Größeres Schadensereignis
Ein größeres Schadensereignis ist ein Geschehen, das
• Leben oder körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen
• lebensnotwendige Unterkunft oder Versorgung der Bevölkerung bzw. erhebliche Sachwerte
unmittelbar gefährdet, wesentlich beeinträchtigt oder schädigt
und
mit Kräften sowie FEM des täglichen Dienstes allein nicht bewältigt werden kann.
Katastrophe
Eine Katastrophe liegt vor, wenn bei
• einem größeren Schadensereignis oder
• der Gefahr eines größeren Schadensereignisses
der Katastrophenfall von der zuständigen Katastrophenbehörde festgestellt worden ist
Gefahr eines Anschlags
Die Gefahr eines Anschlags im polizeitaktischen Sinn liegt vor, wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ein Anschlag bevorsteht.
Anhaltspunkte können sich ergeben aus:
Androhungen
Ermittlungsergebnissen
Hinweisen
Von der Gefahr eines Anschlags ist solange auszugehen, bis der Anschlag
ausgeschlossen werden kann
nicht mehr zu erwarten ist
oder
als unwahrscheinlich anzusehen ist.
Anschlag
Ein Anschlag im polizeitaktischen Sinn liegt vor, wenn von einem Täter oder mehreren Tätern
Mittel mit gefährlicher Wirkung (Waffen, gefährliche Werkzeuge, Spreng-/Brandvorrichtungen etc.)
Mittel in gemeingefährlicher Weise (Land-, Wasser-, Luftfahrzeuge)
eingesetzt werden, um Personen zu töten, zu verletzen oder Objekte, Einrichtungen oder Sachen zu beschädigen, zu zerstören oder zu kontaminieren
Das Handeln von Tätern beinhaltet häufig eine terroristische, religiöse oder politische Tatmotivation.
Ernsthaftigkeitsprüfung bei Bombendrohung
Erkenntnisse hinsichtlich gefährdeter Personen
Postition und Funktion
Verhalten in der Öffentlichkeit
Ergebnisse von Befragungen
Erkenntnisse aus vergleichbaren Androhungen
Erkenntnisse hinsichtlich gefährdeter Objekte
Bedeutung des Objekts
Drohungen in der Vergangenheit
Gefahrenpotenzial
Ergebnisse von Befragungen zum Objekt
Annäherungs- und Zugangsmöglichkeiten
Erkenntnisse zum Täter
Stimme oder Sprache
Auffälligkeiten
Hinweise auf Motive und Ziele
Erkenntnisse zur Bereitschaft
Erkenntnisse zum Drohmittel
Art, Größe, Wirkung und Aussehen
tatsächliche Verfügbarkeit
Objektive Gefährlichkeit
Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit
Risiko unsachgemäßer Handhabung durch Täter
Erkenntnisse über Inhalt, Art und Weise der Drohung
Häufigkeit und Zeitpunkt
Übermittlungsart
Wortlaut und Inhalt
Zeitpunkt des möglichen Anschlags
Voraufsicht (Versammlung)
Maßnahmen vor Beginn eines Einsatzes zum Herstellen oder Erhalten eines für die Lagebewältigung erforderlichen Zustandes im vorgesehenen Einsatzraum
Raumschutz (Versammlung)
Gesamtheit polizeilicher Maßnahmen in einem festgelegten Bereich insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zum Feststellen von Störern.
Streckenschutz
beweglicher oder stationärer Einsatz von Kräften an Verkehrswegen, um Störungen auf diese und den dort stattfindenden Verkehr zu verhindern.
Begleitschutz
Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter bei Aufzügen, Transporten oder sonstigen mobilen Ereignissen durch unmittelbare Begleitung. Dazu können Spitzenkräfte, Seitenkräfte und Schlusskräfte eingesetzt werden.
Nachaufsicht
Maßnahmen nach Beendigung eines Einsatzes bis zur Normalisierung der Lage.
Amoktat
Eine Amoktat im polizeitaktischen Sinn liegt vor, wenn ein Täter
anscheinend wahllos oder gezielt,
insbesondere mittels Waffen, Sprengmitteln, gefährlichen Werkzeugen oder außergewöhnlicher Gewaltanwendung,
eine in der Regel zunächst nicht bestimmbare Anzahl von Personen verletzt/getötet hat bzw. wenn dies zu erwarten ist
er weiter auf Personen einwirken kann.
Eine Amoktat im polizeitaktischen Sinn liegt bereits dann vor, wenn Anhaltspunkte ein solches Täterverhalten unmittelbar erwarten lassen.
Lageende Amoktat
Täter ist handlungsunfähig
alle von ihm verursachten Gefahren, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit von Personen sind beseitigt
alle Verletzten und Gefährdeten sind gerettet
Gefahr einer Amoktat
Die Gefahr einer Amoktat im polizeitaktischen Sinn liegt vor, wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass eine Amoktat bevorsteht
Lassen diese Anhaltspunkte eine Amoktat unmittelbar erwarten, sind die Regelungen der Nr. 5.11 zu beachten.
Von der Gefahr einer Amoktat ist solange auszugehen, bis die Amoktat
Ausgeschlossen werden kann
als unwahrscheinlich anzusehen ist
Zugriff bei günstiger Gelegenheit
Handeln bei einer unerwarteten Lageentwicklung mit geringem Risiko
Voraussetzungen für Durchführung:
Alle Täter können zeitgleich festgenommen werden
Die Lage ist nach dem Zugriff mit hoher Wahrscheinlichkeit beendet
Notzugriff
Handeln als unabweisbare Reaktion mit hohem Risiko
Es ist insbesondere zu berücksichtigen…
kein unbedachtes Annähern und Hineinstürmen in Räume und Objekte
Anlegen von Schutzwesten vor dem Eindringen
Geiselnahme
Eine Geiselnahme im polizeitaktischen Sinn liegt vor, wenn Täter
Unter Verwirklichung der Tatbestände §§ 239a oder 239b StGB
Personen zur Durchsetzung ihrer Ziele
an einem der Polizei bekannten Ort
in ihrer Gewalt haben.
Bedrohungslage
Eine Bedrohungslage im polizeitaktischen Sinn liegt vor, wenn insbesondere täterbezogene Tatsachen hinsichtlich
hoher krimineller Energie oder Aggressivität,
Bewaffnung,
Verfügbarkeit brennbarer Stoffe und Explosivstoffe
die Annahme rechtfertigen, dass von dem Täter eine gegenwärtige Gefahr für
Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit anderer Personen, die sich in seinem Einwirkungsbereich befinden,
die Allgemeinheit
ausgeht.
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