Einsatz von Nötigungsmitteln
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Nötigen zu Handeln, Dulden oder Unterlassen
Vermögensverfügung
Drohung
Ankündigung einer als vom Täterwillen abhängig dargestellten Übelzufügung, die das Opfer als ernstgemeint versteht
Absicht
Finaler Wille, der auf den Erhalt der Bereicherung gerichtet sein muss
Bereicherung
Jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage durch Zugewinn oder Abwendung eines Verlustes
Empfindlich
Wenn von dem Betrofffenen unter den gegebenen Umständen erwartet werden kann und muss, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält
Gewalt
Körperlich wirkender Zwang durch die Netfaltung von Kraft oder sonstiger physischer Einwirkung, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie Willensentschießung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen
Vermögensnachteil
Vermögensschaden (§263)
Setzt zumindest voraus, dass das Verhalten des Genötigten willensgetragen ist und seiner Entscheidung unterliegt
Verwerflichkeit
Sozialethische Missbilligung des für den erstrebten Zweck angewandten Mittels
Zuletzt geändertvor 24 Tagen