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Verwaltungsrecht AT

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von Yildiz A.

Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes

Gesetzmäßigkeit, der verwaltung

Rechtsstaatsprinzip Art. 20 drei Grundgesetz verlangt unter anderem Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung die vollziehende Gewalt ist angesetzt und Rechte gebunden mit zwei Teil Grundsätzen Gesetzes, Vorrang und Gesetzes Vorbehalt

Gesetzesvorrang

Forum von Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an vollziehende Gewalt nicht gegen Gesetz und Recht zu verstoßen

Bindung an materielle Gesetze in Klammern Verfassung, Parlaments,gesetz Rechtsverordnung Satzung

Kein Verstoß der Exekutive gegen Gesetz und Recht durch Handlung oder unterlassen

Absolute Geltung ohne Einschränkung, kein Staatsnotstand außerhalb der Grundgesetze

Gesetzesvorbehalt

Kein Handeln der Exekutive ohne formell gesetzliche Ermächtigung Parlament Gesetz

Nicht ausdrücklich in Art. 20 Abs. 3 geregelt, aber logische Voraussetzung ohne Gesetz keine Bindung, sondern willkürlich der Exekutive

Uneingeschränkte Geltung für Eingriffsverwaltung beziehungsweise jeden belastenden Hoheitsakt Reichweite. Nach klassischer Formel Gesetzesvorbehalt gilt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum.

Eingeschränkte Geltung gegenüber Leistungsverwaltung Beispiel für Vergabe staatlicher Subventionen, reichen Haushalts, gesetztes Parlaments, formelles Gesetz und Vergaberichtlinie der Regierung keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschrift als rechtliche Grundlage aus

Grundrechte und Gesetzesvorbehalt der Vorbehalt des formellen Gesetzes Parlamentsgesetz für das Handeln. Der Exekutive kann sich außer aus dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, insbesondere aus dem Grundrechten Art. 2-19 Grundgesetz ergeben.

Viele grund rechtliche Freiheit stehen ausdrücklich unter dem Vorwand eines Eingriffs, unmittelbar durch den Gesetzgeber oder durch die Exekutive aufgrund eines Parlamentsgesetzes

Darüber hinaus verlangt jeder Grundrechtseingriff ohne Ausnahme eine gesetzliche Ermächtigung

Grund rechtlicher und rechtsstaatliche Gesetzes Vorarbeit sind im Anwendungsbereich identisch

Wesentlichkeitstheorie und Parlamentsvorbehalt

Wegen Demokratieprinzip Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz, muss das Parlament alle wesentliche Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Exekutive überlassen. Parlamentsvorbehalt, weil das Parlament nur im Gesetzesform verbindlich handeln kann, wird das Parlamentsvorbehalt wie ein demokratischer Gesetzesvorbehalt vor.

Wesentlich für das Gemeinwesen sind wenigstens alle Fragen, die für die Grundrechts Ausübung und Grundrecht Verwirklichung wesentlich sind. Grundrecht Wesentlichkeit

Anders als der Rechtsstaat liche Gesetzesvorbehalt greift die Wesentlichkeitstheorie sowohl für die Eingriffs als auch für die Leistungsverwaltung ein, soweit es um Leistungen geht, die für Grundrecht Verwirklichung wesentlich sind

Unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum

Wegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz steht die verbindliche Auslegung und Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriff in der Regel der Verwaltung den Verwaltungsgericht zu

Ausnahmsweise steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, so dass sie in diesem Rahmen rechtsverbindlich über Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriff ist auf einen konkreten Sachverhalt entscheidet. Das Gericht prüft nur die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums

Voraussetzung ist wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz das Gericht, seine die Aufgabe, die Entscheidung der Verwaltung zu kontrollieren nicht erfüllen kann anerkannte Fallgruppen sind zum Beispiel

Prüfung an Universitäten, Hochschulen Schulen, Prüfung, ähnliche Entscheidungen, zum Beispiel Beamten rechtliche Beurteilungen, bestimmte Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

In anderen Fällen ist im Zweifel davon auszugehen, dass kein Beurteilungsspielraum besteht

Gerichtliche Kontrolle des Beurteilungsspielraum sie gerichtet können, prüfen, ob die Behörden den Beurteilungsspielraum eingehalten haben. Insbesondere können Sie folgende Beurteilungsfehler kontrollieren.

