Was schützt Art. 2 I GG?
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit -> “tun und lassen, was man will”
Art. 2 I GG erfasst ja auch Bereiche, die durch speziellere Grundrechte geschützt sind. Wie ist damit in der Klausur umzugehen?
Erst Prüfung des möglicherweise einschlägigen spezielleren Grundrechts
Dann Art. 2 I GG als “Auffanggrundrecht”
Auf welches Grundrecht können sich nach h.M. Ausländer trotzdem berufen, wenn sie sich beeinträchtigt fühlen.
Art. 2 I GG
Welches Grundrecht “fängt” Betätigungen “auf”, die nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fallen?
Welche zwei wichtigen Sonderausprägungen des Schutzes der freien Entfaltung der Persönlichkeit gibt es?
Wirtschaftliche Handlungsfreiheit
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG)
Was erfasst die wirtschaftliche Handlungsfreiheit als Sonderausprägung der freien Entfaltung der Persönlichkeit?
Formen wirtschaftlichen Handelns, die nicht bereits von Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 I GG (Eigentumsgarantie) spezieller gestützt sind
Was umfasst die Schutzdimension des allgemeine Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG)?
Recht auf Identiät
Recht auf Selbstdarstellung
Recht auf Privatheit
Was sind Schranken von Art. 2 I GG?
Rechte anderer
Sittengesetz
verfassungsmäßige Ordnung
Zuletzt geändertvor 25 Tagen