Allgemeines - welche Klagearten gibt es?
Anfechtungsklage, § 42 I VwGO
Verpflichtungsklage, § 42 I VwGO
Allegemeine Leistungsklage (§ 40 iVm § 43 II 1 Alt. 2 VwGO)
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)
Normenkontrolle, § 49
Allgemeines - Aufbauschema Zulässigkeit
A. Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Statthafte Klageart
Verfahrensartabhängige Sachentscheidungsvoraussetzungen
Allgemeines - wie ist der Obersatz zu formulieren, welcher der gesamten Prüfung eines Rechtsbehelfs voranzusetzen ist?
Die Fallfrag lautet idR, ob die Klage erfolg haben wird. Der erste Satz muss demnach wie folgt lauten:
A. Die Klage des K wird Erfolg haben, soweit sie zulässig und begründet ist.
Die Klage ist zulässig, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
II. Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit die (angegriffene Maßnahme: VA explizit nennen, etc.) rechtswidrig war und der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Wie steige ich immer in die Prüfung ein?
I. Zulässigkeit der Klage
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO
Der Rechtsweg zum VG müsste zulässig sein. Der Rechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO gegeben, wenn es sich um eine (b) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (c) nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und (a+d) keine anderweitige Zuweisungen ersichtlich sind.
a) Keine Aufdrängende Zuständigkeit
b) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
b) Nicht verfassungsrechtlicher Art
c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - warum ist die Aussage: Es liegt eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor, da ein Träger öffentlicher Gewalt tätig wurde” falsch?
Dieser Schluss ist nicht zwingend - auch Träger öffentlicher Gewalt können privatrechtlich handeln.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - wann liegt eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor?
a) Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Es müsste sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln.
Eine solche ist gegeben, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich rechtlich, also gerade nicht privatrechtlich, ist (Zuordnungstheorie).
-> D.h., beurteilt sich der Streit nach einer ö-r Norm wie zB aus der LBO, GewO, PolG, etc., bzw. liegt unzweideutig ein VA vor, kann der ö-r Charakter der Streitigkeit in einem Satz begründet werden.
regelmäßig genügt ein Hiwneis auf den Normcharakter (Zuordnungstheorie) oder das Über-/Unterordnungsverhältnis (Subordinationstheorie).
-> Kann eine ö-r Streitigkeit nicht eindeutig bejaht werden (regelmäßig im Subventionsrecht, bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen oder der Abwicklung von Verträgen), müssen die Abgrenzungstheorien genannt werden, die auf den konkreten Fall am besten passen, dh den Besonderheiten am ehesten gerecht werden
ABER: Niemals alle Theorien prüfen!
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - welche Theorien zur Abgrenzung von öffentlichen Rechts vom Privatrecht gibt es?
Subordinationstheorie (Über-Unterordnungstheorie)
Die neuere Subjektistheorie (Zuordnungs-/Sonderrechtstheorie)
Die ältere Subjektstheorie
Interessentheorie
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - was ist Gegenstand der Subordinationstheorie und wann ist sie besonders zur Abgrenzung geeignet?
Gem. der Subordinationstheorie liegt ein ö-r Verhältnis vor, wenn der einzelne Bürger dem Staat im konkreten Fall untergordnet ist. In diesem Fall sind sämtliche Maßnahmen und Rechtsstreitigkeiten, welche dieses Rechtsverhältnis betreffen, ö-r Natur.
Kritik:
Behörden können auch im Rahmen solcher Rechtsverhältnisse ö-r handeln, in denen ein Gleichordnungsverhältnis besteht.
Bsp.: Abschluss ö-r Verträge iSv §§ 54 ff. VwVfG
Ein Subordinationsverhältnis schließt pritvatrechtliches Handeln der Behörde nicht aus.
Bsp.: Hausverbotfall.
Sinnvoll bei Eingriffsverwaltung.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - was ist Gegenstand der Zuordnungstheorie und wann ist sie besonders zur Abgrenzung geeignet?
Zuordnungstheorie (Sonderrechtstheorie, modifizierte Subjektstheorie)
Nach der Zuordnungstheorie ist für die Abgrenzung die Rechtsnatur der streitentscheidenden Norm maßgeblich. Handelt es sich hierbei um eine ö-r Vorschrift, soll eine ö-r Streitigkeit angenommen werden.
Ö-r Vorschriften sind solche Vorschriften, die in jedem denkbaren Anwendungsfall einen Träger öffentlicher Gewalt (Staat im weitesten Sinne) berechtigen oder verpflichten.
-> das Merkmal, dass die Verpflichtung/Berechtigung in allen denkbaren Fällen vorliegt, ist ausschlaggeben!
