Begriffe
Moral
Ethik
Ethos
Wie handeln?, was ist moralisch irchitg und falsch?, was gut und schlecht?, was ist zulässig/geboten/verboten?
Wie kann ich moralische Urteile begründen? (philosophische Reflexion über Moral)
Ethik als Wisenschaft: Reflexion über verschiedene Typen ethischer Theorien und Begründungen
2 große Familien ethischer Theorien
Deontische Ethik:
Handlungen sind an sich slebst gut oder schlecht afgrund der Pflicht, die sie verwirklichen
-> Pflichtethik
Konsequentialistische Ethik:
Hanldungen sind gut oder schlecht aufgrund der Folgen die sie haben.
-> Utilitarismus/Folgeethik
Pflcihtethik Kant
“Handle nach derjenigen Maxime durch die du zugleich wollen kannst, dass sie einallgemeines Gesetz werde.”
Kategorischer Imperativ:
Im Alltag: Was du nicht willst, dass man dir tut
Pflcihtethik
Maximenpürfung anch Kant
Welche Hanldung hast du vor?
Welches ist die zugehörige Maxime?
Kann Sie ein allgemeines Gesetz werden? (d.h. Kann man sich vorstellen, dass ALLE LEUTE das IMMER so machen?)
Ja -> Handlung ist mroalisch erlaubt
Nein -> Handlung ist moralisch verboten
Universalisierbatkeit
Wenn Handlung für Person moralisch richtig/falsch ist, dann ist sie auch für jede andere relevant ähnlcihe Person in relevant ähnlichen Umständen moralisch richtig/falsch
-> guter Test ob es um etw. moralisches geht
-> Knackpunkt ist “relevant ähnlich” und “relevant ähnliche Umstände”
Pflichtethik: Hypothethischer Imperativ
Mittel-Zweck-Relationen:
“Wenn du ein guter Trompeter werden willst, musst du min. 4 Stunden pro Tag üben.”
Imperativ besteht nur in dem Maß in dem man das Ziel hat
Folgenethik/ Utilitarismus
Eine Hanldung ist dann gut, wenn sie den Nutzen für akke an ihr Beteilgiten maximiert
Nutzen=Wohlergehen
Vorteil: orientiert sich an tatsächlichen (erwarteten) Konsequenzen von Hanldung
Nachteil: Rechte des einzelnen sind nicht gut genug geschützt Verrechnung von Wolhergehen: Was wiegt auf?
Medizinethik
Ethische Theorien die sich mit Gebiet der Medizin und Gesundheit beschäftigen
Versuch, die dafür relevanten Fragen und Begriffe bereitzustellen und Problembereiche zu benennen
So, dass der Regelungsbedarf angemessen ist
Gesetzgebung/ethische Leitlinien fpr die im Gesundheitswesen Arbeitenden
4 Prinzipien der Medizinethik
herausgeabreitet übergeordnete Prinzipen, die besonders Relevant und Konsensfähig sind
Zentrales Modell im Bereich die Prinzipienethik von Beauchamp und Chidlress
Autonomie
Nichtschädigung
Fürsroge/Wohltun
Gerechtigkeit
unumstritten in jeder Ethik
rechtlich verankert
zentrales Prinzip -> Grundlage für alle
Verbietet schaden an Leib, Leben, Eigentum & psychischer Verfassung
reicht schon Aussetzung eines Risikos
aktive und passive Schädigung durch unterlassne
Fürsorge
Nichtschädogung
Möglcihe Schäden verhidnern
eingetretene Schäden lindern
Situation verhindern
Grenzen: Autonomie vs. Fürsorge
Anwendung: Wohlbefunden fördern
Selbstbestimmtheit
Akzeptanz von abweichenden Einstellungen und Hanldungen
Eingeschränlt durch Prinzip der Nichschädigung und Prinzipien der Fürsorge+Gleicheit
Psychotherapie:
moralische Vorstellungen+Werte von Pat. bis gewisses Maß akzeptieren
-> dürfen hinterfragt werden
Bei Fremd/Selbstgefährdung kann Autonomie eingeschränkt werden
Gleichheit/Gerechtikgiet
= Ähnliche Fälle sollen ähnlich Beurteilt und Behandelt werden
Wieso wichtig?
Schwierigere Fälle nciht vernachlässigen
Diskriminierung vermeiden
Chancengleichheit (auf Therapie)
Sichere Versorgung
Herausforderungen
eigene Grenzen, Psychohygiene
Ökonomie, Begrenzte Ressourcen
wie wähle ich Pat. aus?
Persönliche Eignung, Stärken
Praktische Umsetzung, privat vs. gesetzlich.
Interessenskonflikte
= Umstände die ein Risiko schaffen, professionelles Urteilsvermögen und Hanldungen, welches sich auf primäres Interesse bezieht, unanagemessen durch sekundäres Interesse zu beeinflussen
Sekundäres Interesse:
persönliche relevante Interessen (Geld, Macht, eigene emotionale Wünsche)
Primäres Interesse:
Kernprinzipien des Berufsethos (.z.b. Patientenwohl schützen)
Ethik und Recht
Gesetze, Verordnungen, Berufsordnung dienen als kodifizierte ethische Richtlinien
Viele Themen sowohl aus ethischer als auch juristischer Suicht betrachtet werden
-> Recht gibt Regelungen vor, wie bei den meisten frageb umzugehen ist (zb. Entscheidung für Psychotherapie, Privatheit)
Rechtspyramide
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Abschnitt 1: Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
Berufsbezeichnung & Approbation
Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“ darf nur führen, wer eine Approbation als Psychotherapeut*in besitzt.
