Urkunde
Jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisunktion) und ihre Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)
Aussteller
Die Person oder Behörde, der die urkundliche Erklärung im Rechtsverkehr als Urheber zuzurechnen ist (sog. Geistigkeitstheorie)
Echt
Wenn die Urkunde den wirklichen Aussteller (Erklärenden) erkennen lässt
Verfälschen
jede (unbefugte, nachträgliche) Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, sodass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher
Gebrauchen
Wenn die Urkunde selbst dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; auf die tatsächliche Einsichtnahme kommt es nicht an.
Gehören (§274)
Nicht die (dinglichen) Eigentumsverhältnisse, sondern das Recht die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweis zu gebrauchen
Vernichten (§274)
völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz (z.B. Zerstörung, Unleserlich machen oder Trennung einer zusammengesetzten Urkunde)
Beschädigen (§274)
Beeinträchtigung des Beweiswertes
Unterdrücken
jede Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zweiteilig entzogen oder vorenthalten wird
Nachteil (§274)
Jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte
Öffentliche Urkunde
Von einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form vorgenommen, §415 ZPO; für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt und dienen dem Zweck, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen
Bewirken
Verursachen der unrichtigen Beurkundung oder Datenspeicherung
Perpetuierungsfunktion (Prüfung in §267, Tatobjekt)
Die Gedankenerklärung in der Urkunde ist körperlich fixiert und dauerhaft wahrnehmbar
Garantiefunktion (§267; Tatobjekt)
Die Urkunde muss ihren Aussteller erkennen lassen, also eine Zurechnung der Erklärung zu einer bestimmten Person erkennen lassen
Beweisfunktion (§267 Tatobjekt)
Die Urkunde muss zum Beweis für eine rechtlich bestimmte Tatsache geeignet und bestimmt sein
Unechte Urkunde
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der als ihr Aussteller erscheint (Identitätstäuschung)
Täuschungsabsicht (§267 subj. tb)
Es genügt das sichere Wissen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr in dem Sinne gebraucht werden soll, dass ein Irrtum über die Echtheit erregt und der Getäuschte zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll.
Perpetuierungsfunktion
Verkörpert die Erklärung
Garantiefunktion
Aussteller erkennbar
Beweisfunktion
Beweisgeeignet und bestimmt
Zuletzt geändertvor 12 Tagen