Denkstütze - Sonderrechtstheorie verlangt zwei Denkschritte:
Welche Norm ist Streitentscheiden?
Ist diese Norm eine ö-r Vorschrift?
Erg.: ö-r Streitigkeit (+), wenn 2. (+)
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Polizeidienststelle P kauft beim Schreibwarenhändler S Bleistifte für den Dienstbetrieb. Da die Bleistifte ständig abbrechen, weigert sich P, die in Gebrauch genommenen Bleistifte zu bezahlen. S klagt auf KP-Zahlung.
Liegt eine ö-r Streitigkeit vor?
Der Rechtsweg zum VG müsste zulässig sein. Der Rechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO gegeben, wenn es sich um eine (a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (b) nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und (c) keine anderweitige Zuweisungen ersichtlich sind.
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Gemäß der Zuordnungstheorie soll es sich um eine ö-r Streitigkeit handeln, wenn die streitentscheidende Norm eine öffentliche rechtliche Vorschrift ist.
Im Mittelpunkt steht die Frage nach der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, also § 433 II BGB. § 433 II BGB verpflichtet zumindest auch private Personen. Demnach ist die Norm nicht ö-r, sondern privatrechtlicher Natur.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig iSv § 40 VwGO
II. Die Klage ist unzuläsig und damit erfolglos.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - welcher Haupteinwand wird der Zuordnungstheorie entgegengehalten?
Gegen die Anwendung der Zuordnungstheorie spricht, dass sie nur praktikabel ist, wenn eindeutig ist, welche Rechtsvorschriften streitentscheidend sind.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Ö-r sowie privatrechtliche Vorschriften sind streitentscheidend; welchen Rechtsweg muss der Kläger einschlagen?
Sind sowohl ö-r als auch privatrechtliche Vorschriften rechtswegbestimmend, hat der Kläger grundsätzlich ein Wahlrecht, welchen Rechtsweg er anruft.
Das Verwaltungs- bzw. das Zivilgericht hat gem. § 17 II 1 GVG unter Hinzuziehung der jeweils privatrechtlichen bzw. ö-r Vorschriften über den Streitgegenstand zu entscheiden. Das angerufene Gericht entscheidet über den verwaltungsrechtlichen Klageteil mit, § 17 II 1 GVG.
Achtung: Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorschriften zwar im Ergebnis zum selben Ziel führen, der Sache nach aber andere Ansprüche gewähren. Selbiges gilt, wenn eine Norm offensichtlich nicht einschlägig ist.
Bsp.: Kläger macht gegen Behörde einen Anspruch auf Widerruf einer Äußerung geltend. Der Widerrufsanspruch stützt er sowohl auf Folgenbeseitigung als auch auf Amtshaftung und beschreitet den Zivilrechtsweg. Zwar entscheiden gem. Art. 34 S. 2 GG, § 40 II 1 Hs. 1 VwGO die Zivilgerichte über Amtshaftungsansprüche; stützt der Kläger sein Begehren sowhol auf eine Amtshaftungs- als auch auf einen FBA, entscheidet das Zivilgericht gem. § 17 II 1 GVG über den ansonsten im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machenden Anspruch mit.
-> Ein Amtshaftungsanspruch ist aber von vornehrein nicht auf Widerruf einer Äußerung gerichtet, weshalb der Kläger seinen Widerrufsanspruch nicht im Zivilrechtsweg verfolgen kann.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Polizist P verursacht mit seinem Dienstwagen einen Unfall, ohne von Sonderrechten (Martinshorn, Blaulicht) Gebrauch gemacht zu haben.
Hat P den Unfall durch ö-r Handeln verursacht?
P: Zuordnung von Realakten
Ob ein Realakt privatrechtlicher oder ö-r Natur ist, bestimmt sich nach der Zielsetzung und dem Gesamtzusammenhang (tatsächliches Handeln muss eng mit einem unzweifelhaften Verwaltungshandeln zusammenhängen).
Zudem ist im Zweifelsfall von einer Vermutung für ö-r Handeln auszugehen, wenn die Behörde unmittelbar ö-r Aufgaben erfüllt (Vermutungsregelung).
Dienstfahrt = dienstlicher Zweck; mithin ö-r Handlung und damit ö-r Streitigkeit.
Maurer/Waldhoff qualifiziert Dienstfahrten grundsätzlich als privatrechtliche Realakte, es sei denn es wird von Sonderrechten nach § 35 StVO Gebrauch gemacht (Blaulicht, Martinshorn).
