Versäumung von Prozesshandlungen – Überblick
Präklusion als Versäumungsfolge
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
1. Präklusion als Versäumungsfolge (Versäumung von Prozesshandlungen)
allg. Präklusionsvorschrift des § 230
Grundsatz des § 231: Eintritt der Präklusion ohne gegnerischen Antrag
Ausnahmen: §§ 109 II, 113, 239 IV
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Versäumung von Prozesshandlungen)
Anwendungsbereich gem. § 233: Versäumung von Notfristen, Fristen zur Begr. von Rechtsmitteln, Frist des § 234 I
Begründetheitsvoraussetzung für Wiedereinsetzungsantrag nach § 233: fehlendes Verschulden der Partei
Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten zur Partei (§ 85 II)
keine Zurechnung von Verschulden von Hilfspersonen des Prozessbevollm.
3. Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Versäumung von Prozesshandlungen) – Überblick
Regelung des § 296
Verzögerungsbegriff
Regelung des § 296a
3. Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Versäumung von Prozesshandlungen) – Regelung des § 296 ZPO
Regelung des § 296:
eigenständige Präklusionsvorschrift für AuV-Mittel
§ 296 I: erst nach dafür gesetzten Frist vorgebrachte AuV-Mittel nur zuzulassen, wenn (1) keine Verzögerung des Rechtsstreits oder (2) Partei Verspätung genügend entschuldigt
§ 296 II: falls Verletzung der allg. Prozessförderungspflicht (§ 282 I, II) können AuV-Mittel nach pflichtgemäßem Ermässen zurückgewiesen werden, wenn (1) Zulassung Verzögerung des RS bedeuten würde und (2) Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht
3. Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Versäumung von Prozesshandlungen) – Verzögerungsbegriff
Relativer Verzögerungsbegriff: Vergleich der zu erwartenden Prozessdauer bei Zulassung des Vorbringens mit hypothetischer Prozessdauer bei unterstelltem rechtzeitigem Vorbringen
Verzögerung (+), wenn gerade Verspätung des Vorbringens (nicht: Vorbringen als solches) RS verzögert
Absoluter Verzögerungsbegriff (BGH): Vergleich der zu erwartenden Prozessdauer bei Zulassung des Vorbringens mit zu erwartenden Prozessdauer bei Nichtzulassung
Verzögerung (+), wenn Vorbringen als solches RS verzögert
Ausnahme: kein Ausschluss von verspätetem Vorbringen, wenn offenkundig, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten (Verbot der “Überbeschleunigung”)
3. Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Versäumung von Prozesshandlungen) – Regelung des § 296a ZPO
Regelung des § 296a ZPO:
mündliche Verhandlung als Schlusspunkt
ggf. aber Wiedereröffnung der Verhandlung nach §§ 296 S. 2, 156 oder Zulassung von nachträglichem Vorbringen nach § 139 V oder § 283
Versäumnisverfahren – Überblick
Versäumnisurteil gegen den Beklagten, § 331
Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330
Einspruch
1. Versäumnisurteil gegen den Beklagten, § 331 ZPO (Versäumnisverfahren)
Säumnis des Beklagten
Nichterscheinen in der mündl. Verhandlung, § 331
Nichtverhandeln, § 333
Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren, § 331 III
Antrag des Klägers nach § 331 I bzw. § 331 III 2
Kein Ausschluss nach §§ 335, 337
Zulässigkeit der Klage
falls unzulässig: Abweisung durch Prozessurteil (= unechtes Versäumnisurteil)
Schlüssigkeit der Klage
mündliches Vorbringen des K gilt als zugestanden = Geständnisfiktion (§§ 331 I 1, 288)
Auf dieser Tatsachengrundlage: Prüfung Schlüssigkeit des klägerischen Anspruchs durch Gericht
Schlüssigkeit (+): Erlass echtes Versäumnisurteil gem. Klageantrag gegen B (§ 331 II Hs. 1)
Schlüssigkeit (-): Abweisung durch normales Sachurteil (§ 331 II Hs. 2) = unechtes Versäumnisurteil
2. Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330 ZPO (Versäumnisverfahren)
Abweisung der Klage durch Sachurteil auf Antrag des B allein wegen Säumnis des K
-> keine materiellrechtliche (Schlüssigkeits-)Prüfung
Säumnis des K
Antrag des B, § 330
Für Erlass eines echten Versäumnisurteils gegen K müssen SUV vorliegen
Insoweit ist B beweispflichtig
Falls Nichtgelingen des Nachweises: Abweisung der K durch Prozessurteil als unzulässig (= unechtes Versäumnisurtei)
3. Einspruch (Versäumnisverfahren) – Überblick
Rechtsnatur
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs, § 341 I 1
Wirkung eines zulässigen Einspruchs, § 342
Zweites Veräumnisurteil
3. Einspruch (Versäumnisverfahren) – Rechtsnatur
Rechtsnatur:
Einspruch iSv. § 338 = Rechtsbehelf
Einspruch ≠ Rechtsmittel -> Suspensiveffekt, aber kein Devolutiveffekt
3. Einspruch (Versäumnisverfahren) – Zulässigkeitsvoraussetzungen
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Statthaftigkeit des Einspruchs, § 338:
nur gegen echte Versäumnisurteile
gegen unechte Versäumnisurteile allg. Rechtsmittel statthaft
Frist, § 339: zwei Wochen
Form, § 340: Einspruchsschrift
3. Einspruch (Versäumnisverfahren) – Wirkung eines zulässigen Einspruchs, § 342 ZPO
Rückversetzung des Prozesses in Lage vor Eintritt der Säumnis, § 342
Tragung der Versäumniskosten durch säumige Partei, § 344
3. Einspruch (Versäumnisverfahren) – Zweites Versäumnisurteil
Bei erneuter Säumnis in dem auf Einspruch folgenden Termin: sog. zweites Versäumnisurteil ergeht, § 345
keine erneute Einspruchsmöglichkeit
nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsmitteln (§§ 514 II, 565 S. 1)
Bei wiederholter Säumnis in einem späteren Termin: erneut ein “erstes” Versäumnisurteil
Zuletzt geändertvor 6 Tagen