Allgemeines zur gesetzlichen Betreuung
Gesetzliche Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), seit 2023 reformiert (§§ 1814 ff.).
Ziel der Betreuung: Unterstützung, keine Entmündigung. Vertretung nur, wenn erforderlich.
Reform 2023: Wunsch des Betroffenen im Zentrum, keine generelle Vertretungsmacht.
Voraussetzung: Erforderlichkeit & eingeschränkte Fähigkeit zur freien Willensbildung.
Antragstellung: Bei Betreuungsbehörde, inkl. Gutachten → Gericht → persönliche Anhörung.
Anordnung: Nur durch Richter. Betreuung wird auf konkrete Aufgabenkreise beschränkt.
2. Aufgabenbereiche einer Betreuung
Typische Bereiche:
Gesundheitssorge
Vermögenssorge
Behördengänge / Ämter
Vertretungsmacht gilt nur im zugewiesenen Bereich und nur bei Erforderlichkeit.
Einwilligungsvorbehalt: möglich in Extremfällen (z. B. bei erheblicher Gefährdung).
Tandem-Betreuung: möglich, z. B. Angehörige + Berufsbetreuer.
3. Besondere Situationen
Zwangsbehandlung/Fixierung:
Nur mit richterlichem Beschluss
Prognose muss günstig sein
Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein
Unterbringung:
Bei Eigengefährdung oder zur Heilbehandlung
Ärztliches Attest + richterlicher Beschluss erforderlich
4. Ablauf & Dauer
Befristung: Max. 7 Jahre, oft kürzer (1–3 Jahre).
Verlängerung nur bei Bedarf, mit erneuter richterlicher Prüfung.
Jährliche Berichtspflicht für Betreuer an das Gericht.
Ziel: Betreuung beenden, sobald Betroffene wieder eigenständig handeln können.
5. Rolle & Anforderungen an Betreuer
Ehrenamtliche Betreuung → ca. 50 % in Deutschland.
Fortbildungen werden angeboten.
Berufsbetreuer oft bei komplexeren Fällen (z. B. psychische Erkrankung).
Verfahrenspfleger: Sichern Rechte im Verfahren (z. B. bei Zwangsmaßnahmen), sind unabhängig.
Schweigepflichtsentbindung bei Gesundheitsfürsorge durch Betreuung automatisch.
Schlechte Finanzierung:
Ein Vollzeit-Betreuender muss meist mind. 50–60 Personen betreuen.
Rechte der Betroffenen wahren:
Machtposition darf nur bei Notwendigkeit eingesetzt werden.
Wunsch und Wille sind immer zu beachten (z. B. bei Demenz ermitteln).
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