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Landkreis L nahm durch die Vermittlung von der Liquida AG Kredite iHv 5 Mio. € von B-Bank auf. Nach der Neubesetzung des Landesparlaments wurden die Kredite von der neuen Regierung gekündigt. Der Kreiskämmerer der L gab tätigte im Rahmen eines allgemeinen Interviews bzgl. der Haushaltslage eine Äußerung mit dem Inhalt, dass die Vermutung besteht, dass die Liquida AG nur dazu gegründet wurde, die Bardepotbestimmunggen der BRD zu umgehen.
Die Liquida AG klagt vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und begehrt von L die Unterlassung, den Widerruf, bzw. die Richtigstellung dieser Behauptung.
Ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben?
Fraglich ist, ob die Äußerung als ö-r oder als privatrechtlich zu qualifizieren ist.
Ein Über-Unterordnungsverhältnis besteht zwischen L und der Liquida AG im Rahmen des privaten Kreditvergabegeschäfts nicht, sodass nach der Subordinatiostheorie keine ö-r Streitigkeit vorliegt.
Die Zordnungstheorie entscheidet die Frage danach, ob die Streitentscheidenden Vorschriften ö-r sind. Problematisch ist, dass das private und das öffentliche Recht Unterlassungs- und Widerspruchsansprüche kennt. Es ist also unklar, welche Normen überhaupt zur Anwendung kommen. Demnach muss vorerst die Rechtsnatur der Äußerung (also des Realakts) festgestellt werden.
(BVerwGE, 50, 282, 286: Rechtsnatur der Streitigkeit im Abwehrfall hängt von der Rechtsnatur des abzuwehrenden Staatshandelns ab)
Zum einen tätigt K die Aussage in seiner Rolle als Beamter. Zum anderen wurde sie im Zusammenhang mit einem Interview getätigt, welches über die Haushaltslage des Ö informieren soll.
Die Erklärung war somit eindeutig verwaltungspolitisch ausgerichtet und ist deshalb dem allgemeinen Bereich des Landkreises zuzuordnen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit hoheitlichem Handeln war die Äußerung ö-r Natur.
Das Vorliegen einer ö-r Streitigkeit ist damit zu bejahen.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Nach welcher Theorie erfolgt die Abgrenzung zwischen privatrechtlicher und ö-r Streitigkeit, wenn der Bürger auf die Gewährung eine Subvention oder Zulassung zu einer ö-r Einrichtung klagt?
Zweistufentheorie
-> wird ausschließlich auf zwei bestimmte Sachverhalte angewendet, die sowohl ö-r als auch privatrechtlich geregelt sind - Klage auf:
Gewährung einer Subvention (außer bei Vergabe verlorener Zuschüsse: Bewilligung und Auszahlung sind stets ö-r Handeln)
Zulassung zu einer kommunalen öffentlichen Einrichtung (Schwimmbad, Schule, Rathaus, Jugendzentrum, Museen, Volksfest etc.)
Die Zweistufentheorie unterscheidet zwischen zwei Stufen:
Stufe - Frage des “ob”: Die Entscheidung der Behörde, ob sie eine Subvention oder den Eintritt zu einer kommunalen öffentlichen Einrichtung gewährt ist immer ö-r Natur
Stufe - Frage des “wie”: Die einzelnen Subventionsbedingungen sind immer privatrechtlich geregelt (außer bei Vergabe verlorener Zuschüsse); Benutzungsbedingungen öffentlicher kommunaler Einrichtungen können privatrechtlicher oder ö-r Natur sein
Konsequenz der Zweistufentheorie ist, dass Rechtsstreitigkeiten über das “ob” stets öffentlich rechtlich und damit vor dem VG zu führen sind.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - wann ist eine Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art?
b) nicht verfassungsrechtlicher Art
Von einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit iSd § 40 I VwGO wird gesprochen, wenn beide Parteien unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind und sich die Streitigkeit zugleich auf Rechte oder Pflichten bezieht, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben, sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit.
In der Klausur muss die Definition nicht fallen; es genügt, wenn in unproblematischen Fällen folgender Satz fällt:
Die Streitigkeit ist auch nicht-verfassungsrechtlicher Art iSv § 40 I 1 VwGO, da kein Verfassungsrecht im Streit steht.
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Welche abdrängende Sonderzuweisungen sind besonders relevant?
