter in einer Hand vereint

          • und diese nicht mit bestimmten privaten Funktionen verbindet

        • zB

          • Bundespräsident kann nicht auch Bundesminister sein

          • Mitglieder der Bundesregierung dürfen keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben

        • in der Realität hingegen:

          • staatliche Funktionen und Ämter oft mit der Mitgliedschaft in politischen Parteien verbunden

          • unterläuft oft das rechtliche Konzept der Gewaltentrennung

  • Weisungsbeziehungen zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde würden dem gewaltentrennenden Grundprinzip widersprechen

  • als unvereinbar galt: sukzessive Kompetenz

    • Instanzenzug zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit galt als unvereinbar

    • aber Rsp zufolge; auch schon vor der B-VG Novelle 2012:

      • Regelungen als vereinbar gesehen, wonach gg Bescheide einer Verwaltungsbehörde ein Rechtsmittel an Gerichte erhoben werden kann

        • sofern mit der Einbringung des RM der Bescheid ex lege außer Kraft tritt

        • weil idF nach hM keine “Überprüfung” des Verwaltungsaktes durch das Gericht stattfinde

          • dennoch war faktisch eine Kontrolle durch Gerichte möglich

      • = sukzessive Kompetenz

    • seit B-VG Novelle BGBl 2012/15

      • Regelungen, wonach in einzelnen Angelegenheiten

        • durch Bundes- oder Landesgesetz

        • statt Beschwerde beim VwG

        • ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann

      • -> Bedeutung der Denkfigur der sukzessiven Kompetenz hat daher abgenommen

    • andernfalls sind organisatorische Mischformen und wechselseitige Weisungsbeziehungen zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden unzulässig



checks and balances

= wechselseitige Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen zwischen Gerichtsbarkeit, Gesetzgebung und Verwaltung

  • politische Kontrollrechte des NR und BR ggü der Bundesregierung

    • Interpellationsrecht

      • = Fragerecht

      • Befugnis des NR u BR

        • die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen

        • Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen

        • und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen

      • schriftlich oder mündlich in Form einer dringlichen Anfrage (Beantwortung in der selben Sitzung)

    • und Resolutionsrecht

      Art 52 Abs 1 B-VG

      • Befugnis des NR u BR ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben (nicht bindend)

    • Enqueterecht

      Art 53 Abs 1 B-VG

      • NR kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen

      • wenn Vorgänge im Bereich der staatlichen Verwaltung einer Aufklärung bedürfen

      • eröffnet der Opposition eine effektive Kontrollmöglichkeit

    • Misstrauensvotum

      Art 74 Abs 1 B-VG

      • wenn der NR

        • der Bundesregierung

          (oder einzelnen Mitgliedern)

        • durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen versagt,

        • ist die Bundesregierung des Amtes zu entheben

          (oder der betreffende Bundesminister)

      • Beschluss

        • mit absoluter Mehrheit

        • bei erhöhtem Präsensquorum

          (mind 1/2 der Abgeordneten)

        -> verpflichtet den Bundespräsidenten zur Amtsenthebung

    • Zitationsrecht

      Art 75 B-VG

      • Ermächtigung des NR, BR und der Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse

      • die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung zu verlangen und diese um die “Einleitung von Erhebungen” zu ersuchen

  • Gesetzesanträge

    • Bundesregierung ist ermächtigt, Gesetzesanträge an den NR zu stellen

      Art 41 Abs 1 B-VG

    • = Regierungsvorlagen

  • Kontrolle über den Bundespräsidenten

    • durch die Bundesversammlung (NR + BR)

      • kann beschließen, dass eine Volksabstimmung über Absetzung des BP durchzuführen ist

        Art 60 Abs 6 B-VG

      • kann beim Verfassungsgerichtshof Anklage gegen den BP wegen Verletzung der Bundesverfassung erheben

        Art 142 B-VG

  • Kontrollfunktion des Bundespräsidenten

    • ermächtigt und verpflichtet das verfassungsgemäße Zustandekommen von Bundesgesetzen zu beurkunden

      Art 47 Abs 1 B-VG

    • ermächtigt den NR aufzulösen

      Art 29 Abs 1 iVm Art 67 B-VG

    • ermächtigt die Landtage aufzulösen

      Art 100 B-VG

  • wesentliche Kontrollfunktion kommt insb auch dem Verfassungsgerichtshof zu


bundesstaatliches Grundprinzip

-> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt (territoriale Gliederung)

  • bundesstaatliche Ordnung soll

    • die politische Selbstbestimmung der BürgerInnen auf regionaler Ebene sichern

    • und trägt zur Machtbegrenzung bei

  • ergibt sich aus

    • Art 2 Abs 1 B-VG, wonach Österreich ein Bundesstaat ist

      • = Staat, in dem die Aufgaben zwischen territorialen Einheiten aufgeteilt sind

      • -> Gliedsaaten und Gesamtsaat

    • aber auch aus dem Aufbau der Verfassung und der Staatsorganisation

      • -> Organe des Bundes und der Länder, denen verschiedene Kompetenzen zugeteilt sind

  • Aufteilung der staatlichen Funktionen (Kompetenzen) zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften

    • Gliederung in Bund und Länder

    • -> Dezentralisierung

    • Kompetenzverteilung

      • bundesverfassungsrechtlich festgelegt

        • -> Kompetenzbestimmungen

        • darüber welche Angelegenheiten, von welchen Organen zu besorgen sind



    • primär: allgemeine Kompetenzverteilung

      • nach Art 10, 11, 12 und 15 B-VG

    • taxative Aufzählung der Angelegenheiten, für die der Bund zuständig ist

    • Generalklausel zugunsten der Länder

      • Art 15 Abs 1 B-VG

      • -> wenn nicht ausdrücklich Bundessache: selbstständiger Wirkungsbereich der Länder

    • außerdem: besondere Kompetenzverteilung

    • im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Art 131 B-VG

    • Abänderung

      • Art 44 Abs 2 B-VG

      • wesentliche Kompetenzverschiebungen können nur durch gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz erfolgen


  • Föderalismus

    • politische Ordnung, die auf einem Zusammenschluss selbstständiger Einheiten beruht

    • ebenfalls ein Organisationsprinzip der Dezentralisierung

    • umfasst Aufgabenbesorgung durch Gemeinden



  • außerdem: relative (eingeschränkte) Verfassungsautonomie der Länder

    • Art 99 Abs 1 B-VG

    • dürfen landesverfassungsgesetzliche Regelungen treffen, soweit dadurch die Bundesverfassung (inkl Grundprinzipien) nicht berührt wird

  • und Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes

  • Aufteilung:

    • Gesetzgebungsorgane

      • des Bundes:

        • Nationalrat

          • vom Bundesvolk gewählt

        • Bundesrat

          • Mitglieder von den Landtagen entsendet; “Länderkammer”

      • der Länder:

        • Landtage

          • von den Landesbürgern gewählt

        -> Gesetzgebung durch direkt vom Volk gewählte Vertreter (NR und LT); macht Zusammenhang zu demokratischem Grundprinzip deutlich

    • Verwaltungsorgane

      • oberste Verwaltungsorgane

        • oberste Organe der Bundesverwaltung:

          • Bundespräsident

          • Bundesregierung und ihre Mitglieder

            • Bundeskanzler, Vizekanzler und die Bundesminister

        • obserstes Organ der Landesverwaltung

          • jeweilige Landesregierung

            • Landeshauptmann und Landesräte

      • Vollziehung auf unterer Ebene

        • Organe

          • des Bundes: zB Finanzämter, Bundesdenkmalamt

          • der Länder: Bezirksverwaltungsbehörden

        • idR durch mittelbare Bundesverwaltung

          • = Vollziehung des Bundes auf unterer Ebene durch Organe der Länder

            (System Verschränkung zwischen Bund und Ländern)

        • unmittelbare Bundesverwaltung

          • wenn die Vollziehung durch eigene Bundesorgane vorgesehen ist

        • nur sehr eingeschränkt: mittelbare Landesverwaltung

          • wenn Landesgesetze die Mitwirkung von Bundesorganen in der Landesvollziehung vorsehen

          • Art 97 Abs 2 B-VG

        • auch durch Selbstverwaltungskörperschaften

          • im eigenen Wirkungsbereich

            • weisungsfrei

            • unter Aufsicht des Bundes oder der Länder

          • im übertragenen Wirkungsbereich

            • unter Weisungsbefugnis des Bundes oder der Länder

          • insb Gemeiden

    • Gerichtsbarkeit ist überwiegend Bundessache

      • ordentliche Gerichtsbarkeit

        • = Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafrechtssachen

        • ist dem Bund vorbehalten

          Art 82 Abs 1 B-VG

      • Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

        • in weiten Bereichen auch Bundessache

          • VfGH, VwGH, BwG, BFinanzG

        • nur die VwG der Länder sind Landesorgane


  • wechselseitige Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen

    (nicht checks and balances)

    • sog. “Verbundsförderalismus”

    • Gesetzesanträge durch den BR (“Länderkammer”)

      • an den NR

      • Art 41 Abs 1 B-VG

    • Einspruchsrecht des BR

      • im Bundesgesetzgebungverfahren (idR)

      • Art 42 B-VG

      • in manchen Fällen Zustimmungrechte

    • mittelbare Verwaltung

      • auch hier gibt es Wechselbeziehungen zwischen Bund und Ländern



demokratisches Grundprinzip

  • ergibt sich aus

    • Art 1 B-VG

      • “Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.”

      • -> Prinzip der Volkssouveränität; “Volksherrschafft”

    • sowie dem Gesamtzusammenhang des B-VG

  • Ziel: (politische) Freiheitssicherung und Selbstbestimmung

    • des Einzelnen bzw so vieler Einzelner wie möglich

    • dadurch, dass jeder nur an Normen gebunden ist, die er selbst erlassen hat

  • Umsetzung

    • meist durch mittelbare/indirekte/repräsentative Demokratie

      • = das Volk wählt Repräsentanten

        • die dann die Normen erlasssen

          • sind mit einem Mandat zur politischen Entscheidung ausgestattet

            & werden in Parlamenten tätig (Parlamentarismus)

          • -> Einfluss der Staatsbürger auf die Gesetzgebung

        • Gesetzgebung: NR und LT

        • Verrwaltung: Bundespräsident, Gemeinderat, ggf Bürgermeister, Organe von Selbstverwatlungskörpern durch ihre Mitglieder, …

      • (reine) unmittelbare/direkte Demokratie wäre es, wenn jeder Normunterworfene an jedem Normsetzungsakt beteiligt wäre

        • wäre nicht praktikabel; Identität der Regierenden und der Regierten ist ein unerreichbares Ideal

        • die meisten politischen Entscheidungen setzen speziellen Sachverstand und Kompromissbereitschaft voraus

        • außerdem: Gefahr der Manipulation des Volkes

        • im Bereich des Bundes: Volksbegehren, -abstimmung und -befragung;

          entsprechende Instrumente auch in den Landesverfassungen vorgesehen

    • politische Parteien

      • bündeln und artikulieren politische Interessen

      • eigentliche Träger der politischen Macht

      • verfassungsrechtlich anerkannt nach der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 PartG

        (garantiert auch weitreichende Parteienfreiheit)

      • einerseits wichtig für das Funktionieren einer Demokratie

        andererseits geht von ihnen auch eine gewisse Gefahr aus, da politische Entscheidungen außerhalb der demokratisch legitimierten Organe getroffen werden

      • andere wichtige politische Gestaltungskräfte: Verbände und Einrichtungen der Sozialpartnerschaft

    • wesentliches Merkmal: Gleichheit der Staatsbürger

      • jeder “zählt” gleich viel;

        Vorrechte (nach Besitz oder Bildung) sind ausgeschlossen

      • drückt sich vor allem im gleichen Wahlrecht aus

      • Prinzip der Chancengleichheit gilt auch für politische Gruppierungen



  • außerdem: Legalitätsprinzip

    • Art 18 Abs 1 B-VG

    • normiert, dass die gesamte staatliche Verwaltung (bzw Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze erfolgen darf

    • -> verfassungsrechtliche Garantie, dass alle staatlichen Entscheidungen auf den Willen der vom Volk gewählten Vertreter zurückgeführt werden können



rechtsstaatliches Grundprinzip

  • der Mensch soll nur dem Recht, nicht der Willkür der Macht unterworfen sein

  • in der Verfassung nicht ausdrücklich normiert

  • ergibt sich daraus, dass

    • Gesetze der Verfassung entsprechen müssen,

      • -> Legalitätsprinzip

    • die gesamte staatliche Vollziehung nur auf Grund der Gesetze erfolgen darf

      • -> Legalitätsprinzip

    • und dass die Verfassung Rechtsschutzeinrichtungen vorsieht

      • -> Überprüfbarkeit und Aufhebbarkeit von fehlerhaft erzeugten Normen

        • gewährt Rechtssicherheit und -schutz

        • überwiegend durch Gerichte

          insb OGH, VwG, VwGH und VfGH

    • subjektives Recht

      • = Ermächtigung, die Einhaltung einer Norm des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen

      • kann einfachgesetzlich oder durch Verfassungsgesetz (Grundrechte) normiert sein

    • räumt die Rechtsordnung kein subjektives Recht ein, hat die Behörde auf die Einhaltung des objektiven Rechts zu achten

      • -> keine rechtliche Einflussnahme durch den Einzelnen

      • aber iZ wird das subjektive Recht angenommen, wenn die Regelung primär geschaffen wurde, um die Interessen Einzelner zu schützen

        • = Schutznormtheorie

  • Ziel:

    • Sicherstellung der Freiheit des Einzelnen

      • dadurch, dass alle staatlichen Akte auf Gesetzen und der Verfassung basieren

        • und damit auf den Willensakten der durch das Volk gewählten Vertreter

          -> Zusammenhang mit dem demokratischen Grundprinzip

      • und diese durch unabhängige Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen überprüfbar sind

        • das rechtsstaatliche Grundprinzip fordert nach der Judikatur “ein Mindesmaß an faktischer Effizienz”

        • schützt die Freiheit des Einzelnen und verhindert Machtmissbrauch

          -> Zusammenhang mit dem gewaltentrennenden Grundprinzip



republikanisches Grundprinzip

-> bezieht sich auf Stellung des Staatsoberhauptes

  • ergibt sich aus

    • Art 1 B-VG, der programmatisch regelt, dass Österreich eine demokratische Republik ist

    • und aus den Regelungen des B-VG über die Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt

      • vor allem Art 60 B-VG

  • Ziel: Machtausübung in Form einer Monarchie zu verhindern; durch

    • gewähltes Staatsoberhaupt

      • wird vom Bundesvolk gewählt

        Art 60 Abs 1 B-VG

        • bis zur Verfassungsnovelle 1929 war eine Wahl durch die Bundsversammlung vorgesehen

        • Volkswahl -> Zusammenhang mit demokratischem Grundprinzip

    • dessen Amtsdauer zeitlich beschränkt ist und

      • muss so bemessen sein, dass es immer wieder möglich ist ein neues Staatsoberhaupt zu bestellen

      • Art 60 Abs 5 B-VG

        • Amtsdauer: 6 Jahre

        • Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal zulässig

          -> max. 12 Jahre ununterbrochene Amtsdauer

    • das für seine Amtsführung veranwortlich ist

      • politische Verantwortlichkeit

        Art 60 Abs 6 B-VG

        -> er kann vor Ablauf seiner Funktionsperiode durch Volksabstimmung abgesetzt werden

        • durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt

          • vom Bundeskanzler einzuberufen,

          • wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat

            • PQ: mind ½

              KQ: ⅔ der abgegebenen Stimmen

      • rechtliche Verantwortlichkeit

        Art 68 B-VG

        -> er kann beim Verfassungsgerichtshof wegen durch seine Amtstätigkeit erfolgter schuldhafter Rechtsverletzung angeklagt werden

        • Anklage beim VfGH nach Art 142 B-VG

          • wenn die Bundesversammlung es verlangt

            • vom Bundeskanzler einzuberufen,

            • wenn der Nationalrat oder der Bundesrat eine solche Anklage beschlossen hat

              • PQ: mind ½

                KQ: ⅔ der abgegebenen Stimmen

        • bei Veruteilung hat der VfGH auch den Amtsverlust auszusprechen

    -> Republik

  • Staatsoberhaupt = Bundespräsident

    • er vertritt die Republik nach Außen

      Art 65 Abs 1 B-VG

    • und führt Oberbefehl über das Bundesheer

      Art 80 Abs 1 B-VG


Gesetzgebungsverfahren des Bundes


Bundesrat

BR = “Länderkammer”; der jeweilige LT wählt die Mitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, nach der jeweiligen Landtagswahl (Partialerneuerung)


-> Gesetzesbeschluss des NR ist durch den NR-Präsidenten (idR) dem BR zu übermitteln

  • hat die Möglichkeit einen begründeten Einspruch zu erheben

    • suspensives/aufschiebendes Veto;

      weil der Einspruch durch Beharrungsbeschluss des NR überwunden werden kann

      • Art 42 Abs 2 B-VG

        -> Wiederholung des ursprüngliches Gesetzesbeschlusses (genau der selbe)

      • -> der BR ist das nicht nochmal zu befassen;

        er kann aber Bundesgestze beim VfGH anfechten

        Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG

    • nach Art 42 B-VG der Regelfall

    • ist der Einspruch unbegründet, so ist er so zu behandeln, als wäre kein Einspruch erheoben worden

    • Alternativen:

      • er lässt die Frist verstreichen

      • oder beschließt ausdrücklich, keinen Einspruch zu erheben

    -> begründeter Einspruch ist dem NR zu übermitteln

    Art 42 Abs 4 B-VG

  • in manchen Fällen muss er zustimmen

    • kein suspensives Veto

      -> kein Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ohne Zustimmung;

      Gesetzesbeschluss erfordert Tätigwerden des BR

    • auch kein absoutes Veto, denn dann wäre es nach Zeitablauf trotzdem möglich das Gesetz zu erlassen

    • va Fällen, in denen die Stellung der Länder oder des BR besonders betroffen sind

    • Art 44 Abs 2, Art 35 Abs 4, Art 15 Abs 6 B-VG

-> idR wird nach dem Verfahren im BR der Gesetzesbeschluss dem BP übermittelt

  • keine Mitwirkungsbefugnis hat er nach Art 52 Abs 5 B-VG

    • bei Gesetzesbeschlüssen betreffend

      • GO des NR

      • Auflösung des NR

      • Bundesfinanzrahmengesetz

      • Bundesfinanzgesetz

      • Verfügungen über Bundesvermögen

      • sonstige Haushaltsführung des Bundes

      • Bundesrechnungsabschluss

    • weil der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass in diesen Fällen Länderinteressen nicht betroffen sind


-> außerdem:

  • Art 44 Abs 3 B-VG

    • Volksabstimmung bei Teiländerung der Verfassung

    • wenn 1/3 der Mitglieder des BR es verlangt

      (bei einfachen Bundesgesetzen nur wenn der NR es verlangt)

  • Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG

    • abstrakte Normenkontrolle

    • 1/3 der Mitglieder des BR


Gesetzgebungsverfahren des Bundes


im Anschluss an das Verfahren vor dem Bundesrat

(bzw nach Zustimmung der Länder/Volksabstimmung)


  • Vorlage des Gesetzesbeschlusses,

    vom Bundeskanzler beim Bundespräsidenten

    Art 47 Abs 2 B-VG

  • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandeskommens des Bundesgesetzes;

    durch den Bundespräsidenten

    Art 47 Abs 1 B-VG

    • der Umfang seiner Prüfbefugnis ist strittig

      • jedenfalls: formelle Prüfbefugnis

        • = Überprüfung der Einhaltung von Verfahrensregelungen

        • zB ob ein gültiger Gesetzesantrag vorliegt, Verfahrensbestimmungen des GOG eingehalten wurden, der Bundesrat ordnungsgemäß befasst wurde, …

      • strittig: materielle Prüfungsbefugnis

        • = Überprüfung der inhaltlichen Verfassungskonformität

          • zu viel Einfluss des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren

            • Widerspruch zu gewaltentrennendem Grundprinzip;

              Kompetenz zur Gesetzesprüfung obliegt an sich dem Verfassungsgerichtshof

      • -> daher eher nur formelle Prüfbefugnis

        • Praxis geht von einer weiteren Befugnis bei “schweren Verstößen” gg die Verfassung aus

        • kam vor; im Hinblick auf eine offensichtliche inhaltliche Verfassungswidrigkeit

          • Rückwirkung einer Strafnorm; Verstoß gg Art 7 EMRK

          • 2008 GewO, Ö musste RL umsetzen, Heinz Fischer hat nicht unterschrieben, weil gg EMRK

      • in folgenden Fällen muss er inhaltich prüfen, um das verfassungsgemäße Zustandekommen beurteilen zu können: Gesamtänderung, Zustimmung der Länder, Zustimmung des BR

  • Gegenzeichnung der Beurkundung;

    durch den Bundeskanzler

    Art 47 Abs 3 B-VG

    • soll die Echtheit der Unterschrift des Bundespräsidenten beurkunden

  • Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

    durch den Bundeskanzler

    Art 48 und 49 B-VG

    • nähere Regelungen:

      • im Bundesgesetzblattgesetz

        (auf Grundlage des Art 49 Abs 4 B-VG erlassen)

  • -> Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung;

    in Geltung




-> zwingende Einbindung von Verwaltungsorganen in das Gesetzgebungsverfahren ist ein Ausfluss des gewaltentrennenden Grundprinzips


Immunität NR-Abgeordnete

  • Immunität (beruflich und außerberuflich)

    • Art 57 B-VG

    • damit Abgeordnete nicht durch rechtliche Verfolgung (durch die Exekutive) unter Druck gesetzt werden können

    • Beginn/Ende wie bei Mitgliedschaft im neu gewählten NR


berufliche Immunität

  • Art 57 Abs 1 B-VG

  • Mitglieder des NR dürfen

    • wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals und

    • wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen/schriftlichen Äußerungen nur mit Zustimmung des NR

      • umfasst Äußerungen im Rahmen des Plenums bei einer NR-Sitzung;

        nicht zB im Rahmen einer Pressekonferenz

    verantwortlich gemacht werden

  • gilt nicht bei

    • behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung

    • oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des NR und des BR strafbaren Handlung


außerberufliche Immunität

  • Art 57 Abs 2 B-VG

    • Verhaftungen wegen einer strafbaren Handlung

      • nur bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens (vgl § 17 StGB)

        • Verhaftung ist dem Präsidenten des NR unverzüglich bekanntzugeben

        • wenn es der NR (oder in der tagungsfreien Zeit der Immunitätsausschuss) verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden

      • in allen anderen Fällen nur mit Zustimmung des NR

    • Hausdurchsuchung

      • strittig ob nur mit Zustimmung

        oder ob bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens auch ohne

    Art 57 Abs 3 B-VG

    • sonstige Verfolgungshandlungen

      • ohne Zustimmung, wenn die strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht

        • über das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs ist eine Entscheidung des NR einzuholen, wenn

          • dies der betreffende Abgeordnete

          • oder 1/3 der Mitglider des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt

        • im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben/ist abzubrechen

    Art 57 Abs 4 B-VG

    • Zustimmung des NR gilt in allen Fällen als erteilt, wenn

      • der NR über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat

      • tagungsfreie Zeit wird nicht eingerechnet


außerdem: sachliche Immunität

  • Art 33 B-VG

  • wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen bleiben von jeder Verantwortung frei




Volksabstimmung

  • Volksabstimmung = “Referendum”

    (direkt demokratische Entscheidung des Bundesvolkes)

  • dem Volk wird die Frage vorgelegt, ob ein vom NR gefasster Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll oder nicht

  • Rsp zufolge gilt der Grundsatz des freien Wahlrechts sinngemäß

    • Bundesregierung und/oder NR-Abgeordnete dürfen für den Beschluss werben;

      auch unter “maßhaltender Verwendung öffentlicher Gelder”

    • unzulässig wäre aber eine staatliche “massive Desinformation, die im Effekt zur Fehlinformation der abstimmungsberechtigten Bürger führt”

  • Verfahren

    • Zeitpunkt

      • nach dem Verfahren vor dem BR

        bzw allenfalls nach einem Zustimmungsverfahren der Länder

      • vor Beurkundung und Kundmachung

    • Art 46 B-VG

      • Abs 1: anzuordnen durch den Bundespräsidenten

        • auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung der Bundesregierung

          Art 67 B-VG

      • Abs 2: stimmberechtigt, sind Personen, die zum Abstimmungstag das Wahlrecht zum NR besitzen

    • genauere Regelung: Volksabstimmungsgesetz 1972

      (Ermächtigung in Art 46 Abs 3 B-VG)

    • unbedingte Mehrheit der abgebenen Stimmen entscheidet

      Art 45 Abs 1 B-VG

      • Gesetzgebungsverfahren wird bei Ablehnung beendet und bei Annahme ist es weiterzuführen

      • Ergebnis ist zu verlautbaren

  • obligatorisch oder fakultativ?

    • obligatorisches Referendum

      • bei einem gesamtändernden Bundesverfassungsgesetz

        Art 44 Abs 3 B-VG

      vgl Volksabstimmung über den EU-Beitritt 1994

    • fakultatives

      • Verfassungsreferendum: bei teiländernden Verfassungsgesetzen, wenn von einem Drittel der Mitglieder des NR oder BR verlangt

        Art 44 Abs 3 B-VG

      • Gesetzesreferendum: bei allen anderen Gesetzesbeschlüssen, wenn der NR es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des NR es verlangt

        Art 43 B-VG

        • vgl BGBl 1978/628: Bundesgesetz betreffend Inbetriebnahme des Kernkraftswerkes Zwentendorf


  • außerdem: Volksabstimmung über Absetzung des Bundespräsidenten

    • Art 60 Abs 6 B-VG

      • durch Beschluss der Bundesversammlung, die auf Antrag des NR, durch den Bundeskanzler einzuberufen ist

      • gab es noch nie

    • Volksabstimmung über völkerrechtliche Verträge

      • seit B-VGN BGBl I 2008/2 nicht mehr zulässig;

        zuvor umstritten

      • ausg. Beschluss des NR, mit dem der EU-Vertrag genehmigt wurde

        • sinngemäße Anwendung des Art 44 Abs 3 B-VG

        • siehe Art 50 Abs 4 B-VG






Grundrechtstheorien

  • Grundrechte als staatsgerichtete Abwehrrechte

    • Freiheitsrechte”, status negativus

    • = subjektive Rechte, die dem Einzelenen staatsfreie Bereiche garantieren

      • in die der Staat nicht, oder nur unter bestimmten Umständen, eingreifen darf

    • hier besteht Zusammenhang mit dem liberalen Grundprinzip -> “liberale Abwehrrechte”


  • Grundrechte als Prinzipien

    • Bestimmungen, die gebieten, ein bestimmtes Ziel so gut wie möglich zu verwirklichen

    • zB der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsgebot werden dazu gezählt


  • Grundrechte als Gewährleistungspflichten;

    nicht nur “Abwehrrechte”, sondern verpflichten den Staat auch

    • individuellen Schutz einzuräumen

      -> Schutzpflichten

      • verpflichten den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen

      • um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seite zu schützen

        • zB verpflichtet die Versammlungsfreihheit den Staat auch dazu, ordnungsgemäß abgehaltene Versammlungen vor Störungen zu schützen

    • Einrichtungsgarantien

      • Institutsgarantie

        • verpflichten den Staat dazu bestimmte privatrechtliche Institute beizubehalten

        • zB aus dem Grundrecht der Eigentumsfreiheit ergibt sich, dass das privatrechtliche Eigentum erhalten bleiben muss

      • institutionelle Garantie

        • verpflichtet den Staat dazu bestimmte staatliche Organisationen zu garantieren

        • zB wurde bereits vor der verfassungsrechtlichen Regelung von Universitäten (Art 81c B-VG) aus dem Grundrecht auf Wisschenschaftsfreiheit (Art 17 StGG) abgeleitet, dass EInrichtungen für freie Wissenschaft, Forschung und LEhre einzurichten sind

    • Organisationsgarantien

      • verpflichten den Staat bestimmte organisatorische Vorkehrungen zu treffen

      • zB Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit nach Art 91 B-VG

        und Gerichte nach Art 6 EMRK (“Tribunale)

    • Verfahrensgarantien

      • verpflichten den Staat verfahrensrechtliche Regelungen zu normieren

      • aus den Grundrechten abgeleitete Verpflichtung, dem Einzelnen zum Schutz seiner Rechte eine bestimmte verfahrensrechtliche Position einzuräumen oder Verfahren auszugestalten

      • zB Parteistellung bei behördlicher Auflösung eines Vereines, abgeleitet aus Art 12 StGG

        oder die Öffentlichkeit bestimmter Verfahren vorzusehen, die nur aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden kann



sind Universtiäten auskunftsverpflichtet?

  • Verwaltungsbehörden des Bundes?

    • eingegliedert im dritten Hauptstück “Vollziehung des Bundes”

      unter “A. Verwaltung”

    • § 4 UG

      “Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.”

    • keine Selbstverwaltungskörperschaften

      • als “selbstverwaltungsähnlich” qualifiziert

        • auf Grund verfassungsrechtlicher Garantien

        • insb Autonomie; nach hA besteht diese aus

          • Weisungsfreiheit ggü dem Bund

          • und Organisationsautonomie

            = Freiheit, in der Organisation staatsunabhängig zu sein

          • -> unzulässig wäre, dass die Mehrheit eines kollegialen Universitätsorgans von staatlichen Organen bestellt wird

  • sie unterliegen der Aufsicht des Bundes nach § 9 UG

    • objektive Rechtskontrolle durch das Bildungsministerium

  • zur Auskunft Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG ?

    • alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe

    • sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

    • -> wenn sie funktionell als Bundesorgane handeln ja?


  • öffentliche Universitäten

    • jedenfalls die nach UnivG 2002 eingerichteten Universitäten

    • nicht darunter fallen insb Privatuniversitäten und Fachhochschulen

      umstritten ist, ob die Donau-Uni Krems dazu zählt



  • sind ermächtigt Satzungen zu erlassen

    Art 81c B-VG

  • für das Handeln der Universitäten ist das Gesetz daher eine Schranke (nicht die Grundlage)

    -> sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage handeln, dabei nur nicht gg gesetzliche Regelungen verstoßen

    • frei geregelt werden dürfen daher die Curricula, innerhalb der wenigen gesetzlichen Vorgaben des UnivG 2002

    • nicht geregelt werden dürfte (aufgrund abschließender Regelung im UnivG 2002) die Notensakl


Wahlgrundsätze?

Darf man ein Foto von seinem Stimmzettel bei der NR-Wahl machen und posten?

