Definition Konstitutive Entscheidungen
„Als konstitutive Entscheidungen bezeichnet man Führungsentscheidungen, die für das Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind und die einmalig oder sehr selten zu treffen sind“
langfristige Entscheidungen, die ein Unternehmen trifft
konstitutiven Entscheidungen gehören den strategischen Entscheidungen an
bilden den Rahmen für die taktischen Entscheidungen
diese wiederum bilden den Rahmen für die operativen Entscheidungen
Gegenstände der konstitutiven Entscheidungen nach Jung:
Standort
Rechtsform
Unternehmensverbindungen
3.2 Rechtsform
determiniert die Rechtsbeziehungen des Unternehmens im Innenverhältnis (zwischen den Gesellschaftern) sowie im Außenverhältnis (gegenüber Staat, Gläubigern und sonstigen Anspruchsgruppen)
Rechtsformen nicht frei wählbar sondern in Gesetzen kodifiziert (niedergeschrieben)
Rechtsformen = Numerus Clausus der Gesellschaftsformen
sind durch das Gesellschaftsrechts determiniert
Gesellschaftsrecht speist sich aus verschiedenen Gesetzen
3.2.1
Einführung in die Rechtsform
Privatrechtliche Rechtsformen
entstehen regelmäßig durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Gründern zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zweckes
Bei EInzelunternehmung anders: sie entsteht durch das gewerbliche Handeln des Einzelnen
Abgrenzungskriterium: der private im Gegensatz zum ausschließlich staatlichen Willensakt
-> alle Punkte werden im Heft einmal aufgelistet und erläutert
3.2.2 Die Struktur der Unternehmensformen in Deutschland
Die wichtigsten Gesellschaftsformen können zum einen nach Häufigkeit oder nach Umsatz ausgewählt werden, Auskunft über die Situation in Deutschland gibt dabei die Umsatzsteuerstatistik
Zu erkennen ist insbesondere die große Zahl von Einzelunternehmungen, die
jedoch nur einen geringen Anteil am Umsatz haben, und die geringe Zahl an
Kapitalgesellschaften, der ein erheblicher Umsatzanteil gegenübersteht
3.2.3 Betriebswirtschaftliche Auswahlkriterien
Rechtsform soll geundsätzlich dem betriebswirtschaftlichen Oberziel der langfristigen Gewinnmaximierung nach Steuern, also dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip, dienen.
Welche Gesellschaftsform dies im konkreten Fall ist, wird durch die folgenden Kriterien determiniert:
Leitungs- und Kontrollbefugnis
Dazu wurden bereits die Prinzipien der Selbst- und Fremdorganschaft eingeführt.
Die Selbstorganschaft betrifft alle Personengesellschaften, die Fremdorganschaft alle Körperschaften
Selbstorganschaft
Gesellschafter einer Personengesellschaft haben stets das Recht und – zumindest einer – auch die Pflicht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft
Sofern Gesellschafter per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen worden sind, bleiben ihnen dennoch weitreichende Kontrollrechte (auch weitgehend dispositiv)
Fremdorganschaft
hierbei kann jed Person zur Geschüftsführung bestimmt werden, natürlich auch ein Gesellschafter.
Den Gesellschaftern bleibt ihr Einfluss in jedem Fall über die Gesellschafter-/Hauptversammlung erhalten, in der sie ihre Gesellschafterrechte ausüben.
-> Hinsichtlich dieses Kriteriums stellt sich vor allem die Frage, ob dauerhaft die Verbindung von Gesellschaftern und Geschäftsführung gewünscht ist (Selbstorganschaft) oder ob unmittelbar zu Beginn oder nach einer gewissen Zeit die Geschüftsführung an einen fremden Manager (in der eigentlichen Bedeutung ein angestellter Geschäftsführer) übergeben werden soll und die Gesellschafter sich von dem eigentlichen Betrieb lösen
Betriebswirtschaftliche Auswahlkriterien (Haftung)
Haftung
Die Haftung gilt bei Gründungen in der Praxis regelmäßig als wesentliches Kriterium
bei Gesellschaften haftet mind. eine Person unbegrenzt
Daneben gibt es diejenigen, die nur beschränkt auf ihren Geschäftsanteil bzw. ihren Kommanditanteil haften, die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft und die Kommanditisten einer KG.
-> Es stellt sich also die Frage, ob mindestens einer der Gesellschafter bereit ist, für die Unternehmung unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
-> Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer Körperschaft als Vollhafter.
Gewinn- und Verlustverteilung
Betriebswirtschaftliche Auswahlkriterien (Gewinn- und Verlustverteilung)
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