Art. 14 III 4 GG -> Enteignungsentschädigung
Art. 34 S. 3 GG -> Amtshaftungsansprüche
§ 40 II 1 Hs. 1 VwGO
§ 23 EGGVG -> Klage von Bürgern gegen Amtshandlungen von Justizbehörden
§§ 62 I 1, 68 OWiG -> Bußgeldbescheide, Verwarnungsgelder
Zulässigkeit - Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO - Polizist P verhört den Verdächtigen V im Auftrag der Staatsanwaltschaft. V möchte sich gegen das Handeln des P wehren.
c) keine abdrängende Sonderzuweisung
Bei Verfolgung von Straftaten im Auftrag der Staatsanwaltschaft wird die Polizei repressiv als Strafverfolgungsbehörde und somit als Justizbehörde tätig. Insoweit ist gem. § 23 EGGVG der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.
Zulässigkeit - Statthafte Klageart - wie steige ich in die Prüfung ein?
I. Zulässigkeitn
Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischem Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO).
Zulässigkeit - Statthafte Klageart - Der russische Staatsbürger Dimitij beantragte eine Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 I Bundesvertriebenengesetz beim Bundesverwaltungsamt. Sein Erstantrag sowie sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden abgelehnt.
Dimitrij klagt und beantragt, die Behörde unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihm die Bescheinigung auszustellen.
Welche Klageart ist statthaft?
Die statthafte Klageart bestimmt sich nach dem klägerischem Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt, vgl. § 88 VwGO.
Problematisch ist, dass Dimitrij zwei Entscheidungen begehrt, nämlich
die Entscheidung, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen (presowie
die Entscheidung, ihm eine Bescheinigung auszustellen.
Beides sind VA.
Dimitrij will die Behörde zur Entscheidung verpflichtet, sodass die Verpflichtungsklage einschlägig ist.
Fraglisch ist, ob dieses Begehren zwingend mit zwei Verpflichtungsklagen verfolgt werden muss oder eine genügt, da das Begehren letztendlich auf die Erteilung der Bescheinigung, also die Sachentscheidung der zweiten Frage, abzielt. Diese prozessuale Frage ist streitig.
e.A.: Zwei Verpflichtungsklagen
Arg.: Wortlaut -> “eines VA”
Arg.: Prozessuale Sytematik -> über die Zulässigkeit und Begründetheit des zweiten Begehrens kann nicht entschieden werden, ohne das Ergebnis des ersten zu kennen (Erst muss über Wiederaufnahme, dann über Erteilung entschieden werden).
Kritk = Arg. der hM
hM (BVerwG; BeckOK/VwGO § 51 Rn. 65): eine Verpflichtungsklage
Arg.: Erstere Ansicht stößt in Hinblick auf den durch Art. 19 IV GG gewährten effektiven Rechtsschutz auf Bedenken (Rechtsschutz soll wirkungsvoll sein und zeitgerecht erfolgen) -> Es besteht die Gefahr, dass die erste (prozessuale) Entscheidung positiv beschieden wird, die zweite Klage aber noch nicht spruchreif wäre, weil erst noch die Verwaltung eine Sachentscheidung treffen müsse. Mit der daraus resultierenden Verzögerung wäre dem Kläger nicht gedient.
-> dh in der Praxis entscheidet das VG (sofern gebundene Entscheidung oder Ermessen auf null) bereits im Rahmen der Klage über die Wiederaufnahme sogleich über das materiell-rechtliche Begehren des Klägers => vertretbar aus Gründen der Prozessökonomie
Achtung: Das VG kann nur dann über das materiell-rechtliche Begehren des Klägers entscheiden, wenn die Entscheidung bereits feststeht oder das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist => Andernfalls muss die Ermessensentscheidung bei der Behörde bleiben (Gewaltenteilung?)
Zulässigkeit - Gerichtliche Zuständigkeit - wie ist dieser Punkt in der Klausur zu prüfen?
Gerichtszuständigkeit
-> Eine Prüfung der nachstehenden Punkte hat nur zu erfolgen, wenn sie problematisch sind. Sonst ist die Zuständigkeit nicht anzusprechen.
Das angerufenen Gericht müsste sachlich und örtlich zuständig sein.
Nach § 45 VwGO ist das Verwaltungsgericht für erstinstanzliche Entscheidungen sachlich zulässig.
Ausnahmen der erstinstanzlichen Zuständigkeit:
OVG gem. § 47 I VwGO (Normkontrolle) und § 48 VwGO.
BVerwG gem. 50 I VwGO bei zB Bund-Länder-Streitigkeiten
§ 52 VwGO bestimmt, welches VG örtlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen OVG bzw. BVerwG versteht sich von selbst. In jedem Bundesland gibt es ein OVG und das BVerwG agiert auf Bundesebene.
Zulässigkeit - Klagegegner - Gemeinde G in dem Land L erlässt gegen Bürger B einen Abgabebescheid. B erachtet die Verpflichtung zur Erbringung der Abagbe als rechtswidrig möchte den Bescheid beseitigen.