  • Art 8 Staatsvertrag von Wien

  • Wahlgrundsätze nach Art 26 B-VG

    • allgemeines Wahlrecht

    • und gleich, unmittelbar, persönlich, frei und geheim

    • nach dem Grundsatz der Verhältniswahl

    -> für den NR, gelten aber nach Art 95 und 117 B-VG auch für Landtag und Gemeinderat

    (Grundsatz der Homogenität der Wahlrechtsgrundsätze)

  • geheimes Wahlrecht

    • Stimmabgabe so, dass niemand (Private oder der Staat) sich Kenntnis über den Inhalt der individuellen Stimmabgabe verschaffen kann

      ->

      • zB durch Wahlzellen, einheitliche undurchsichitge Stimmkuverts, …

      • durch NRWO ausgestaltet

  • -> Wille der Bürger soll möglichst unverfälscht zur Geltung gebracht werden

  • Wahlrecht ist ein Grundrecht

    • -> verfassungsgesetzlich gewährleistetes, subjektives Recht

    • politisches/demokratisches Grundrecht

    • würde sagen: staatliche Gewährleistungspflicht

      • iS einer Schutzpflicht

        • -> verpflichtet den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen, um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seiite zu schützen

      • bzw vllt Organisationsgarantie

        • -> organisatorische Vorkehrungen

      -> der Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu treffen, die das geheime Wahlrecht sicherstellen

  • -> ich als Privater bin nicht verpflichtet, aufgrund der freien Meinungsäußerung kann ich meinen Stimmzettel psoten

    • Art 10 EMRK, vgl auch Art 11 EGC

      • garantiert jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung

      • -> Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen

    • “Meinung” umfasst gedankliche Stellungnahmen, egal welcher Art -> nicht nur Werturteile iSv subjektiven Meinungen, sondern zB auch Tatsachenfeststellungen oder Werbung


Gleichheitsgrundsatz

  • normiert in

    • Art 2 StGG

      • “Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich”

    • Art 7 Abs 1 B-VG

      • “Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen”

      • ähnlich in Art 20 und 21 EGC


  • Grundrechtsträger:

    • zunächst: Staatsbürger

    • Erweiterung des Personenkreises:

      • Art 18 AEUV

        -> verbietet im Anwendungsbereich des Unionsrechts jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

        • -> Erweiterung auf alle Unionsbürger

        • könnte zu Inländerdiskriminierung führen,

          • wenn innerstaatliche Regelungen, die auf innerösterreichische Sachverhalte anzuwenden sind, strenger sind, als die Regelungen, die das Unionsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorsieht

          • wäre aber nach dem innerstaatlichen Gleichheitsgrundsatz unzulässig/verfassungswidrig

      • Art 14 EMRK

        und Art I des BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung

        -> verbieten jede Form rassischer Diskriminierung

        • nach Art 14 Abs 2 EMRK ist es allerdings zulässig, österreichischen Staatsbürgern

          • besondere Rechte einzuräumen

          • oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen

        • soweit dies dem Art 14 der EMRK nicht entgegensteht

        • -> Zulässigkeit der sachlichen Ungleichbehandlung

    • der Gleichheitsgrundsatz gilt aufgrund des BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung auch für Ausländer untereinander


  • bindet Gesetzgebung und Vollziehung

    • Gesetzgebung

      • keine unsachlichen Privilegierungen bzw Diskriminierungen

      • Sachlichkeitsgebot (sachliche Regelungen)

        • Differenzierungen können erforderlich sein

          -> gerechtfertigte Differenzierung

        • bei der Beurteilung der Sachlichkeit ist von einer Durchschnittsbetrachtung und vom Regelfall auszugehen

          (einzelne Härtefälle machen eine Regelung nicht zwangsläufig unsachlich)

    • Vollziehung

      • verstoßen nach der Judikatur gg den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie

        • auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhen

          • -> idF ist also das Gesetz selbst gleichheitswidrig

        • oder dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird

          • -> idF ist das Gesetz an sich gleichheitskonform oder zumindest einer gleichheitskonformen Auslegung zugänglich;

            die Behörde legt es aber so aus, dass es gleichheitswidrig scheint oder interpretiert es nicht verfassungskonform

          • zB wenn ein (älteres) Gesetz den Begriff “Student” verwendet, jedoch aus den Materialien hervorgeht, dass damit männl und weibl Studenten gemeint sind und die Behörde davon ausgeht, dass nur männl erfasst sind

        • oder willkürlich sind;

          Willkür wird insb angenommen,

          • wenn eine Entscheidung nur aus unsachlichen subjektiven, in der Person einer Partei liegenden Gründen erfolgt

          • bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage

          • und bei einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung

          • zB wenn eine Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zum wesentlichen Punkt einer wichtigen Frage unterlässt oder das diesbezügliche Parteienvorbringen gänzlich ignoriert


  • Diskriminierungen können unmittelbar und mittelbar sein

  • der Gleichheitsgrundsatz schützt nach hA auch das Vertrauen der Normadressaten

  • positive Diskriminierungen können mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein



Gleichheitsgrundsatz


Diskriminierung

  • unmittelbare Diskriminierung

    • direkt

      -> dh durch die Regelung wird ausdrücklich eine bestimmte Gruppe benachteiligt

    • zB

      • wurden Frauen bei der Abgabe rationierter Tabakwaren benachteiligt, mit der Begründung, dass Frauen weniger rauchen

      • zT wurden uneheliche Kinder im Erbschaftsrecht ggü ehelichen benachteiligt

    • durch Änderungen der einer gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Struktur bzw Wertvorstellung können differnzierende Regelungen verfassungswidrig werden

  • mittelbare Diskriminierung

    • an sich neutral gefasst

    • aber in ihren Auswirkungen benachteiligen sie jedoch eine Gruppe wesentlich und ohne besondere sachliche Rechtfertigung

    • zB Regelungen, die keine Zeitverlängerung von zeitlich befristeten Dienstverhältnissen bei Teilzeitarbeit vorsehen, treffen Frauen stärker als Männer, weil Frauen faktisch viel häufiger als M#nner zur Teilzeitbeschäftigung gezwungen sind


  • positive Diskriminierungen

    • sind mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn

      • sie bestimmte Personengruppen bevorzugen

      • um faktisch (reale, strukturelle) bestehende Ungleichheiten zu beseitigen

      • und so eine faktische Gleichstellung herbeiführen

    • werden durch spezielle Verfassungsbestimmungen zT ausdrücklich erlaubt und stellen eine spezielle Ausformung des Gleichheitsgrundsatzes darf

      • Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung

        -> nach Art 7 Abs 1 B-VG

        • darf niemand mit Behinderung benachteiligt werden

        • die Republik (Bund, Länder, Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten

      • Gleichstellung von Männern und Frauen

        -> nach Art 7 Abs 2 B-VG

        • bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau

        • Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insb durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig

        • zB Quotenregelungen

        • ergänzend dazu Art 7 Abs 3 B-VG

          -> Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der/des AmtsinhaberIn zum Ausdruck bringt; gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen



demokratische Legitimation von Bundes- und Landesregierung?

Bundesregierung

  • Bundeskanzler

    • vom Bundespräsidenten rechtlich völlig frei ernannt

      • nach Art 70 Abs 1 B-VG

      • der BP wird von den Staatsbürgern gewählt

        Art 60 Abs 1 B-VG

    • wird “mit der Regierungsbildung beauftragt”

      • nach den NR-Wahlen idR der Vertreter der stimmenstärksten Partei im NR

      • rechtlich nicht zwingend, aber zweckmäßig aufgrund des verfassungsrechtlichen Konnex zwischen NR und Bundesregierung

        • Misstrauensvotum des NR gg die Bundesregierung oder einzelne Bundesminister

          Art 74 Abs 1 B-VG

        • Regierungsvorlagen müssen vom NR beschlossen werden

          Art 41 Abs 1 B-VG

  • die übrigen Bundesminister

    • Ernennung

      Art 70 Abs 1 B-VG

      • vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt

        (er ist nicht verpflichtet auf Grund eines Vorschlags eine Ernennung vorzunehmen)

      • vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen

  • die Bundesregierung als Kollegialorgan wird nicht gesondert bestellt


Landesregierung

  • Wahl

    die Mitglieder der Landesregierung

    • = Landeshauptmann, Stellvertreter

      und Landesräte/Stadträte

    • sind vom jeweiligen Landtag zu wählen

      • nach Art 101 Abs 1 B-VG

      • und der LT wird von den Landesbürgern gewählt

        Art 95 Abs 1 B-VG

    • müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein

      Art 101 Abs 2 B-VG

  • Angelobung

    • Landeshauptmann vom Bundespräsidenten,

      die anderen Mitglieder vom Landeshauptmann

    • vor Antritt des Amtes

    • Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig

  • Landesverfassungen

    • enthalten nähere Regelungen zur Wahl

    • und sehen vor, dass

      • die Landesregierungen für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Landtag gewählt werden

      • wobei das Amt erst durch Amtsübernahme der neugewählten Landesregierung erlischt



Mitlglieder der Bundesregierung


Angelobung und Ende des Amtes

  • Angelobung

    • vom Bundespräsidenten

    • -> Bestallungsurkunde ist auszustellen

      • mit dem Tag der Angelobung

      • ergibt konkrete Zuordnung zu einem Bundesministerium, welches im Bundesministeriengesetz festgelegt ist

      • Art 72 Abs 2 B-VG

  • Ende des Amtes

    • grdsl ist zwi dem Kollegialorgan Bundesregierung und den Bundesministern zu unterscheiden

    • es gibt keinen Amtsverlust “der Bundesregierung”

      nur aller Mitglieder der Bundesregierung

    • Funktionsende entweder durch

      • Tod

      • oder durch Bescheid des Bundespräsidenten

        • Enthebung

          Bundespräsident ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen

          • Demission

            • auf Wunsch der Bundesregierung oder

            • eines der Mitglieder der Bundesregierung

            • Art 74 Abs 3 B-VG

          • Misstrauensvotum

            • durch Entschließung des NR

              • der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen

              • oder einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen

              • Art 74 Abs 1 B-VG

                • nach Abs 2: PQ: ½

          • “in den gesetzlich bestimmten Fällen”

            • Art 74 Abs 3 B-VG

              • verurteilendes Erkenntnis des VfGH

                Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG

              • oder eine strafgerichtliche Verurteilung

                § 27 Abs 2 iVm § 74 StGB

          • wird der NR neu gewählt

            • besteht rechtlich keine Verpflichtung, die Bundesregierung zu entlassen

            • es ist allerdings üblich, dass die Bundesregierung aus dem Amt scheidet (Demission)

        • oder Entlassung

          Bundespräsident ist rechtlich völlig oder weitgehend frei, einen solchen Bescheid zu erlassen

          • Art 70 Abs 1 B-VG

          • durch den Bundespräsidenten

          • bei Entlassung der gesamten Bundesregierung und des Bundeskanzlers

            • rechtlich völlig frei

              ->

              • an keinen Vorschlag gebunden

              • keine Gegenzeichnung erforderlich

          • bei den übrigen Mitgliedern der Bundesregierung

            • nur auf Vorschlag

            • und unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers

            • er ist aber rechtlich nicht verpflichtet, sie zu entlassen



Selbstverwaltung Allgemein

  • sechstes Hauptstück des B-VG

  • = dezentrale, mittelbare staatliche Verwaltung durch

    • eigene Rechtsträger

    • die Angelegenheiten des Bundes und der Länder

      • die in ihrem ausschließlichem oder überwiegendem Interesse liegen

      • und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden

    • weisungsfrei

    • unter staatlicher Aufsicht

    • durch ihre, aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen gewählten, Organe zu besorgen

  • Einrichtung hängt eng zusammen mit

    • demokratischer Selbstbestimmung

    • Subsidaritätsprinzip

    • und Föderalismus

    -> Angelegenheiten, die eine bestimmte (kleine) Gruppe besonders betreffen, sollen von dieser auch möglichst eigenständig besorgt werden


  • sechstes Hauptstück des B-VG unterscheidet zwischen

    • A. Gemeinden

    • B. sonstige Selbstverwaltung

  • erst seit B-VG Novelle 2008

    • sonstige Selbstverwaltung normiert

    • davor ausdrücklich nur Gemeinden geregelt

  • es wird angenommen, dass davor andere Selbstverwaltungskörperschaften vom B-VG stillschweigend akzeptiert wurden

    • va. in Bezug auf die beruflichen Vertretungen (Kammern) und die Sozialversicherungsträger

    • -> daraus wurde abgeleitet, dass die Errichtung anderer Selbstverwaltungskörperschaften durch einfaches Gesetz zulässig wäre, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen

      (entsprechen in etwa jenen, die jetzt normiert sind)

    • wurde insb bei der Salzburger Jägerschaft durch den VfGH festgestellt

  • verfassungsrechtliche Problematik bestand darin, dass eine Weisungsfreistellung nur durch Verfassungsgesetz zulässig war

    • abgesehen von der Einrichtung von sog Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag

    • damals geregelt in Art 20 Abs 2 B-VG


  • neben den Selbstverwaltungskörperschaften sieht die Verfassung selbstverwaltungsähnliche Körperschaften vor

    • zB Universitäten nach Art 81c B-VG

      -> Bestimmung nicht im sechsten Haupstück macht deutlich, dass die Universitäten keine Selbstverwaltungskörperschaften sein sollen




Gemeindeorgane

nach Art 117 Abs 1 B-VG in den Landesgesetzen, die die Gemeineordnung festlegen jedenfalls vorzusehen

  • Gemeinderat

    • = allgemeiner Vertretungskörper

      • = gewähltes Organ,

        • das die Interessen aller innerhalb eines bestimmten Gebiets lebenden Menschen vertritt

        • und nicht die Interessen bestimmter Personen

          (etwa nach Stand, Beruf oder Bekenntnis gleichartiger Personen)

      • der Begriff spielt iZm der Kompetenz des VfGH nach Art 141 B-VG eine Rolle

        (Überprüfung von Wahlen)

    • er ist beschließendes und überwachendes Organ der Gemeinde

    • die anderen Gemeindeorgane sind ihm ggü verantwortlich

      Art 118 Abs 5 B-VG

    • Sitzungen sind grdsl öffentlich

    • Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der in beschlussfähigen Anzahl anwesenenden Mitglieder

    • idR sehen die Gemeindeordnungen subsidiäre Allzuständigkeit vor

  • Gemeindevorstand

    bzw Stadtrat, Stadtsenat

    • Kollegialorgan der Gemeinde

    • Aufgaben

      • vor allem die Verwaltung des Gemeindevermögens

      • Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände des Gemeinderats

      • bzw Antragsstellung an den Gemeinderat

    • im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand

  • Bürgermeister

    • Wahl

      • vom Gemeinderat gewählt

      • Landesverfassung kann Direktwahl vorsehen

        • -> zur Wahl des Gemeinderates Berechtigte wählen den Bürgermeister

        • nicht vorgesehen in Wien, NÖ und Stmk

        • Briefwahl nach Art 26 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden

    • Zuständigkeit

      • vor allem die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich

        Art 119 Abs 2 B-VG

        • er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten an Mitglieder des Gemeindevorstandes/Stadtrat/Stadtsenat übertragen

          • wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

          • zur Besorgung in seinem Namen

          • und unbeschadet seiner Verantwortlichkeit

            ->

            • Bindung an Weisungen des Bürgermeisters

            • und Verantwortlichkeit

              Art 119 Abs 4 B-VG



  • außerdem: Gemeindeamt

    • Art 117 Abs 7 B-VG

    • Besorgung der Geschäfte der Gemeinden

    • andere Bezeichnungen

      • in Städten: Stadtamt

      • in Städten mit eigenem Statut: Magistrat

        • Leiter des inneren Dienstes des Magistrates:

          • Magistratsdirektor

          • = rechtskundiger Verwaltungsbeamter

  • sie können darüber hinaus aber auch andere Gemeindeorgane vorsehen

    • zB in der Bgld Gemeindeordnung: Ausschüsse des Gemeinderates zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten

  • Gemeindewachkörper sind keine Gemeindeorgane

    • sie sind Wachkörper

      vgl Art 78d Abs 1 B-VG

    • und damit Hilfsorgane der Behörde, der sie beigegeben sind


Gemeindeselbstverwaltung


eigener Wirkungsbereich

  • in Art 118 B-VG

    • Abs 2 definiert näher

    • Abs 3 zählt bspw Angelegenheiten auf, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen

      • Sicherheitspolizei, örtliche Verantstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei, örtliche Baupolizei, örtliche Feuerpolizei, örtliche Raumplanung, …

  • Bezeichnungspflicht

    • Gesetze (des Materiengesetzgebers) haben derartige Angelegenheiten ausrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen

    • die Bezeichnung ist kostitutiv

    • auch eine Angelegenheit des Art 118 Abs 2 B-VG, die nicht übertragen wird ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs

      • -> Vollziehung, wenn die Gesetze ihnen Zuständigkeit übertragen, im übertragenen Wirkungsbereich

      • -> Gesetz, das die Angelegenheit nicht in den eigenen Wirkungsbereich überträgt, ist verfassungswidrig

  • Angelegenheiten

    • jene

      • die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und

      • geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden

    • dazu zählen auch

      • Ortbildschutz

      • Maßnahmen zu Tierhaltung in Wohnungen

      • Betriebszeitenregelungen für Gastgärten

      • Erlassung eines Prositutionsverbotes

    • nicht dazu zählen etwa

      • die Vollstreckung

      • das Strafrecht

      • und Hoheitsakte, die Vorhaben betreffen, die sich auch auf das Gebiet anderer Gemeinden erstrecken

    • Vereinbarungen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs möglich

      • zwischen Gemeinde und Land

      • wenn die Landesgesetzgebung es vorsieht

      • Art 116b B-VG

  • Grundsätze für die Besorgung

    • im Rahmen der Gesetze und Verordungen des Bundes und des Landes

    • in eigener Verantwortung, frei von Weisungen

    • unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde

      • es besteht ein zweistufiger Instanzenzug

      • kann aber ausgeschlossen werden

    • Handlungsermächtigung spezifiziert nach Art 118 Abs 6 B-VG

      -> in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich hat die Gemeinde das Recht

      • nach freier Selbstbestimmung

        • zur Abwehr unmittelbar zu erwartender/Beseitigung bestehender Misstände

        • die örtliche Gemeinschaftsleben stören

      • Verordnungen zur erlassen

        • -> sog ortspolizeiliche Verordnungen

      • sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären

  • Aufsicht

    • Aufsichtsbefugnis des Bundes bzw der Länder

      • Überprüfung, dass die Gemeinde Gesetze und Verordnungen nicht verletzt

        • insb ihren eigenen Wikrungsbereich nicht überschreitet

        • und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt

      • das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen

        vgl Art 119a B-VG

    • die Aufsichtsbefugnis ist eine verminderte Ingerenzmöglichkeit der staatlichen Verwaltung, die die Weisungsbefugnis ersetzt

    • Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

      • werden durch Bundes- bzw Landesgesetz geregelt

      • das B-VG nennt in Art 119a bspw

        • Abs 2: Gebarungskontrolle

        • Abs 4: Informationsrecht

        • Abs 6: Aufhebung von Verordnungen der Gemeinde durch Verordnung

        • Abs 7: Auflösung des Gemeinderats und Ersatzvornahme

        • Abs 8: Genehmigungsvorbehalt in besonderen Fällen

          • bei Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden

            insb solche von besonderer finanzieller Bedeutung

          • können durch die zuständige Gesetzgebung an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden

          • als Grund für die Versagung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessene indeutig rechtfertigt

    • Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens

      • -> Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht

        Art 130 bis 132 B-VG

      • -> Revision beim Verwaltungsgerichtshof

        Art 133 B-VG

      • -> Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

        Art 144 B-VG

  • Übertragung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs

    • nach Art 118 Abs 7 B-VG

      • einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

      • aus besonderen Gründen

      • in einem besonderen Verfahren

      • für eine bestimmte Dauer

      • durch Verordung


    • auf Antrag der Gemeinde

      • durch Verordnung

        • der Landesregierung

          • bei Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Landes

          bzw des Landeshauptmanns

          • bei Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundes

        • = gesetzesändernde Verordung

      • nur auf Grund eines besonderen Grundes;

        bei Wegfall des Grundes ist die Verordnung aufzuheben

      • zB wenn bei Kleingemeinden die Aufgaben der Baupolizei, die außer der baupolizeilichen Bewilligung auch eienr wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, der Bezrikrshauptmannschaft übertragen werden, weil die Kleingemeinde zur ordnungsgemäßen Beesorgnung nicht in der Lage ist

    • ohne Mitwirkung der Gemeinde

      • in bestimmten Fällen

      • bestimmte Bereiche der Veranstaltungspolizei

      • auf die Landespolizeidirektion

      • vgl Art 15 Abs 3 B-VG




sonstige Selbstverwaltung



  • Regelungen sind jenen über die Gemeinde nachgebildet

    Art 120a bis 120c B-VG

  • “Selbstverwaltungskörper”

    • Art 120a B-VG

    • = Personengesamtheiten

      -> Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit

    • durch den Materiengesetzgeber, durch Gesetz einzurichten

      • BVG spricht von Zusammenfassung von Personen zu einem Selbstverwaltungskörper durch Gesetz

      • zB Landesgesetzgeber zur Einrichtung von Jägerschaften,

        Bundesgesetzgeber zur Einrichtung der Patentanwältekammer

  • selbstständige Wirtschaftskörper

    • Art 120c Abs 3 B-VG

    • dürfen im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben

    • Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen

  • Organe

    • Art 120c Abs 1 B-VG

    • aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden

  • Einrichtung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

    • die in ihrem ausschließlichen oder überwiegendem gemeinsamen Interesssen liegen

    • und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden

      • zB Vertretung bestimmter Berufsgruppen (Kammern) oder der Interessen der HochschülerInnen, Tourismusverbände oder Jägerschaften

  • Art 120c Abs 2

    • Aufgaben sind “sparsam und wirschaftlich” zu erfüllen

    • die Erfüllung ist “nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen”

  • Sozialpartner

    • gesetzliche Garantie für Sozialpartner in Art 120a Abs 2 B-VG

      • “Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.”

      • seit der B-VG Novelle 2008 verfassungsgesetzlich verankert


    • = verschiedene wirtschaftliche Selbstverwaltungseinrichtungen

      • insb Kammern

        wie Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer

      die im Zusammenwirken mit bestimmten Vereinen

      • Gewerkschaftsverbund, Industriellenvereinigung

      auf einen Interessensausgleich der von ihnen vertretenen Mitglieder hinwirken sollen



Gesetzesprüfung


Prüfungsmaßstab

  • Maßstab für Verfassungskonformität

    • jedenfalls Verfassungsrecht im formellen Sinn

    • aber auch

      • Staatszielbestimmungen

      • und Verfassungsrecht im materiellen Sinn

        • zB Einhaltung der Regelungen des BGBlG über die Kundmachung von Bundesgesetzen

    • und

      • auch die Grundprinzipien zählen zum Verfassungsrecht

      • nach VfGH Rsp kann auch die Europäische Grundrechtecharta Prüfungsmaßstab sein



  • Verfassungskonformität zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen

    • war es ursprünglich verfassungskonform und ist invalidiert -> als verfassungswidrig aufzuheben

    • ist eine ursprünglich gesetzeswidrige Regelung gesetzeskonform geworden (konvalidiert) -> nicht aufzuheben

  • ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde, ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu beurteilen



  • zu prüfen

    • das Gesetz darf, nach dem Stufenbau der Rechtsordnung, nicht mit übergeordneten Normen in Widerspruch stehen


    • gesamtändernde Verfassungsgesetze

      • nur formelle Verstöße

      • -> nur, ob die Regelungen über das Verfahren zur Erlassung eingehalten wurden

    • Bundesverfassungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie grundprinzipienkonform sind

    • Bundesgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie verfassungs- und grundprinzipienkonform sind

    • Landesverfassungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie bundesverfassungs- und grundprinzipienkonform sind

    • Landesgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie landes- und bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind

    • (Landes-)Ausführungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • ob sie (landes- und) bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind

      • und, ob sie mit den Regelungen der Grundsatzgesetze übereinstimmen



entscheidende Organe des Verwaltungsgerichtshofs

  • nach Art 134 Abs 7 B-VG auf Mitglieder des Verwaltungsgerichtshof anzuwenden:

    • richterliche Unabhängigkeit

      Art 87 B-VG

    • (Un-)Absetzbarkeit

      Art 88 B-VG

  • Entscheidung

    • in der Vollversammlung

      § 10 VwGG

      • gebildet aus Präsident, Vizepräsident

        und den sonstigen Mitgliedern

      • PQ: mind ⅔ der Mitglider

      • zuständig für

        • Disziplinargerichtsbarkeit

        • sowie Erlassung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern,

        • der Geschäftsverteilung,

        • der Geschäftsordnung

        • und die Erstellung des Tätigkeitsberichtes

    • oder in Senaten

      • Fünfersenat

        • idR 5 Mitglieder

          § 11 Abs 1 VwGG

        • entscheiden in den Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen

      • Strafsenat

        • in Verwaltungsstrafsachen

        • idR 3 Mitglieder

          • von denen eines den Vorsitz führt

          • und ein anderes Bericht erstattet

      • Dreiersenat

        • Vorsitzender + Berichter + ein in der Geschäftsverteilung zu bestimmendes Mitglied des Fünfersenats

        • insb zuständig für

          • Zurückweisung von Revisionen/Anträgen, die nicht gemäß § 14 Abs 2 VwGG durch den Berichter alleine zu erledigen sind

          • Einstellung des Verfahrens

          • Fristsetzungsanträge

          • und Revisionen, in denen die Rechtsfrage besonders einfach/durch bisherige Rsp klargestellt ist

            (auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters)

      • verstärkter Senat

        • Fünfersenat + 4 weitere Mitglieder

        • zuständig für

          • Entscheidungen mit denen von der bisherigen Rsp des VwGH abgegangen würde

          • oder wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird

    Beschlüsse grdsl durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen

  • bestimmte Entscheidungen können vom Berichter getroffen werden

    • § 14 VwGG

      • = Mitglied des Senats

      • durch den Präsidenten zum Berichter bestellt

        • wenn er eine anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuweist

      • mehrere Berichter bei verstärkten Senaten (Mitberichter)

    • insb ermächtigt verfahrensleitende Anrodungen zu treffen

      • im Vorverfahren

      • betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

      • oder Verfahrenshilfe

      zB Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages oder die Auffordnung an andere Parteien zur Revisionsbeantwortung (wenn das Vorverfahren vor dem VwGH geführt wird)




Eingriffsvorbehalte

  • -> ermächtigen den einfachen Gesetzgeber in Grundrechte einzugreifen

  • wird diese Ermächtigung überschritten,

    • liegt eine Grundrechtverletzung vor

    • = rechtswidriger Grundrechtseingriff

man unterscheidet

  • formelle/allgemeine Gesetzesvorbehalte

    • ermächtigen den einfachen Gesetzgeber allgemein zur Normierung von Grundrechtseingriffen

      • zB Art 5 StGG

        “Enteignungen…welche das Gesetz bestimmt”

    • bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber unbeschränkt Regelungen treffen darf;

      damit eine gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, muss sie

      • ausreichend bestimmt sein

        (ergibt sich aus dem Bestimmtheitsgebot des Legalitätsprinzips)

      und zusätzlich unterliegt der Gesetzgeber bei der Normierung von Grundrechtseingriffen

      • der sog Wesensgehaltssperre

        • einfachgesetzliche Beschränkungen dürfen nicht gegen das Wesen des Grundrechts verstoßen

        • zB Eingriff in das Wesen des Eigentumsrechts, wenn das Eigentum gänzlich oder für bestimmte Kategorien (Grund und Boden) gesetzlich beseitigt würde

      • und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

        • gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein

  • qualifizierte Gesetzesvorbehalte

    • wenn formelle Gesetztesvorbehalte weitere Kriterien normieren

      • wie die Erlassung eines richterlichen Befehls;

        zB bei Hausdurchsuchungen nach § 1 Gesetz zum Schutze des Hausrechts

        (steht als Verfassungsgesetz in Geltung)

  • materielle Gestzesvorbehalte

    • = spezielle Gesetzesvorbehalte

    • ermächtigen den Gesetzgeber nur unter bestimmten, im Gesetzesvorbehalt genannten Gründen, ein Grundrecht einzuschränken

    • die gesetzliche Beschränkung der Freiheit ist demnach (allgemein gesprochen) zulässig,

      • wenn sie einem bestimmten öffentlichen oder privaten Interesse dient

      • und der Eingriff zur Wahrung dieser Interessen notwendig ist

    • -> beschränkt die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers ausdrücklich;

      zT auch als “Schranken-Schranken” bezeichnet

    • viele in der EMRK; zB Art 10 Abs 2

  • und vorbehaltlose Grundrechte

    • normieren keinen Gesetzesvorbehalt (vor allem keinen Eingriffsvorbehalt)

    Unterscheidung in

    • Grundrechte, die ihrer Natur nach nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehen

      • = sog. Gleichheitsrechte

      • und die Verfahrensgrundrechte, die keine Freiheitssphäre schützen

    • Grundrechte, die absolut gelten

      • absolute Gewährleistung

      • Art 3 EMRK: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden werden

      • -> Verletzung, wenn in den Schutzbereich eingegriffen wird

    • Grundrechte, für die kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt normiert ist, die aber nach hA immanenten Schranken unterliegen

      • vgl das Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Kunst


Ausgestaltungsvorbehalte

  • -> ermächtigen den einfachen Gesetzgeber

    • zur Ausgestaltung eines Grundrechts

    • nicht hingegen zur Einschränkung!

