I. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
§§ 803-827 ZPO
Gegenstand der Mobilarvollstreckung:
“körperliche Sachen” iSv. § 808 I ZPO = bewegliche Sachen iSv. § 90 BGB
Pfändung (inkl. Voraussetzungen)
Staatliche Beschlagnahme von Gegenständen des Schuldners zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung
Pfändung von Sachen (auch Bargeld) durch Inbesitznahme durch Gerichtsvollzieher, § 808 I
Vollstreckungsvrs. (Titel, Klausel, Zustellung) und
Besondere Pfändungungsvoraussetzungen:
Pfändung zur rechten Zeit,
am rechten Ort,
in der rechten Art und Weise,
im rechten Umfang
1. Pfändung zur rechten Zeit
Vorgaben des § 758a IV
2. Pfändung am rechten Ort
Pfändbarkeit von Sachen im (Allein-)Gewahrsam des S, § 808 I
keine Prüfung der Eigentumsverhältnisse durch Gerichtsvollzieher
Maßgeblichkeit des Gewahrsams (= äußerlich erkennbarer Zustand tatsächl. Sachherrschaft)
Pfändbarkeit von Sachen im Gewahrsam des G oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten, § 809
bei Eheleuten: unwiderlegbare Gewahrsamsfiktion zu Lasten des V-Schuldners gem. § 739 ZPO iVm. § 1362 BGB
3. Pfändung in der rechten Art und Weise
Inbesitznahme der Sachen durch Gerichtsvollzieher, durch Wegnahme oder durch Anbringung eines Pfandsiegels
Anlegung Pfandsiegel führt zu mehrstufigen Besitzverhältnissen:
Schuldner = unmittelbarer Fremdbesitzer
Gerichtsvollzieher = erststufiger mittelbarer Fremdbesitzer
Gläubiger = zweistufiger mittelbarer Eigenbesitzer
4. Pfändung im rechten Umfang
Verbot der Überpfändung, § 803 I 2
Verbot der zwecklosen Pfändung, § 803 II
Verbot der Kahlpfändung, § 811
Unfändbarkeit aus sozialpolitischen Gründen, insb.
für bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötige Sachen
für Erwerbstätigkeit benötigte Sachen
Rechtsfolgen der Pfändung – Überblick
Verstrickung (= öffentlich-rechtliche Wirkung der Pfändung)
Pfändungspfandrecht (= zivilrechtliche Wirkung der Pfändung, § 804 I ZPO)
1. Verstrickung
Das durch die Beschlagnahme begründete öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis über das Vollstreckungsobjekt
Schutz durch relatives Verfügungsverbot (§§ 135, 136 BGB) und § 136 StGB (Verstrickungsbruch)
Entstehung der Verstrickung: mit jeder nicht nichtigen Pfändung
Beendigung der Verstrickung durch:
Beendigung der Verwertung
Aufhebung der Pfändung durch GV (sog. Entstrickung)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Dritten nach §§ 136, 135 II, 936 BGB
2. Pfändungspfandrecht
Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers “an” dem Vollstreckungsobjekt
Rechtsfolgen wie vertragliches Pfandrecht, § 804 II
Entstehung des Pfändungspfandrechts (str.)