Gegen wen muss B die Klage richten?
Klagegegner
Nach § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträgerprinzip) ist das Land der richtige Klagegegner.
Allgemeines
Der Prüfungspnkt “Klagegegner” wird regelmäßig als Passivlegitimation bezeichnet und als erster Prüfungspunkt der Begründetheit geprüft. IdR ist die Frage der Passivlegitimation unproblematisch, sodass folgender Aufbau gewählt werden kann:
Die gem. § 78 I Nr. 1 VwGO gegen das Land L zu richtende Klage ist gem. § 113 V 1 VwGO begründet, wenn…
Zulässigkeit - Klagegegner - für welche Klagearten gilt § 78 VwGO unmittelbar?
Unmittelbar gilt § 78 VwGO nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.
Der beschränkte unmittelbare Geltungsbereich folgt aus dem Wortlaut des § 78 VwGO (”den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beanragten unterlassen hat”) sowie aus der Vorschrift des Abschnitts “Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen”.
Zulässigkeit - Klagegegner - findet § 78 VwGO auf andere Klagearten mittelbar Anwendung?
Auf Klagen und andere Rechtsbehelfe, die sich gegen VA bzw. Nichterlass von VA richten, ist § 78 VwGO analog anwendbar (hM; teilweise wird differenziert bzw. eine analoge Anwendung abgelehnt; mwN Detterbeck Rn. 1342n Rn. 73).
-> gleiches gilt auch für landesrechtliche Regelungen iSv § 78 I Nr. 2 VwGO.
Eine analoge Anwendung findet demnach auf folgende Klagearten bzw. Rechtsbehelfe Anwendung:
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung (§ 113 I 4 VwGO analog)
Nichtigkeitsfeststellungsklage, §43 I VwGO
Rechtsbehelfe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a, 123 VwGO, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einschlägig wäre.
Zulässigkeit - Beteiligungsfähigkeit - woraus ergibt sich die Fähigkeit, am Verwaltungsprozess beteiligt zu sein?
§ 63 VwGO bestimmt, wer tatsächlich am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist.
§ 61 VwGO hingegen bestimmt, ob die nach § 63 VwGO tatsächlich am Prozess Beteiligten auch rechtlich am Prozess beteiligt sein dürfen.
§ 63 VwGO - bin ich beteiligt? <-> § 61 VwGO - darf ich überhaupt?
Zulässigkeit - Beteiligungsfähigkeit - dürfen auch minderjährige am Verfahren beteiligt sein?
Nach § 61 Nr. 1 VwGO sind (u.a.) alle natürlichen Personen fähig, am Prozess beteiligt zu sein.
Mangels Differenzierung sind Minderjährige und Geschäftsunfähige gleichermaßen beteiligtenfähig.
Zulässigkeit - Beteiligungsfähigkeit - woraus ergibt sich, dass Bund, Länder oder Gemeinden dazu befähigt sind, am Verfahren teilzunehmen?
Bund, Länder und Gemeinden (Stadt, etc.) sind jur. Personen des öffentlichen Rechts.
Nach § 61 Nr. 1 VwGO sind jur. Personen beteiligtenfähig. Damit sind auch der Bund, das Land und die Gemeinden dazu befähigt.
Zulässigkeit - Beteiligungsfähigkeit - nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Bedeutet das, dass der Vereinigung das besagte Recht tatsächlich zustehen muss?
Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann.
Bsp.: Bürgerinitiative als Veranstalterin einer Demonstration; nicht rechtsfähiger Orts- oder Kreisverband einer politischen Partei, Landesverbände einer Partei nach § 3 S. 2 PartG.
Umstritten ist, ob die Vereinigung schon dann beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO ist, wenn ihr in demjenigen Rechtsverhältnis, in dem sie dem Beklagten gegenübersteht, überhaupt Rechte zustehen können (abstrakte Betrachtungsweise), oder ob § 61 Nr. 2 VwGO voraussetzt, dass der Vereinigung im konkreten Fall das von ihr behauptete Recht tatsächlich zustehen kann (konkrete Betrachtungsweise).
Erstere Ansicht ist zu favorisieren, da die konkrete Betrachtungsweise § 42 II VwGO it § 61 Nr. 2 VwGO vermengt.
Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO - Ziel der Klageart?
Die in § 42 I Alt. 1 VwGO normierte Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts ab.
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO - Das genehmigungspflichtige Bauvorhaben eines Bauherrn wurde abgelehnt. Die Ablehnung ist ein VA iSd § 35 VwVfG. Welche Klageart muss der Bauherr wählen, um den bestehenden VA (=Ablehnung) zu beseitigen und einen neuen - für ihn günstigen VA - herbeizuführen?
