Geschichtliche Entwicklung:
„Büchsenkassen“ im MA -> Versorgungseinrichtungen der Zünfte u. anderer Vereinigungen
Gewerbliche Hilfs- und Unterstützungskassen (ab 1800)
Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeitgeber = Geburtsstunde der GKV (1883)
Initiator war Reichskanzler Otto von Bismarck, der mit den Sozialgesetzen die soziale Absicherung der Arbeiterschaft verbessern und soziale Unruhen eindämmen wollte
Versicherungszwang (+Ausnahmen)
Regelungen zu Leistungen (Sachleistungsprinzip)
Bestimmung der Beiträge (für Versicherte u. AG)
Festlegung der öffentlich-rechtlichen Träger und derer Organisation mit Selbstverwaltung
Reformierung (1911): Krankenversicherung im 5. Buch + Ausdehnung des Versichertenkreises
Nach dem 1. Weltkrieg: Leistungskürzungen + Anpassung der Versicherungspflichtgrenze
NS-Diktatur: Führerprinzip + diskriminierende Leistungsregelungen
Heute (seit 1989): GKV ganz überwiegend im SGB V geregelt
Grundgedanken
Absicherung gegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage
Verteilung von individuell nicht berechenbaren Risiken auf eine Vielzahl von Personen
Bereitschaft für ungewisses Risiko zu sparen, häufig gering
Häufig enorme Kosten, die individuell nicht finanzierbar sind
Nachteile von Versicherungen:
Fehlsteuerung: Veränderte Risikobereitschaft, da Lasten nicht unmittelbar einen selbst treffen
Eigenverantwortung reduziert
Rechtliche Gegenmechanismen: § 52, 62 SGB V
Welche Sozialversicherungen gibt es?
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Pflegeversicherung
Arbeitslosenversicherung
(P): Umfangreiche Gesundheitsleistungen zu möglichst geringen Beiträgen
Ausgabenorientiertes Einnahmesystem: Dabei werden die Einnahmen (z.B. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber) so bemessen, dass sie die voraussichtlichen Ausgaben (z.B. für medizinische Leistungen, Verwaltungskosten) decken
Hohe Kosten: Medizinischer Fortschritt, Demographischer Wandel
Beitragspflichtiges Einkommen nimmt nicht in vergleichbarer Höhe zu
Beitragssätze werden trotz steigender Ausgaben konstant gehalten (Grundsatz der Beitragsstabilität § 71 I SGB V)
Steuerfinanzierungsausschuss seit 2004 § 221 SGB V
Weitere Lösungsmöglichkeiten:
Einnahmeerhöhung durch:
Erweiterung der beitragspflichtigen Einnahmen
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (= Einkommensgrenze, bis zu der das Einkommen eines Versicherten für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird)
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Einkommensgrenze, die darüber entscheidet, ob ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist oder nicht; Liegt das regelmäßige Jahresbruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers über dieser Grenze, ist er krankenversicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern)
(P): Verfassungsrechtlich rechtfertigbar?
Abbau Wirtschaftlichkeitsreserven/ Rationalisierung ® Effizienzsteigerung ohne Leistungsverschlechterung (Rationalisierung = Maßnahmen, die darauf abzielen, betriebliche Abläufe, Produktionsprozesse oder organisatorische Strukturen effizienter zu gestalten, um die Wirtschaftlichkeit, Produktivität oder Rentabilität zu steigern)
Leistungseinschränkung/ Rationierung ® (P): Verfassungsrechtlich rechtfertigbar?
