Einführung
Klimawandel - die Tatsachen
Der IPCC[1] hat kein Zweifel mehr an Klimaänderungen und die Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit des Menschen dafür liegt bei 95-100%.
Der Anstieg der globalen mittleren Temperatur liegt bei ca. 1,55 °C (2023) gegenüber dem vorindustriellen Niveau (1850-1900), die Jahre 2010-2019 sind das weltweit wärmste Jahrzehnt und auf der Nordhalbkugel sind die Jahre 1991 bis 2020 die wärmsten 30 Jahre seit mehr als 100.000 Jahren.
Die Reihenfolge der wärmsten Jahre seit Beginn der Klimaaufzeichnungen 1881 ist 2024 – 2023 – 2016 – 2020 – 2019 – 2017 – 2015 – 2022 – 2021 – 2018 und zeigen nochmal, dass die letzten 10 Jahre die wärmsten Jahre weltweit sind.
Neben Temperaturanomalien kommt es auch zu generellen Klimaanomalien und daraus resultierenden Vorfällen, wie sehr starke Winde, unvorhergesehene Stärke von Regenfällen sowie häufigere und intensive Dürren in Afrika und Asien oder die Häufung von El Nino oder La Nina-Ereignisse.
Im Jahr 2024 wurde der Höchststand der weltweiten energiebedingten THG-Emissionen mit 37,8 Mrd. Tonnen CO2eqsowie die höchste Methankonzentration (fossile Brennstoffe, Abfall, Landwirtschaft) und am 5. März 2025 die höchste CO2-Konzentrattion in der Erdatmosphäre (430,60 ppm) erreicht.
Die Befürchtung ist, dass der Temperaturanstieg zwischen 1, 4 und 5,8°C liegen wird und der IPCC prognostiziert zuerst 1,5 °C in den Jahren 2030 bis 2040 (2021), ist aber zu dem Schluss gekommen, dass dieser Anstieg bereits in den Jahren zwischen 2023 und 2027 erfolgen wird (2023, 66 %-Prognose).
Folgen und Schäden des Klimawandels
Die realen Auswirkungen reichen von der Meereseisausdehnung, Eisdickenabnahmen und Abschmelzen über den Anstieg des Meeresspiegels (Anstieg zwischen 1901 und 2015 bei etwa 19 cm und wird weiter ansteigen) bis hin zu Sturmschäden, Dürren und Waldbränden.
Die Anzahl von Schadensereignissen steigt weiter an und ist global verteilt.
Schadensereignisse und Naturkatastrophen führen ebenfalls zu großen finanziellen Verlusten.
Strategien zur Bewältigung des Klimawandels
Im Bereich der Bewältigung des Klimawandels gibt es zum einen die Möglichkeit Maßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, den Klimawandel zu verlangsamen und seine Intensität zu vermindern, z.B. die Reduktion der Menge an Emissionen. Solche Maßnahmen fallen unter Klimaschutz – die sogenannte Mitigation.
Ihr gegenüber stehen Klimaanpassungs-Maßnahmen, also Adaption, die darauf ausgerichtet sind, sich an die gegenwärtigen und zukünftigen Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und sie zu bewältigen.
Klimapolitik und Völkerrecht
Klimapolitische Ereignisse bis 2015
Grundlagen Klimarahmenkonvention
Die Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change– UNFCCC) resultiert aus der UNO-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro und bildet die Grundlage der globalen Klimaschutzpolitik. Ihr Ziel ist die Stabilisation der Treibhausgaskonzentration.
Die UNFCCC ist der erste internationale Vertrag, der den Klimawandel als ernstes Problem bezeichnet und die Staatengemeinsacht zum Handeln verpflichtet und bildet den Rahmen für die Klimaschutzverhandlungen, die jeweils als Vertragsstaatenkonferenz der Konvention stattfinden. Sie wurde 1992 in Rio de Janeiro von 165 Staaten unterzeichnet, in New York verabschiedet und am 21.3.1994 in Kraft getreten. Bisher ist sie von 197 Parteien (196 Staaten und EU) ratifiziert
Sie regelt die Bereiche Bildung (Forschung und Bildung), Finanzierung (Entwicklung von Finanzmechanismen zur Umsetzung der Klimaziele, Initiativen (Verabschieden von Protokollen) sowie die jährlich stattfindenden Vertragskonferenzen (COPs).
Wie wird ein völkerrechtlicher Vertrag zu Recht?
Ratifizierung, muss ins Parlament, Bundestag muss es erlassen Transformationsakt
COP 1-20
COP 22-29
Ziele der Klimarahmenkonvention und Probleme damit
Art. 2 KRK
Satz 1: “…die Stabilisierung der THG-Konzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird.”
—> Diese Definition ist “veraltet”, bspw. kann die anthropogene Störung nur noch gemindert werden, nicht mehr verhindert
Satz 2: “Ein solches Niveau sollte innerhalb eines Zeitraums erreicht werden, der ausreicht, damit sich die Ökosysteme auf natürliche Weise den Klimaänderungen anpassen können, die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird und die wirtschaftliche Entwicklung auf nachhaltige Weise fortgeführt werden kann.”