  • das einfache Gesetz wird damit Grundlage für das grundrechtlich geschützte Handeln


  • Feinprüfung

    • wenn das Grundrecht unter einem Ausgestaltungsvorbehalt steht

      • = einfacher Gesetzgeber ist ermächtigt, das Grundrecht auszugestalten

      • zB Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit

    • jeder Verstoß gg das ausgestaltende Gesetz stellt eine Grundrechtsverletzung dar

      • zB wenn die Versammlung untersagt wird, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 Versammlungsgesetz nicht vorliegen, wird jedenfalls durch den rechtswidrigen Bescheid in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen

        (es müssen keine “groben Verstöße” vorliegen)

    • -> VfGH prüft das Verwaltungshandeln in HInblick auf jeden (einfach)gesetzlichen Verstoß

      (idF ist also der VwGH nicht zuständig)

  • Grobprüfung

    • sobald ein Grundrecht unter keinem Ausgestaltungsvorbehalt steht

    • prüft der VfGH, ob die Entscheidung

      • gesetzlos ist

        (überhaupt keine gesetzliche Grundlage hat)

      • aufgrund einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen wurde

      • oder das Gesetz “denkunmöglich” angewandt wurde

        • Gesetzlosigkeit gleichzusetzende Rechtswidrigkeit

        • oder völlig unvertretbare Gesetzesanwendung

          bzw gravierend rechtswidrige Auslegungen eines Gesetzes


  • neue Rsp sieht auch bei einem Ausgestaltungsvorbehalt nicht in jeder Verletzung eines einfaches Gesetzes eine Grundrechtsverletzung -> verwischt Unterscheidung zwischen Grob- und Feinprüfung


Volksbegehren, Volksbefragung und Petitionen

  • Volksbegehren

    • = direkt demokratisches Element im Bundesgesetzgebungsvefahren

    • Art 41 Abs 2 B-VG

      • durch 100.000 Stimmberechtigte

        oder je ⅙ der Stimmberechtigten dreier Länder

      • muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen

      • in Form eines Gesetzesantrags

    • genauere Regelung durch einfachgesetzliches Volksbegehrengesetz 1973

      • Ermächtigung in Art 41 Abs 3 B-VG

      • sieht Einleitungs-, Eintragungs- und Ermittlungsvefahren vor

    • gültig eingebracht ->

      • verpflichtet den NR ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten

      • nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Volksbegehrens zu fassen

        (eine solche Regelung wäre Verstoß gg das demokratische Grundprinzip)

    • auch auf Länderebene sind durch Landesverfassungsgesetze Volksbegehren vorgesehen

  • Volksbefragung

    • Art 49b B-VG

    • über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundsgesetzgebung zuständig ist

    • durch Beschluss des NR

    • auf Antrag

      • durch Mitglieder des NR

      • oder der Bundesregierung

    • näheres im einfachgesetzlichen Volksbefragungsgesetz

      (vgl Art 49b Abs 3 iVm Art 46 Abs 3 B-VG)

    • Ergebnis ist rechtlich nicht bindend;

      politisches Mittel, um dem Willen der Bevölkerung zu ermitteln

    • auch auf Länderebene durch Landesverfassungsgesetze vorgesehen

-> politische Partizipationsrechte, Mitwirkung an der Staatswillensbildung


  • Petitionen

    • Art 11 StGG

      -> politisches Grundrecht

    • = Recht, Anträge aller Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung richten zu dürfen

      • politisches Recht

        -> verfassungsgesetzlich gewährleistetes Partizipationsrecht

    • Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen

    • leiten kein Gesetzgebungsverfahren ein

    • sind unter bestimmten Voraussetzungen vom NR zu verhandeln

      §§ 100 ff GOG-NR

      • wenn sie von einem Mitglied des NR überreicht werden

      • Bürgerinitiativen, von mind 500 wahlberechtigten Staatsbürgern

      -> Beratung im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitativen

    • Form der Meinungsäußerung


Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

  • Art 8 EMRK und Art 7 EGC

    -> jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens

  • Art 8 Abs 2 normiert einen materiellen Gesetzesvorbehalt

    -> der Eingriff muss

    • gesetzlich vorgesehen sein

    • und eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist

      • für die nationale Sicherheit,

      • die öffentliche Ruhe und Ordnung,

      • das wirtschaftliche Wohl des Landes,

      • die Verteidigung der Ordnung

        und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen

      • zum Schutz der Gesundheit und der Moral

      • oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

  • Gewährleistungspflicht

    -> verpflichtet den Staat, den Einzelnen vor Übergriffen Dritter zu schützen

    • zB indem er Regelungen erlässt, die es den Medien verbeiten, den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen in einer Weise zu erörtern oder darzustellen, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen


  • Privatleben

    • Schutz des Privatlebens steht natürlichen und juristischen Personen zu

    • geschützt sind

      • die körperliche und geisitige Integrität

      • die Intimsphäre

      • das Sexualleben

      • private und geschäftliche Beziehungen

      • sowie, dass diese Bereiche nicht öffentlich sind

    • Eingriffe wären zB

      • Videoüberwachungen an öffentlichen Orten

      • Offenlegung medizinischer Daten

      • verdeckte Ermittlungen

      • Zwangsuntersuchungen

      aber: Art 8 Abs 2 EMRK normiert einen materiellen Gesetzesvorbehalt

  • Familienleben

    • das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens steht nur natürlichen Personen zu

      • schützt Beziehungen der Familienmitglieder zueinander

    • Art 12 EMRK gewährt

      • Recht auf Familiengründung und Eheschließung

    • BVG über die Rechte von Kindern

      • enthält Regelungen, deren Ziel es ist, die freie Entwicklung der Kinder zu ermöglichen und zu schützen

    • Eingriffe wären zB

      • unsachliche Entziehung des Elternrechts

      • Unmöglichkeit der Ehescheidgung

      • fremdenpolizeiliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die Familienbeziehungen im Inland beenden

        • können einen Eingriff in dieses Recht darstellen

        • uU kann auch eine Familienzusammenführung geboten sein

      aber: Art 8 Abs 2 EMRK normiert einen materiellen Gesetzesvorbehalt



Interpretationsmethoden

allgemeine Interpretationsmethoden

  • Verbalinterpretation

    • Bedeutung von Begriffen

      • anhand des allg Sprachgebrauchs

        oder einer Fachsprache

      • ergibt sich manchmal auch erst aus dem textlichen Zusammenhang

  • grammatikalische Interpretation

    • grammatikalischer Zusammenhang, Beistrichsetzung

    • nicht nur die (isolierte) Wortbedeutung

  • systematische Interpretation

    • Bedeutung unter Bedachtnahme auf andere Vorschriften

  • historische (Willens-)Interpretation

    • des Normsetzers

    • aus Unterlagen, die während des Normsetzungsprozesses angefertigt werden

      • insb Erläuterungen zu Regierungsvorlagen, Initiativantträge, Ausschussberichte und stenographische Protokolle

      • = “Materialien”

  • teleologische Interpretation

    • Zweck der Regelung

    • nur sehr eingeschränkte Bedeutung im öffentlichen Recht

      • Zweckermittlung mit Hilfe anderer Interpretationsmethoden;

        bei darüberhinausgehender Zweckermittlung besteht die Gefahr, dass man der Regelung einen Inhalt gibt, der nicht dem Willen des zur Normsetzung ermächtigten Organs entspricht

      • außerdem oft Handlungsermächtigungen des Staates im öffentlichen Recht

        • Staat darf nur handeln, wenn er durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber dazu ermächtigt ist

        • -> Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip und dem demokratischen Grundprinzip


spezielle Interpretationsmethode

  • = verfassungskonforme Interpretation

    • Mischung aus historischer und systematischer Interpretation

    • -> Inhalt der einfachgesetzlichen Regelung bzw der Wille des Gesetzgebers wird unter Bezugnahme auf verfassungsgesetzliche Regelungen ermittelt

    • weil man im Zweifel davon ausgeht, dasss der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung treffen wollte

  • Voraussetzungen:

    • wenn trotz Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden Zweifel über den Inhalt einer Regelung bestehen

    • es mehrere Auslegungsmöglichkeiten gibt

    • und nur eine davon verfassungskonform ist,

      während die anderen zu einem verfassungswidrigen Auslegungsergebnis führen

  • unzulässig, wenn der Wortlaut eindeutig ist

    (idF nur Aufhebung durch den VfGH)

  • lässt sich auf alle Ebenen der Über- und Unterordnung übertragen

    (zB grundprinzipienkonforme, völkerrechtskonforme, unionsrechtskonforme oder gesetzeskonforme Interpretation)


  • andere spezielle Art der Auslegung: Versteinerungstheorie


Eigentumsfreiheit

  • Grundrechtsträger sind natürliche und juristischee Personen

  • Art 5 StGG

    • normiert Schutz des Eigentums

    • unter Gesetzesvorbehalt

      “Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und Arten eintreten welche das Gesetz bestimmt”

  • ergänzt durch Art 1 1. ZProtEMRK

    • “Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.”

    • weiters dürfen Regelungen getroffen werden, die der Staat für die Benützung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen erforderlich hält

  • Art 17 EGC

    • sieht darüber hinaus ein Recht auf angemessene Entschädigung für einen Eigentumsverlust vor


  • unter Eigentum iSd Eigentumsfreiheit werden alle vermögenswerte Privatrechte verstanden

    • Eigentum im eigentlichen Sinn

    • aber auch Miete, Urheberrechte, Patentrechte

    • öffentlich-rechtliche Ansprüche, wenn Anspruchsberechtigte auf Grund von Beitragszahlungen einen Anspruch auf die Leistung haben

      zB Notstandshilfe

  • Eingriff

    • durch Enteignung

      • = wenn das Eigentum zur Gänze entzogen oder auf einen anderen übertragen wird

      • zB Einteignung eines Grundstücks zum Bau einer Straße

      • zulässig entweder direkt durch Gesetz oder durch einen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakt, wenn

        • sie im öffentlichen Interesse erfolgt,

        • verhältnismäßig ist

        • und eine Entschädigung erfolgt

      • bei zweckverfehlter Enteignung, nimmt der VfGH einen verfassungsrechtlichen Anspruch af Rückübereignung an

    • oder durch Eigentumsbeschränkungen

      • = Beschränkungen der Eigentumsberechigung

      • zB durch Öffentlicherklärung eines Weges, denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung

      • sind sie so gravierend, dass sie einer Enteignung gleichkommen,

        • spricht man von materieller Enteignung

        • zT wird auch argumentiert, dass eine Enteignung vorliegt, wenn dem Eigentümer ein Sonderopfer abverlangt wird, das andere Eigentümer in einer vergleichbaren Situation nicht tragen müssen

          -> Sonderopfertheorie

      • zulässig entweder direkt durch Gesetz oder durch einen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakt, wenn

        • sie im öffentlichen Interesse erfolgt

        • und verhältnismäßig ist

        • strittig, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht


Zuständigkeit VwGH vs VfGH

Verwaltungsgerichtshof

  • entscheidet nach Art 133 Abs 1 B-VG über

    • Revisionen

      • gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts

      • bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

    • Fristsetzungsanträge

      • bei Säumnis des Verwaltungsgerichts

    • Kompetenzkonflikte

      • zwischen Verwaltungsgerichten

        oder einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof

      • können positiv (beide nehmen Zuständigkeit an) oder negativ (beide schließen sie aus) sein

    ferner nach Art 133 Abs 2a B-VG

    • Beschwerde bei behaupteter DSGVO-Verletzung durch den Verwaltungsgerichtshof

    nach Art 133 Abs 2 B-VG

    • durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten

    • zur Entscheidung über Anträge eines ordentliche Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

      • eines Bescheides

      • oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts vorgesehen werden

    • zB Amtshaftungsgericht nach § 11 AHG

    ausgenommen Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen

    Art 133 Abs 5 B-VG



Verfassungsgerichtshof

  • Kompetenzgerichtsbarkeit

    Art 126a, 139, 148f B-VG

  • Kausalgerichtsbarkeit

    Art 137 B-VG

  • Streitigkeiten aus Gliedsstaatsverträgen

    Art 138a B-VG

  • Untersuchungsausschüsse

    Art 138b B-VG

  • generelle Normenkontrolle

    • Verordnungsprüfung

      Art 139 B-VG

    • Wiederverlautbarung

      Art 139a B-VG

    • Gesetzesprüfung

      Art 140 B-VG

    • Staatsverträge

      Art 140a B-VG

  • Wahlgerichtsbarkeit

    Art 141 B-VG

  • Staatgerichtsbarkeit

    Art 142, 143 B-VG

  • Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit

    Art 144 B-VG


  • durch bundesgesetzliche Regelung kann die Zuständigkeit zur Überprüfung von Völkerrechtsverletzungen bestimmt werden

    Art 145 B-VG



Geltung und Inkrafttreten

Geltung

  • = spezifische (rechtliche) Existenz von Normen

  • mit der Kundmachung im BGBl bei Bundesgesetzen

    (bzw wenn der letzte Akt, den die Erzeugungsnorm für die Erzeugung der Norm vorsieht, gesetzt wurde)

  • -> ab diesem Zeitpunkt: Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung

  • Aufhebung danach nur durch neuerlichen Gesetzgebungsakt oder den VfGH

zu unterscheiden: Inkrafttreten

  • = Anwendbarkeit von Normen

    • Zeitraum, in dem sich Sachverhalte ereignen können, auf die sich der TB der Rechtsnorm bezieht

      (Bedingungsbereich)

    • Zeitraum, in dem bei tatbestandsmäßigem Handeln Rechtsfolgen an das Verhalten zu knüpfen bzw diese zu verhängen sind

      (Rechtsfolgenbereich)

  • “soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft”

    Art 49 Abs 1 B-VG

    • -> in Kraft treten mit 00:00 Uhr des Folgetages

    • gleichzeitig Ermächtigung gesetzlich anderes anzuordnen

      • späteres Inkrafttreten

        = Legisvakanz

      • oder Rückwirkung


Legisvakanz

  • -> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Sachverhalte anzuwenden bzw Rechtsfolgen sind erst später zu verhängen

  • Zweck

    • idR, dass Normadressaten sich auf die neue Rechtslage einstellen können

    • bzw bestimmte Vorkehrungen treffen können

    • aber auch, wenn zB neue Organisationseinheiten erst geschaffen werden müssen, bevor es möglich ist die gesetzlichen Regelungen anzuwenden

  • zeitlicher Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich können dabei zusammen-, aber auch auseinanderfallen

    zB

    • Rauchverbot ab 1.9.2018, Strafbarkeit ab 1.1.2019

    • oder Bedinungsbereich mit 1.1.2002 außer Kraft, aber Rechtsfolgenbereich besteht weiter

      -> vor 1.1.2002 gesetzes verbotenes Verhalten kann auch nach 1.1.2002 bestraft werden


Rückwirkung

  • früheres Inkrafttreten

    -> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber auf frühere Sachverhalte anzuwenden


  • problematisch, weil Normadressaten zum Zeitpunkt ihres Handelns ihr Verhalten noch nicht nach der später erlassenen Regelung richten konnten

    -> daher Rückwirkungsverbot

    • im Bereich des Strafrechts nach Art 7 EMRK

    • für bestimmte (va belastende) Regelungen, abgeleitet aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem mit ihm verbürgten Vertrauensschutz


Landeshauptmann

  • er ist Mitglied der Landesregierung

  • und vertritt das Land nach außen

    Art 105 Abs 1 B-VG

  • hat einen ähnlichen Bezug zur Landesregierung, wie der Bundeskanzler zur Bundesregierung

    • nach den jeweiligen Landesverfassungen

    • er kann in Angelegenheiten der Landesverwaltung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung keine Weisungen erteilen

  • neben seinen Aufgaben als Vorsitzender der Landesregierung hat er nach dem B-VG folgende Kompetenzen

    • Angelobung der übrigen Mitglieder der Landesregierung

      Art 101 Abs 4 B-VG

    • Kompetenzen im Bereich der Landesgesetzgebung

      -> Kundmachung

      • der Landesgesetze

        Art 97 B-VG

      • und der Aufhebung durch den VfGH

        Art 140 B-VG

    • Kompetenzen im Bereich der Bundesgesetzgebung

      • Teilnahme- und Anhörungsrecht

        Art 36 Abs 4 B-VG

      • absolutes Veto der Landesregierung

        42a B-VG

    • Mitwirkung beim Abschluss von Landesstaatsverträgen

      Art 16 B-VG

    • Aufsichtsrechte

      Art 15, 119, 119a B-VG

    • Übertragung von einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf staatliche Behörden

      Art 118 Abs 7 B-VG

  • Organstellung

    • organisatorisch Landesorgan

    • funktionell

      • Landesorgan in seiner Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung

      • Bundesorgan, wenn er Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung wahrnimmt

        zB “Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”

        • nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundssache

        • aber Vollziehung des Gewerberechts erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung

          -> Landeshauptmann wird in § 1113 Abs 1 GewO ermächtigt, die Auf-/Sperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen

        • dabei ist er an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden

  • Wahl (der Mitglieder der Landesregierung)

