Buffl

Grundlagen

KA
von Katrin A.

(P): Umfangreiche Gesundheitsleistungen zu möglichst geringen Beiträgen

  • Ausgabenorientiertes Einnahmesystem: Dabei werden die Einnahmen (z.B. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber) so bemessen, dass sie die voraussichtlichen Ausgaben (z.B. für medizinische Leistungen, Verwaltungskosten) decken

  • Hohe Kosten: Medizinischer Fortschritt, Demographischer Wandel

  • Beitragspflichtiges Einkommen nimmt nicht in vergleichbarer Höhe zu

  • Beitragssätze werden trotz steigender Ausgaben konstant gehalten (Grundsatz der Beitragsstabilität § 71 I SGB V)

  • Steuerfinanzierungsausschuss seit 2004 § 221 SGB V

  • Weitere Lösungsmöglichkeiten:

    • Einnahmeerhöhung durch:

      • Erweiterung der beitragspflichtigen Einnahmen

      • Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (= Einkommensgrenze, bis zu der das Einkommen eines Versicherten für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird)

      • Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Einkommensgrenze, die darüber entscheidet, ob ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist oder nicht; Liegt das regelmäßige Jahresbruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers über dieser Grenze, ist er krankenversicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern)

      • (P): Verfassungsrechtlich rechtfertigbar?

    • Abbau Wirtschaftlichkeitsreserven/ Rationalisierung ® Effizienzsteigerung ohne Leistungsverschlechterung (Rationalisierung = Maßnahmen, die darauf abzielen, betriebliche Abläufe, Produktionsprozesse oder organisatorische Strukturen effizienter zu gestalten, um die WirtschaftlichkeitProduktivität oder Rentabilität zu steigern)

    • Leistungseinschränkung/ Rationierung ® (P): Verfassungsrechtlich rechtfertigbar?


Wichtig zu merken: Recht auf Gesundheit

  • Recht auf Gesundheit ist im GG nicht explizit verankert

  • Gesundheit auch zu sehr multifaktorielles Gut (hängt vom Staat, Betroffenen und ihrem sozialen Umfeld ab)

  • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG

    • Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Leben und körperliche Integrität

    • Schutzpflichtdimension mit Untermaßverbot

    • Leistungsrechtliche Dimension

  • Schutzpflichtdimension mit Untermaßverbot

    • Staat ist verpflichtet, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen -> zielt v.a. auf Schutz bei Beeinträchtigung durch Dritte

    • Untermaßverbot: Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein angemessener und als solcher wirksame Schutz erreicht wird

    • Grds. Wahlfreiheit bei den Mitteln -> weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich = nur überschritten, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen oder die getroffenen Regelungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen

  • Leistungsrechtliche Dimension:

    • Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines medizinischen Existenzminimums

      • Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums anerkannt

      • Aber: Im medizinischen Bereich kaum bestimmbar -> Spielraum des Gesetzgebers

  • Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausnahmefall aus Art.2 I GG iVm. Sozialstaatsprinzip und Art. 2 II 1 GG -> Nikolausentscheidung (§ 2 Ia SGB V) -> Ausnahmecharakter des verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruchs)


Wichtige Normen des Europarechts:

  • Art. 168 AEUV: Gesundheit als Querschnittsaufgabe

    = Art. 168 AEUV gibt der EU die Aufgabe, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu fördern und die Mitgliedstaaten zu unterstützen, ohne deren Kernkompetenzen in der Organisation und Finanzierung der Gesundheitssysteme zu beschneiden. Typische EU-Maßnahmen sind Qualitätsstandards für Medikamente und Medizinprodukte sowie die Koordination bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren

  • Art. 48 AEUV: Koordinierung von Ansprüchen sozialer Sicherheit

    = Ziel ist es, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und anderer Personen innerhalb der EU zu ermöglichen, ohne dass sie beim Wechsel des Wohn- oder Beschäftigungsstaates sozialrechtliche Nachteile erleiden

Die Koordinierung erfolgte durch:

  • VO 883/2004

  • Patientenrechte RL 2011/24/EU

  • § 13 IV – VI SGB V                


    Ergänzende und koordinierende EU-Regelungen

  • EU setzt unterstützende und koordinierende Maßnahmen (z. B. Gesundheitsförderung, Prävention, Arzneimittelzulassung).

  • Schaffung von EU-Agenturen wie EMA (Europäische Arzneimittelagentur) und ECDC (Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten).

  • Regelungen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren und zur Digitalisierung (z. B. Europäischer Gesundheitsdatenraum).

 

Indirekte Einflüsse

  • Binnenmarktvorschriften (z. B. Arzneimittelrecht, Dienstleistungsfreiheit im Gesundheitswesen) wirken auf nationale Systeme ein.

  • Grundfreiheiten (z. B. Freizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit) beeinflussen das Gesundheitswesen der Mitgliedstaaten.


Author

Katrin A.

Informationen

Zuletzt geändert