—> Viele Sachen unklar: es fehlt ein Anhaltspunkt dazu, wie das Niveau berechnet werden soll, der zeitraum wird nicht definiert, Was ist überhaupt ein Ökosystem? Wo fängt es an? Wo hört es auf?, Wie soll man Ökosystee vergelichen und über den “gleichen Kamm scheren”? (es gibt nicht DAS EINE Ökosystem)
—> Nahrungsmittelmittelproduktion ist eigentlich immer bedroht, es hat noch nie funktioniert, denn es gab noch kein Jahr ohne Hunger auf der Welt
—> PROBLEM: Jeder kann unterschreiben, das es jeder anders auslegt (Rahmen)
Grundsätze und Pflichten der Klimarahmenkonvention
Art. 3 KRK - Grundsätze
Schutz des kLimas entsprechend der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Staaten (Nr. 1)
Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Entwicklungsländer (Nr. 2)
Vorsorge (Nr. 3)
Recht und Pflicht der Vertragsparteien zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (sustainable development)
Art. 4 KRK - Verpflichtungen
Allgemeine Pflicht zur Reduktion der THG
Bekämpfung der Klimaänderungen und Vorbeugung der Ursachen
Pflicht zur Erarbeitung nationaler Programme
Berichtspflichten
Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung nationaler Emissionsverzeichnisse
Pflicht zur Kooperation und Forschung
Unterscheidung in Anlage I zwischen Industriestaaten und Entwicklungs- und Schwellenländern
Kyoto-Protokoll - Inhalt
Das Kyoto-Protokoll wurde auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz (COP 3) der KRK im Dezember 1997 in Kyoto, Japan, verabschiedet und ist ein völkerrechtlicher Vertrag
Es ist ein verbindliches, allerdings stark konkretisierungsbedürftiges Handlungskonzept zum Schutz des Weltklimas, welches Emissionsreduktions- und Emissionsbegrenzungsverpflichtungen festlegt
Der Inhalt bezieht sich auf die Reduktion der Emissionen von THG
Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid (seit 2011 auch Stickstofftrifluorid)
um 5,2 % im Zeitraum 2008 bis 2012 ggü. 1990
Kyoto-Protokoll - Ratifizierung und In-Kraft-Treten
Voraussetzungen In-Kraft-Treten
Ratifizierung von mind. 55 Staaten
Erreichen von mind. 55 % der CO2-Emissionen der Anlage I-Länder
Stand Oktober 2015
1999 haben 84 Staaten das Protokoll unterzeichnet
192 Staaten haben das Protokoll ratifiziert / akzeptiert / sind beigetreten (ca. 62 % 2015)
22.10.2004 Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes in Russland (17 % der CO2-Emissionen)
—> Überschreitung 55 %-Grenze
in Kraft getreten am 16.02.2005
im März 2001 steigen die USA aus dem Kyoto-Prozess aus
Emissionen - Global Warming Potential
Emissionen - Grundlagen Emisssionsverteilung: Zielperiode 2008-2012, Europa
Emissionsverteilung = Burden Sharing
Ratsentschiedung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vom 25.04.2002: Festlegung der Reduktionsverpflichtungen für die 15 EU-Staaten
Minderungsziele
Lux -28 %
D -21 %
DK -21 %
A -13 %
UK -12,5 %
B -7,5 %
IT -6,5 %
NL -6 %
Begrenzungsziele
SWE +4 %
IRL +13 %
ES +15 %
GR +25 %
P +27%
Stabilisierung inF und SF
Paris Abkommen - Ausgangslage
Ungleichverteilung von Größe der Staaten und Kontinente ggü ihrer Emissionen
auch 2023 sieht es (nach einem kutzen Einbruch durch die Corona-Pandemie) noch so aus:
so decken die 6 größten Emittenten im Jahr 2023 67 % der weltweiten Emissionen ab, seit ca. 2000 steigen die Emissionen von China rasant, die Pro-Kopf_emissionen sind allerdings in den USA und darauf folgende Russland am höchsten
der Anstieg der Emissionen soll auch weiter so bleiben
Paris Abkommen - Übersicht
Paris Abkommen - Art. 4 Abs. 2
Jede Vertragspartei erarbeitet, übermittelt und behält aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge bei, die sie zu erreichen beabsichtigt. Die Vertragsparteien ergreifen innerstaatliche Minderungsmaßnahmen, um die Ziele dieser Beiträge zu verwirklichen.
