Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen – Überblick
Siehe § 750 ZPO
Vollstreckungstitel
Vollstreckungsklausel
Zustellung des Vollstreckungstitels
Vollstreckungsantrag des Titelgläubigers
Titel, Klausel, Zustellung = Vrs. für Bestehen eines öffentl.-rechtl. Vollstreckungsanspruchs gegen Staat
Antrag = Ausübung des Vollstreckungsanspruchs durch Gläubiger
1. Vollstreckungstitel
Urkunde, in der Bestehen des zu vollstreckenden materiellrechtlichen Anspruchs von der zuständigen Stelle festgestellt wird.
Grundlage der ZV
Bsp: Endurteile (§ 704) + in § 794 I aufgeführte Titel
2. Vollstreckungsklausel
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Titels durch amtlichen Vermerk auf Titel (§§ 724, 725)
grds. wird G nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt (Schuldnerschutz)
Qualifizierte Klauseln (= titelergänzende Klausel, § 726) ->bei bedingten Leistungen
Titelübertragende Klauseln (§§ 727, 325) -> Rechtsnachfolge
3. Zustellung des Vollstreckungstitels
Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 166 I)
muss vor oder mit Beginn der ZV erfolgen, § 750 I
Beachte Regelungen über Zustellungsverfahren in §§ 166 ff.
Grds. nur Titel als solcher nicht Klausel zuzustellen (Ausnahme: qualifizierte Klauseln, § 750 II)
4. Vollstreckungsantrag des Titelgläubigers
Ausübung des öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsanspruchs des Vollstreckungsgläubigers gegen Staat
Erfordernis des Antrags an das Vollstreckungsorgan durch G als Ausfluss der Dispositionsmaxime
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Erbringung einer Gegenleistung (§§ 756, 765)
Bei Zug-um-Zug-Leistungen: V. darf nicht beginnen, bevor S nicht befriedigt oder im Annahmeverzug ist
Nachweis des Annahmeverzugs durch Ausspruch im Urteil möglich
Abhängigkeit von Kalendertag (§ 751 I)
bei Abh. einer Leistung vom Eintritt eines Kalendertags: V. darf erst mit Ablauf des betreffenden Tages beginnen
Erbringung einer Sicherheitsleistung (§ 751 II)
bei Abh. von einer Sicherheitsleistung des G: Erbringung muss durch Urkunde nachgewiesen und Abschrift muss S zugestellt sein/werden
Vollstreckungshindernisse
Konstellationen der §§ 707, 719, 732, 766, 769, 771 III
Anhängigkeit von gerichtl. Verfahren gegen Titel, Klausel oder Zulässigkeit der V.
Einstweilige Einstellung der ZV durch Gericht
Konstellationen des § 775
Vollstreckungshindernde Entscheidungen (Nr. 1)
Befriedigung oder Stundung (Nr. 4)
Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis (Nr. 5)
Verbot der Einzelvollstreckung im Insolvenzverfahren, § 89
Zweck: Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger
Zuletzt geändertvor 2 Tagen