Ist die Behörde von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausge

Wurden die allgemeinen Verfahrensregeln und Bewertung Grundsätze be

Wurde anzuwendendes Recht verkannt

Hat die Behörde ihre Entscheidung, Sach fremde Erwägungen zu Grunde

Liegt ein diesbezügliche Fehler vor, Hat die Behörde ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Die getroffene Entscheidung ist Beurteilungsfehler und rechtswidrig.

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • Regelung in Paragraphen 54 EF, Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Anders als Verwaltung sagt keine Einseitig hoheitliche Regelung, sondern Konsensual, Einzelfall Regelung auf Gebiet des öffentlichen Rechts durch über ein Stimmende Willenserklärung, der Behörde und ihres Vertragspartners

  • Zuordnung zum öffentlichen und Privatrecht nach Vertragsgegenstand. Bei gemischten Verträgen ist der öffentlich-rechtliche Schwerpunkt entscheidend der das gesamte Verwaltungsges Beispiele zivilrechtlicher Kaufvertrag über Grundstück öffentlich-rechtlicher Vertrag über Erlass eines Verwaltungsakt gemischter Vertrag kombiniert beides.

  • Zulässigkeit des Handelns durch Vertrag gemäß Paragraph 54 Satz eins Verwaltungsverfahrensgesetz, Vertragsform, Verbote beachten

  • Zwingende Schriftform Paragraph 57 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Besonderer Schutz des Vertragspartners, wenn Behörde bezogen auf Vertragsgegenstand auch Einseitige Verwaltungsakt erlassen könnte Subordination rechtlicher Vertrag

  • Fehler Beständigkeit des Vertrages Nichtigkeit nur bei Nichtigkeitsgründen gemäß Paragraph 59 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Ergänzen analoge Anwendungen des Verwaltungsverfahrensgesetz und des Bürgerlichen Gesetzbuch aus geöffneten rechtlichen Verträge Paragraph 62 Verwaltungsverfahrensgesetz

Exekutive Rechtsnormen

  • Statische Rechtsverordnung er lasst durch Regierung oder staatliche Behörde, Art. 80 Grundgesetz

  • autonom Satzung Ellas durch Selbstverwaltungträger zur Regelung eigene angelegen

  • Pflicht zu umfassende Untersuchung des Sachverhaltes, einschließlich einschließlich der für Beteiligte günstigen Umstände. Untersuchung Grundsatz Paragraph 24 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Beweisverfahren durch Erhebung von Beweismitteln, Paragraph 26 Verwaltungsverfahrensgesetz, Abschluss, Beweisverfahren, ermittelten Sachverhalt vernünftigerweise keine Zweifel mehr angebracht

  • Keine Mitwirkungspflicht, sondern Mitwirkung, Obliegenheit der Beteiligten Paragraph 26 21 Verwaltungsverfahren gesetzt. Sie sollen Tatsachen und Beweismittel angeben. Weitergehende Pflichten, gegebenfalls aus anderem Gesetz.

  • Rechtliche Würdigung des ermittelten Lebens Sachverhalt, Subsumtion unter Ermächtigungsgrundlage, gegebenfalls Ausübung von Ermessen

Verfahrens Beteiligte

  • Antragsteller Antragsgegner Adressat hinzugezogen, dessen Recht oder rechtlich geschützte Interesse berührt sind Paragraph 13 Verwaltungsverfahrensgesetz beachte nicht verfahrensrührende Behörde

  • Beteiligten Fähigkeit, Paragraph elf Verwaltungsverfahrensgesetz

Anhörung, Paragraph 28 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Recht, sich zu Entscheidung, erheblichen Tatsachen zu äußern Grundrecht des Verfahrens

  • Voraussetzungen, Beteilgtenstellung Paragraph 13 Verwaltungsverfahrensgesetz, Erlass eines belastenden Verwaltungsakt beabsichtigt, beachten, nach Rechtsprechung, keine Anhörung vor Ablehnung begünstigten Verwaltungsakt oder Erlass mit Nebenbestimmungen geboten. Wortlaut, Ar Goument eingreift.