Nicht bindende Beiträge
Schweiz: 50 % bis 2030 (ggü. 1990)
—> neu: 50 % bis 2030
EU: min. 40 % bis 2030 (ggü. 1990)
—> neu: 55 % bis 2030
USA: 26-28 % bis 2025 (ggü. 2005)
—> neu: 50 % bis 2030 (ggü. 2005)
Neuseeland: 30 % bis 2030 (ggü. 2005), vergleichbar zu 11 % ggü. 1990
—> neu: 50 % bis 2030 (ggü. 2005 inkl. LULUCF)
Australien: 26-28 % bis 2025 (ggü. 2005) —> Überarbeitung angekündigt
—> neu: 43 % bis 2030 (ggü. 2005 inkl. LULUCF)
China: Emissionspeak um 2030, Reduktion von Kohlenstoff-Emissionen pro BIP-Einheit 60-65 % bis 2030 (ggü. 2005)
—> neu: Emissionspeak vor 2030, Senkung der Kohlenstoffintensität um “über” 65 % bis 2030 (ggü. 2005), Klimaneutralität vor 2060
Paris Abkommen - Art. 7-13
Art. 7 - Anpassungsbestrebungen
Erhöhung der Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel (Resilienz)
Art. 8 - Klimawandelbedingte Schäden und Verluste
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, verluste und Schäden, […], zu vermieden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen, und welche Rolle die NE bei der Verringerung der Gefahr con Verlusten udn Schäden spielt
Anerkennung als eigenes Thema, aber keine Klagemöglichkeiten
Art. 9 - Finanzierung
Fortsetzung der Klimafinanzierung durch INdustrieländer mit 100 Milliarden US-Dollarn jährlich von 2020-2025 plus freiwillige Ergänzung durch Schwellenländer. Danach Festlegung eines neuen, weitergehenden Ziels unter Berücksichtigung des Beitrags der Schwellenländer
Regelmäßige Finanzberichte und -zusagen der Geber alle zwei Jahre
Art. 10 - Technologietransfer
Art. 11 - Kapazitätsaufbau
Neuer Mechanismus zum AUfbau von Kapazitäten in Entwicklungsländern
Art. 13 - Transparenz
Paris Abkommen - Stand der Umsetzung
Vertragsparteien der UNFCCC: 197 (196 + EU)
Umsetzungsstand 25.10.2021
Unterzeichnung von 197 Vertragsparteien
03.09.2016: USA, China
21.09.2016: 31 Staaten, darunter Brasilien, Mexiko, Argentinien
02.10.2016: Indien
05.10.2016: Deutschland, Frankreich, EU, Kanada, Nepal
—> beide Hürden überschritten
—> Inkrafttreten am 04.11.2016
Wirksamwerden des Austritts der USA am 04.11.2020
aber 24 Bundesstaaten bekennen sich zum PA
Wiedererintritt 21.01.2021
Wiederaustritt 20.01.2025
Paris Abkommen - Climate Action Tracker
Politische Zielsetzungen bis 2030 / 2050
Gegenüberstellung Klimaschutzziele
Rechtsquellen - Sekundärrecht
Klimaschutz in Europa
Überblick über das Klimaschutzrecht
Das Klimaschutzgesetz der EU - Rechtliche Einordnung und Inhalt
Rechtliche Einordnung: EU-Verordnung
Inkrafttreten: 29.07.2021
Inhalt:
rechtsverbindliches Ziel, Klimaneutralität 2050 (Art. 2)
Verpflichtung zu negativen Emissionen nach 2050 (Art. 2)
Klimaziel 2030: min. 55 % THG-Emissionsreduktion gegenüber 1990 (Art. 4)
Anerkennung der Notwendigkeit, die Kohlenstoffsenke der EU durch ehrgeizigere LULUCF-Verordnung zu stärken
Verfahren zur Festlegung eines Klimaziels für 2040 unter Berücksichtigung eines von der Kommission zu veröffentlichenden indikativen THG-Budgets für 2030-2050 (Art. 3 Abs. 4)
Einrichtung eines unabhängigen Europäischen Wissenschaftlichen Beirats zum Klimawandel (Art. 3) - European Scientific Advisory Board on Climate Change (ESABCC)
strengere Betsimmungen zur NApassung an den Klimawandel (Art. 5)
starke Kohärenz aller Politikbereiche der UNion mit dem Ziel der Klimaneutralität
Verpflichtung zur gemeinsamen Erstellung von sektorspezifischen Fahrplänen zur Klimaneutralität
Überprüfung der Fortschritte alle fünf Jahre
Das Klimaschutzgesetz der EU - Konkretisierung MInderungsziele
Rechtsakte der EU - Art. 288 AEUV
KLAUSURRELEVANT (auf mehreren Folien)
Klimaschutz in Deutschland
Klimaschutzgesetz - Logik
Klimaschutzgesetz 2019 (2020??) - Grundlagen
Verabschiedet 2019, geändert 2021
§ 3 Nationale Klimaschutzziele
(1) die THG-Emissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990nschrittweise gemeindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von min. 55 % […]
§ 4 zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:
Energiewirtschaft
Industrie
Verkehr
Gebäude
Landwirtschaft
Abfallwirtschaft und Sonstiges […]
Klimaschutzgesetz 2019 (2020??) - Änderungsgründe
Paris Agreement (Art. 4)
Abs. 2: “[…] national festgelegte Beiträge […]”
Abs. 3: “[…] Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden national festgelegten Beitrag […]”
Abs. 9: “[…] alle fünf Jahre […]”
Beschwerdebefugnis
Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 GG
auch in Bezug auf ausländische Beschwerdeführer (Art. 2 Abs. 2 GG)
Gestärkt durch Art. 20a GG
—> “Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.”
“Grundrecht auf ein ökologisches Existenzminimum” (Art. 1 GG iVm. Art. 20a GG)
“Recht auf eine menschenwürdige Zukunft” (Art. 1 GG iVm. Art. 20 GG)
Allgemein: Freiheitsrechte
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021
Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. […]
[…] auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht […]
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension […]
[…] Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.”
[…] verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen […]
[…] Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten […]
Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen.
Rn. 117: “Die Beschwerdeführenden könnten in ihrem Freiheritsrechten verletzt sein, weil das Klimaschutzgesetz erhebliche Anteile der druch Art. 20a GG gebotenen Treibhausgasminderungslasten auf Zeiträume nach 2030 verschiebt. Weitere Reduktionslasten könnten dann so kurzfristig zu erbringen sein, dass dies (auch) ihnen ernorme Anstrengungen abverlangte und ihre grundrechtlich geschützte Freiheit umfassend bedrohte.”
Rn. 118: “Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG iVm Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Treibhausgas emissionsmengen haben bereits Folgen für die in der Zeit danach anstehende Minderungslast. Sie bestimmen so schon jetzt - nicht bloß faktisch, sondern auch rechtlich vorwirkend - über künftige Grundrechtsrestriktionen mit.”