    • vom jeweiligen Landtag zu wählen

      Art 101 Abs 1 B-VG

    • müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein

      Art 101 Abs 2 B-VG

    • näher geregelt in Landesverfassungen

  • Angelobung des Landeshauptmann vom Bundespräsidenten


Bescheide

  • escheide sind

    • indiviudell-konkrete Normen,

    • die von Verwaltungsbehörden

    • nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden

    • und nach außen rechtswirksam sind

      (dh nicht nur verwaltungsintern)

  • Arten

    • Leistungsbescheide

      • verpflichten

        • zur Erbringung einer Leistung

        • innerhalb einer bestimmten Frist

      • wird die Leistung innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Bescheid zwangsweise durchgesetzt (vollstreckt) werden

      • zB

        • Einkommenssteuerbescheid nach dem EStG

          -> verpflichten Personen zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den Bund

        • Bescheide über Zuerkennung einer Studienbeihilfe

          -> verpflichten den Bund zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den im Bescheid genannten Studienbeihilfeempfänger

    • Rechtsgestaltungsbescheide

      • Begründung, Umgestaltung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses

      • werden oft als Bewilligung, Genehmigung, Zulassung oder Verleihung bezeichnet

      • haben Rechtsgestaltungswirkung und sind nicht vollstreckbar

      • zB

        • Erteilung einer Baubewilligung

        • Zulassung von Arzneimitteln

        • Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen eines KFZ

        • Verlehung eines akademischen Grades

    • Feststellungsbescheide

      • stellen verbindlich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen fest

      • sind nicht vollstreckbar

      • zB

        • wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Grünfläche Wald iSd Forstgesetzes ist, so ist darüber nach § 5 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden

  • Rechtswirksamkeit

    • durch Erlassung

      • genaue Regelung

        • insb in den allg Verwaltungsverfahrensgesetzen

          (AVG, VStG, ZustellG)

        • oder den speziellen Verfahrensregelungen in den einzelnen die Materie regelnden Gesetzen

      • idR durch

        • mündliche Verkündung

        • Zustellung des schriftlichen Bescheides

        • Hinterlegung bei der Behörde

        • oder Ausfolgung bei der Behörde

  • Rechtsschutz

    • Beschwerde

      Art 130 Abs 1 B-VG

      • kann von Parteien des Verfahrens

      • wegen behaupteter Rechtswidrigkeit

      • an eines der Verwaltungsgerichte erhoben werden

      • -> entscheidet mit Erkenntnis

    • gemeindeinterner Instanzenzug

      • gg Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden

      • verfassungsrechtlich vorgesehen, kann aber einfachgesetzlich ausgeschlossen werden

        • Rechtsmittel der Berufung besteht weiterhin

        • vgl zB § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung

  • Säumnisschutz

    • um Parteien eines Verfahrens vor Untätigkeit von Verwaltungsbehörden zu schützen

    • wenn in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Entscheidungspflicht normiert ist

      • zB

        • § 73 Abs 1 AVG

          -> ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen 6 Monaten nach Einlagen des Antrags, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes normiert ist, zu entscheiden

        • § 78 Abs 10 Universitätsgesetz

          -> über Anerkennungsanträge (von Prüfungen), abweichend von § 73 AVG, spätestens zwei Monate nach Einlagen des Antrags

    • und die Verwaltungsbehörde säumig ist

      • kann die Verpflichtung

      • mittels Säumnisbeschwerde (= Rechtsbehelf)

      • bei den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden

      • Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG



Volksbegehren: Nehammer muss weg: was bedeutet das verfassungsrechtlich?

  • Volksbegehren

    • = direkt demokratisches Element im Bundesgesetzgebungsvefahren

    • Art 41 Abs 2 B-VG

      • durch 100.000 Stimmberechtigte

        oder je ⅙ der Stimmberechtigten dreier Länder

      • muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen

      • in Form eines Gesetzesantrags

    • wäre es gültig eingebracht, würde es den NR verpflichten, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten (nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Begehrens zu fassen)

    • geht idF aber nicht,

      • weil es sich hierbei nicht um eine durch Bundesgesetz zu regelende Angelegenheit in Form eines Gesetzesantrags handelt

      • sondern, um ein politisches Statement


  • Entlassung

    • Art 70 Abs 1 B-VG

    • durch den Bundespräsidenten

    • bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers rechtlich völlig frei

      -> an keinen Vorschlag gebunden & keine Gegenzeichnung erforderlich

  • Enthebung

    • Demission Art 74 Abs 3 B-VG

      auf Wunsch der Bundesregierung oder eines der Mitglieder der Bundesregierung

    • Misstrauensvotum Art 74 Abs 1 und 2 B-VG

      • durch Entschließung des NR (PQ: ½) dem Bundeskanzler das Vertrauen zu entziehen

    • “in den gesetzlich bestimmten Fällen”

      • Art 74 Abs 3 B-VG

        • verurteilendes Erkenntnis des VfGH

          Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG

        • oder eine strafgerichtliche Verurteilung

          § 27 Abs 2 iVm § 74 StGB


sinnvoller bzw passenender wäre eine Petition

  • Art 11 StGG

  • = Recht, Anträge aller Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung richten zu dürfen

  • Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen

  • leiten kein Gesetzgebungsverfahren ein

  • sind unter bestimmten Voraussetzungen vom NR zu verhandeln

    §§ 100 ff GOG-NR


Entscheidungsmöglichkeiten bei Individualanträgen

Möglichkeit, gesetzliche Bestimmungen unmittelbar anzufechten

(ohne “Umweg” über ein gerichtliches/verwaltungsbehördliches Verfahren)


  • auf Antrag

    • einer Person oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt

  • die unmittelbar durch eine Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet

    • wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne

      • Fällung einer gerichtlichen Entscheidung

      • oder Erlassung eines Bescheides

    • und die Erwirkung eines solchen unzumutbar wäre


  • Beschlussfassung

    • grdsl durch unbedingte (=einfache) Stimmenmehrheit

      (Dirimierungsrecht des Vorsitzenden)

    • meritorische Entschiedungen (inhaltliche Sachentscheidungen)

      • -> Erkenntnis

      • anderfalls -> Beschluss


Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Zurückweisung

    • durch Beschluss

    • weil Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen

  • Ablehung

    • durch einstimmigen Beschluss

      § 31 VfGG

    • bei Individual- oder Parteianträgen

    • wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

    • -> Verfahrensbeendigung nach einer oberflächlicheren Prüfung

      Art 139 Abs 1b; Art 140 Abs 1b B-VG

  • Abweisung

    • durch Erkenntnis

    • wenn der VfGH zur Ansicht gelangt, dass die behauptete Rechts-/Verfassungsverletzung nicht vorliegt

  • Festellung Verfassungs-/Gesetzeswidrigkeit

    • wenn die angefochtene Regelung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getreten ist

    • -> Erkenntnis, ob die Regelung gesetz-/verfassungswidrig war

      Art 139 Abs 4; Art 140 Abs 4 B-VG

  • Aufhebung eines Gesetzes/einer Verordnung

    • mit Erkenntnis

    • wenn der VfGH zu dem Ergebnis kommt, dass

      • die Verordnung gesetzeswidrig

      • bzw das Gesetz verfassungswidrig ist

    • -> Aufhebung der Regelung

      Art 139 Abs 3; Art 140 Abs 3 B-VG

      • nur insoweit, als

        • die Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde

        • oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte

      Ausnahmen:

      • die ganze Verordnung ist aufzuheben, wenn

        • sie der gesetzlichen Grundlage entbehrt,

        • von einer unzuständigen Behörde erlassen,

        • oder in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde

      • das ganze Gesetz, wenn

        • es von einem nach der Kompentenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen,

        • oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde

      gilt nicht,

      • wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung/des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,

        • die den Antrag gestellt hat

        • oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens war


    • im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip

      • soll durch die Aufhebung der rechtmäßige Zustand hergestellt werden

      aber Hinblick auf das gewaltentrennende Grundprinzip

      • soll andererseits nicht mehr als unbedingt Erforderliche aufgehoben werden

    • außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verbleibende Regelung durch die Aufhebung keinen gänzlich anderen Sinn bekommt



welche Grundsätze normiert die Verfassung für Verwaltungshandeln?

  • Gesetzesbindung - Legalitätsprinzip

    • kein subjektives Recht auf Einhaltung

    • -> Organe der Vollziehung dürfen grdsl nur handeln, wenn es eine (einfach-)gesetzliche Ermächtigung zum Handeln gibt, die auch das Handeln selbst näher bestimmt

      (nur zT verfassungsunmittelbare Ermächtigungen)

      • Ermächtigungen für die Erlassung von Durchführungsverordnungen und verfassungsunmittelbare Verordnungen

      • Ermächtigung zu privatwirschaftlichem Handeln

        • aus Art 17 B-VG abgeleitet

          bzw findet sich in Art 116 Abs 2 B-VG

        • hA geht davon aus, dass keine speziellen einfachgesetzlichen Ermächtigungen für privatrechtliches Handeln bestehen müssen

  • Auskunftspflicht

    • = bloße Wissenserklärungen, keine Willenserklärungen und auch keine sonstigen Handlungen

    • besteht nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches (ihrer Zuständigkeit) und keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht

    • Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG


  • Amtsverschwiegenheit

    • entfällt mit 1.9.2025

    • Verpflichtete nach Art 20 Abs 3 B-VG

      • wie zur Auskunftserteilung Verpflichtete

      • für Richter gelten die Regelungen des RStG

    • sie bezieht sich nur auf Tatsachen

      • die den Organwaltern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind

      • und die geheim sind

    • kein subjektives Recht auf Einhaltung, die Verletzung ist aber gerichtlich strafbar § 310 StGB

  • Amtshilfe

    • Art 22 B-VG verpflichtet unmittelbar

      • “alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper”

        -> keine Beschränkung auf Verwaltungsorgane

      • zur wechselseitigen Hilfeleistung

  • Amtshaftung

    • Art 23 Abs 1 B-VG

      • Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

      • haften für den Schaden

      • den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze

      • durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten

      • wem immer zugefügt haben

    • ausführende Regelungen dazu enthält das Amtshaftungsgesetz (AHG)

  • Organhaftung

    • Art 23 Abs 3 B-VG

      • Personen, die als Organe eines in Art 23 Abs 1 B-VG genannten Rechtsträger handeln

      • haften für den Schaden

      • den sie in Vollziehung der Gesetze

      • durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten

      • dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben

      -> Organhaftung für Direktschäden im Innenverhältnis

    • nähere Regelungen dazu enthält das Organhaftpflichtgesetzt


Vorarlberg überlegt ein Landesgesetz erlassen über eine Volksbefragung über den Austritt von Österreich. Möglich?

  • Volksbefragungen (Art 49b B-VG) auch auf Länderbene durch Landesverfassungsgesetze vorgesehen

  • österreichisches Staatsgebiet

    = territorialer Bereich innerhalb von rechtlich festgelegten Grenzen

    • -> Territorialitätsprinzip

      • räumlicher Sanktionsbereich

        • = Bereich, in dem die Staatsmacht ausgeübt werden darf

        • Staatsorgane dürfen grdsl nur innerhalb des Staatsgebiets handeln/Sanktionen setzen

          (Ausnahmeregelung nach Art 9 Abs 2 B-VG mögl)

      • äußerst möglicher räumlicher Geltungsbereich

        • = Gebiet, auf das sich Normen beziehen dürfen

    • Grenzen

      • weitgehend durch Staatsverträge

        (insb. Staatsvertrag von St. Germain)

      • zT durch Völkergewohnheitsrecht

        (ggü Schweiz und Deutschland)

      • Verlauf der Staatsgrenze am Bodensee ist nicht eindeutig geklärt

    • gegliedert in

      • Bundesgebiet

        • umfasst die Gebiete der Bundesländer

          (Art 3 Abs 1 B-VG)

        • bildet einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet

          -> Regelungen, die den freien Warenverkehr innherhalb des Bundesstaates verhindern sind verboten

          (Art 4 Abs 1 B-VG)

      • und Landesgebiete

    • es bestehen verfassungsrechtliche Regelungen über die Änderung von Bundes- und Landesgebieten

      (Art 3 Abs 2 bis 4 B-VG)

  • die Länder sind nach Art 16 Abs 1 B-VG ermächtigt

    • in Angelegenheiten, die in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge

    • mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abzuschließen

      (nach dem Wortlaut der Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass das Bundesland direkt an den anderen Staat angrenzt)

  • außerdem: Eingriff in das bundesstaatliche Grundprinzip denkbar

  • -> Bundeskompetenz, kann daher nicht durch Landesgesetz geregelt werden


Überprüfung der Einhaltung von EU-Recht

  • Anwendungsvorrang des Unionsrechts

    -> innerstaatliches Recht wird verdrängt

    (nicht derogiert)


  • nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht

    • müssen innerstaatlich durch Erlassung eigener Rechtsakte umgesetzt werden

    • doppelte Bindung

      • unionsrechtliche Vorgaben müssen erfüllt werden

      • innerstaatliche verfassungsrechtliche Regelungen müssen beachtet werden

        (insb die für die Erlassung von Gesetzen)

  • unmittelbar anwendbares Unionsrecht

    • direkte Berechtigung und Verpflichtung von Staatsorganen und Bürgern der MS durch

      • Primärrecht

      • Verordnungen

      • ggf Richtlinien (Frist ungenutzt verstrichen)

    • von den innerstaatlichen Behörden anzuwenden


Rechtskontrolle und Rechtsschutz

  • Prüfung in einem innerstaatlichen Rechtsschutzverfahren

    • zur Überprüfung, ob die innersaatlichen Behörden unmittelbar anwendbares Unionsrecht im Sinne des Anwendungsvorranges rechtmäßig anwenden

    • durch Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten

    • Verfassungsgerichtshof

      • grdsl keine Ermächtigung zur Aufhebung innerstaatlicher Normen im Hinblick auf Unionsrechtswidrigkeit

      • außer in Bezug auf die Grundrechtecharta

  • Vorabentscheidungsverfahren

  • Vertragsverletzungverfahren

    • auf Antrag der Europäischen Kommission

    • wenn Unionsrecht von den MS

      • nicht umgesetzt

      • oder unmittelbares Unionsrecht iSd Anwendungsvorranges nicht angewandt wird

    • EuGH

      • entscheidet nur über die Vertragsverletzung

      • nicht ermächtigt unionsrechtswidriges innerstaatliches Recht aufzuheben/abzuändern

      • nach seiner Judiktur: Staatshaftung

  • Überprüfung von Unionsrecht

    • Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen von Unionsorganen

      • obliegt dem Gericht oder dem EuGH

      • auf Grund einer Nichtigkeitsklage

        • Erhebung von

          • Mitgliedstaaten

          • Europäischem Parlament

          • dem Rat

          • der Europäischen Kommission

          • und zT von Einzelen, die unmittelbar betroffen sind

    • bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips

      • haben NR und BR die Möglichkeit dagegen vorzugehen

        (Art 23g und h B-VG)

      • insb. können sie beschließen, dass gg einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim EuGH Klage wegen Verstoß gg das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird


Gliedstaatsverträge

  • Art 15a B-VG

  • öffentlich-rechtliche Verträge

    • gleichrangige Vertragspartner -> kooridinationsrechtliche Verträge

    • zu unterscheiden von subordinationsrechtlichen Verträgen zwischen Gebietskörperschaften und Privaten

  • abgeschlossen

    • zwischen

      • Bund und Ländern

      • oder Ländern untereinander

    • in Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs, betreffend

      • Gesetzgebung

      • oder Vollziehung

  • um eine gewisse Koordination der Kompetenzen untereinander zu ermöglichen

  • Vertragsparteien verpflichten sich zu einem bestimmten Tun

    (kann trotz Einhaltung der verschiedenen Kompetenzbereiche zu einem aufeinander abgestimmten Vorgehen führen)