  • Ausnahmen Paragraph 28 zwei Verwaltungsverfahrensgesetz sofortige Entscheidung bei Gefahr in Verzug Nummer eins drohende nicht Einhaltung einer Frist Nummer zwei keine nachteiliges abweichend von Angaben in Antrag oder Erklärung Nummer drei Ellas allgemein Verfügung gleich artiger Verwaltungsakte größerer Zahl mithilfe automatischer Einrichtung Nummer vier Vollstreckungsmaßnahmen nur fünf. Trotzdem darf Anhörung durchgeführt werden.

  • “ Verbot bei zwingend dem öffentlichen Interesse Paragraph 28 drei Verwaltungsverfahrensgesetz

Akteneinsicht, Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Akteneinsicht als Voraussetzung für wirkungsvolle Ausübung des Anhörungsrecht

  • Voraussetzung für Einsichtsanspruch Paragraph 29 eins Verwaltungsverfahrensgesetz, Beteiligten, Stellung, Verfahrens,akten zur Rechtsverteidigung oder Rechts Verfolgung erforderlich

  • Ausnahmen, Paragraph 29 zwei Verwaltungsverfahrensgesetz Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Nachteile für Staats, wohl Geheimhaltung nach Gesetz oder Wesen notwendig

Sachverhalt, Ermittlung und Entscheidungsvorlage

Nach den Wirkungen ihrer Regelungen Sind gestaltende an ordnende, feststehende Verwaltungsakte zu unterscheiden

  • Rest gestalten Verwaltungsakte verändern Rechtslage zu Gunsten oder Lasten Adressaten, Beispiel, Genehmigung eines Vorhabens, Aufhebung der Genehmigung

  • Anordnen der Befehl der verwaltungsakte verpflichten, Adressaten zu bestimmten tun, dulden oder unterlassen, nur anordnen der Verwaltungsakte sind vollstreckbar

  • Feststellung der Verwaltungsakte, die Behörde, bestätigt, verbindlich Rechte, Pflichten oder rechtliche Eigenschaften einer Person oder Sach ohne Rechtslage zu ändern

Nach Wirkung für Adressaten oder Dritten sind begünstigte und belastende Verwaltungsakte zu unterscheiden

  • Der günstigen Verwaltungsakte begründen oder bestätigen Recht oder rechtlich erheblichen Vorteil Paragraph 48 12 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Belastende Verwaltungsakte bewirken, Gegenteil begründen oder bestätigen Pflichten entziehen. Rechte oder rechtlich erhebliche Vorteile legen Gewährung ab oder treffen rechtlich nachteilige Feststellungen

  • Ob es sich um Begünstigten oder belastende Verwaltungsakt handelt, spielt für Ver Verwaltungsverfahren, Anhörung, Rechtschutz, Rechtschutz, Widerspruch beziehungsweise Klage, Befugnis und Aufhebung freie

Verwaltungsakt kann nicht nur belasten oder begünstigen Regelungen enthalten, sondern beides kombinieren. Man spricht von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung oder gegebenfalls mit Drittwirkung.

  • Verwaltungsakte mit Doppelwirkung enthalten für Personen zugleich begünstigen und belastende Regelung

  • Verwaltungsakte mit Drittwirkung, Dressen Regelungen die Personen begünstigt oder andere Beispiel, Genehmigung eines Nachbarn belastenden Betriebs

Einteilung von Verwaltungsakten

  • Bitte Begründung, Pflicht ist Frau Melle Pflicht Behörde muss tatsächlich Annahmen und rechtliche Überlegungen auflegen. Keine inhaltliche Richtigkeit erforderlich. Falsche tatsächliche Annahmen oder rechtliche Bewertungen führen gegebenfalls zu materieller Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakt.

