Urteilsarten
Sach- und Prozessurteile
Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteile
End-, Vorbehalts- und Zwischenurteile
Sachurteil
Entscheidung über die Klage in der Sache selbst
Umfassende Rechtskraftwirkung
Prozessurteil
Entscheidung nur über Zulässigkeit der Klage
Möglichkeit der erneuten Klageerhebung nach Beseitigung des Zulässigkeitsmangels
Leistungsurteil
Enthält einen vollstreckbaren Leistungsbefehl gegen den B.
Feststellungsurteil
Stellt das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fest.
Gestaltungsurteil
Gestaltet die materielle Rechtslage mit unmittelbarer Wirkung um.
Endurteil
§ 300 ZPO
Beendigung des Prozesses für die jew. Instanz
Vollurteil = Beendigung des gesamten Prozesses für die jew. Instanz
Teilurteil, § 301 = Beendigung eines selbständigen Teils des Prozesses -> über verbleibenden Rest ergeht sog. Schlussurteil
Vorbehaltsurteil
§§ 302, 599 ZPO
Verurteilung des B unter Vorbehalt best. Einwendungen des B, über die im Nachverfahren durch Schlussurteil entschieden wird, das ggf. das Vorbehaltsurteil wieder aufhebt.
Zwischenurteil
§ 303 ZPO
Entscheidung nur über einen Zwischenstreit
Bsp.: Zwischenurteil über den Grund (§ 304), an das sich sog. Betragsverfahren über Höhe der Forderung anschließt
Form und Inhalt des Urteils
Wdh. Kapitel 2
Erlass des Urteils
Bindung des Gerichts an die Parteianträge, § 308 I
Grundsatz: “ne ultra petita”
Ausnahmen: §§ 308 II, 308a I, 938 I
Urteilsfällung (beachte § 309)
Urteilsverkündung
§ 310 I 1 Hs. 1: Verkündung in einem Termin, in dem mündl. Verhandlung geschlossen wird (sog. Stuhlurteil)
§ 310 I 1 Hs. 2: Verkündung in einem vom Gericht am Schluss der mündl. Verhandlung anberaumten Termin
Zustellung
nach §§ 317 I, 166 II
Relevanz für Beginn der Rechtsmittelfristen und Vrs. für Vollstreckung von Leistungsurteilen
Wirkungen des Urteils
Innerprozessuale Bindungswirkung, § 318
Rechtskraft
Tatbestandswirkung
Wirkungen des Urteils: Innerprozessuale Bindungswirkung
§ 318 ZPO
Negative Bindungswirkung: Verbot der Aufhebung/Abänderung von getroffenen Entscheidungen durch Gericht
Berichtigungen (§§ 319, 320) und Ergänzungen (§ 321) möglich
Positive Bindungswirkung: Verbot des Erlasses von Entscheidungen, die getroffenem Urteil inhaltlich widersprechen
Wirkungen des Urteils: Rechtskraft
Formelle Rechtskraft, § 705: Urteil kann mti Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden
Materielle Rechtskraft, § 322: Verbindlichkeit des Inhalts der Entscheidung für die Parteien
Wirkungen des Urteils: Tatbestandswirkungen
Urteil = Anknüpfungspunkt von materiellrechtlichen Tatbeständen
Bsp: § 197 I Nr. 3 BGB | § 775 I Nr. 4 BGB | § 864 II BGB
Zuletzt geändertvor 3 Tagen