Klimaschutzgesetz 2021 - Neue Zielvorgaben
bis 2030: 65 % weniger CO2 (bislang 55 %)
bis 2040: 88 % weniger CO2
2045: Klimaneutralität (bislang 2050)
Verschärfung der Sektorenziele bsi 2030 (vor allem Energiewirtschaft)
Benennung von Jahreszielen für 2031 bis 2040
Benennung von Sketorenbudgets für die Jahre 2035 und 2040
—> erneute Änderung 2024
Klimaschutzgesetz 2021 - Szenario für Klimaneutralität 2045
THG nach Gasen
Klimaschutzgesetz 2024
Vom Rückblick zum Ausblick
verstärkter Fokus auf zukünftige Emissionen —> bessere Prüfung, ob Deutschland auf dem richtigen Weg ist - oder ob Maßnahmen nachgeschärft werden müssen
Gesamtverantwortung und flexibles Erreichen der Ziele
THG-Ausstoß muss insgesamt reduziert werden, unabhängig davon, in welchem Bereich die THG entstehen
Minderung dort, wo die größten Einsparpotenziale vorhanden sind
Volle Transparenz für alle Bereiche
Trotz Gesamtbetrachtung volle Transparenz bei den einzelnen Sektoren (“on track”)
angemessener Beitrag aller Sektoren an Erreichung der nationalen Klimaschutzziel
Stärkung des Expertenrates für Klimafragen
neue Aufgabe: Validierung der Prognosen und Feststellung einer Unter- oder Überschreitung der Jahresesmissionsgesamtmengen
Möglichkeit zur Vorlage eigener Vorschläge zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen
Klimaschutzgesetz 2024 - Zielerreichung nach Sektoren
Übersicht der Länderregelungen
CO2-Bepreisung - Treibhausgasessmisionshandel
Ziel
Ökonomisches Instrument
Ziel: Reduktion des Ausstoßes zu THG in der EU
Handel mit Rechten zum Ausstoß von THG
Vermeidung von Emissionen zu geringsten Kosten
Funktionsweise
Cap and Trade
Festlegung einer Obergrenze (Cap) = THG pro Handelsperiode, die von den emissionshandelspflichtigen Anlagen ausgestoßen werden dürfen
Zuteilung von Zertifikaten in dem Umfang (Kostenlos oder Versteigerung)
Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade)
Einhaltung des Caps durch Rückgabe der Zertifikate, Zukauf, etc.
Grundlage EU und Deutschland
Europa
Emissionshandelsrichtlinie 2009/29/EG (Periode 2013-2020)
Änderungsrichtlinie 2018/410/EU (Periode 2021-2030)
Verbindungsrichtlinie (Linking Directive) 2004/1010/EG
Richtlinie 2008/101/EG zur Einbeziehung des LUftverkehrs in den Zertifikatehandel
EU-Register-Verordnung Nr. 389/2013
Verordnung zu den versteigernden Mengen an Emissionszertifikaten Nr. 176/2014
…
Deutschland
Treibhausgasemissionshandelsgesetz
Anwendungsbereich
Anhang 1 Teil 2 zum TEHG
Anlagen und Tätigkeiten aus den Bereichen
Energieumwandlung und -umformung (mehr als 20 MW)
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung
Mineralverarbeitende Industrie
Sonstige Industriezweige (Zellstoff, Papier, …)
Flugverkehr (seit 2012 —> innereuropäisch)
Schiffsverkehr (ab 2024)
auch wenn nur Nebeneinrichtung
NICHT:
F&E-Vorhaben und sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 5 TEHG
THG: Kohlendioxid, Kohlenwasserstoffe
Anwendungsbereich - Aufteilung der Emissionen und Veränderungen
Ablauf über ein Jahr
Februar: Ausgabe der Zertifikate für laufende Periode (Jahr)
eine Tonne CO2 = ein Zertifikat
Januar/Februar des nächsten Jahres: Abgabe Emissionsbericht
April des nächsten Jahres: Abgabe der Zertifikate (bis dahin evtl. Zukauf)
Folgen bei Nichtabgabe:
Strafe: 100 € plus Inflationsausgleich pro nicht abgegebenem Zertifikat
Abgabe des Zertifikats
Cap-Vorgaben im Europäischen Emissionshandel
Zuteilungsmethoden
Grandfathering
(kostenlos)
Benchmarking
Auctioning
historische Emissionen (2005-2007)
Produkt der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Basisperiode und dem Erfüllungsfaktor (0,9875)
Standards, die sich an den besten verfügbaren Techniken orientieren
2013-2020: einheitliche EU-weite Benchmarks (52 Produkt- Emissionswerte aus 21 Sektoren)
Carbon Leakage
Seit Januar 2013 Grundzuteilungsregel
Für Stromerzeuger Pflicht
Für Industriebranchen und Wärmeproduzenten unterschiedliche Auktionsanteile (zunächst 20 %, bis 2020 70 %, 100 % bis 2027)
Festlegung der Verwendung der Versteigerungserlöse
Carbon Leakage - Ursache, Folgen, Lösung
Industrielle Produktion im Inland wird wegen des Emissionshandels so teuer, dass Produktion und Emissionen in Länder verlagert werden, in denen keine oder geringe Klimaschutzauflagen gelten
Ursache: Kostensteigerungen durch den Emissionshandel
direkte Kosten: bei der Ersteigerung erhöhen sich Ausgaben und Kosten für Produktion
indirekte Kosten: jene, die Anbietern von Vorprodukten aufgrund des EMissionshandels entstehen und dem Verkaufspreis auferlegt werden
Folge: Umsatz und Beschäftigung in der EU sinken
Lösung: kostenlose Zuteilung der Zertifikate nach Benchmarks —> Carbon Leakage Liste der EU
Linking / Verknüpfung - Definition und Ziel
Verknüpfung im rechtlichen Sinn:
erfordert die Existenz unabhängiger Emissionshandelssysteme
36 multi-nationale, nationale, regionale und lokale Emissionshandelssysteme
Ziel: Schaffung eines globalen “carbon market”
“Anerkennung von Zertifikaten eines anderen Emissionshandelssystems oder von Projektgutschriften”
Die Teilnehmer eines Handelssystems können Zertifikate aus einem anderen Emissionshandelssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten verwenden.