  • Begründung Pflicht als Forderung des Recht Staates, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz

  • Begründung Behörde, die Möglichkeit, den Betroffenen die Entscheidung zu vermitteln, betroffen und Gerichten erleichtert die Begründung die Überprüfung des Verwaltungsakt

  • Begründung muss Betroffene verständlich sein. Darf nicht absichtlich kompliziert oder in Verwaltung Latein abgefasst werden

Voraussetzung der Begründungspflicht

Begründung, Pflicht bei schriftlichen oder elektronisch oder schriftlich oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakt Paragraph 39 Abs. 1 Satz eins Verwaltungsverfahrensgesetz

Anforderung an die Begründung

  • Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Paragraph 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Begründung von Ermessensentscheidung soll auch Gesichtspunkte erkennen lassen, von den Behörde bei Ermessens Ausübung ausgegangen ist Paragraph 39 Abs. 13 Verwaltungsverfahrensgesetz. Abgesehen von der Begründung ist nur bei intendierten Ermessen zulässig.

Ausnahmen, der Begründung Pflicht

Von Begründung bestehen gemäß Paragraph 39 zwei Verwaltungsverfahrensgesetz, fünf Ausnahmen Gründe sind mangels mangelndes Interessen des Betroffenen an Begründung oder Verwaltungsverfahrenbehörde darf trotz Ausnahme begründen am besten

  • Würde entspricht Antrag oder folgt Erklärung und Verwaltungsakt greift nicht in die rechte Dritte ein Nummer eins

  • Adressaten und betroffen ist Auffassung der Behörde über Sach und Rechtslage bekannt oder ohne Begründung ohne weiteres erkennbar. Nummer zwei

  • Behörde, LS gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mithilfe automatischer Einrichtungen und Begründung ist nach Umständen des Einzelfalls nicht geboten. Nummer drei

  • Aus einer Rechtsvorschrift ergibt sich, dass es keine Begründung bedarf, Nummer vier

  • Eine Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben Nummer fünf

Begründung

Sinn und Zweck der Begründung Pflicht

Bekanntgabe

Individuelle Bekanntgabe

  • Individuelle Bekanntgabe als zwingende Regel Paragraph 41 Abs. 1 Satz eins Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Bekanntgabe Wissentliche und wilden, liche Eröffnung des Inhalts eines Verwaltungsakt durch Behörde gegenüber Adressat durch Vertretungsbefugnis am zweiter Gelingen der Bekanntgabe des Zugang bei Adressat voraus. Verwaltungsakt muss so in tatsächlichen Herrschaftsbereich gelangen das Dach Verkehrsanschau von Kenntnisnahme auszugehen ist ob Kenntnisnahme tatsächlich erfolgt ist, spielt keine Rolle

  • Zufällige Kenntnisnahme auf andere Weise reicht nicht aus. Kein Bekanntgabe will der Behörde Beispiel Mitteilung von privater Seite.

  • Bey Ev fehlschlagen. Der Bekanntgabe liegt nicht aktiv oder nicht? Verwaltungsamt beziehungsweise gegebenenfalls scheint Verwaltungsakt vor, von dem falsche Anschein eines Verwaltungsakt ausgeht.

Elektronische oder Übermittlung des Verwaltungsakt durch die Post

  • Gesetzliche Bekanntgabe Fiktion sowie Paragraph 43 auf Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Eingriff bei postalische oder elektronischer Übermittlung eines Verwaltungsakt, Paragraph 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Übermittlung durch Post im Inland oder elektronisch Übermittlung im Inland oder in das Ausland Bekanntgabe Fiktion am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post beziehungsweise nach Absen

  • Früher Zugang ist unbeachtlich, geht Verwaltungsdienst später als der vier Tagen oder gar nicht zu Greif Bekanntgabe Fraktion nicht ein bestreite Adressat, Zugang oder Zugangszeitpunkt muss Behörde Zugang und Zeitpunkt beweisen Paragraph 41 Abs. 2 Satz drei Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliche Bekanntgabe

  • Öffentliche Kranken, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen oder individuelle Bekanntgabe eine Allgemeinverfügung untunlich, wäre, Paragraph 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und tunlich bedeutet, dass etwas nicht ratsam oder sinnlos wäre, die eventuelle individuelle Bekanntgabe ist, und tue nicht, wenn sie unmöglich ist, auch besondere Schwierigkeiten, dies oder die Maßnahmen vereiteln könnte