Rechtsstaats- und Demokratieprinzip:
Bindung auch der mittelbaren Staatsverwaltung an Gesetz und Recht
Gesetzesvorrang erstreckt sich damit auch auf die gesetzlichen Krankenkassen
= Ja, öffentliche Krankenkassen (gesetzliche Krankenkassen) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Genauer gesagt handelt es sich um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führen ihre Aufgaben eigenverantwortlich durch, unterliegen jedoch der staatlichen Aufsicht § 4 I SGB
(P): Wahrung des Parlamentsvorbehalts im Hinblick auf die RL des G-BA § 92 SGB V
= Die Richtlinien des G-BA sind verfassungsrechtlich zulässig, solange sie sich im Rahmen einer klaren gesetzlichen Ermächtigung bewegen und die wesentlichen Fragen durch das Parlament geregelt sind. Der Parlamentsvorbehalt wird dadurch gewahrt, dass der Gesetzgeber die Aufgaben und Grenzen des G-BA präzise vorgibt und die Richtlinien an diese Vorgaben bindet
Sozialstaatsprinzip:
Ausgleich sozialer Gegensätze
Schaffung einer gerechten Sozialordnung
Sicherstellung der medizinischen Versorgung
Aus dem Sozialstaatsprinzip lassen sich keine subjektiven Rechte oder sonstigen unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten (weil es sich um eine Staatszielbestimmung handelt, die in erster Linie einen objektiv-rechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber formuliert und keinen unmittelbar einklagbaren Leistungsanspruch für den Einzelnen begründet)
Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Vorbehalt des Möglichen u. Gewollten
Institutionelle Garantie der GKV (-) -> auch anders organisierbar
Soziales Rückschrittsverbot (= verfassungsrechtliche Vorstellung, dass einmal erreichte soziale Standards oder Rechte nicht ohne Weiteres wieder abgesenkt oder abgeschafft werden dürfen. Es geht also um den Schutz der Stabilität sozialer Rechtslagen und um das Vertrauen der Bürger in den Fortbestand sozialer Sicherungen) -> (-), weil Demokratieprinzip, Flexibilität, Reformierbarkeit, Blockierung des einfachen Gesetzgebers
Recht auf Gesundheit, Art.2 II GG:
Wortlaut: Leben u. körperliche Unversehrtheit ® Höchstwert
Gesundheit und Krankheit
(P): Unterschiedliche Krankheitsbegriffe denkbar?
Kein subjektiver, einklagbarer Anspruch auf bestimmten Gesundheitszustand
Aber: Schutzpflicht -> Staat muss Rahmenbedingungen (v.a. Gesundheitssystem) schaffen, um Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen -> unklar, inwieweit Anspruch auf konkrete Gesundheitsleistung gegen den Staat ableitbar
Abwehrrecht: Zwangsimpfung & -untersuchung; Freiheit zur Krankheit, informed consent; Recht auf unvernünftige Entscheidung;
Teilhaberecht: sachgerechte Verteilung, Priorisierung, Triage
(P): Sterbehilfe
Recht auf Sterben -> Anspruch auf Hilfe zur Selbsttötung
Art.2 I, 1 I GG: Recht auf selbstbestimmtes Sterben
Anknüpfungspunkt ist die individuelle Gesundheit, nicht die „Volksgesundheit“ oder „Gesundheit der Bevölkerung“
Gibt es ein medizinisches Existenzminimum?
Gesundheit als Voraussetzung der Inanspruchnahme anderer Grundrechte
Aber: gelingt die Bestimmung eines medizinischen Minimums?
Art.12 I GG:
Berufzulassungsregeln
Vertragsarztrecht und Therapiefreiheit -> welche Leistungen können abgerechnet werden?
Altersgrenze
„Landarztquote“
Art.9 I GG:
Pflichtversicherung § 5 SGB V
Zwangsverkammerung (Bundesärztekammer) § 77 III SGB V
Aber: Schützt nach h.M. nur vor Zwang sich privatrechtlichen Vereinigungen anzuschließen
Art. 2 I GG – Beitragspflicht:
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichtmitgliedschaften stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass sowohl die Pflichtmitgliedschaft als auch die damit verbundene Beitragspflicht die Freiheit des Einzelnen beschränken, selbst zu entscheiden, ob und wie er sich sozial absichert.
Ein solcher Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt.Das bedeutet:
Legitimer Zweck: Die Beitragspflicht dient wichtigen Gemeinwohlzielen wie der Sicherung des Sozialstaats, der Solidarität und der Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme.
Geeignetheit und Erforderlichkeit: Die Erhebung von Beiträgen ist geeignet und erforderlich, um die Finanzierung und den Bestand der Versicherung zu gewährleisten.
Angemessenheit: Die Belastung durch die Beitragspflicht darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Vorteile der Versicherung und die Absicherung der Mitglieder als ausreichend an, um die Beitragspflicht zu rechtfertigen
Nikolaus-Entscheidung des BVerfG:
Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Krankheit
Keine schulmedizinische Behandlungsmöglichkeit
Auf Indizien gestützt, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder positive Einwirkung auf Krankheitsverlauf -> verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch
Durchbrechung der leistungsbeschränkenden Normen
Umgesetzt in § 2 Ia SGB V
Nikolaus-Entscheidung des BVerfG: Grundrechtsprüfung
Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit) und ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (körperliche Unversehrtheit) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) eröffnet?