Auf unterschiedliche Arten möglich
direkt und indirekt
Einseitig, bilateral oder multilateral
Linking / Verknüpfung - Übersicht
Übersicht:
Linking / Verknüpfung - Vorteile
Attraktive Option, um zum Kliamschutz beizutragen 8kosteneffizient mehr globaler Klimaschutz)
ermöglicht bi- oder multilaterale Verhandlungen
erster Schritt zu einem globalen CO2-Markt
Kosteneinsparungen
Minimierung von Transaktions- und Administrationskosten
größerer Markt
Erhöht Liquidität und Funktionsfähigkeit des Marktes für CO2 und reduziert Preisschwankungen
Reduziert Marktmacht
Kann das Risiko von Carbon Leakage reduzieren
Linking / Verknüpfung - Nachteile und Probleme
Verschärft Verteilungsfragen —> Gewinner und Verlierer
Verteilungsfragen können auch Sektoren betreffen, die nicht vom Handelssystem erfasst sind
—> Auswirkungen auf Energiepreise und energieintensive Güter und Produkte
Kontrolle der jeweiligen Regierungen über das Handelssystem und seine Ausgestaltung ist eingeschränkt
Kann das Risiko für Carbon Leakage u.U. auch verschärfen
kann u.U. auch dazu führen, dass sich die globalen Emissionen erhöhen
CO2-Bepreisung - CO2-Steuer
Begriffsunterscheidung Abgaben
Steuern sind nicht zweckgebunden
Lenkungsabgabe
nicht mit dem Hintergrund der Erzielung von Einnahmen
Beeinflussung des Verhaltens des Abgabeleistenden in eine definierte Richtung
Einordnung der CO2-Steuer
Steuerungsinstrument zur Einhaltung von Klimazielen nach dem Verursacherprinzip
Lenkung der Nutzung fossiler Brennstoffe ohne Ausnahmeregelungen
CO2-Steuer belastet den Ausstoß von THG mit einem bestimmten Steuersatz
Bemessungsgrundlage für die Erhebung sind THG-EMissionen, die bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen
Für die EMissionsintensive Nutzung von Kohle oder Hiezöl fällt vergleichsweise hohe CO2-Steuer an, klimaneutrale Nutzung EE wird nicht belastet
bei Ci2-Steuer wird der Preis für THG-Emissionen festgelegt und üblicherweise in bestimmten Zeitabständen sukzessiv erhöht
Eine CO2-Steuer kann als alternatives oder komplementäres Instrument zum Emissionshandel eingeführt werden
Ziele der CO2-Steuer
Nutzung fossiler Brennstoffe beinhaltet Kosten für UMweltschäden (Transparenz)
Einsparungspotenzial für Industrie und Verbraucher durch Umstieg auf EE
EE gewinnen an Attraktivität (auch INvestitionspotenzial für andere THG-arme Technologien)
erücksichtigung des Grades der Klimaschädlichkeit der Energieerzeugung
CO2-Abgabe als temporäres MIttel zur Erreichung der (nationalen) Klimaschutzziele —> Verdrängung von klimaschädlichen Technologien
Kosten der Energiewende und des Klimaschutzes werden angepasst verteilt
Preis für CO2-Emissionen kann EInzelentscheidungen der Haushalte und Unternehmen effizient koordinieren
Vergleich europäischer CO2-Steuern
CO2-Bepreisung - Emissionssituation in D mit beiden Systemen
CO2-Bepreisung - Gegenüberstellung unterschiedlicher Ansätze
Climate Engineering
Allgemeine Einführung
Climate Engineering, auch Geoengineering genannt, umfasst verschiedene technische Ansätze, um den menschengemachten Klimawandel zu bekämpfen.
Es wird hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt:
Carbon Dioxide Removal (CDR)
—> CDR-Methoden zielen darauf ab, CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen und zu speichern
—> ursächlich wirkend, Reduktion der Konzentration LW-absorbierender Atmosphären-Komponenten
Radiation Management (RM)
—> RM-Methoden zielen darauf ab, die Sonneneinstrahlung reduzieren, um die Erwärmung zu verlangsamen
—> symptomatisch wirkend
—> Modifikation der Ein- bzw. Ausstrahlung
Solar Radiation Management - Grundlagen
= Beeinflussung der Strahlenbilanz
Weltraumgestütze Reflektoren
Aerosol-Ausbringungsmethoden (Rückstreuung)
Wolkenbeeinflussung (Seesalz-Aerosolpartikel)
Stratosphärische-Aeorosolinjektion (H2S, SO2)
Sonstige Methoden:
arctic geo-engineering (z.B. Beeinflussung Saözgehalt, Temperatur,…)
cool roof (“weiße Dächer”)
—> schnell, billig (??), vermuteter Erfolg
—> Risiken unbekannt
Solar Radiation Management - Aerosole und Partikel in der Stratosphäre
Grundlagen, Nebenwirkungen, Kosten
Grundlagen
Art der Maßnahme: zur Reduktion kurzwelliger Einstrahlung (SRM)
Vorwiegend Schwefeldioxid, Aluminium oder Nanopartikel
in ca. 25km Höhe über der Erdoberfläche
Geringer MAterialeinsatz bewirkt bereits große Reduktion der kurzwelligen Einstrahlung (viele W/m^2)
frei von reinigenden Wetterprozessen
Lange Lebensdauer (1-2 Jahre)
Wirksamkeit anhand “natürlicher Experimente” nachgewiesen
Modellrechnungen belegen Effektivität
Große technische Herausforderung
Nebenwirkungen?