Eine isloierte Anfechtungsklage hilft dem Bauherrn nicht weiter. Hiermit würde er ausschließlich die Beseitigung des ablehnenden VAs herbeiführen können.
Eine Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gibt es nicht, bedarf es aber auch nicht.
Grund: Aus der Formulierung des § 42 I VwGO “zun Erlass eines abgelehnten (…) VAs” lässt sich ableiten, dass die Aufhebung eines ablehnenden VAs ein notwendiges Durchgangsstadium der Verpflichtungsklage ist; es also keiner Anfechtungsklage zur Beseitigung des ablehnenden VAs bedarf.
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO - Ein Bauherr hat eine Genehmigung für sein Vorhaben bei dem Bauamt beantragt. Die Behörde wird nicht tätig. Welcher Rechtsbehelf hilft dem Bauherrn?
Der Bauherr hat einen Antrag auf Erlass eines VA gestellt. Nach § 75 I VwGO ist die Klage bei Untätigkeit der Behörde (sofern sämtliche Vss. gegeben sind) zulässig.
Bei Untätigkeit handelt es sich um einen klassischen Fall des “Unterlassens” iSd § 42 I VwGO, sodass Verpflichtungsklage erhoben werden kann.
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO - inwiefern ist die Verpflichtungs- von der allgemeinen Leistungsklage abzugrenzen?
In den Fällen der Verpflichtungs- und der Leistungsklage wird eine positive Leistung erstrebt (man will etwas vom Gegenüber).
Der maßgebliche Unterschied der beiden Klagearten besteht darin, dass die Verpflichtungsklage auf den Erlass eines Verwaltungsakts, die Leistungsklage aber auf die Vornahme eines Realakts abzielt.
Bsp.
Verpflichtungsklage: Die Hotelbau AG klagt auf den Erlass eines Bewilligungsbescheids (= VA) bzgl. einer Subvention iHv 80.000€.
Leistungsklage: Die Hotelbau AG klagt auf Zahlung (= Realakt) einer Subvention iHv 80.000€.
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO - wie ist die Verpflichtungsklage zu nennen, wenn ein erstmaliger Antrag des Klägers abgewiesen wurde und dieser nun die Beseitigung des ursprünglichen und den Erlass eines begünstigenden VA begehrt?
Statthafte Klageart ist in diesem Fall die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage.
Die Versagungsgegenklage ist idR bei abgelehnten Bauvorhaben statthaft.
Verpflichtungsklage - Begründetheit - wie lautet der Obersatz?
Die Klage der A-GmbH ist begründet, wenn der Verwaltungsakt X/Y rechtswidrig ist und dadurch die A-GmbH in ihren Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
Verpflichtungsklage - Begründetheit - Aufbau
Ziel der Verpflichtungsklage ist es in erster Linie, die Verwaltung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VAs zu verpflichten. Die Verpflichtung eines anderen setzt stets einen Anspruch gegen denjenigen voraus. Mithin stellt die Frage nach dem Anspruch des Klägers, aus welchem die Verpflichtung des Beklagten entwächst, den Mittelpunkt der Verpflichtungsklage dar.
Demnach ist die Begründetheit der Verpflichtungsklage wie folgt zu prüfen:
B. Begründetheit
Die Klage der A-GmbH ist begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und sie dadurch in ihren Rechten verletzt wird, § 113 I 1 VwGO.
-> Bsp. Fortführung: Vorliegend hat das LRA die Baugenehmigung versagt. Würde dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustehen, wäre die Versagung rechtswidrig. Folglich ist zu prüfen, ob die A-GmbH einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat.
I. Anspruchsgrundlage
II. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Formelle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzungen
III. Rechtsfolge
Allgemeine Leistungsklage, § 40 iVm 43 II 1 VwGO - woraus ergibt sich das Bestehen der allgemeinen Leistungsklage?
Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von ihr vorausgesetzt -> § 43 II 1 VwGO.
Allgemeine Leistungsklage, § 40 iVm 43 II 1 VwGO - Ziel der Klage?
Mit der Leistungsklage wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen in Form eines Realakts erstrebt (Abgrenzung zur Verpflichtungsklage aus § 42 I Alt. 2 VwGO).
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO - Ziel der Klageart?
Erstrebt wird ein nachträglicher Rechtsschutz bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren, die sich erledigt haben, bei denen also die rechtliche oder sachliche Beschwer weggefallen ist (also eine Art ehemalige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage).
