Welcher Merksatz beschreibt die örtliche Zuständigkeit?
Der Kläger muss dem Beklagten hinterherlaufen.
Grund: Nach § 12 BGB müssen sämtliche Klagen gegen eine Person, an dessen allgemeinen Gerichtsstand erhoben werden und das ist bei nat. Personen der Wohnort (§ 13 ZPO, 7 BGB) und bei natürlichen Personen der Sitz (§ 17 ZPO).
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