  • Bei öffentliche Bekanntgabe schriftlicher und elektronischer Verwaltungsakteparagraph 41 Absatz hier Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Bekanntgabe wird durch ortsübliche Bekanntmachung des verfügen, teils Tenor bewirkt

  • Ortsüblich richtet sich nach Verwaltungsrecht oder Fachgesetz

  • In Bekannt Machung ist auszugehen, wo Verwaltungsakt und Begründung eingesehen werden können

  • Bekanntgabe wird zwei Wochen nach Bekanntmachung gegenüber jedermann fingiert

  • Abweichen kann Behörde frühestens Tag, der aus Bekanntmachung folgt bestimmen

  • Ob Personen die veröffentlicht, bekannt gemachten Verwaltungsakt betroffen sind, ihn tatsächlich zur Kenntnis genommen haben spielt für bekannt Fiktion und Wirksamkeit keine Rolle

  • Für andere als schriftlich oder elektronische Verwaltungsakte steht Verwaltungsverfahrensgesetz keine näheren Regeln, bevor insoweit Schild Behörde, Verfahrens Ermessen zu

Das System der Paragraphen 48,49 Verwaltungsverfahrensgesetz

Gesetzgeber hat sich bei Erlass der Paragraphen 48,49 Verwaltungsverfahrensgesetz, Anforderung des Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 für die Aufhebung eines Verwaltungsakt orientiert

  • Gesetz unterscheidet Rücknahme rechtswidriger Paragraph 48 Verwaltungsverfahrensgesetz und Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte,paragraph 49 Verwaltungsverfahrensgesetz, faire Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte Grundsatz der freien Rückn EHB. Vagheit Vertrauensschutz ist nicht geboten. Trotz Ermessen der Behörde ist Rücknahme, die Regel Paragraph 48 Abs. 1 Satz eins Verwaltungsverfahrensgesetz.

  • Gesetz unterscheidet Rücknahme, rechtswidriger Paragraph 48 Verwaltungsverfahrensgesetz und Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte,paragraph 49 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Für Rücknahme rechtswidrig belastender Verwaltungsakte gilt Grundsatz der freien Rücknehmbar Keit Vertrauensschutz ist nicht gegeben. Trotz Ermessen der Behörde ist Rücknahme der Regel Paragraph 48 11 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, da wir im Hinblick auf durch Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz geboten. Vertrauensschutz unter Einschränkung des Paragraphen 48 Abs. 2 bis Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgenommen werden Paragraph 48 Abs. 1 Satz zwei Verwaltungsverfahrensgesetz. Dabei ist Rücknahme die Regel bestehen lassen. Die Ausnahme Adressat wird gegebenfalls entschädigt Paragraph 48 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ist Ausnahme Paragraph 49 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Rechtmäßig belastende Verwaltungsakte dürfen widerrufen werden, wenn gleich Verwaltungsakt nicht erneut erlassen werden muss und keine anderen Gründe entgegenstehen Paragraph 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Widerruf eines rechtmäßigen Begünstigten Verwaltungsakt ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine der abschließenden aufgezählten Widerrufs Grühn des Paragraph 49 Abs. 2 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegt

  • Im Fall des Widerrufs wird Adressat gegebenfalls entschädigt, Paragraph 49 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz

Örtliche Zuständigkeit ist für Rücknahme und Widerruf in Paragraphen 48 fünf und 49 fünf Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Sachliche Zuständigkeit folgt aus dem Fachgesetz.

  • Rücknahmeverbot, wenn privates Vertrauens Interesse öffentliche Rücknahme Interesse überwiegt und deswegen Schutz würdig

  • Verwaltungsakt der Einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist Paragraph 48 Abs. 2 Satz eins Verwaltungsverfahrensgesetz beachte nur staatliche Leistungen zählen

  • Vertrauens Interesse überwiegt in der Regel ein Begünstigter gewährte Leistung verbraucht oder irreversibel Vermögensdispositionen getroffen hat. Paragraph 48 Abs. 2 Satz zwei Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Gemäß Paragraph 48 Abs. 2 Satz zwei Verwaltungsverfahrensgesetz, kein Vertrauensschutz, wenn

  • Verwaltungsakt durch arglistige, vorsätzliche Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, Nummer eins

  • Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, in wesentlichen Beziehungen unrichtig oder unvollständig waren Nummer zwei kein Vorsatz, erforderlich, schuldlos. Fehlerhafte Antragstellung reicht.

