Begriff der Prozesshandlung
Handlung eines Prozessbeteiligten mit Wirkung auf prozessualem Gebiet
Maßgeblichkeit des Schwerpunkts der Wirkung
Arten von Prozesshandlungen der Parteien
Erwirkungshandlungen: sollen ein Verhalten des Gerichts herbeiführen (zB. Klage, Anträge, Beweisantritte)
Bewirkungshandlungen: führen unmittelbar eine Änderung der prozessualen Lage herbei (zB. Klagerücknahme, Klageverzicht, Anerkenntnis)
Wirksamkeitsvoraussetzungen von Prozesshandlungen
Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
Bei gewillkürter Vertretung: Prozessvollmacht
Einhaltung von Formvorgaben
Zugang der Erklärung
Bedingungsfeindlichkeit von PH
Ausnahme: innerprozessuale Bedingungen
Unanwendbarkeit BGB-Regelungen über Willensmängel
keine Anfechtung von PH analog §§ 119 ff. BGB
Ausnahme: PH mit Doppelnatur, zB. Prozessvergleich
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Klagerücknahme: Begriff
Klagerücknahme, § 269 ZPO
Widerruf des mit der Klage gestellten Rechtsschutzgesuchs durch den K ggü. dem Gericht.
keine Erklärung über (fehlende) Berechtigung des Klagebegehrens (Unterschied Klageverzicht)
Klagerücknahme: Voraussetzungen
Rechtshängigkeit der Klage (erfolgte Zustellung)
Einseitige Erklärung des K ggü. Gericht, § 269 II
Einwilligung des B erst ab seiner Verhandlung zur Hauptsache erforderlich, § 269 I
Einwilligungsfiktion des § 269 II 4
Weiterlaufen des Prozesses bei verweigerter Einwilligung
Klagerücknahme: Wirkungen
Rückwirkender Fortfall der Rechtshängigkeit der Klage
daher erneute Erhebung derselben Klage möglich
Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos
Grds. Kostentragungspflicht des K
Sonderfall des § 269 III 3: Rücknahme wegen Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit
Entscheidung über Verfahrenskosten unter Berücks. des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (= Grundsätze des § 91a)
Auf Antrag: Gericht entscheidet über die nach § 269 III eintretenden Wirkungen durch Beschluss
Klageverzicht
Klageverzicht, § 306
Erklärung des K in der mündlichen Verhandlung ggü. Gericht, dass der Klageanspruch nicht besteht.
keine automatische Prozessbeendigung
Erlass Verzichtsurteil auf Antrag des B
= Klageabweisendens Sachurteil
Allg. SUV müssen vorliegen (sonst: Abweisung der Klage durch Prozessurteil als unzulässig)
Verzichtsurteil erwächst in Rechtskraft – Erhebung derselben Klage nicht erneut möglich
Kostentragungspflicht des K, § 91 I
Anerkenntnis: Begriff
Anerkenntnis, § 307
Erklärung des B an das Gericht, dass der vom K erhobene Klageanspruch besteht (Gegenstück zum Klageverzicht)
Prozessuales Anerkenntnis = einseitige Prozesshandlung des B
Abgrenzung vom Geständnis, § 288
Bezugspunkt Geständnis: Tatsachenbehauptungen
Bezugspunkt Anerkenntnis: Klagenaspruch
Anerkenntnis: Voraussetzungen
Sachurteilvoraussetzungen
falls (-), Abweisung der Klage als unzulässig
Anerkenntniserklärung des B (unbedingt, uneingeschränkt und vorbehaltlos)
Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen!
Dispositionsmöglichkeit des B über Klageanspruch
fehlt zB. in Ehesachen, § 113 IV Nr. 6 FamFG
Zulässigkeit der anerkannten Rechtsfolge
kein Verstoß gegen gesetzl. Verbote / die guten Sitten
eingeschränkte Sachprüfung nötig
Anerkenntnisurteil
Erlass eines klagestattgebenden Anerkenntnisurteils (Sachurteil) auf Grundlage des Anerkenntnisses
keine Prüfung der materiellen Anspruchsvrs.
