Aussage (§153)
Mündliche Aussage vor der Vernehmungsperson
Gegenstand der Aussage (§153)
Gegenstand der Aussage und damit auch Gegenstand der Wahreheitspflicht sind Mitteilungen über äußere und innere Tatsachen, sowie bei Sachverständigen auch Werturteile
Falsch (§153)
nach der herrschenden, objektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt
Falsch schwören (§154)
Setzt eine falsche Aussage gem. §153 STGB voraus, die der Täter beschwört.
Ausreichend, dass wesentlichen äußeren Formen der Eidesleistung beachtet werde, d.h. in den Normalfäjjen des §64 StPO namentlich die Worte “ich schwöre” gesprochen werden.
Verleiten §160
Umfasst jede Form der Veranlassung einer solchen Tat
Zuletzt geändertvor 18 Tagen