  • Rechtswidrigkeitkante oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht, kannte Nummer drei außer Erlassung im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt, Paragraph 276 Abs. 2 BGB in einem Maß, dass jedem sofort einleuchtet

  • In Fällen des Paragraphen 48 Abs. 2 Satz drei Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgt Rücknahme in der Regel mit Wirkung für Vergangenheit Paragraph 48 Abs. 2 Satz vier Verwaltungsverfahrensgesetz Rückforderung geflossen a Leistungen Paragraph 49 A. Verwaltungsverfahrensgesetz

Sonstige begünstigte Verwaltungsakte

  • Rücknahme eines sonstigen rechtswidrig Verwaltungsaktes nicht Paragraph 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung des Rücknahmeermessen

  • Entschädigung gemäß Paragraph 48 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Vertrauensschutz durch Vermögensschutz Ersatz des Vertrauensschadensbestandsinteresse als Obergrenze Antrag binden Jahresfrist

  • Schutzwehr des Vertrauens unter Abwägung mit dem öffentlichen Rücknahme Interesse entsprechend Paragraph 48 Abs. 2 Satz drei Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich

  • Problem, sonstige Verwaltungsakte ohne Vermögensschaden gegebenenfalls Berücksichtigung des Vertrauensinteresses in Rücknahme messen

Rücknahmefrist

  • Rücknahme, wenn ja was ab Kenntnisnahme von Tatsachen. Welche Rücknahme eines rechtswidrig Verwaltungsakt rechtfertigen. Paragraph 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz.

  • Besprechung Kenntnis der zuständigen Behörden mit Arbeitserkenntnisse Rechtswidrigkeit, vollständige Kenntnis aller relevanten Tatsachen einschließlich Essens Ausübung einjährige Entscheidungsshow nach Nach Ausmittlung des Sachverhalts Schrifttum bearbeitungs

Leistungsverwaltung Akte

Aushebung 3

Einleitung

  • widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte ist Ausnahme

  • Aus Paragraph 49 Abs. 2 Nummer drei und vier Verwaltungsverfahrensgesetz, lässt sich schlussfolgern das nachträgliche Änderung der Sach oder Rechtslage Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakt des unberührt lassen

  • Dennoch muss es Möglichkeit geben, um Verwaltungsakt nachträglich aufzuheben oder anzupassen. Andernfalls würde Lage durch Verwaltungsakt versteinert

  • Behörde hat bei Leistungsverwaltung Akten die Wahl, ob sie nach Paragraph 49 Abs. 2 oder nach Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz

Belastende Verwaltungsakte

Widerruf gemäß Paragraph 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise mit Wirkung für Zukunft in der Messen der Behörde Voraussetzung Verwaltung angleichen Inhalts müsste nicht erneut erlassen werden. Widerruf ist nicht aus anderen Gründen unzulässig.

Allgemeine begünstigte Verwaltungsakte

  • Widerruf eines rechtsmäßigen Begünstigten Verwaltungsakt gemäß Paragraph 49 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ausschließlich, wenn Widerruf Grund vorliegt

  • Widerruf durch Rechtsvorschrift Gesetze, Ordnung, Satzung zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten. Paragraphen 36 Abs. 2 Nummer drei Verwaltungsverfahrensgesetz Nummer eins kein Vertrauensschutz handeln auf eigenes Risiko

  • Begünstigte erfüllt mit Verwaltungsakt verbunden. Auflage nicht oder nicht fristgerecht Nummer zwei kein Vertrauensschutz, wenn Vergünstigung unter der Auflage gewährt.

