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Klimaschutzrecht - Folien

AK
von Anna K.

Einführung

Klimawandel - die Tatsachen

  • Der IPCC[1] hat kein Zweifel mehr an Klimaänderungen und die Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit des Menschen dafür liegt bei 95-100%.

  • Der Anstieg der globalen mittleren Temperatur liegt bei ca. 1,55 °C (2023) gegenüber dem vorindustriellen Niveau (1850-1900), die Jahre 2010-2019 sind das weltweit wärmste Jahrzehnt und auf der Nordhalbkugel sind die Jahre 1991 bis 2020 die wärmsten 30 Jahre seit mehr als 100.000 Jahren.

  • Die Reihenfolge der wärmsten Jahre seit Beginn der Klimaaufzeichnungen 1881 ist 2024 – 2023 – 2016 – 2020 – 2019 – 2017 – 2015 – 2022 – 2021 – 2018 und zeigen nochmal, dass die letzten 10 Jahre die wärmsten Jahre weltweit sind.

  • Neben Temperaturanomalien kommt es auch zu generellen Klimaanomalien und daraus resultierenden Vorfällen, wie sehr starke Winde, unvorhergesehene Stärke von Regenfällen sowie häufigere und intensive Dürren in Afrika und Asien oder die Häufung von El Nino oder La Nina-Ereignisse.

  • Im Jahr 2024 wurde der Höchststand der weltweiten energiebedingten THG-Emissionen mit 37,8 Mrd. Tonnen CO2eqsowie die höchste Methankonzentration (fossile Brennstoffe, Abfall, Landwirtschaft) und am 5. März 2025 die höchste CO2-Konzentrattion in der Erdatmosphäre (430,60 ppm) erreicht.

  • Die Befürchtung ist, dass der Temperaturanstieg zwischen 1, 4 und 5,8°C liegen wird und der IPCC prognostiziert zuerst 1,5 °C in den Jahren 2030 bis 2040 (2021), ist aber zu dem Schluss gekommen, dass dieser Anstieg bereits in den Jahren zwischen 2023 und 2027 erfolgen wird (2023, 66 %-Prognose).


Klimaschutz in Deutschland

Klimaschutzgesetz 2019 (2020??) - Änderungsgründe

Paris Agreement (Art. 4)

  • Abs. 2: “[…] national festgelegte Beiträge […]”

  • Abs. 3: “[…] Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden national festgelegten Beitrag […]”

  • Abs. 9: “[…] alle fünf Jahre […]”

Beschwerdebefugnis

  • Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 GG

    • auch in Bezug auf ausländische Beschwerdeführer (Art. 2 Abs. 2 GG)

    • Gestärkt durch Art. 20a GG

      —> “Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.”

  • “Grundrecht auf ein ökologisches Existenzminimum” (Art. 1 GG iVm. Art. 20a GG)

  • “Recht auf eine menschenwürdige Zukunft” (Art. 1 GG iVm. Art. 20 GG)

  • Allgemein: Freiheitsrechte

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021

  • Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. […]

  • […] auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht […]

  • Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension […]

  • […] Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.

  • […] verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen […]

  • […] Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten […]

  • Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen.

  • Rn. 117: “Die Beschwerdeführenden könnten in ihrem Freiheritsrechten verletzt sein, weil das Klimaschutzgesetz erhebliche Anteile der druch Art. 20a GG gebotenen Treibhausgasminderungslasten auf Zeiträume nach 2030 verschiebt. Weitere Reduktionslasten könnten dann so kurzfristig zu erbringen sein, dass dies (auch) ihnen ernorme Anstrengungen abverlangte und ihre grundrechtlich geschützte Freiheit umfassend bedrohte.”

  • Rn. 118: “Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG iVm Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Treibhausgas emissionsmengen haben bereits Folgen für die in der Zeit danach anstehende Minderungslast. Sie bestimmen so schon jetzt - nicht bloß faktisch, sondern auch rechtlich vorwirkend - über künftige Grundrechtsrestriktionen mit.”


Climate Engineering

Solar Radiation Management - Aerosole und Partikel in der Stratosphäre

Überschneidung mit Recht

  • Die Injektion von Aerosolen und Partikeln in die Stratosphäre könnte unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Ozonschicht haben, was eine potenzielle Überschneidung mit den Zielen bereits bestehender Abkommen darstellt.

  • Die Einbringung reflektierender Partikel in die Stratosphäre könnte zwar zur Abkühlung der Erde beitragen, birgt aber auch Risiken für die Ozonschicht. Die Injektion von SAI-Partikeln könnte beispielsweise zu einer erhöhten Chlorreaktivität in der Stratosphäre führen, was den Ozonabbau beschleunigen könnte. 

Übereinkommen überweiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung (CLRTAP)

  • 51 Vertragsparteien (EU-, US- & ehem. UdSSR-Staaten)

  • keine universelle Geltung

  • Entsatnd Ende 1970 als Reaktion auf zunehmende Luftverschmutzung und sauren Regen

    —> Vor Klimawandeldebatte: CE moch kein Begriff

  • sehr “offen” formuliert, Biepiel Luftverschmutzung =

    • Einbringung von Aerosolen und Partikeln in die Luft

    • negative Auswirkungen eingebrachter Substanzen auf die Erde (mögliche Nebenwirkungen)

  • enthält Schwefel-Emissionshöchstgrenzen

    —> werden selbst mit SRM eingehalten

  • Schwermetallgrenzen des Übereinkommens in DE 1998 ratifiziert (evtl. für CE-Aktivitäten relevant)

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (1985)

  • seit 2009 mit 196 Vertragsparteien —> universelle Geltung

  • auch hier CE noch nicht erwähnt

  • Auflistung von Stoffen, von denen “angenommen wird, dass sie die Fähigkeit haben, die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ozonschicht verändern”

    —> nur Wasserstoff relevant für SRM

  • Verbietet Maßnahmen, die “wahrscheinlich schädliche Veränderungen” der Ozonschicht hervorrufen

    —> Motivationsbasierte Auslegung möglich: CE als Schutz der Menschheit und Umwelt, Nebenwirkungen nicht wahrscheinlich und von geringem Ausmaß


Author

Anna K.

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