Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in bewegliche Sachen
§§ 803-827 ZPO
Gegenstand der Mobilarvollstreckung:
“körperliche Sachen” iSv. § 808 I ZPO = bewegliche Sachen iSv. § 90 BGB
Einschränkung durch § 865 BGB für Gegenstände im Haftungsverband der Hypothek (s. § 1120 BGB)
Unpfändbarkeit von Grundstückszubehör
Pfändbarkeit von sonstigen Gegenständen aus HV der Hyp. (getrennte Erzeugnisse + sonstige Bestandteile) bis zu ihrer Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung
Erweiterung durch § 810 ZPO: Pfändung ungetrennter Früchte (s. § 94 I 1 BGB) bis zu ihrer Beschlagnahme im Wege der Immob.-V. zulässig
Pfändung (inkl. Voraussetzungen)
Staatliche Beschlagnahme von Gegenständen des Schuldners zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung
Pfändung von Sachen (auch Bargeld) durch Inbesitznahme durch Gerichtsvollzieher, § 808 I
Vollstreckungsvrs. (Titel, Klausel, Zustellung) und
Besondere Pfändungungsvrs.
Pfändung zur rechten Zeit,
am rechten Ort,
in der rechten Art und Weise,
im rechten Umfang
1. Pfändung zur rechten Zeit
Einschränkungen durch § 758a IV
2. Pfändung am rechten Ort
Pfändbarkeit von Sachen im (Allein-)Gewahrsam des S, § 808 I
keine Prüfung der Eigentumsverhältnisse durch Gerichtsvollzieher
Maßgeblichkeit des Gewahrsams (= äußerlich erkennbarer Zustand tatsächl. Sachherrschaft)
Pfändbarkeit von Sachen im Gewahrsam des G oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten, § 809
bei Eheleuten: unwiderlegbare Gewahrsamsfiktion zu Lasten des V-Schuldners gem. § 739 ZPO iVm. § 1362 BGB
3. Pfändung in der rechten Art und Weise
Inbesitznahme der Sachen durch Gerichtsvollzieher, durch Wegnahme oder durch Anbringung eines Pfandsiegels
Anlegung Pfandsiegel führt zu mehrstufigen Besitzverhältnissen:
Schuldner = unmittelbarer Fremdbesitzer
Gerichtsvollzieher = erststufiger mittelbarer Fremdbesitzer
Gläubiger = zweistufiger mittelbarer Eigenbesitzer
4. Pfändung im rechten Umfang
Verbot der Überpfändung, § 803 I 2
Verbot der zwecklosen Pfändung, § 803 II
Verbot der Kahlpfändung, § 811
Unfändbarkeit aus sozialpolitischen Gründen, insb.
für bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötige Sachen
für Erwerbstätigkeit benötigte Sachen
Vorausverzicht des S nach § 134 nichtig
Verzicht bei/nach Pfändung unwirksam [hM], da Staat eigene Existenzvernichtung des S nicht noch durch staatliche V-Maßnahme fördern darf
Rechtsfolgen der Pfändung – Überblick
Verstrickung
Pfändungspfandrecht
1. Verstrickung
Das durch die Beschlagnahme begründete öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis über das Vollstreckungsobjekt
öffentlich-rechtliche Wirkung der Pfändung
Schutz durch relatives Verfügungsverbot (§§ 135, 136 BGB) und § 136 StGB (Verstrickungsbruch)
Entstehung der Verstrickung: mit jeder nicht nichtigen Pfändung
Beendigung der Verstrickung durch:
Beendigung der Verwertung
Aufhebung der Pfändung durch GV (sog. Entstrickung)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Dritten nach §§ 136, 135 II, 936 BGB
2. Pfändungspfandrecht
Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers “an” dem Vollstreckungsobjekt
Rechtsfolgen wie vertragliches Pfandrecht, § 804 II
Entstehung des Pfändungspfandrechts (str.)
Öffentlich-rechtliche Theorie:
PP = rein öffentlich-rechtlicher Natur
entsteht mit jeder wirksamen Verstrickung
PP berechtigt nur zur Verwertung des V-Objekts, ohne G materielle Befridigungsrecht zu geben
Gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie [hM]:
PP = privatrechtliches Pfandrecht
entsteht bei Vorliegen der Pfändungsvrs. + einer titulierten Ford. an Sachen im Eigentum des S
Grundlage der Verwertung ist allein die Verstrickung
PP dafür maßgeblich, ob G Erlös behalten darf
Verwertung der Pfandsache (Bargeld)
Bargeld
Ablieferung des Geldes an den G, § 815 I
Ablieferung: Eigentumsverschaffung mit Blick auf das Bargeld im Wege eines staatlichen Hoheitsakts (Grundlage ist die Verstrickung)
Eigentumserwerb des G vollzieht sich unabhängig von Eigentum des S am Geld
Gut-/Bösgläubigkeit des G insoweit keine Relevanz für Rechtserwerb
Zahlungsfiktion des § 815 III (!)
Verwertung der Pfandsache (andere Sachen als Bargeld)
Andere Sachen
Regelfall: öffentliche Versteigerung der Sache, § 814
Zuschlag an Meistbietenden, § 817 I
Zustandekommen öffentl.-rechtl. Vertrag zw. Ersteher und Staat
daraus folgt: Forderung auf Verschaffung von Besitz und Eigentum an der Sache gegen Staat
Ablieferung der Sache an Ersteher, § 817 II
dadurch: hoheitliche Zuweisung des Eigentums an der Sache
Dingliche Surrogation: Rechte an der Sache (insb. PP) setzten sich am Erlös fort (§ 1247 S. 2 analog)
Auskehr des Erlöses an G durch Hoheitsakt des Gerichtsvollziehers
Befriedigung des G
Übererlös steht S zu
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