Schutzzweckzusammenhang
Schutzzweckzusammenhang:
In Herausforderungsfällen ist der Schutzzweck zu bejahen, wenn:
der Erstverursacher beim Verletzten eine wenigstens im Ansatz billigenswerte Motivationslage für dessen selbstgefährdende Handlung geschaffen hat;
der Grad der Selbstgefährdung in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht und
sich gerade das Risiko der herausgeforderten Handlung - und nicht das allgemeine Lebensrisiko - verwirklicht hat
Zuletzt geändertvor 3 Tagen