Dispositionsgrundsatz - was ist das?
Gemäß dem Dispositionsgrundsatz bestimmten die Parteien (und gerade nicht das Gericht) den Beginn, den Inhalt und die Beendigung des Verfahren.
Dispositionsgrundsatz - K schuldet V 10.000€. K verklagt V. Der Klageantrag von K lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000€ zu zahlen.
Was hat K falsch gemacht?
Parteien bestimmen Inhalt des Verfahrens (Dispositionsgrundsatz) und das Gericht spricht nicht mehr als das Geforderte zu (ne ulta petita).
-> Allein aufgrund der Rechtshängigkeit (§§ 253 I, 261 I ZPO) könnte K die Geldschuld gem. § 291 ZPO verzinsen lassen; der Klageantrag hätte somit zumindest auch die Verzinsung enthalten müssen.
Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) - was ist das?
Gericht erforscht Sachverhalt nicht von Amts wegen -> Vielmehr obliegt es ausschließlich den Parteien, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen und ggfs. die Beweise beizubringen.
-> Rosenberg’sche-Formel: Derjenige, der eine für sich günstige Tatsäche vorträgt, muss diese im Streitfall beweisen -> Klarstellung der Beweislast.
-> Gegenstück zum strafrechtlichen Untersuchungsgrundsatz
Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) - inwieweit wird der Beibringungsgrundsatz durch Gesetz beschränkt?
§ 139 I 2, II ZPO -> Das Gericht erteilt, sofern notwendig, entsprechende Hinweise.
Bsp.: V verklagt K auf Kaufpreiszahlung. V ist entsprechend der Rosenberg’schen’-Formel beweispflichtig, nennt aber keinen Zeugen -> Gericht würde V auf seine Beweislast hinweisen.
ABER: Gericht unterliegt auch dem Neutralitätsgebot; Verletzt das Gericht das Neutralitätsgebot, handelt es sich um einen Verfahrensfehler und begründet Befangenheit iSd § 42 ZPO.
Zuletzt geändertvor 6 Tagen