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO - Die Polizei beschlagnahmt während einer Demonstration die Kamera eines Pressefotografen und rückt sie nach Ende der Demonstration wieder heraus. Kann die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme trotz bereits erfolgter Rückgabe der Kamera festgestellt werden?
Problem: Das Gesetz regelt in § 113 I 4 VwGO nur den Fall, in dem sich ein Anfechtungsbegehren zwischen Klageerhebung und Urteil des VG erledigt.
Hier hat sich das Begehren (Rückgabe der Kamera) bereits vor der Klageerehbung erledigt.
Nach ghM wird in diesen Fällen § 113 I 4 VwGO analog angewandt.
Feststellungsklage, § 43 VwGO - Ziel der Klageart?
Bei der Feststellungsklage aus § 43 I VwGO geht es um die Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses, also der Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten aufgrund einer öffentlich rechtlichen Norm.
Feststellungsklage, § 43 VwGO - in welchem Verhältnis steht die Feststellungsklage zu den anderen Klagearten?
Die Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber den anderen Klagearten, d.h. sie kommt nur dann in Betracht, wenn nicht schon andere Arten zum Ziel führen.
Begründetheit - Wiederaufnahme, § 51 VwVfG - warum findet sich eine KK mit materiell-rechtlichem Inhalt im Stapel der Prozessrechtskarten wieder?
Das Wiederaufgreifen ist eine prozessuale Handlung. Die Frage nach der Zulässigkeit des Wiederaufgreifens jedoch eine materiell-rechtliche.
Begründetheit - Wiederaufnahme, § 51 VwVfG - was ist ein Beweismittel iSd § 51 I Nr. 2 VwVfG?
Beweismittel sind Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen (BVerwG, NJW 1990, 200).
Begründetheit - Wiederaufnahme, § 51 VwVfG - B gibt die Zeuging Z erst im Rahmen der Prüfung des Wiederaufgreifens an. Die Zeugin existierte bereits davor. Sie war zuvor nicht bereit gewesen auszusagen.
Liegt ein neuer Beweis iSd § 51 I Nr. 2 VwVFG vor?
Neben Beweismitteln, die während des vorherigen Verfahrens noch nicht existierten, sind darunter auch solche zu verstehen, die damals nicht mehr rechtzeitig beigebracht werden konnte (BVerwGE 8 C 5.20, Rn. 21, hM).
-> dh es darf sich nicht um dieselben Beweise handeln, welche bereits vorgebracht wurden -> genügt in der Klausur auch.
Dies ist bei Z der Fall.
Überdies fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass den B ein grobes Verschulden dafür trifft, sich nicht früher auf das Zeugnis der Z berufen zu habe (§ 51 II VwVfG).
Vorläufiger Rechtsschutz - Begriff der aufschiebenden Wirkung - Beamter B wird aus dem Beamtendienst entlassen. Unmittelbar nach Erhalt der Entlassungsurkunde erhebt er Anfechtungsklage gegen den Bescheid. Muss das Land dem B die Bezüge weiterhin bezahlen?
Nach § 80 I 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (sog. Suspensiveffekt). Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ist es der Behörde verboten, den VA durchzusetzen und dem Bürger, von ih Gebrauch zu machen. An den VA dürfen vorläufig keine weiteren Folgen geknüpft werden.
D.h., der VA braucht zunächst nicht befolgt zu werden und die Behörde darf ihn nicht zwangsweise durchsetzen.
Aufgrund dessen, dass die Wirkung der Entlassung für die Dauer der aufschiebenden Wirkung nicht eintritt, muss das Land die Bezüge weiterhin zahlen.
Vorläufiger Rechtsschutz - Begriff der aufschiebenden Wirkung - welche Wirkung entfaltet der Suspensiveffekt?
Eindeutig ist, dass der Suspensiveffekt bewirkt, dass es der Behörde während der Dauer der aufschiebenden Wirkung verboten ist, den VA durchzusetzen. Umstr. ist, was der Suspensiveffekt genau bewirk.
strenge Wirksamkeitstheorie: § 80 I VwGO beseitigt die in § 43 I 1 VwVfG genannte Wirksamkeit des VA.
nur mit endgültiger Abweisung des Rechtsbehelfs wird VA wirksam. Wirksamkeit tritt erst zur Zeit der Abweisung ein; VA ist also von nun an (wieder) wirksam.
Arg.: nur so lasse sich erklären, dass die aufschiebende Wirkung auch gegenüber den unmittelbar rechtsgestaltenden, feststellenden und sonstigen Verwaltungsakten gilt, die nicht ieS vollstreckbar sind.
eingeschränkte Wirksamkeitstheorie: § 80 I VwGO bewirkt die schwebende Unwirksamkeit des VA.
nur mit endgültiger Abweisung des Rechtsbehelfs wird der VA wieder wirksam und gilt als von Anfang an wirksam.