Liegt eine leistungsbeschränkende Norm vor, die den Zugang zu existenziell nötigen Behandlungen verwehrt?
Verhältnismäßigkeit:
Bei lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankung,
keine zumutbare Alternative,
realistische Aussicht auf Heilung oder Besserung: → Verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch auch außerhalb des Leistungskatalogs.
Merksatz: Bei existenzieller Gefahr und letzter Hoffnung auf Behandlung muss die GKV ausnahmsweise leisten – auch wenn das Gesetz es eigentlich nicht vorsieht.
Gesetzgebungskompetenzen:
Art. 74 I Nr.12 GG -> Kassenarztrecht = Bestandteil der Sozialversicherung
Art.74 I Nr.19 GG -> Ärztliche Berufszulassung
Art.74 Nr.19a GG -> wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze
Landeskompetenz: Ärztliche Berufsrecht, soweit es die allgemeine Berufsausübung betrifft
Art.120 I 4 GG: Kompetenz des Bundes zur Finanzierung der Sozialversicherung
Wichtig zu merken: Recht auf Gesundheit
Recht auf Gesundheit ist im GG nicht explizit verankert
Gesundheit auch zu sehr multifaktorielles Gut (hängt vom Staat, Betroffenen und ihrem sozialen Umfeld ab)
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Leben und körperliche Integrität
Schutzpflichtdimension mit Untermaßverbot
Leistungsrechtliche Dimension
Staat ist verpflichtet, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen -> zielt v.a. auf Schutz bei Beeinträchtigung durch Dritte
Untermaßverbot: Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein angemessener und als solcher wirksame Schutz erreicht wird
Grds. Wahlfreiheit bei den Mitteln -> weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich = nur überschritten, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen oder die getroffenen Regelungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen
Leistungsrechtliche Dimension:
Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines medizinischen Existenzminimums
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums anerkannt
Aber: Im medizinischen Bereich kaum bestimmbar -> Spielraum des Gesetzgebers
Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausnahmefall aus Art.2 I GG iVm. Sozialstaatsprinzip und Art. 2 II 1 GG -> Nikolausentscheidung (§ 2 Ia SGB V) -> Ausnahmecharakter des verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruchs)
Grundsatz Europarechtliche Determination
Freiheit der MS bei Ausgestaltung ihrer nationalen Sicherungssysteme -> kein unmittelbarer Zugriff des Unionsrechts
Aber: Abstimmung durch europäisches Sozialrecht -> koordinierend, nicht harmonisierend
Wichtige Normen des Europarechts:
Art. 168 AEUV: Gesundheit als Querschnittsaufgabe
= Art. 168 AEUV gibt der EU die Aufgabe, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu fördern und die Mitgliedstaaten zu unterstützen, ohne deren Kernkompetenzen in der Organisation und Finanzierung der Gesundheitssysteme zu beschneiden. Typische EU-Maßnahmen sind Qualitätsstandards für Medikamente und Medizinprodukte sowie die Koordination bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren
Art. 48 AEUV: Koordinierung von Ansprüchen sozialer Sicherheit
= Ziel ist es, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und anderer Personen innerhalb der EU zu ermöglichen, ohne dass sie beim Wechsel des Wohn- oder Beschäftigungsstaates sozialrechtliche Nachteile erleiden
Die Koordinierung erfolgte durch:
VO 883/2004
Patientenrechte RL 2011/24/EU
§ 13 IV – VI SGB V
Ergänzende und koordinierende EU-Regelungen
EU setzt unterstützende und koordinierende Maßnahmen (z. B. Gesundheitsförderung, Prävention, Arzneimittelzulassung).
Schaffung von EU-Agenturen wie EMA (Europäische Arzneimittelagentur) und ECDC (Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten).
Regelungen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren und zur Digitalisierung (z. B. Europäischer Gesundheitsdatenraum).
Indirekte Einflüsse
Binnenmarktvorschriften (z. B. Arzneimittelrecht, Dienstleistungsfreiheit im Gesundheitswesen) wirken auf nationale Systeme ein.
Grundfreiheiten (z. B. Freizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit) beeinflussen das Gesundheitswesen der Mitgliedstaaten.
