Funktionen des Zivilprozesses
Durchsetzung subjektiver Privatrechte
Justizgewährleistungspflicht des Staates
Justizgewährleistungsanspruch der Privaten (Art. 2 I GG iVm. Art. 20 III GG)
Bewährung der objektiven Rechtsordnung? (-), da bloßer Nebeneffekt der Realisierung subj. Privatrechte
Schaffung von Rechtsfrieden
Fortbildung des Rechts
Sonderfall: Schutz von Allgemeininteressen (insb. durch Verbandsklagen nach § 3 UKlaG und § 8 III Nr. 2 UWG)
Zweistufigkeit der Rechtsdurchsetzung
Erkenntnisverfahren
Dient gerichtlicher Überprüfung des Bestehens des mit Klage geltend gemachten subj. Rechts bzw. Rechtsverhältnisses
Ergebnis der Prüfung (Erkenntnis) wird in gerichtl. Entscheidung festgestellt
Vollstreckungsverfahren
Dient zwangsweiser Realisierung des in einem Vollstreckungstitel enthaltenen Anspruchs mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane
Wichtigster Vollstreckungstitel: Urteil des EV
Einstweiliger Rechtsschutz: Allgemeine Grundsätze
Vorläufige Erkenntnisverfahren mit vollstreckungssichernder Funktion
Vrs. der Gewährung einstw. RS:
Bei Abwarten des Hauptprozesses würde Durchsetzung eines Rechts vereitelt oder
wesentlich erschwert werden
Weitgehender Verzicht auf Beweisaufnahmen (zwecks Beschleunigung)
Einstweiliger Rechtsschutz: Formen
Arrest, §§ 916 ff. ZPO
dient Sicherung eines auf Geld gerichteten Anspruchs
Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO
dienst Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs oder der einstweiligen Regelung eines Rechtszustandes
Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit
Instanzenzug in allgemeinen Zivilsachen
“Rechtsprechungsmonopol” (Kontext: Richter)
Art. 92 GG: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut.
Unabhängigkeit der Richter
Art. 97 I GG: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Sachliche Unabhängigkeit: Unzulässigkeit der Beeinflussung des R. durch Weisungen eines Vorgesetzten
Persönliche Unabhängigkeit: Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit des R. außerhalb gesetzlich vorgesehener Verfahren
Garantie des gesetzlichen Richters
Art. 101 I 2 GG: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Zuständiger R. muss sich vor Verfahrensbeginn anhand generell-abstrakter Regeln bestimmen lassen
Geschäftsverteilungplan im Vorhinein für Geschäftsjahr zu erlassen (§§ 21e, 21g GVG)
Gerichtspersonen
Richter (Art. 92, Art. 97 I, Art. 101 I 2 GG)
grds. Berufsrichter im Zivilprozess
Ausnahme: Kammer für Handelssachen, § 105 GVG -> 1 Berufsrichter + 2 ehrenamtliche Richter
Rechtspfleger (§§ 2 ff. RPflG)
Fachjuristisch qualifizierte Beamte des gehobenen Justizdienstes
Aufgaben zB. in Mahnverfahren, Kostenrecht, ZV-Verfahren
Weisungsfreiheit (§ 9 RPflG)
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 153 I GVG)
Nichtrichterliche Geschäfte im Laufe des Verfahrens, zB. Protokollaufnahme, Aktenführung, Veranlassung vomn Ladungen/Zustellungen
Gerichtsvollzieher (§ 154 GVG)
Mit Zustellung, Ladungen und Vollstreckungen betrauter Beamter
Rechtsanwalt
Unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO)
Freier Beruf (§ 2 BRAO)
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Auftreten vor Gericht nötig (§ 12 BRAO)
Aufgaben: Interessenvertretung + Einschlagen des sichersten Weges bei gleichzeitiger Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und Sachlichkeit
Zuletzt geändertvor 2 Tagen