  • zB Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

    BGBl 1999/35

  • Abschluss von Vereinbarungen

    • im Namen des Bundes obliegt je nach Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern

    • sollen sie auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden, dürfen sie nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des NR abgeschlossen werden

    • Regelungen über die Genehmigung von Staatsverträgen sind sinngemäß anzuwenden

  • Vereinbarungen der Länder untereinander sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen


  • Gliedstaatsverträge

    • sind nicht unmittelbar anwendbar

    • binden nur die Vertragpartner

    • berechtigen und verpflichten nicht unmittelbar Rechtsunterworfene


  • Rechtsschutz

    • Verfassungsgerichtshof stellt fest

      Art 138a B-VG

      • ob eine gültige Vereinbarung vorliegt

      • und ob die Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt sind

    • über vermögensrechtliche Ansprüche entscheidet der VfGH im Rahmen der Kausalgerichctsbarkeit nach Art 137 B-VG



Drittstaatsverträge des Bundes

  • Vorschlag

    Art 67 Abs 1 B-VG

    • der Bundesregierung

    • oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers

  • Gelegenheit zur Stellungnahme der Länder, wenn

    Art 10 Abs 3 B-VG

    • der Vertrag in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fällt

    • oder zur Vertragserfüllung Maßnahmen gesetzt werden müssen, die in diesen fallen

  • Zustimmung des Nationalrats

    • Art 50 B-VG

    • vor Ratifizierung

    • Nationalrat und Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen eines solchen Vertrages unverzüglich zu unterrichten

      Art 50 Abs 5 B-VG

    • nach Abs 1 bei politischen oder gesetzesändernden/-ergänzenden Verträgen

      • werden zu innerstaatlichem Recht

      • normieren insb

        • Ziele, an denen sich staatliche Organe zu orientieren haben

        • Verhaltensregeln für staatliche Organe

        • und Rechten und Pflichten, auf die sich der Einzelne berufen kann

          (im Falle der unmittelbaren Anwendbarkeit)

      • sowie Verträgen, durch die vertragliche Grundlagen der EU geändert werden

        • erhöhte Quoren im NR

          Art 50 Abs 4 B-VG

        • Regelungen des Art 44 Abs 3 B-VG bleiben unberührt (Volksabstimmung)


  • zT sind auf diese Beschlüsse des NR die Regelungen über Gesetzesbeschlüsse anzuwenden

    Art 50 Abs 3 B-VG

  • Staatsverträge verfassungsändernd abzuschließen ist unzulässig (seit 2008)


  • Zustimmung des Bundesrats, wenn

    • wenn Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden

      Art 50 Abs 2 Z 2 B-VG

    • und bei Änderung vertraglicher Grundlagen der EU

      (erhöhte Quoren)

      Art 50 Abs 4 B-VG

  • Kundmachung im Bundesgesetzblatt

    • nach Art 49 Abs 2 B-VG

    • bei Staatsverträgen nach Art 50 Abs 1 B-VG

    • in Kraft treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

      (soweit nichts anderes bestimmt ist)

    • gelten für das gesamte Bundesgebiet

  • außerdem:

    • Delegationsermächtigung des Bundespräsidenten

    • erstreckt sich auch auf die Abgabe von Erfüllungsvorbehalten


Art 6 EMRK

Art 6 EMRK - „Recht auf ein faires Verfahren“

  • Recht auf ein faires Verfahren:

    • Jedermann hat das Recht, dass über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird, das auf Gesetz beruht.

    • Verfahren soll „in billiger Weise“ ablaufen.

  • Besondere Garantien im Strafrecht:

    • Strafrechtliche Anklagen:

      • Beurteilung nach Inhalt der Beschuldigung und der vorgesehenen Strafe.

    • Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen:

      • civil rights and obligations

      • Beurteilung anhand der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder wesentlichen vermögenswerten Auswirkungen.

  • Gerichtsbegriff („tribunal“):

    • Jede unabhängige und unparteiische Behörde, die gesetzlich eingerichtet ist und volle Entscheidungsbefugnis hat.

      • muss die Möglichkeit haben, Sachverhalt und Rechtsfragen wirksam zu überprüfen.

      • und weisungsfrei und unabhängig sein

        (z. B. durch längere Amtsdauer).

    • Der äußere Anschein der Unabhängigkeit muss gewahrt sein

      (z. B. keine dienstrechtliche Abhängigkeit von einer Partei)

  • Verfahren “in billiger Weise”

    • Akteneinsicht

    • Persönliche Teilnahme

    • Gehör

    • Waffengleichheit

    • Gleichstellung von Kläger und Beklagtem

    • Angeklagtem und Ankläger

    • Ordnungsgemäßes Beweisverfahren

    • Begründung

  • Öffentlichkeit des Verfahrens:

    • Verfahren muss öffentlich stattfinden, auch Urteilsverkündung muss öffentlich erfolgen.

    • Ausschluss der Presse und Öffentlichkeit nur aus bestimmten Gründen möglich.

  • Angemessene Verfahrensdauer:

    • Entscheidung muss innerhalb einer angemessenen Frist ergehen.

    • Über 5 Jahre gilt in der Regel als zu lange.

Garantien im Strafrecht:

  • Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK):

    • Der Angeklagte gilt bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig.

  • Verbot der Selbstbezichtigung (Art 6 EMRK, Art 90 Abs 2 B-VG):

    • Keine Person darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten.

  • Besondere Rechte des Angeklagten (Art 6 Abs 3 EMRK):

    • Recht, schnell und in verständlicher Sprache über die Art und den Grund der Beschuldigung informiert zu werden.

    • Recht auf ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung.

    • Recht auf Verteidigung durch einen selbst gewählten oder unentgeltlichen Pflichtverteidiger.

    • Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.

    • Recht, die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.

    • Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann.

  • Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen (Art 3 7. ZProtEMRK)

  • Nulla poena sine lege (Art 7 EMRK)

    • Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.

    • Keine höhere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung angedrohte Strafe.

    • Rückwirkungs- und Analogieverbot.

  • Doppelbestrafungsverbot (Art 4 7. ZProtEMRK)

    • Niemand darf für eine strafbare Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

    • Ausnahmen: Regelungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Tatsachen oder schweren Mängeln des Verfahrens.


  • Zusätzliche Schutzvorschriften (Art 7 Abs 2 EMRK, Art 49 EGC):

    • Bestrafung für Taten, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemein anerkannten Rechtsnormen der zivilisierten Völker nicht strafbar waren, ist unzulässig


Aufgaben des Bundesheers

  • = Verwaltungsbehörde des Bundes

  • ls Teil der Bundesverwaltung in die zivile Verwaltungsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden

    • -> für die Verwaltung maßgebliche Grundsätze gelten auch für das Bundesheer

    • -> verfassungsrechtlich ist ein militärischer Befehl also eine Weisung

  • Wehrfassung

    • regelt die Stellung, Einrichtung, Aufgaben und Leitung des Militärs

    • durch 9a B-VG ergänzt

      • enthält Staatszielbestimmung

        • in der sich Österreich zur umfassenden Landesverteidigung bekennt

          • -> militärische, geistige, zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung

        • Ziel:

          • Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen

          • und der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets

          • in dem Zusammenhang wird auch auf die immerwährende Neutralität Bezug genommen

  • die militärische Landesverteidigung wird dem Bundesherr in Art 79 Abs 1 B-VG übertragen

    • -> als Einrichtung verfassungsrechtlich garantiert

    • Abschaffung wäre daher nur durch Verfassungsänderung möglich

  • Art 80 B-VG - Ausübung der Leitungsgewalt

    • Oberbefehl: Bundespräsident

      • Vorgesetzter aller Bundesheerangehörigen einschließlich des zuständigen Bundesministers

    • Befehlsgewalt: zuständiger Bundesminister

      • Erteilung von Weisungen an Angehörige des Bundesheers

      • er unterliegt dem Oberbefehl des Bundespräsidenten


  • Verfügungsbefugnis”:

    • = Ermächtigung, die Entscheidung über den konkreten Einsatz des Bundesheers zu treffen

      • obliegt zT dem Bundespräsidenten

      • und zT dem zuständigen Bundesminister im Rahmen einer von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung


  • welche Behörden und Organe das Bundesheer in Anspruch nehmen können

    • ist einfachgesetzlich zu regelen

      -> durch das Wehrgesetz

    • zu den in Art 79 B-VG normierten Zwecken

  • in Notfällen ist ein selbstständiges militärisches Einschreiten zulässig

    Art 79 Abs 5 B-VG




durch den EU-Beitritt betroffene Grundprinzipien

  • EU-Beitritt

    • durch Abschluss eines Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs

      • -> Ö Mitglied der EU

      • mit Wirkung vom 01.01.1995

    • gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz

      • ermächtigte die zuständigen Organe (Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung), den Staatvertrag über den Beitritt abzuschließen

      • entsprechend dem am 14.04.1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis

      -> B-VG über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

      • einziger Fall einer durch Volksabstimmung legitimierten Verfassungsänderung

        (Art 44 Abs 3 B-VG)

      • Zustimmung mit rund 67% der abgegebenen Stimmen

    • seit 1995 beschlossene Vertragsänderungen

      • waren systemkonforme Weiterentwicklungen

      • Vertrag von Amsterdam, Nizza und Lissabon



  • demokratisches Grundprinzip

    • weil Unionsorgane (denen weitreichende supranationale Gesetzgebungsbefugnisse zukommen) nicht auf eine dem demokratischen Grundprinzip entsprechende Weise legitimiert sind

    • Europäisches Parlament

      • Gesetzgebung (zusammen mit dem Rat der EU)

      • Ö hat 20 Sitze, durch Volkswahl in den MS

        Art 23a Abs 1 B-VG

    • Rat der Europäisches Union

      • Gesetzgebung (zusammen mit dem Europäischen Parlament)

        und weitere Kompetenzen wie Festlegung der Politik und Koordinierung nach Maßgabe der Verträge

      • Ö vertreten durch Bundeskanzler, Außenminister oder jeweils fachlich zuständigen Bundesminister

    • Europäische Kommission

      • Gesetzgebungsakte der EU dürfen nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden

        außerdem: Kontrollfunktionen

      • Ö Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem NR-Hauptausschuss

    • Europäischer Rat

      • keine Gesetzgebungskompetenz

        hat Impulse für die Entwicklung der EU zu geben und Leitungsfunktion

      • Ö durch den Bundeskanzler vertreten

    • EuGH

      • Ö Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem NR-Hauptausschuss

  • bundesstaatliches Grundprinzip

    • weil wichtige staatliche Kompetenzen aus dem Bereich der Länder auf die EU übergegangen sind,

    • die Länder an der Willensbildung der EU aber nur in sehr begrenztem Umfang beteiligt sind

  • rechtstaatliches Grundprinzip

    • weil EU-Recht Anwendungsvorrang ggü innersaatlichem Recht (einschließlich Verfassungsrecht) beansprucht und

    • EU-Recht der Kontrolle durch die österreichischen Gerichte entzogen ist


Versammlungsfreiheit

  • Art 12 StGG; vgl auch Art 12 EGC

    • gewährt österreichischen Staatsbürgern das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden

    • “die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt”

      -> Ausgestaltungsvorbehalt

      • -> Versammlungsgesetz

        • Verletzung des Versammlungsgesetzes ist daher eine Verletzung des Grundrechts

        • -> Feinprüfung

  • Art 11 EMRK

    • erweitert das Recht auf jedermann

    • normiert aber einen materiellen Eingriffsvorbehalt

    • -> Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden

      • Einschränkungen die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind

        • im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit,

        • der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhühtung,

        • des Schutzes der Gesundheit und der Moral

        • oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer

    • normiert nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polzei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird

    • nach Art 16 EMRK verbietet Art 11 EMRK auch nicht, dass die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen unterworfen wird


  • Versammlung nach Judikatur des VfGH:

    Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht verantstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen

    • zB ein Infotisch ist daher keine Versammlung

  • beinhaltet Schutzpflich/Gewährleistungspflicht des Staates

    • etwa vor Gegendemonstrationen

    • eine Untersagung, weil eine Gegendemonstration befürchtet wird wäre unzulässig

  • Bewilligungspflicht wird mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit als unvereinbar angesehen


Kommunikationsfreiheit

-> dienen einerseits der individuellen Kommunikation, andererseits sollen sie sicherstellen, dass Informationen übermittelt und empfangen werden können

  • Meinungsfreiheit

    • nach Art 13 StGG

      • hat jedermann das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern

      • gewährt keine Verpflichtung des Staates, den Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren

    • Art 10 EMRK, vgl auch Art 11 EGC

      • garantiert jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung

      • -> Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen


    • “Meinung”

      • umfasst gedankliche Stellungnahmen, egal welcher Art

        • -> nicht nur Werturteile iSv subjektiven Meinungen, sondern zB auch Tatsachenfeststellungen oder Werbung

    • das Recht garantiert

      • Meinungsäußerungsfreiheit

        = Freiheit der Äußerung

      • Informationsfreiheit

        = Freiheit des Empfangs von Informationen

      • und die dadurch garantierte Freiheit des Meinungsaustausches

        = Kommunikationsfreiheit

    • Grundrechtsträger natürliche und juristische Personen

    • kann zu Konflikten mit dem Recht auf Persönlichkeitsschutz führen

      • bei Personen die in der Öffentlichkeit stehen (zB Politiker), ist der Rahmen für zulässige kritische Äußerungen weiter

      • als bei Privatpersonen

  • Medienfreiheit

    • Freiheit der Presse, des Rundfunks und anderer Massenmedien

    • nach Art 13 StGG darf die Presse

      • nicht durch Zensur

        • = jede Vorzensur

        • eine nachträgliche Zensur ist unter den in Art 10 Abs 2 EMRK normierten Voraussetzungen zulässig

      • oder ein Konzessionssystem beschränkt werden

    • Art 10 EMRK

      • umfasst Presse- und Rundfunkfreiheit

      • schließt allerdings nicht aus, dass Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden

    • nähere Regelungen im BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

  • und Rundfunkfreiheit

    • Rundfunk

      • ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art

        • in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung, …

    • Gesetzgebung und Organisation des Rundfunks obliegt dem Bund

      • soll Objektivität der Berichterstattung,

      • Berücksichtigung der Meinungsvielfalt

      • und Ausgewogenheit der Programme sicherstellen

      • ebenso die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der in Abs 1 genannten Aufgaben betraut sind


  • Eingriff




  • nach Art 16 EMRK kann die Kommunikationsfreiheit eingeschränkt werden, sofern sie die politische Tätigkeit von Ausländern betrifft


Wissenschafts- und Kunstfreiheit

  • Art 17 Abs 1 StGG

    • normiert ein Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre

  • Art 17a StGG

    • normiert ein Recht auf Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und deren Lehre

    • vgl auch Art 13 EGC


  • beide sind vorbehaltlos garnatiert

    • finden allerdings Grenzen an den Grundrechten anderer

    • und dürfen durch allgemeine Gesetze, die nicht intentional das Grundrecht betreffen und verhältnismäßig sind beschränkt werden

      • zB eine Theateraufführung durch feuerpolizeiliche Regelungen


Wissenschaftsfreiheit

  • Wissenschaft

    • = jedes methodische Bemühen um Erkenntnis, das intersubjektiv nachvollziehbar ist

  • wissenschaftliche Lehre

    • = jene Lehre, die auf eigener Forschung aufbaut

  • Grundrechtsträger

    • natürliche und juristische Personen

    • eine wissenschaftliche Qualifikation ist nicht erforderlich

      -> jedermann darf wissenschaftliche Untersuchungen vornehmen, sie veröffentlichen und weitergeben ohne durch den Staat verfolgt zu werden