Abgrenzung PKV - GKV
GKV: SGB V
PKV: §§ 192 ff. VVG
Äquivalenzprinzip: die Höhe der Versicherungsbeiträge direkt der erwarteten Versicherungsleistung entspricht – also eine Gleichwertigkeit („Äquivalenz“) zwischen Beitrag und Leistung besteht
Das Finalprinzip als Ausnahme des Solidarprinzips
Finalprinzip durchbricht dieses klassische Solidaritätsprinzip, indem es die Leistung nicht an eine bestimmte Ursache (wie Krankheit, Unfall oder Erwerbstätigkeit) knüpft, sondern am Ziel (final) orientiert: Es wird eine bestimmte soziale Situation oder ein Mindeststandard (z. B. Existenzsicherung) garantiert, unabhängig davon, wie diese Situation entstanden ist. Die Ursache der Bedürftigkeit spielt keine Rolle, sondern allein das Vorliegen eines bestimmten Bedarfs oder Ziels.
-> Ursache für die Erkrankung spielt keine Rolle, sondern kann erst bei § 52 SGB V berücksichtigt werden
Sach- und Dienstleistungsprinzip
§ 2 II SGB V; § 13 SGB V
Im Rahmen der GKV erhalten Versicherte medizinische Leistungen als Sach- oder Dienstleistung, ohne Vorleistung oder direkte Abrechnung mit dem Arzt – das ist das Sach- und Dienstleistungsprinzip.
Ziele der GKV:
Förderung der Gesundheit
Gerechter Zugang zu Gesundheit
Solidarschutz
Finanzierbarkeit
Risikoverteilung
Soziale Gerechtigkeit
Prüfungsschema für Ansprüche aus GKV
Zuständigkeit der Krankenkasse
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB I, § 21 SGB I
Versichertenstatus
Pflichtversicherung: § 5 SGB V
Freiwillige Versicherung: § 9 SGB V
Familienversicherung: § 10 SGB V
Versicherungsfall (Krankheit etc.)
§ 27 SGB V (Krankheit), §§ 20–26 SGB V (Prävention, Früherkennung)
Anspruchsgrundlage (Leistungskatalog)
§ 11 SGB V (Leistungsarten)
§§ 24c–24i SGB V (Schwangerschaft/Mutterschaft)
§§ 20–24b SGB V (Prävention)
§§ 25–26 SGB V (Früherkennung)
§§ 27–52 SGB V (Krankheitsbehandlung, Heilmittel etc.)
Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 12 SGB V
§ 2 SGB V (Leistungen sind ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich)
Ausschluss- und Ruhensgründe
§ 16 SGB V (Ruhen), § 34 SGB V (Ausschluss bestimmter Leistungen)
Ordnungsgemäße Inanspruchnahme
§ 15 SGB V (Krankenversicherungskarte)
Solidarprinzip
= alle Mitglieder einer Solidargemeinschaft gemeinsam für die Risiken und Kosten von Krankheit aufkommen – unabhängig von ihrem individuellen Krankheitsrisiko, Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand
Ausprägung:
Familienversicherung § 10
Einkommensabhängige Beiträge
Grenze:
Prinzip d. Eigenverantwortlichkeit und Selbstverschulden
Finalprinzip
Was ist die bedarsgerechte Versorgung
= jede Person erhält die Leistung, die sie auch braucht
GKV: § 70 SGB V
PKV: keine gesetzliche Pflicht zur bedarfsgerechten Versorgung - aber: gesetzlich vorgeschriebene Annäherung an die GKV im Basistarif -> bedarfsgerechte Versorgung (+)
Grundsatz der Sektorentrennung
= verschiedene Versorgungsbereiche (v.a. ambulante und stationäre Behandlungen) werden streng von einander getrennt (Organisation, Finanzierung)
Kernpunkte der Sektortrennung:
Ambulante Versorgung: Ärztliche Behandlungen in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren, organisiert über die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 95 SGB V).
Stationäre Versorgung: Krankenhausbehandlungen, geregelt über Krankenhauspläne der Länder und den § 107 SGB V.
Auswirkungen der Sektortrennung:
Unterschiedliche Zulassungs- und Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Leistungen.
Getrennte Zuständigkeiten und Finanzierungswege.
Informationsverluste, Doppeluntersuchungen und Versorgungsbrüche beim Übergang zwischen den Sektoren.
Erschwerte Koordination und Kontinuität der Behandlung, besonders bei chronisch Kranken oder multimorbiden Patienten.
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