Überblick Verfahrensgrundsätze
Dispositionsgrundsatz (!)
Beibringungsgrundsatz (!)
Mündlichkeitsgrundsatz
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Öffentlichkeitsgrundsatz
Beschleunigungsgrundsatz
Anspruch auf rechtliches Gehör
Donna B. muss unbedingt öffentlich besonders aussehen.
Dispositionsgrundsatz
Prozessuales Pendant zur Privatautonomie
Parteien = “Herren des Verfahrens” -> Dispositionsbefugnisse über Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahrens
Dispositionsgrundsatz: Ausprägungen
Einleitung eines Zivilverfahrens
durch Klageerhebung (§ 253 I ZPO)
Einleitung Rechtsmittelverfahrens nur durch Einlegung eines Rechtsbehelfs durch unterlegene Partei (vgl. §§ 528, 557 ZPO)
Bestimmung und Änderung des Streitgegenstands
§ 253 II Nr. 2 | § 263 ZPO
Prozessbeendigung durch Parteidisposition
§ 269 | § 306 | § 307
Prozessvergleich, § 278 I | Erledigungserklärung, § 91a ZPO
Bindung des Gerichts an die Parteianträge
ne ultra petita: Gericht darf nicht mehr/anderes als das Beantragte zusprechen (§ 308 I ZPO)
Entspr. für Rechtsmittelverfahren (§§ 528, 557 I ZPO)
Dispositionsgrundsatz: Einschränkungen
Einschränkung der Dispositionsmaxime wg. besonderer öffentlicher Interessen
Bsp.:
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen (§ 308a ZPO)
Setzung einer Frist zur Räumung von Wohnraum (§ 721 ZPO)
Beibringungsgrundsatz
Parteien für Beschaffung des tatsächlichen Prozessstoffes verantwortlich (da mihi facta, dabo tibi ius)
Keine Pflicht der Parteien zu rechtlichen Ausführungen (iura novit curia)
Beibringungsgrundsatz: Ausprägungen
Beibringung des Tatsachenstoffes
Parteien entscheiden, welcher TS eingebracht wird
Gericht darf Entscheidung nur auf die vorgetragenen Tatsachen stützen
Bestimmung der Beweisbedürftigkeit
Nicht bestrittene und zugestandene Tatsachen nicht beweispflichtig (§§ 288 I, 138 III ZPO)
Grds. Bindung Gericht an unstreitige Tatsachen (Grundsatz der “formellen Wahrheit”)
Benennung der Beweismittel
Beweisantritt obliegt grds. Beweislast tragender Partei
Aber: Befugnisse des Gerichts zur Beweiserhebung
Beibringungsgrundsatz: Einschränkungen
Richterliche Hinweispflicht, § 139 ZPO
Pflicht des Gerichts zur Hinwirkung auf vollständigen, wahrheitsgemäßen Sachvortrag der Parteien
Pflicht zum Hinweis auf übersehene tatsächliche/rechtliche Gesichtspunkte
Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, § 138 I ZPO
Pflicht der Parteien zur subjektiven Wahrhaftigkeit (keine bewusst unrichtigen Tatsachen) und
Vollständigkeit (alle wesentlichen Tatsachen)
§ 128 I ZPO
Grundlage der gerichtlichen Entscheidung = nur das in Verhandlung mündlich Vorgetragene
Einschränkung: Möglichkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung (§§ 137 III, 297 II ZPO)
Verhandlung des gesamten Rechtsstreits muss vor dem erkennenden Gericht stattfinden (§§ 128 I, 309, 355 ZPO)
Einschränkung: Übertragung der Beweisaufnahme auf beauftragte/ersuchte Richter (§§ 361 ff. ZPO)
§ 169 GVG
Ermöglichung von demokratischer Kontrolle der rechtsprechenden Gewalt und Transparenz
Ausnahmen: zB. §§ 170, 172 Nr. 1 und 2, 173 II GVG
Verfahren ist vonseiten des Gerichts und Parteien zügig zu betreiben -> Gebot des effektiven Rechtsschutzes
Prozessförderungspflichten des Gerichts
Fristsetzungen für Vorbringen von Angriffs- u. Verteidigungsmitteln (§§ 275, 276 ZPO)
Veranlassung vorbereitender Maßnahmen (§ 273 ZPO)
Sachdienliche Hinweise (§ 139 ZPO)
Zeitnahe Terminierungen
Prozessförderungspflichten der Parteien
Allg. Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO)
Bei Verstößen: Präklusion möglich (§§ 296, 296a ZPO)
Art. 103 I GG
Jede Partei hat Anspruch, zu tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen eines Rechtsstreits Stellung zu nehmen
Bei Verstößen:
Anfechtung mit ordentl. Rechtsmitteln
Hilfsweise: Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
Ggf. Verfassungsbeschwerde
Zuletzt geändertvor 3 Tagen