  • Behörde wäre aufgrund nachträgliche Tatsachen berechtigter Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Nur drei Reaktion auf nachträgliche Sachverhalts Änderungen zusätzlich erforderliche Gefährdung des öffentlichen Interesses Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter die Vertrauensschutz

  • Behörde wäre aufgrund geänderte oder neuer Rechtsvorschrift Gesetz Rechtsverordnung Satzung berechtigt Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Nummer vier Reaktion auf erhebliche Rechts Ender Schutz betätigen Vertrauensgebrauch machen von Vergünstigung Gefährdung öffen Interesses den Vertrauensschutz

  • Schwere Nachteile für Gemeinwohl Nummer fünf Notstandklausel mit kaum praktischer Bedeutung

Zwerggebundene Leistungsverwaltung Akte

  • Verwaltungsakte, einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zu Erfüllung eines bestimmten Zweck gewährt oder hierfür Voraussetzung ist Typischerweise Subventionen

  • Erleichterter Widerruf von für Vergangenheit Rückforderung zu ermöglichen. Paragraph 49 A. Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Leistung nicht nicht als bald nach erbringen oder nicht mehr für Zweck verwendet Nummer eins

  • Begünstigter Erfüllt mit Verwaltungsakt verbunden. Auflage nicht oder nicht fristgerechte Nummer 2

  • Beiden Fällen wird Zweck aus Gründen in Verantwortung des Adressat nicht erreicht

  • Widerrufsfrist analog Paragraph 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz

Zeitpunkt des unwirksam werden

  • Unwirksamkeit des Widerrufsverwaltungsakt mit wirksam werden des Widerrufsparagraph 49 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Behörde kann anderen Zeitpunkt bestimmen, Ermessen Paragraph 49 Abs. 1 und zwei Verwaltungsverfahrensgesetz zu gestatten, ausschließlich Widerruf zur

  • Paragraph 49 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz erlaubt Widerruf auch für die Vergangenheit, um Rückforderung zu ermöglichen

Entschädigung

  • Bei Widerruf gemäß Paragraph 49 Abs. 2 Nummer 3-5 Verwaltungsverfahrensgesetz Vertrauensschutz durch Entschädigung Paragraph 49 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz

Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit

  • Nichtigkeit des Sonderfall der gesteigerten Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakt

  • Wichtigkeit hat Unwirksamkeit des Verwaltungsakt zufolge Paragraph 43 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Betrifft Nichtigkeitsgrund nicht gesamten Verwaltungsakt kantai nichtig sein Paragraph 44 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Maßstab ist die Behörde objektiv verhandeln müssen

  • Behörde kann nicht die Kat jederzeit von Amts zwingen, durch Verwaltungsakt feststellen. Bei berechtigten Interesse des Betroffenen muss Nichtigkeit auf Antrag festgestellt werden. Paragraph 44 von Verwaltungsverfahrensgesetz.

  • Prüfungs Reihenfolge, Paragraphen Abs. 1-3Verwaltungsverfahrensgesetz. Absolute Nichtigkeitsgründe Abs. 2 negativ Katalog Abs. 3 relative Nichtigkeitsgrunde Abs. 1

Absolute Nichtigkeitsgründe Paragraph 44 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Nummer eins schriftliche oder elektronischer Verwaltungsakt lassende Behörde nicht erkennen, Paragraph 37 Abs. 2 Satz eins Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Nummer zwei Formen der Aushändigung einer Urkunde ist verletzt

  • Nummer drei örtliche und Zuständigkeit entgegen. Paragraph 44 Abs. 3 Nummer eins Verwaltungsverfahrensgesetz bei unbeweglichen Vermögen, ortsgebundenen Recht oder Rechtsverhältnis Belegenheit der Sache gemäß Paragraph drei Abs. 1 Nummer eins Verwaltungsverfahrenverfahrens

  • Nummer vier Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann dem steht ein Verwaltungsakt, der extrem unverhältnismäßig ist

  • Nummer fünf Verwaltungsakt verlangt Begehung Rechtswidriger Tat, Straf oder Bußgeldtatbestand

  • Nummer sechs Verwaltungsakt verstößt gegen gute Sitten, Anstands gefühlt aller billig und gerecht Denkenden Vergleich Paragraph 138 BGB