TB und Entscheidungsgründe grds. nicht erforderlich, § 313b I BGB
Sachantrag des K
Kostentragungspflicht des B, § 91 I
Ausnahme: Kostentragungspflicht des K (§ 93), falls
Sofortiges Anerkenntnis des B
Keine Veranlassung der Klage durch vorprozessuales Verhalten des B
Erledigung der Hauptsache – Überblick
Übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a
Einseitige Erledigungserklärung des K
Übereinstimmende Erledigungserklärung
§ 91a ZPO
Erklärung der Parteine, dass sie über SG in der Hauptsache keine gerichtliche Entscheidung mehr begehren (Dispositionsmaxime)
Ggf. Wertung des Schweigens des B als Zustimmung, § 91a I 2
Rückwirkende Beendigung der Rechtshängigkeit der Klage (analog § 269 III 1 Hs. 1) -> erneute Klage möglich
Wirkungslosigkeit der im Lauf des Rechtsstreits gefällten, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen (analog § 269 III 1 Hs. 2)
Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kostenentscheidung
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss
allg. Grundsätze des Kostenrechts, §§ 91 ff.
Prüfung der Frage, welche Partei vrsl. Prozess verloren hätte
hM: neue Beweiserhebungen grds. ausgeschlossen (“bisherigen”)
Ausnahmen: bereits vorliegende Urkunden | Vernehmung anwesender Zeugen (str.)
Einseitige Erledigungserklärung des Klägers
Änderung des urspr. Klageantrags in einen Feststellungsantrag (hM: Klageänderungstheorie)
Keine Beendigung der Rechtshängigkeit
Herbeiführung der gerichtl. Feststellung, dass
urspr. Klage zulässig + begründet war und
sich aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenden Ereignisses erledigt hat
Sonderkonstellation: Erledigung zw. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit -> § 269 III 3
Einseitige Erledigungserklärung des Klägers: Prüfungsschema
I. Zulässigkeit der FK
Allg. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Wirksame Klageänderung
Wirksame Erledigungserklärung, § 261 II
Zulässigkeit der Klageänderung nach §§ 263, 264 Nr. 2 [hM]
Feststellungsinteresse iSv. § 256 I
II. Begründetheit der FK
Zulässigkeit der urspr. Klage
Begründetheit der urspr. Klage
Eintritt der Erledigung nach Rechtshängigkeit
Einseitige Erledigungserklärung des Klägers: Gerichtliche Entscheidung
Vollständige Sachprüfung, ggf. mit Beweisaufnahme
Zulässigkeit oder Begründetheit der FK (-)
Abweisung als unzulässig/unbegründet
ggf. Entscheidung über urspr. Klageantrag, sofern K ihn hilfsweise aufrechterhalten hat
Zulässigkeit und Begründetheit der FK (+)
Feststellung der Erledigung des Rechtsstreit in Hauptsache
Kostenentscheidung, § 91 (!)
Prozessvergleich: Doppelnatur
Prozessvertrag mit vollstreckbarem Inhalt (§ 794 I Nr. 1) und prozessbeendigender Funktion
Materiellrechtlicher Vergleichsvertrag iSv. § 799 BGB
Prozessvergleich: Wirksamkeitsvoraussetzungen
Wirksamkeitsvoraussetzungen - Prozesshandlung (§ 794 I)
Abschluss vor deutschem Gericht, § 794 I Nr. 1
während eines rechtshängigen Verfahrens
zur Beilegung des Rechtsstreits
zwischen den Parteien des Rechtsstreits
Bezug zu Streitgegenstand
Protokollierung bei mündl. Verhandlung (§§ 160 III Nr. 1, 162)
Wirksamkeitsvorausstzungen - Materieller Vertrag
zB. Geschäftsfähigkeit (…)
Prozessvergleich: Wirkungen
Prozessuale Wirkungen:
Beendigung des Rechtsstreits
Wirkungslosigkeit von noch nicht rechtskräftigen Urteilen
Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1
Materielle Wirkungen:
materielle Rechtskraft des Vergleichsvertrags iSv. § 779 BGB
Ersetzung einer ggf. notwendigen notariellen Beurkundung, § 127a BGB
Verjährung in 30 Jahren, § 197 I Nr. 4 BGB
Unwirksamkeit des Prozessvergleichs
Unwirksamkeit aus prozessualen Gründen
zB. fehlende Prozesshandlungsvrs.
Prozessuale Wirkungen entfallen (keine Prozessbeendigung!)
Beurteilung des “Durchschlagens” der Unwirksamkeit auf materiellrechtlichen Vergleich iSv. § 779 BGB nach Rechtsgedanken von §§ 139, 140 BGB
Unwirksamkeit aus materiellrechtlichen Gründen
zB. §§ 134, 138 BGB oder §§ 119, 123, 142 I BGB
Materiellrechtliche und prozessuale Wirkungen entfallen
Grund: Prozesshandlung nur “Begleitform” des materiellrechtlichen Vergleichs
Zuletzt geändertvor 3 Tagen