Negative Effekte auf den gloablen Wasserkreislauf
MOdellrechnungen zeigen, dass eine Abkühlung nicht bei stabilen Niederschlagsverhältnissen erreichbar ist
Potenzielle katalytische Beschleunigung des Ozonabbaus durch stratosphärische Partikel
Acidität des Niederschlags: insgesamt geringfügig, zudem zahlreiche Gegenmaßnahmen eingeplant
Plflanzenproduktivität steigt durch Erhöhung der diffusen Sonneneinstrahlung (++)
Kosten
Überschneidung mit Recht
Die Injektion von Aerosolen und Partikeln in die Stratosphäre könnte unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Ozonschicht haben, was eine potenzielle Überschneidung mit den Zielen bereits bestehender Abkommen darstellt.
Die Einbringung reflektierender Partikel in die Stratosphäre könnte zwar zur Abkühlung der Erde beitragen, birgt aber auch Risiken für die Ozonschicht. Die Injektion von SAI-Partikeln könnte beispielsweise zu einer erhöhten Chlorreaktivität in der Stratosphäre führen, was den Ozonabbau beschleunigen könnte.
Übereinkommen überweiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung (CLRTAP)
51 Vertragsparteien (EU-, US- & ehem. UdSSR-Staaten)
keine universelle Geltung
Entsatnd Ende 1970 als Reaktion auf zunehmende Luftverschmutzung und sauren Regen
—> Vor Klimawandeldebatte: CE moch kein Begriff
sehr “offen” formuliert, Biepiel Luftverschmutzung =
Einbringung von Aerosolen und Partikeln in die Luft
negative Auswirkungen eingebrachter Substanzen auf die Erde (mögliche Nebenwirkungen)
enthält Schwefel-Emissionshöchstgrenzen
—> werden selbst mit SRM eingehalten
Schwermetallgrenzen des Übereinkommens in DE 1998 ratifiziert (evtl. für CE-Aktivitäten relevant)
Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (1985)
seit 2009 mit 196 Vertragsparteien —> universelle Geltung
auch hier CE noch nicht erwähnt
Auflistung von Stoffen, von denen “angenommen wird, dass sie die Fähigkeit haben, die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ozonschicht verändern”
—> nur Wasserstoff relevant für SRM
Verbietet Maßnahmen, die “wahrscheinlich schädliche Veränderungen” der Ozonschicht hervorrufen
—> Motivationsbasierte Auslegung möglich: CE als Schutz der Menschheit und Umwelt, Nebenwirkungen nicht wahrscheinlich und von geringem Ausmaß
Carbon Dioxide Removal
= Reduktion von THG in der Atmosphäre durch Rückholung (Negativemissionstechnologien)
Kohlenstoff-Sequestrierung
Meeresdüngung (Eisen, Phosphor)
Luftfilterung (künstliche Bäume), biologische und mineralische Sequestrierung
CLimate Farming (Wald, Moor, Landnutzung, Algen)
CCS [BECS - Bioenergie mit CO2-Sequestrierung]
sonstige Maßnahmen
Methanfixierung in Permafrost-Regionen
—> Langsam, teuer, “nebenwirkungsarm” (??)
