Wie lautet das Prüfungsschema von Markus Nöthen für das IStR?
Prüfung unbeschränkte Steuerpflicht
Prüfung unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 (3) EStG
Bei Wegzug §§ 2, 6 AStG prüfen
Prüfung beschränkte Steuerpflicht
4.1. Bestimmung Einkuftsart
4.2. Prüfung, ob beschränkt stpfl. Einkünfte gem. § 49 EStG vorliegen
4.3. Bestimmung der Besteuerung
Steuerabzug: LSt, KapESt oder Steuerabzug nach § 50a
Steuerabzug hat Abgeltungswirkung
Kein Steuerabzug: Abgabe StE ohne Grundfreibetrag, agB und SA
DBA (AAVV)
5.1. A -> Anwendbarkeit: Art. 1 persönlich und Art. 2 Abs. 1: sachlich
5.2. A -> Ansässigkeit: Art. 4
5.3. V -> Verteilung: Wer besteuert ? (Zuordnung Besteuerungsrecht) Art. 6-21
5.4. V -> Vermeidung (nur durch Ansässigkeitsstaat) Art. 22-24
Anrechnungsmethode
Freistellungsmethode mit PVB, § 32b (1) EStG
Wie ist das Prüfungsschema von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG?
TBM § 2 (1) S. 1 AStG:
nat. Person
innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ende der unbeschränkten Stpf. mindestens 5 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht
Deutsche Staatsangehörigkeit
Ansässigkeit
im Ausland und niedrige Besteuerung § 2 (2)
keine Ansässigkeit
Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland § 2 (1) S. 1 Nr. 2 AStG + § 2 (3)
Wie ist die Rechtsfolge von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG?
erweitert beschränkte Stpf. in den 10 Jahren nach Ende der unbeschränkten Stpf., wenn in den einzelnen Jahren die Voraussetzungen von § 2 (1) S. 1 Nr. 1 und 2 AStG vorliegen (=Zehnjähriger Beobachtungszeitraum)
Erweitert beschränkte Steuerpflicht umfasst sämtliche EInkünfte, die nicht unter § 49 EStG fallen (insoweit bereits normale beschränkte STpf.) und nicht ausländische EInkünfte iSd. § 34d EStG
Wenn ausländsiceh Einkünfte iSd. § 34d EStG -> keine Anwendung § 2 AStG
Wenn keine ausländischen Einkünfte iSd. § 34d EStG -> Anwendung § 2 AStG
Was regelt § 6 AStG?
§ 6 AStG regelt die Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen. Wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, werden stille Reserven in wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften fingiert als veräußert und besteuert.
Was sind die TBM von § 6 AStG?
natürliche Person
Beteiligung an in- oder ausländischer Kapitalgesellschaft iSd. § 17 EStG
Ereignis iSd. § 6 (1) S. 1 AStG:
Nr. 1 Beendigung der unbeschränkten Stpf.
Nr. 2 : unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt stpf. Person
Nr. 3: Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrecht für die Beteiligung iSd. § 17 EStG
Was sind die Rechtsfolgen von § 6 AStG?
Fiktive Veräußerung iSd § 17 EStG zum gW
Veräußerungsverluste werden nicht erfasst
Steuerliche Entlastungen”
Ratenzahlung über 7 Jahre
Fiktive Anschaffung der Betreiligung soweit Steuer auf fiktiven Veräußerungsgewinn entrichtet wurde § 6 (1) S. 3 AStG
Gibt es Ausnahmen von der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?
Ja, insbesondere bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland oder bei Erbfällen sowie in bestimmten Fällen von Rückkehrabsicht (§ 6 Abs. 3 und 4 AStG).
Kann die Steuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn gestundet werden?
Nein, § 6 (4) AStG bietet lediglich die Möglichkeit, auf Antrag die festgesetzte Steuer in sieben gleichen Jahresraten zu entrichten -> gegen Sicherheitsleistung.
Was regelt § 1 AStG?
§ 1 AStG regelt den Grundsatz des Fremdvergleichs. Er bestimmt, dass Einkünfte, die durch Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland beeinflusst sind, so anzusetzen sind, wie sie unter fremden Dritten vereinbart worden wären.
Was sind die TBM von § 1 AStG?
Geschäftsbeziehung zwischen Stpf. und einer nahestehenden Person im AUsland § 1 (1) S: 1 AStG; § 1 (2) AStG
Fremdunübliche Preise
Einkünfteminderung in Deutschland
Was ist die Rechtsfolge von § 1 (1) S. 1 AStG?
Außerbilanzielle Korrektur auf die fremdüblichen Einkünfte beim Steuerpflichtigen
Sind die Grundsätze von § 1 (1) S. 1 AStG auch für Beziehungen zwischen Unternehmen und und Betriebsstätten anzuwenden?
Ja nach § 1 (5) S. 1 AStG sind die Grundsätze § 1 (1) und (3-4) auch anzuwenden
Betriebsstätten sind für § 1 AStG wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln -> § 1 (5) S. 2 2. HS AStG
Wie ist das Prüfungsschema für die Hinzurechnungsbesteuerung?
Sobald du eine ausländische Gesellschaftsbeteiligung siehst, prüfe systematisch:
Beteiligung an ausländischer Gesellschaft (§ 7 Abs. 1 AStG)?
Beherrschung > 50% allein oder mit nahestehenden Personen (§ 7 Abs. 2-4 AStG)?
Passive Einkünfte gem. § 8 Abs. 1 AStG?
Niedrige Besteuerung < 25% (§ 8 Abs. 5 AStG)?
EU/EWR-Ausnahme prüfen (§ 8 Abs. 3 AStG)?
Freigrenze überschritten (§ 9 AStG)?
Hinzurechnung Anwenden § 10 (2)
Anrechnung prüfen § 12 (3) AStG
BAPNEF
Zuletzt geändertvor 15 Tagen