Was ist das Numerus clausus der Verfahren?
Der „Numerus clausus“ bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber ausschließlich die in den §§ 31 und 192 BVergG abschließend aufgezählten Vergabeverfahren verwenden dürfen. Sie dürfen keine neuen Verfahren erfinden, keine Verfahren mischen und nicht während eines laufenden Verfahrens die Verfahrensart wechseln.
Worin besteht der Unterschied zwischen einem offenen Verfahren und einem nicht offenen Verfahren mit Bekanntmachung?
Merkmal
Offenes Verfahren
Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung
Teilnahme
Jeder darf direkt ein Angebot legen
Nur ausgewählte Unternehmen dürfen Angebote legen
Ablauf
Einphasig
Zweiphasig (Teilnahmeantrag → Angebotsphase)
Vorauswahl durch Auftraggeber
Nein
Ja
Verhandlungsverbot
Was ist der Primärrechtsschutz?
Primärrechtsschutz ist der vergaberechtliche Rechtsschutz vor Zuschlagserteilung oder Widerruf des Vergabeverfahrens. Ziel ist es, rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers aufzuheben oder zu verhindern, bevor ein Vertrag rechtswirksam zustande kommt.
📌 Typische Instrumente:
Nachprüfungsverfahren
Provisorialverfahren (einstweiliger Rechtsschutz)
Feststellungsverfahren (teilweise auch nach Zuschlag möglich)
📍 Zuständig: Verwaltungsgerichte, v. a. das Bundesverwaltungsgericht
Was ist der Sekundärrechtsschutz?
Sekundärrechtsschutz ist der nachträgliche zivilrechtliche Rechtsschutz, bei dem ein übergangener Bieter Schadenersatz geltend machen kann, wenn ihm durch eine vergaberechtswidrige Entscheidung ein Vermögensnachteil entstanden ist.
📌 Voraussetzungen:
Qualifizierter Verstoß gegen das BVergG
Schaden für den Bieter (z. B. Angebotserstellungskosten oder entgangener Gewinn)
Keine Selbstverhinderung des Rechtsschutzes durch Versäumnis
📍 Zuständig: Zivilgerichte
Provisorialverfahren
Das Provisorialverfahren dient dem vorläufigen Rechtsschutz im Vergabeverfahren. Ziel ist es, durch einen Vergabestopp die Durchführung des Verfahrens vorläufig zu unterbrechen, um die Wirksamkeit eines Nachprüfungsverfahrens sicherzustellen.
📍 Zuständig: Bundesverwaltungsgericht
📍 Rechtsgrundlage: § 2 Z 17 BVergG i. V. m. §§ 321 ff BVwGG
📌 Beispiel: Ein Bieter beantragt den Stopp eines Vergabeverfahrens, weil er zu Unrecht ausgeschlossen wurde.
Das Nachprüfungsverfahren dient der gerichtlichen Kontrolle einzelner Entscheidungen des Auftraggebers, die im Gesetz als „gesondert anfechtbar“ bezeichnet sind. Ziel ist die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, z. B. Ausschreibungsbedingungen oder der Ausschluss eines Bieters.
📍 Rechtsgrundlage: § 2 Z 15 BVergG
📌 Fristgebunden: Nur vor Zuschlag oder Widerruf zulässig
📌 Beispiel: Ein Bieter wird ausgeschlossen und bringt einen Nachprüfungsantrag ein.
Feststellungsverfahren
Im Feststellungsverfahren wird nachträglich geprüft, ob eine Auftraggeberentscheidung vergaberechtswidrig war, obwohl der Zuschlag schon erfolgt ist oder das Verfahren widerrufen wurde. Ziel ist keine Aufhebung, sondern Feststellung der Rechtswidrigkeit, z. B. zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs.
📍 Rechtsgrundlage: § 2 Z 16 BVergG
📌 Beispiel: Ein Bieter will feststellen lassen, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
3 Tatbestände der staatlichen Beherrschung
• überwiegende Finanzierung durch öffentliche Auftraggeber, oder
• Aufsicht über die Leitung oder
• mehrheitlicher Einfluss öffentlicher Auftraggeber auf die Zusammensetzung der Organe.
Zuletzt geändertvor 6 Tagen