Vermögensbetreuungspflicht
Wem als Hauptpflicht die Wahrung fremder Vermögensinteressen für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit übertragen wurde
Missbrauch
Missbrauch ist das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtliche Könnens
Missbrauch §266b
Missbrauch ist die Ausnutzung der Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, ohne dass die Vss viertürig im Innenverhältnis erfüllt sind
Zuletzt geändertvor einem Monat