Ausnahme: Befristete Berufsausübung mit Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 3.
Auch bei befristeter Erlaubnis darf die Berufsbezeichnung geführt werden.
Verbot: Andere Personen dürfen die Bezeichnung nicht verwenden – außer:
Ärzt*innen
Psychologische Psychotherapeut*innen
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen
Ärzt*innen dürfen zusätzlich den Zusatz „ärztlicher Psychotherapeutin“ verwenden.
Was ist Psychotherapie?
Psychotherapie ist jede berufs- oder geschäftsmäßig durchgeführte Tätigkeit zur → Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, → mithilfe wissenschaftlich geprüfter und anerkannter Methoden
Eine somatische Abklärung muss im Rahmen der Behandlung erfolgen.
Nicht zur Psychotherapie zählt: → Aufarbeitung sozialer Konflikte oder → Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde
Was gehört noch zur Berufsausübung?
Weitere Bestandteile der Berufsausübung
§ 1 Abs. 3: Zur Berufsausübung als Psychotherapeut*in gehören nicht nur Psychotherapie, sondern auch: → Beratung → Prävention → Rehabilitation …zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung
§ 1 Abs. 4–6: Regeln Sonderfälle, z. B.:
Führen der Berufsbezeichnung durch Personen, die nicht nach dem PsychThG approbiert wurden
Übergangsregelungen und Sondergenehmigungen
Voraussetzungen für die Approbation
Die Approbation wird auf Antrag erteilt, wenn die Person:
ein vorgeschriebenes Studium abgeschlossen und die psychotherapeutische Prüfung (§ 10) bestanden hat
keine Straftaten oder Verhaltensweisen begangen hat, die sie für den Beruf unwürdig/unzuverlässig machen
gesundheitlich geeignet ist
über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt
Abs. 2–3: regeln Gründe für Ablehnung des Approbationsantrags (z. B. bei fehlenden Voraussetzungen)
§3-§6 regeln partielle Berufsausübung, Sondererlaubnisse und Verzicht
Abschnitt 2: Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
Studium & Prüfung (§ 7–10)
§ 7 – Inhalte des Studiums
Regelt umfangreich, welche Inhalte im Studium abgedeckt sein müssen: → z. B. wissenschaftliche Grundlagen, psychotherapeutische Verfahren, Praxisanteile etc.
§ 8 – Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie
Die zuständige Behörde entscheidet über die wissenschaftliche Anerkennung von Verfahren/Methode.
In Zweifelsfällen holt sie ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie ein. → Der Beirat ist ein Gremium von Bundespsychotherapeutenkammer + Bundesärztekammer.
§ 9 – Dauer & Struktur des Studiums
§ 10 – Psychotherapeutische Prüfung
Die Approbation setzt das Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung voraus.
Abschnitt 5: Verordnungsermächtigungen
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen → mit Zustimmung des Bundesrates
Diese Verordnung (→ Approbationsordnung Psychotherapie) regelt:
Mindestanforderungen an das Studium nach § 9 (→ Inhalte der Lehre & berufspraktische Einsätze)
Details zur psychotherapeutischen Prüfung nach § 10
Nachweise, die für die Approbation nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind
Form & Inhalt der Urkunden für:
Approbation (§ 1 Abs. 1)
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung (§ 3)
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (§ 4)
Berufsordnung
Die Berufsordnung wird von den Psychotherapeutenkammern der Bundesländer erlassen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) als Dachverband erlässt eine → Musterberufsordnung (MBO)
Die Länderkammern können diese Musterordnung übernehmen oder modifiziert umsetzen.
Berufsordnung für Psychotherapeut:innen
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
Grundsätze der Berufsausübung
Psychotherapeut:innen müssen ihren Beruf gewissenhaft ausüben
Sie sollen dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen gerecht werden
🔹 Bei der Berufsausübung sind folgende ethische Prinzipien zu beachten:
Autonomie der Patient:innen respektieren
Nicht-Schaden („non-maleficence“)
Wohltun/Fürsorge („beneficence“)
Gerechtigkeit (→ Gleichbehandlung, Fairness)
Weitere ethische Berufspflichten
(3) Würde & Diskriminierungsfreiheit
Achtung der Würde aller Patient:innen – unabhängig von: → Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, Herkunft, Religion, Politik
(4) Berufsethik über externe Anweisungen
Keine Befolgung von Anweisungen, die mit der Berufsordnung unvereinbar sind
(5) Fachliche Weisungen
Nur qualifizierte Personen dürfen fachliche Anweisungen geben
(6) Qualitätssicherung
Pflicht zur Qualitätssicherung & -entwicklung → unter Einbezug wissenschaftlicher Erkenntnisse
Berufsordnung Psychotherpauetinnen
Öffentliches Auftreten & Notfallverpflichtung
(7) Öffentliches Auftreten
Alles unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstands schadet
Fachliche Aussagen müssen:
sachlich informieren
wissenschaftlich fundiert sein
Verboten:
Irreführende Heilungsversprechen
Unlautere Vergleiche
(8) Mitwirkung bei Großschadensereignissen
Bei Katastrophen oder Großschadenslagen (z. B. Terror, Naturkatastrophen): → Mitwirkungspflicht in der psychosozialen Notfallversorgung, sofern landesrechtlich vorgesehen
Die Landespsychotherapeutenkammer regelt: → Art & Umfang der Mitwirkung → Möglichkeiten der Befreiung
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