Grundbegriffe Rechtsgeschäftslehre?
1. Willenserklärung= Die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung
2. Rechtsgeschäft = Ein mindestens aus einer Willenserklärung Bestehender Tatbestand an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, weil sie gewollt sind.
3. Vertrag = Ein mindestens aus zwei inhaltlich korrespondierenden, im Bezug aufeinander vorgenommenen Willenserklärungen, Antrag und Annahme, bestehendes Rechtsgeschäft.
Tatbestand der WE?
I. Objektiver Tatbestand
1. Objektiver Handlungswille = Aus Sicht eines objektiven Empfängers erscheint das Erklärungsverhalten willensgesteuert.
2. Rechtsbindungswille = Wille, bes
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