AR - Allgemeines - wer wählt die Mitglieder des AR?
Gem. § 101 I AktG werden die Mitgleider des AR von der Hauptversammlung gewählt.
AR - Allgemeines - welche Rolle kommt dem AR zu?
Der AR ist das Kontrollorgan der Gesellschaft.
AR - Allgemeines - A ist kein Fan von Kontrolle und möchte daher bei der Gründung seiner AG auf einen Aufsichtsrat verzichten. Geht das?
In AG muss zwingend ein Aufsichtsrat (AR) gebildet werden (Pflichtorgan)
sog. dualistisches System, da zwei Verwaltungsorgane: Vorstand und AR => Trennung von Leitung und Kontrolle
Robin: § 30 I 1 AktG -> Gründer haben den ersten AR (…) der Gesellschaft für das erste Voll- und Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen; mithin setzt AktG die Bestellung eines AR voraus.
AR - Allgemeines - welche Form einer Aktiengesellschaft ist zu wählen, wenn die Gründer ein monistisches anstelle eines dualistischen Systems bevorzugen?
Neben der AG nach dem AktG besteht die Möglichkeit, innerhalb der Europäischen Union eine SE iSd SE-Verordnung (bzw. SE-Ausführungsgesetz - SEAG -) zu gründen.
Die Gründung einer AG setzt die Bestellung eines AR zwingend voraus (vgl. § 30 I 1 AktG)
Bei der Gründung der SE obliegt es den Gründern, ob ein AR (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (Board-System; Verwaltungssystem) bestellt werden soll; beides geht, Art. 38 SE-VO.
Mithin ist ein monistisches System für Aktiengesellschaften innerhalb Deutschlands nur in der SE realisierbar.
AR - Zusammensetzung -
Zuletzt geändertvor 4 Tagen