Funktion der Zwangsvollstreckung
Begriff der Zwangsvollstreckung
Einzelvollstreckung
Gesamtvollstreckung
Vollstreckungsarten
ZV wegen Geldforderungen (§§ 803-882a)
ZV in das bewegliche Vermögen:
in körperliche Sachen (§§ 808-827)
in Forderungen und andere Vermögensrechte (§ 828-863)
ZV in das unbewegliche Vermögen (§§ 864-871)
ZV wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen:
Herausgabe von Sachen (§§ 883-886)
Handlung, Duldung, Unterlassung (§§ 887-890)
Abgabe einer WE (§ 894)
Beteiligte des Vollstreckungsverfahrens
Vollstreckungsgläubiger: dessen titulierter Anspruch vollstreckt werden soll
Vollstreckungsschuldner: gegen den der titulierte Anspruch vollstreckt wird
Vollstreckungsorgane: Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Prozessgericht des ersten Rechtszuges, Grundbuchamt
Vollstreckungsorgane
Gerichtsvollzieher
ZV wg. Geldforderungen in bewegliche Sachen oder wg. Herausgabe von Sachen (§ 753)
Recht zur Durchsuchung und Gewaltanwendung (§ 758)
Staatliches Rechtspflegeorgan, kein Vertreter des Gläubigers (Auftrag iSv. § 753 = verfahrensrechtlicher Auftrag)
Vollstreckungsgericht
AG, in dessen Bezirk Vollstreckungsverfahren stattfinden soll/hat (§ 764 I, II)
Zuständig für Forderungspfändung (Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss), Immobiliarvollstreckung (Zwangsversteigerung und -verwaltung), Entsch. über Erinnerungen (§ 766)
Prozessgericht des ersten Rechtszuges
im Erkenntisverfahren in erster Instanz zuständiges Gericht
Erwirkung von Handlungen (§§ 887 f.), Duldungen/Unterlassungen (§ 890), Entsch. über Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767)
Grundbuchamt
Eintragung von Zwangshypotheken in GB nach §§ 866, 867 I 1
Wichtige Prinzipien der Zwangsvollstreckung
Dispositionsmaxime
Herrschaft des G über Beginn/Beendigung des V-Verfahrens
Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung
grds. Befreiung der Vollstreckungsorange von Prüfung materiellrechtlicher TB -> Beschr. auf formale Vrs. (Titel, Klausel, Zustellung)
Prioritätsprinzip
bei mehreren G hat der Vorrang, zu dessen Gunsten zuerst wirksame V-Maßnahme am V-Objekt vorgenommen wurde
Besonderheiten beim Grundsatz rechtlichen Gehörs
nur nachträgliche Gewährung, wenn ansonsten V-Erfolg gefährdet wäre
Die Forscher priorisieren Besonderheiten beim Gehör.
Zuletzt geändertvor 2 Tagen