Allgemeines:
GKV ist dezentral organisiert = viele Aufgaben und Entscheidungen werde eigenständigen, regional und sektoral organisierten Körperschaften getroffen, nicht von einer zentralen staatlichen Behörde. Das fördert Vielfalt, Wettbewerb und regionale Anpassungsfähigkeit im System
Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen
= Körperschaften des öffentlichen Rechts § 4 I SGB V, die der Rechtsaufsicht des Staates unterstehen § 87 I SGB IV
Krankenkassenarten -> § 4 II SGB V und §§ 143 ff. SGB V
Wahlrecht § 173, 175 SGB V
Selbstverwaltungsrecht:
= KK erfüllen die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung und organisieren sich selbst
Teilhabe und Mitsprache als Ausgleich zur Zwangsmitgliedschaft
Entkopplung aus der Hierarchie der unmittelbaren Staatsverwaltung
Selbstverwaltungsorgane
KK beteiligen sich an der gemeinsamen Selbstverwaltung zusammen mit den Leistungserbringern (=Ärzte, Krankenhäuser) und deren jeweiligen Verbänden zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten —>korporatistische Struktur
Satzungsautonomie -> geringe Spielräume § 194 II SGB V
Finanzierungsautonomie -> Spielraum gering §§ 220 ff. SGB V
Staatsaufsicht über die Selbstverwaltungsträger:
Kontrolle u. demokratische Legitimation
Spannung zwischen Vorbehalt des Gesetzes und dem Gedanken eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung
Beobachtung, kooperatives Zusammenarbeiten, Genehmigungsvorbehalte, repressives Einschreiten
Rechtaufsicht (= lediglich Rechtmäßigkeit)
Aufsichtsklage § 54 III SGG
Landesverband, §§ 207 ff. SGB V:
Landesverbände existieren auf Ebene der einzelnen Bundesländer und vertreten die Interessen der Krankenkassen einer bestimmten Kassenart (z. B. AOK, BKK, IKK) innerhalb eines Landes.
Spitzenverband Bund der Krankenkasse, §§ 217a ff. SGB V:
Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung aller gesetzlichen Krankenkassen auf Bundesebene.
Der Gemeinsame Bundesausschuss, § 91 SGB V
Wichtigstes Institut der Gemeinsamen Selbstverwaltung
oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung
setzt sich aus Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zusammen
Rechtsfähig § 91 I 2 SGB V
Rechtsnatur umstritten
Aufgabe: Ausgestaltung des Leistungskatalogs der GKV durch RL § 92 SGB V
Verbindlichkeit der RL: § 92 VIII SGB V
Aufsicht: § 94 SGB V
Rechtscharakter der Richtlinie?
Heute: § 92 VIII SGB V = Bestandteil der Bundesmantelverträge ->wird zwischen kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverband KK getroffen ->Inhalt der Gesamtverträge -> wirken gegenüber Versicherten §§ 83, 81 III SGB V -> Bindung auch nach § 91 VI SGB V
verbindliche, untergesetzliche Normen
Beschlüsse sind verbindlich § 91 VI SGB V
(P): Ausreichende demokratische Legitimation des G-BA im Angesicht der Entscheidungskompetenz?
Voraussetzung der demokratischen Legitimation in Art.20 II, I GG
Demnach muss es zwischen jeder staatlichen Tätigkeit mit Entscheidungscharakter einen Zurechnungszusammenhang zum Volk geben
Ziel insgesamt: Ausreichendes Legitimationsniveau
Personell: Einsetzung ins Amt lässt sich auf Kette von Einsetzungsakten zurückführen
Sachlich: Rückführbarkeit über Bindung an Gesetze, Weisungsabhängigkeit, Weisungen u. Kontrolle
BVerfG: Für Organe außerhalb der klassischen Staatsverwaltung ist keine lückenlose Legitimationskette erforderlich; es reicht vielmehr ein funktionales und gestuftes Legitimationsmodell
Sachlich-inhaltlich: Bindung an Gesetz + Rechtsaufsicht
Personell-organisatorisch: Amtswalter, die inhaltlich auf mitgliedschaftlicher Legitimation beruht
Zuletzt geändertvor 24 Tagen