—> Risiken unbekannt / in Erforschung
Carbon Dioxide Removal - Meeresdüngung
LOHAFEX-Experiment (2009) - Grundlagen, Ergebnisse, ökologische Auswirkungen
Projekt des deutschen Alfred-Wegener-Instituts und des indischen National Institue of Oceanography
nördlich von Südgerogien (Inselgruppe im Südpazifik)
20 t Eisensulfat auf ca. 300 km^2 Meeresfläche
Ziel: Anregung des Algenwachstums und Algenblüte
Einbindung von CO2 durch Photosynthese
Abgestorbene Algen sollen CO2 auf dem Meeresgrund halten
Ergebnisse
Algenbiomasse verdoppelt sich nach 2 Wochen
—> keine massenhafte Algenblüte
Ruderfußkrebse ernähren sich von dieser Algenart
—> kaum Absinken der Algen auf den Meeresgrund
Ruderfußkrebse dienen Flohkrebsen als Nahrung
—> geben CO2 indirekt an die Atmosphäre zurück
ökologische Auswirkungen
Veränderung der Nahrungskette
—> Gravierende Änderungen im betroffenen Ökosystem
Eventuelle Versauerung des lokalen Systems durch freiwerdendes CO2
Ökosysteme sind offen
—> Auswirkungen kaum zu kontrollieren und zu überwachen
LOHAFEX-Experiment (2009) - Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht
Seerechtsübereinkommen (SRÜ), Londoner Konvention (LC), Londoner Protokoll (LP) über die Verbringung von Abfällen
Biodiversitätskonvention
Gebiet liegt außerhalb der 200 Seemeilen-Grenze, also auf der Hohen See
Gemäß Art. 87 Abs. 1f SRÜ gilt wissenschaftliche Forschungsfreiheit
Art. 194 und Art. 240 SRÜ Pflicht zum Erhalt und schutz der Meeresumwelt
—> LP und LC verbieten grundsätzlich das Dumping
—> Ausnahme: Einbringung von Stoffen, die dadurch nicht entsorgt werden sollen
—> Forschungszwecke unterfallen nicht Dumping und kleines Gebiet, keine kommerziellen Interessen
LOHAFEX wurde nach neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen durchgeführt
—> vereinbar mit LC und LP
ABER: Änderung LP 2013: Verbot der kommerziellen Düngung (6/51) (Stand 21.6.25)
COP-Decision IX/16 stellt Meeresdüngung unter Moratorium (Aussetzung oder Verzögerung bestimmter Handlungen oder Verpflichtungen)
Ausnahme: “small scale scientific research” innerhalb “coastal waters”
Gedüngte Fläche von 300 km^2 ist im Vergleich zur Größe des Wirbels (50 Mio. km^2 klein)
Begriff “coastal waters” entspricht keinem Begriff des SRÜ
—> Gebiet liegt ausßerhalb der “coastal waters” —> Verbot
CBD verweist darauf, dass betsimmungen im Hinblick auf das Seerecht auszulegen sind
—> Londoner Protokoll
Konflikte bei der Auslegung des CBD
Carbon Capture and Storage - Prinzip
Carbon Capture and Storage - Verfahren er CO2-Abscheidung
Post-Combution
Oxyfuel-Verfahren
IGCC
Prinzip: Verbrennung der Kohle mit normaler Luft, Auswaschen des CO2 aus Abgas (“Rauchgaswäsche”)
Prinzip: Verbrennung der Kohle mit reinem Sauerstoff, entstehenes Rauchgas mit hoher CO2-Konzentration wird gereinigt und verdichtet
Prinzip: Synthesegas wird erzeugt, vor dessen Verbrennung CO2 abgetrennt wird
Prinzipiell auch in bestehende Kraftwerke integrierbar, wen Platz
wird von Vattenfall getestet
sher komplex / IGCC-Analge ist eher chemische Anlage als Kraftwerk
wird von EON getestet
wird von RWE getestet
IGGG = Integrated Gasification Combined Cycle) = integrierter Kohlevergasungsprozess
Carbon Capture and Storage - Emissionsminderungen eines Kraftwerks mit CCS und zusätzliche Kosten
—> CCS-Kraftwerke produzieren mehr CO2 pro Energieeinhat (Effizienzverlust!!)
—> Energie- und Effizienzverlust, theoretisch mehr CO2
—> auch mit CCS entweicht ein Teil des CO2 in die Atmosphäre
—> also: derzeit nich zu 100 % machbar!
Carbon Capture and Storage - CCS-Verluste
Carbon Capture and Storage - CO2-Transport
Kraftwerke und Speicherorte meist räumlich getrennt
—> Transport notwendig
per Pipeline (Neubaukosten? Zeit? Akzeptanz?)
per Schiff (Kontinuität? Anzahl?)
D: potenzielle Lagerorte v.a. im Norden, Kraftwerke in der Lausitz und in NRW
Finanzierungsquellen-Optionen für CO2-Pipelines
Betreiber
Nutzer
Umschichtung von Kohlesubventionen
Carbon Capture and Storage - Optionen geologischer Speicherung (inkl. Kosten) und potentielle Endlager
—> Theoretisch nutzbares Speicherpotenzial: ausreichend für Einlagerung von CO2 aus allen deutschen Kraftwerken für 30-60 Jahre
—> Effektiv nutzbares Potenzial wird kleiner ausfallen
—> Offshore teurer als Onshore
—> Kostenanstieg mit Speichertiefe
Carbon Capture and Storage - Risiken
Abscheidung
Transport
Speicherung
ähnlich zu den Risiken der chemischen Industrie
Störfälle
Lange Strecken
Leckagen durch Korrosion / Bauarbeiten / Erdbeben
Gefahr abhängig von Verunreinigung
Unklarheit darüber was passiert, wenn CO2 im Untergrund gespeichert wird
Leckagen
Einwirkungen auf das Grundwasser
Carbon Capture and Storage - Rechtlicher Rahmen (EU / D)
EU-RL 2009/31/EG
Grundlage: Art. 175 Abs. 1 EGV (s.F.) [Art. 192 Abs. 1 AEUV]
Umsetzungsfrist: 25.06.2011
Wesentlicher Inhalt
Art. 4 iVm. Anhang I: Auswahl von Speicherstätten
Art. 6: Specihergenehmigung
Art. 10: Überprüfung der Genehmigungsentwürfe durch die Kommission
Art. 12-19: Betreiberpflichten (u.a. Übertragung der Verantwortung)
Art. 20: Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten
D - Kohlendioxidspeichergesetz
2012 verabschiedet, nur Demonstrationsgesetz (??)