Vollziehbarkeitstheorie (hM): § 80 I VwGO hemmt nur den Vollzug des VA.
erst nach endgültiger Abweisung des Rechtsbehelfs entfällt die Vollzugshemmung rückwirkend.
Arg.: Wortlaut und Bedeutung des § 43 VwVfG bestimmen ausdrücklich, dass die Wirksamkeit des VA bis zu dessen Aufhebung besteht.
-> RF nach der Vollziebarkeitstheorie: Vollzugshemung.
Vorläufiger Rechtsschutz - Begriff der aufschiebenden Wirkung - kann der Bürger trotz Vollzugshemmung von dem VA Gebrauch machen?
Nein -> der Suspensiveffekt bewirkt, dass es der Behörde während der Dauer der aufschiebenden Wirkung verboten ist, den VA durchzusetzen und verbietet dem Bürger gleichermaßen den Gebrauch des VA.
Vorläufiger Rechtsschutz - Begriff der aufschiebenden Wirkung - Behörde B erteilt dem Bauherrn A eine Baugenehmigung. Der Nachbar N ist mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden und legt Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Darf der Bauherr mit der Bebauung trotzdem fortfahren?
Im Ausgangspunkt müsste sich der Suspensiveffekt des Widerspruchs gem. § 80 I 1 VwGO entfalten, sodass A für die Dauer der aufschiebenden Wirkung vom VA keinen Gebrauch mehr machen darf.
Nach § 212a BauGB entfaltet der Widerspruch (bzw. die Anfechtungsklage) eines Dritten - hier N - keine aufschiebende Wirkung. § 80 V VwGO ist aber entsprechend anzuwenden, sodass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beim VG beantragt werden kann.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, darf B nicht mehr bauen.
Vorläufiger Rechtsschutz - Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung aus § 80 I 1 VwGO
Der Eintritt des Suspensiveffekts ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Existenz eines nicht bestandskräftigen und nicht erledigten VA
Rechtsbehelf selbst darf nicht verfristet sein
VA darf sich nicht erledigt haben
Nichtiger VA darf zwar nicht durchgesetzt werden; Nichtigkeit kann aber zweifelhaft sein. Demnach wirkt der Suspensiveffekt (freilich nur deklaratorisch) gegen den nichtigen VA
Erhebung eines Widerpsurchs oder einer Anfechtungsklage
Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs
Begründetheit des Rechtsbehelfs ist keine Vs. des Suspensiveffekts
Umstr. ist, ob die auch für die Zulässigkeit des Rechtbehelfs gilt.
e.A.: Zulässigkeit des Rechtsbehelfs muss gegeben sein.
Kritik: Unvereinbarkeit mit § 19 IV 1 GG -> die gesamte Zulässigkeitsprüfung widersprcht dem eilbedürftigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes und würde dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes demnach widersprechen.
a.A.: Differenzierung -> nur bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen gegeben sein (Verwaltungsrechtsweg, Fristen, Klagebefugnis).
Kritik: Same wie oben.
ghM.: Zulässigkeit des Rechtsbehelfs muss nicht gegeben sein.
Einhellig anerkannt ist hingegen, dass bei evidenter Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung iSv § 80 I 1 VwGO eintritt.
Vorläufiger Rechtsschutz - Nachbar N beantragt die Anordung der aufschiebenden Wirkung seines Widerpsruchs gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn. Das Gericht erachtet den Widerspruch in der Sache für evident unzulässig. Wie kann N gegen diese Feststellung vorgehen?
§ 80 V VwGO analog -> Feststellung der aufschiebenden Wirkung
§ 80 V 3 VwGO analog -> Anordnung auf Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung des Verwaltungsaktes
Achtung: Es muss stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. D.h., der Suspensiveffekt bewirkt nicht, dass ein Bauherr während der Dauer der aufschiebenden Wirkung sein Bauwerk zurückbauen muss. Er darf lediglich sein Vorhaben nicht weiter vorantreiben.
Verwaltungsprozess - angenommen der Kläger begehrt die Vernichtung eines belastenden und den Erlass eines begünstigenden VAs, bezieht sich in der Klage aber nur die Vernichtung des belastenden. Hilft das Gericht ab und berichtigt den Antrag?
Gem. § 86 III VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, sachdienliche Anträge gestellt werden. Es wird somit ein Hinweis zur Erhebnung der richtigen Klage ergehen.
Zuletzt geändertvor 2 Tagen