Öffentlich-rechtliche Theorie:
PP = rein öffentlich-rechtlicher Natur
entsteht mit jeder wirksamen Verstrickung
PP berechtigt nur zur Verwertung des V-Objekts, ohne G materielle Befriedigungsrecht zu geben
Gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie [hM]:
PP = privatrechtliches Pfandrecht
entsteht bei Vorliegen der Pfändungsvrs. + einer titulierten Ford. an Sachen im Eigentum des S
Grundlage der Verwertung ist allein die Verstrickung
PP dafür maßgeblich, ob G Erlös behalten darf
Jurafuchs: Nach gemischter Theorie entsteht PP, wenn
Verstrickung eingetreten (kein schwerwiegender Verfahrensfehler)
Die titulierte Forderung besteht
Der S der Eigentümer der gepfändeten Sache ist
wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen eingehalten worden sind
Verwertung der Pfandsache (Bargeld)
Bargeld
Ablieferung des Geldes an den G, § 815 I
Ablieferung: Eigentumsverschaffung mit Blick auf das Bargeld im Wege eines staatlichen Hoheitsakts (Grundlage ist die Verstrickung)
Eigentumserwerb des G vollzieht sich unabhängig von Eigentum des S am Geld
Gut-/Bösgläubigkeit des G insoweit keine Relevanz für Rechtserwerb
RF: Eintritt der Erfüllungswirkung des § 362 I BGB
Fiktion der Leistungshandlung des S durch § 815 III ZPO
Verwertung der Pfandsache (andere Sachen als Bargeld)
Andere Sachen
Regelfall: öffentliche Versteigerung der Sache, § 814
Zuschlag an Meistbietenden, § 817 I
Zustandekommen öffentl.-rechtl. Vertrag zw. Ersteher und Staat
daraus folgt: Forderung auf Verschaffung von Besitz und Eigentum an der Sache gegen Staat
Ablieferung der Sache an Ersteher, § 817 II
dadurch: hoheitliche Zuweisung des Eigentums an der Sache
Dingliche Surrogation: Rechte an der Sache (insb. PP) setzten sich am Erlös fort (§ 1247 S. 2 analog)
Auskehr des Erlöses an G durch Hoheitsakt des GV
RF: Erfüllung nach § 362 I BGB (s. § 819 ZPO)
Übererlös steht S zu
II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen – Überblick
Pfändungsbeschluss, § 829 ZPO […]
Überweisungsbeschluss, § 835 ZPO […]
Schutz des Drittschuldners:
Einwendungen des Drittschuldners mit Blick auf gepfändete Forderung wirken auch gegen V-Gläubiger (analog § 404 BGB)
Möglichkeit des Drittschuldners zur Aufrechnung ggü. G mit Forderungen ggü. S nach § 392 BGB und § 406 BGB in entspr. Anwendung
Pfändungsschutz:
Einschränkungen der Pfändbarkeit von Geldforderungen aus sozialpolitischen Gründen, §§ 850 ff. ZPO
III. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Herausgabe- und Leistungsansprüche
Orientiert sich an Vollstreckung in Geldforderungen (§ 846 ZPO):
Pfändung des Anspruchs (§§ 829, 846)
Überweisung zur Einziehung (§§ 835 I Alt. 1, 849)
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Pfändung des Anspruchs nach §§ 829, 846 durch Pfändungsbeschluss + Anordnung, dass Sache an einen vom G zu beauftragenden GV herauszugeben ist, § 847 I
Nach Herausgabe der Sache setzt sich PPR an Sache fort, § 1287 S. 1 BGB analog
Verwertung der Sache nach Vorschriften über Mobiliarvollstreckung (§ 847 II iVm. §§ 814 ff.)
Befriedigung des G aus Verwertungserlös
Übereignungsanspruch bei beweglichen Sachen
Vorgehen grds. wie bei Herausgabeanspruch
Zusätzlich: Eigentumsübertragung erforderlich
GV wird bei Übereignung als Vertreter des S tätig (analog § 848 II)
Übereignungsanspruch bei unbeweglichen Sachen
Siehe § 848 ZPO
Pfändung des Anspruchs bei gleichzeitiger Anordnung, Grundstück an einen Sequester als Vertreter des S herauszugeben und aufzulassen
Nach Eigentumserwerb des S entsteht an Grundstück Sicherungshypothek zugunsten des G
Verwertung der Sache nach Regelungen über Immobiliarvollstreckung -> Zwangsversteigerung + Zwangsverwaltung
Befriedigung des G aus Erlös
IV. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in sonstige Vermögensrechte
Siehe § 857 ZPO
Grds. nach §§ 828 ff., also im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (“PfÜb”)
Zustellung des PfÜb hat bei Vorhandensein eines Drittschuldners an diesen zu erfolgen, ansonsten an Schuldner
V. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen
§§ 864-871 ZPO
Zuletzt geändertvor 2 Tagen