Länder haben Ausstiegsklausel
2024: Ändeungsgesetz vorgelegt, aber nicht verabschiedet
Klimaklagen
Gründe und Bezüge
Globales Phänomen
Gerichtliche Entscheidungen
sollen Politik und Unternehmen zu einem Handeln in Bezug auf den Klimawandel / die Klimakrise veranlasse (THG-EInsparungen)
sollen Unternehmen von getroffenen Maßnahem diesbezüglich freistellen oder Maßnahmen wenigstens abschwächen
Bezüge (Klimaschutz und -anpassung)
Schäden aufgrund von Klimaereignissen
Reduktion von THG ambitioniertere Ziele
Nichterreichen von Klimazielen ergreifen weiterer Maßnahmen
Gesundheitsschäden / Umweltschäden Verletzung von Grundrechten / Menschenrechten
Unterlassen von klimaschädlichen Handlungen
Anzahl weltweiter Verfahren steigt (Stand Juli 2025)
Allein in den USA ca. 1986 Verfahren (davon 85 in 2025)
Rest der Welt ca. 1113 Verfahren in 62 Staaten und EU (sowie vor übergeordneten Gerichten) (davon 12 in 2025)
Möglicher Anstoß für Klagen in Deutschland
Urgenda-Klage
Prominente Klage in Europa (weltweit betrachtet)
Kläger:
Urgenda (NGO, die die Umsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Umweltschutzvereinbarungen bezweckt)
gemeinsam mit 886 weiteren Privatklägern (Gemeinwohlklage)
Klagegner: Regierung der Niederlande
Urteil:
Das Zivilgericht in Den Haag bestätigte am 09.10.2018 in zweiter Instanz, dass die Niederlande die THG-Emissionen bis 2020 um min. 25 % senken müssen
Das Urteil wurde am 20.12.2019 vom Obersten Gerichtshof bestätigt
Problem der Klage: EIngriff in Gewaltenteilung
—> Das Hauptproblem der Urgenda-Klage im Hinblick auf die Gewaltenteilung besteht darin, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, die Regierung zu strengeren Klimaschutzzielen zu verpflichten, möglicherweise in den Bereich der Exekutive eingreift. Kritiker argumentieren, dass die Judikative damit ihre Kompetenzen überschreitet und die Rolle der Regierung als Gesetzgeber untergräbt. Es wird die Frage aufgeworfen, ob Gerichte die Macht haben, Regierungen zu zwingen, bestimmte politische Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere im Bereich des Klimaschutzes, der traditionell als Aufgabe der Regierung angesehen wird.
Klagestrategien in Deutschland / Europa vor dem KSG
Zivilgerichtlich
Verwaltungsgerichtlich
Unionsrechtlich
Verfassungsrechtlich
Zivilgerichtlicher Ansatz
seit 2015
“Klimaklage gegen RWE” eines peruanischen Bauers, welche vom LG Essen als “Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung” eingestuft, aber im Dezember 2016 abgewiesen wird
Er forderte von RWE, sich an den Kosten für Schutzmaßnahmen gegen mögliche Überschwemmungen in seiner Heimatstadt Huaraz zu beteiligen, die durch die Gletscherschmelze in den Anden ausgelöst werden könnten (17.000 €)
Berufung beim OLG Hamm
Feststellung: “Klimaschäden können eine Unternehmenshaftung begründen.”
Beweisaufnahmebeschluss November 2017
1. Beweisfrage: Besteht eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung des Hausgrundstücks des Klägers?
—> bei positiver Beantwortung (2023 Gutachten zugestellt)
2. Beweisfrage: Inwieweit hat der Klimawandel und die von den Kraftwerken der Beklagten freigesetzten CO2-Emissionen zu dieser Beeinträchtigung beigetrage
Ablehnung 2025
Verwaltungsgerichtlicher Ansatz
Klage von Bio-Landwirten (drei Familien) und Greenpeace gegen die Bundesregierung auf Einhaltung des Klimaziels 2020 vor dem VG Berlin
Erfolglos: VG Berlin, Urt. vom 31.10.2019 - 10 K 412.18
“Nach diesen Maßstäben haben die Kläger eine Verletzung der grundrechtlichen Schutzpflicht der Bundesregierung zum Klimaschutz nicht schlüssig dargelegt. Die bisherigen Maßnahmen des Klimaschutzes sind nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich. Auch das Untermaßverbot ist nicht evident verletzt. Das Klimaschutzziel 2020 stellt nicht das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Klimaschutz dar. […] Auch wenn Deutschland bis 2020 eine Reduzierung nur um 32 % erreichen sollte und die Reduzierung um 40 % sich um drei oder fünf Jahre verzögern sollte, so ist auch damit das verfassungsrechtlich zwingende Mindestmaß an Klimaschutz nicht evident unterschritten. Die Bundesregierung ist nicht völlig untätig geblieben. […]”
Unionsrechtlicher Ansatz
Klage von Familien aus Europa, Kenia und Fidschi sowie eines samischen Jugendverbandes gegen das Europäische Parlament und den Rat der EU auf eine angemessene Klimazielverschärfung bis 2030
Erfolglos: EuG, Beschl. vom 8.Mai 2019, T-330/18
Berufung vor EuGH auch erfolglos: EuGH. Urt. vom 25. März 2021, C-565/19 P
—> Jeweils ABlehing der individuellen Betroffenheit nach der sog. Plaumann-Formel (enge Auslegung der “individuellen Betroffenheit” in dem Sinn, dass die KlägerInnen anders als alle anderen betroffen sein müssen)
Verfassungsrechtlicher Ansatz
Verfassungsbeschwerde von 11 Menschen im Alter zwischen 18 Monaten und 86 Jahren sowie dem Solarenergie Förderverein e.V. und dem BUND e.V. wegen des gesetzgeberischen Unterlassens zum Klimaschutz
—> Nach Inkrafttreten des KSG im Bezember 2019 wurdenw eitere Verfassungsbeschwerden eingereicht
Weitere Klagen
Zuletzt geändertvor 22 Tagen