Geschäftsbesorgung
Jede fremdnützige aktive Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art
“Für einen anderen”
a) Bewusstsein, fremdes Geschäft zu führen (§687 I e contrario)
b) Fremdgeschäftsführungswille (§ 687 II e contrario)
Geschäft im fremden Interesse führen wollen (subj.)
Bei objektiv fremdem Geschäft wird Fremdgeschäftsführungswille vermutet/ebenfalls bei auch fremden Geschäften
bei neutralen Geschäften muss subjtkive Einstellung des Geschäftsführers positiv nachgewiesen werden
Ohne Auftrag oder sonstige gesetzlicge Berechtigung
Übernahme des Geschäfts entspricht dem Interesse und wirklichem bzw. mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn
a) Interesse des Geschäftsherrn
b) Wirklicher Wille
a) Interesse des Geschäftsherrn: was objektiv für den Geschäftsherrn nützlich ist
b) Wirklicher Wille:
(P) Wille des Selbstmörders nach hM unbeachtlich, da sonst Wertungswiderspruch zu § 323c
Risikotypische Begleitschäden einer Handlung sind Aufwendungen iSv § 670:
Schaden nicht freiwillig eingegangen, aber das Risiko des Schadens freiwillig eingegangen
Einbringen von Arbeitsleistung:
Arbeitsleistung hat wirtschaftlichen Wert, aber im Rahmen von § 670 nicht ersatzfähig, auch für § 683 S. 1
Ausnahme in Analogie zu § 1877 III BGB: Arbeitsleistungen, die zum Beruf des Geschäftsführers gehören, sind ersatzfähig
Zuletzt geändertvor 3 Tagen