  • ein Eingriff wäre zB ein Verbot oder eine Bewilligung bestimmter Methoden

    kein Eingriff wären zB Regelungen, die nur die äußere Ordnung von Lehre und Forschung regeln, wie zB Sicherheitsbestimmungen für ein Labor

  • nach hA kann man aus Art 17 StGG einen institutionellen Bezug ableiten

    • -> verpflichtet den Gesetzgeber, die Universitätsorganisation so zu gestelten, dass freie Wissenschaft und Forschung möglich sind

    • eine solche Garantie ist auch durch Art 81c gewährt


Kunstfreiheit

  • Kunst

    • ist nicht allgemeingültig definierbar und wird allgemein offen verstanden

    • umfasst grundsätzlich alles, was sich als Kunst darstellt

      • bildende Kunst, Literatur, Foto, Film, darstellende Kunst, aber auch Happenings

  • geschützt sind das Schaffen, die Präsentation und die Lehre



Kontrollmechanismen Gesetzgebung und Verwaltung

  • politische Kontrollrechte des NR und BR ggü der Bundesregierung

    • Interpellationsrecht

      Art 51 Abs 1 B-VG

      • = Fragerecht

      • Befugnis des NR u BR

        • die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen

        • Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen

        • und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen

      • schriftlich oder mündlich in Form einer dringlichen Anfrage (Beantwortung in der selben Sitzung)

    • Resolutionsrecht

      • Befugnis des NR u BR ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben (nicht bindend)

    • Enqueterecht

      Art 53 Abs 1 B-VG

      • NR kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen

      • wenn Vorgänge im Bereich der staatlichen Verwaltung einer Aufklärung bedürfen

      • eröffnet der Opposition eine effektive Kontrollmöglichkeit

    • Misstrauensvotum

      Art 74 Abs 1 B-VG

      • wenn der NR

        • der Bundesregierung

          (oder einzelnen Mitgliedern)

        • durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen versagt,

        • ist die Bundesregierung des Amtes zu entheben

          (oder der betreffende Bundesminister)

      • Beschluss

        • mit absoluter Mehrheit

        • bei erhöhtem Präsensquorum

          (mind 1/2 der Abgeordneten)

        -> verpflichtet den Bundespräsidenten zur Amtsenthebung

    • Zitationsrecht

      Art 75 B-VG

      • Ermächtigung des NR, BR und der Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse

      • die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung zu verlangen und diese um die “Einleitung von Erhebungen” zu ersuchen


  • Gesetzesanträge

    • Bundesregierung ist ermächtigt, Gesetzesanträge an den NR zu stellen

      Art 41 Abs 1 B-VG

    • = Regierungsvorlagen

  • Kontrolle über den Bundespräsidenten

    • durch die Bundesversammlung (NR + BR)

      • kann beschließen, dass eine Volksabstimmung über Absetzung des BP durchzuführen ist

        Art 60 Abs 6 B-VG

      • kann beim Verfassungsgerichtshof Anklage gegen den BP wegen Verletzung der Bundesverfassung erheben

        Art 142 B-VG

  • Kontrollfunktion des Bundespräsidenten

    • ermächtigt und verpflichtet das verfassungsgemäße Zustandekommen von Bundesgesetzen zu beurkunden

      Art 47 Abs 1 B-VG

    • ermächtigt den NR aufzulösen

      Art 29 Abs 1 iVm Art 67 B-VG

    • ermächtigt die Landtage aufzulösen

      Art 100 B-VG


Grundrecht auf Leben

  • sachlicher Anwendungsbereich

    • Art 2 EMRK

      “Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt”

      • Recht auf Sterben kann daraus nicht abgeleitet werden;

        es verbietet auch die absichtliche Tötung

      • Todesstrafe wird nach Art 2 Abs 1 EMRK zwar ausgenommen, jedoch

        • durch Art 1 des 13. ZProtEMRK

        • und Art 85 B-VG verboten

    • vergleichbare Rechte in Art 2 GRC normiert

  • persönlicher Anwendungsbereich

    • jeder Mensch von Geburt an bis zu seinem Tod

    • VfGH verneint, dass auch ein ungeborenes Leben geschützt wird

    • nach dem Tod eines Menschen können seine nahen Angehörigen das Recht geltend machen


  • aus der Formulierung des Art 2 EMRK wird auch eine staatliche Gewährleistungspflicht abgeleitet, menschliches Leben durch Eingriffe von Privaten zu schützen

    • etwa strafrechtliche Regelungen zu erlassen, die die Tötung von Menschen unter Strafe stellen

  • Eingriff

    • Art 2 EMRK verbietet die Tötung eines Menschen

      • etwa Euthanesie

        (= bewusste Herbeiführung des Todes)

      • aber auch die Unterlassung der ärztlichen Versorgung eines Häftlings, die zum Tod führt

    • die Tötung wird nach Abs 2 nicht als Verletzung des Art 2 EMRK betrachtet

      • wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt

      • dies liegt vor, wenn die Tötung erfolgt

        • um die Verteidigung eines Menschen ggü rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen

          (Notwehr und Nothilfe)

        • um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern

        • um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken



Recht auf persönliche Freiheit

  • Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit)

    • wird durch das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit

    • und Art 5 EMRK bzw Art 6 EGC garantiert

  • geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit natürlicher Personen

  • Eingriff

    • wenn auf Grund physischen Zwangs eine persönliche Ortsveränderung verhindert oder eingeschränkt wird

    • etwa durch Festnahme oder Anhaltung

  • Gründe für den Entzug der persönlichen Freiheit

    • im BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit normiert

      • für den Entzug gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip

        Art 1 Abs 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit

      • Fälle, in denen entzogen werden darf

      • Rechte der Person die festgenommen, angehalten oder interniert wird

        • auch in Art 5 EMRK

  • Fälle für Freihheitsentziehung

    Art 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit

    vgl auch Art 5 Abs 2 EMRK

    • wenn Freiheitsentzug als Strafe verhängt wurde

    • wegen Tatverdachts im Hinblick auf eine mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung

      • um den Angiff zu beenden

        oder zur sofortigen Sachverhaltsermittlung

      • zur Verhinderung der Flucht

        oder der Beeinträchtigung von Beweismitteln

      • zur Verhinderung der Fortsetzung der Tat

        oder der Tatwiederholung

    • bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung bei Betreten auf frischer Tat

      • zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Behörde,

        • wenn die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung

        • oder zur Verhinderung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen erforderlich ist

    • als Beuegemittel

      • zB Beugehaft, um Zeugen zu einer Aussage zu bewegen, die sie ungerechtfertigter Weise verweigern

    • wenn Grund zu Annahme besteht, dass die Person eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkankung sich oder andere gefährde

    • als notwendige Erziehungsmaßnahme bei einem Minderjährigen

    • wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern

  • Rechte der Person die festgenommen, angehalten oder interniert wird

    • Festnahme auf Grund eines richterlichen Befehls;

      Recht über die Gründe der Freiheitsentziehung informiert zu werden;

      Übergabe an das zuständige Gericht;

      Verständigung eines Rechtsbeistandes

    • angemessene Dauer der Untersuchungshaft

    • Recht auf ein wirksames Haftprüfungsverfahren durch ein Gericht

    • Anspruch auf Haftentschädigung bei rechtswidriger Festnahme oder Anhaltung

    • Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und Schonung der Person

  • Rechtsschutz


Recht auf Datenschutz

  • ergibt sich aus Art 8 EMRK

    -> Recht auf Schutz personenbezogener Daten

  • § 1 Abs 1 DSG - Verfassungsbestimmung

    • gewährt jedermann,

    • insb auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens,

    • Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten

    • soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht

      • ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit

      • oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen

        einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind

  • Grundrechtsträger

    • natürliche Personen

    • juristische Personen

      • in Art 8 EMRK erfasst

      • nach dem DSG nicht erfasst

        (da die DSGVO nur natürliche Personen erfasst)

  • § 1 Abs 2 DSG

    Beschränkungen des Rechts auf Geimhaltung/Eingriffe

    • zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

    • bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund der in Art 8 Abs 2 EMRK normierten Voraussetzungen

    • Gesetze dürfen weiters die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind,

      • nur zu Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen

      • und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen festlegen

      • der Eingriff darf dennoch immer nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden

    • Verwendung darf außerdem immer erfolgen

      • mit Zustimmung des Betroffenen

      • oder bei lebenswichtigem Interesse


  • § 1 Abs 3 DSG

    Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung

    soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützen/manuellen Verarbeitung bestimmt, hat jedermann

    • Recht auf Auskunft

      • darüber wer welche Daten über ihn verarbeitet

      • woher die Daten stammen

      • und wozu sie verwendet werden

        insb auch an wen sie übermittelt werden

    • Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten

    • und Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten

      • “nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen”

    • Beschränkungen sind unter denselben Voraussetzungen zulässig, wie Beschränkungen des Rechts auf Geheimhaltung

  • Rechtsschutz, wenn eine Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet

    • Beschwerde an ein Verwaltungsgericht

    • nach Art 130 Abs 2a B-VG


Schutz des Hausrechts und der Wohnung

  • Art 9 StGG

    • bestimmt, dass das Hausrecht unverletzlich ist

  • näheres regelt das Gesetz zum Schutz des Hausrechts

    • gilt nach Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz

  • Art 8 EMRK

    • normiert ein Recht auf Achtung der Wohnung

      (neben dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

  • Hausrecht

    • Wohnungen und sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten

      • = abgeschlossene räumliche Bereiche, die dem Einblick Außenstehender grundsätzlich entzogen werden

      • zB auch Wohnmobile, Ordinationen, Kellerabteiler;

        nicht aber unbewohnte Baustellen

    • geschützt ist der Inhaber eines Raumes

    • geschützt vor (körperlichen) Hausdurchsuchungen

      • also der willkürlichen Suche nach Personen oder Gegenständen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden

      • keine Hausdurchsuchung liegt demnach vor, wenn ein Eindringen erfolgt, um einem Verletzten Hilfe zu leisten

  • Zulässigkeit einer Hausdruchsuchung

    • bedarf idR eines richterlichen Befehls

    • bei Gefahr in Verzug darf sie zum Zwecke der Strafgerichtspflege auch auf Anordnung bestimmter anderer (aufgezählter) Ogane vorgenommen werden

    • zum Zweck der Strafrechtspflege kann eine Hausdruchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane ohne Bewilligung vorgenommen werden, wenn

      • gg jmd ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen wurde

      • jmd auf frischer Tat betreten wurde

      • oder jmd “durch öffentliche Nachteile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet” wird

        • dh iZ einer unmittelbaren Verfolgung an öffentlichen Plätzen oder auf Grund eines unmittelbar in der Öffentlichkeit geäußerten Verdachts

      • oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Beteiligung an einer strafbaren Handlung hinweisen


    außerdem ermächtigt das Gesetz den Gesetzgeber, unter im Gesetz normierten Voraussetzungen, Hausdruchsuchungen zum Zwecke der polizeilichen und finanziellen Aufsicht zu normieren

    (er ist dabei an den Gesetzesvorbehalt des Art 8 EMRK gebunden)


    nähere Regelungen über Hausdurchsuchungen zum Zwecke der Strafrechtspflge und polizeilichen Aufsicht sind in der StPO zu normieren

  • Schutz der Wohnung

    • Art 8 EMRK

      • bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf Wohnungen

      • wird aber von der Judikatur weiter verstanden

    • der Wohnbereich wird umfassend vor behördlichen Eingriffen geschützt

      • umfasst ist etwa das Betreten der Wohnung, nachdem sich die staatlichen Organe durch lautes Anklopfen und den Ruf “Polizei” Eintritt verschafft haben

      • oder das Anbringen von Abhörgeräten

    • das Grundrecht steht unter demselben materiellen Gesetzesvorbehalt, wie das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens



Rechtsmittel gg ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes

Revision

  • = ordentliches Rechtsmittel

  • VwGH ist zuständig über Revisionen gg das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden

    • Art 133 Abs 1 B-VG

  • inwieweit gg Beschlüsse der Verwaltungsgerichte erhoben werden kann

    • hat nach Art 133 Abs 9 B-VG

    • das VwGG zu normieren

      -> § 25a VwGG

  • hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, auch wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist

    • Art 133 Abs 4 B-VG (letzter Satz)

    • Bestimmung differenziert dabei nicht zwischen außerordentlicher und ordentlicher Revision

  • außerdem von der Zuständigkeit ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören

    • idF Beschwerden nach Art 144 B-VG


  • zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt

    • weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht

    • eine solche Rsp fehlt

    • oder weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp nicht einheitlich beantwortet wird

  • über Zulässigkeit entscheidet und begründet zunächst durch das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses/Beschlusses

    • bei Zulassung

      -> ordentliche Revision möglich

    • wird die Revision ausgeschlossen

      -> außerordentliche Revision

      • wenn die Revision ausgeschlossen wird

        § 28 VwGG

      • VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht an den Ausspruch des VwG gebunden

        • -> freie Beurteilung der Zulässigkeit

        • im Rahmen der in der Revision dafür vorgebrachten Gründe

      • wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat

        • kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden

        • dass die Revision unzulässig ist, auch wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist

          Art 133 Abs 4 B-VG


  • Antragslegitimation

    nach Art 133 Abs 6 B-VG

    • Parteirevision

      • “wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein beauptet”

    • Amtsrevision

      • “die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht”

      • und “der zuständige Bundesminister in den im Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen”

    Art 133 Abs 8 B-VG

    • ermächtigt in Bundes- oder Landesgesetzen weitere Antragslegitimationen zu normieren

      • zB § 19 Abs 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

        -> ermächtigt den Umweltanwalt



außerdem: Fristsetzungsantrag

  • gg die Verletzung der Entscheidungspflicht

  • über den der VwGH entscheidet




Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit

  • Beschwerden gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes

    • soweit der Beschwerdeführer

      • durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht

      • oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm

      in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet

  • -> Antragsbefugnis, sofern die behauptete Rechtsverletzung möglich ist

  • seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitnovelle 2012

    • sind Bescheide von Verwaltungsbehörden nicht mehr direkt Anfechtungsgegenstand

      (ausg iZm Wahlgerichtsbarkeit)

    • dennoch spicht man noch von Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, da indirekt immernoch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden überprüft wird

    • zT in der Lehre auch “Verfassungsbeschwerde” oder “Entscheidungsbeschwerde”

  • Abgrenzung

    • der Verfassungsgerichtshof

      • überprüft, ob durch ein Erkenntnis eines VwG der Beschwerdeführer

        • in einem verfassungsgesetzlich gewähleisteten Recht

        • oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wird

    • der Verwaltungsgerichtshof

      • ist zuständig über Revisionen gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts zu entscheiden

        • nach Art 133 Abs 1 B-VG

        • ausgenommen davon sind Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des VfGH fallen

          Art 133 Abs 5 B-VG

      • er überprüft, im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob ein Erkenntnis den Beschwerdeführer auf Grund einer Rechtswidrigkeit in einem einfachgesetzlich gewährleistetem Recht verletzt

    im Hinblick auf den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab:

    • Parallelbeschwerde

      • die Verfahren können parallel geführt werden

      • Beschwerdeerhebung sowohl beim VfGH als auch beim VwGH

    • oder Sukzessivbeschwerde

      • zunächst Anfechtung beim VfGH

      • gelangt dieser zu der Auffassung, dass keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht oder Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige generelle Norm vorliegt

      • kann eine Abtretung an den VwGH beantragt werden

      • Art 144 Abs 3 B-VG



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Sophia G.

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