Negativ Katalog Paragraph 44 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz

Auf keinen Fall führen formelle Fehler, die Paragraph 44 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Aufsatz zur Nichtigkeit

  • Nichtigkeit gemäß Paragraph 44 Abs. 1 Nummer drei Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Nummer zwei Mitwirkung gemäß Paragraph 20 Abs. 1 Satz eins Nummer 2-6 Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossene Personen bei Paragraph 20 Abs. 1 Nummer eins Verwaltungsverfahren. Jetzt kommt es darauf an, ob Voraussetzungen von Paragraph 44 eins Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen.

  • Nummer drei vorgeschriebene Mitwirkung eines Ausschusses fehlt oder hat nicht ordnungsgemäß stattgefunden Mitwirkung, kein Einvernehmen Zustimmung oder Benehmen, Anhörung sein

  • Nummer vier vorgeschriebene Mitwirkung anderer Behörde fehlt oder nicht hat nicht ordnungsgemäß stattgefunden Mitwirkung vor

Fehler nach Paragraph 44 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz führen zur Forde Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit, können aber gemäß Paragraph 45 Verwaltungsverfahrensgesetzgehalt oder Gehalt werden oder gemäß Paragraph 46 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich sein

Generalklausel Paragraph 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz

Keine wirksamenkeit unerträglich rechtswidriger Verwaltungsakte, zwei Tatbestands Merkmale

  • Besonders schwer wegen der Fehler. Einfache Rechtswidrigkeit reicht nicht qualifizierter Verstoß gegen Gesetz und Recht erforderlich. Schwerwiegende Verletzung, tragender Verfassungsprinzipien oder wesentlicher Wert vorstellen oder Rechtsordnung unerträglich Keitmann Verwaltungsakt bis zur erfolgreichen Anfechtung wirksam wäre

  • Offensichtlichkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände Perspektive eines unvoreingenommen und verständigen Betrachters.Fehler muss bei Parallel Bewertung in laiensphäre Ohne weiteres erkennbar sein, so dass von niemand erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen

Nichtigkeit

Subjektive Rechte und Rechtschutz

  • Subjektiv öffentliches Recht rechts macht des Einzelnen von Behörde, Einhaltung einer öffentlichen rechtlichen Normen im eigenen Namen zu verlangen

  • Schutznormtheorie Rechtsform räumt subjektiv öffentliches Recht ein, wenn sie nicht nur öffentlich Gemeinwohl Interesse, sondern auch Schutz subjektive, individual Interessen zu dienen. Bestimmt ist Dritt schützende Normen.

  • Grundrechte verlangen das Rechtsnorm, die zum Eingriff ermächtigt, betroffenen, ein subjektives Recht auf Einhaltung ihrer Voraussetzungen und Grenzen eingeräumt

  • Effektive Rechtschutz ist gemäß Paragraph 19 Abs. 4 Grundgesetz Grundrecht

Rechtsweg Eröffnung

  • Paragraph 40 Verwaltungsgerichtsordnung löst Rechtschutzversprechen von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ein

  • Verwaltungsgericht liche Generalklausel Paragraph 40 Abs. 11 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet Rechtsweg zur Verwaltungsgericht für erstens alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zweitens nicht verfassungsrechtliche Art

  • Hängt Streit, Entscheidung von öffentlich-rechtlichen Normen, Sonderrechtstheorie aus Studienfach. Einführung des Recht ab handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

  • Streitigkeit ist verfassungsrechtliche Art, wenn eins Beteiligte, Verfassung, Schleben zwei um Recht und Licht aus Grundgesetz Kompetenzen streiten. Doppelte Verfassung, Unmittelbarkeit berührt von Grundrechten reicht dem gegenüber nicht für verfassungsrechtliche Streitigkeit aus.

Grundlagen

Allgemeines Prinzip der Verletzten Klage nur derjenige kann Rechtschutz in Anspruch nehmen, der möglicherweise eigenen Rechten verletzt ist. Vergleiche Art. 19 Abs. 4 Grund

Author

Yildiz A.

Informationen

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