Versicherungspflicht und -berechtigung
Pflichtversicherung (§ 5 SGB V): Bestimmte Personengruppen sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig -> es entsteht kraft Gesetz ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis -> Wahlrecht §§ 173 ff. SGB V
Ausnahmen: Es gibt Versicherungsfreiheit (z.B. bei bestimmten Einkommensgrenzen oder anderen Versicherungen) und die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V).
Familienversicherung (§ 10 SGB V): Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden.
Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes
Der materielle Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich sofort mit Beginn der Mitgliedschaft, es gibt keine Wartezeiten (Ausnahme: bestimmte Leistungen, z.B. Zahnersatz).
Versicherte haben mit Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch.
Abgrenzung: Beschäftigung § 5 I Nr.1 SGB V vs. selbständige Tätigkeit § 5 V SGB V:
Für die Versicherungspflicht ist entscheidend, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Kriterien für Beschäftigung: persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit § 7 SGB IV
Kriterien für Selbständigkeit: eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit.
Fallbeispiel: Geschäftsführerin GmbH, die auch Gesellschafterin ist
Beschäftigungsverhältnis (+)
Beschäftigungsverhältnis (-)
Funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess der GmbH
Arbeitsentgelt
Kein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der GmbH
Maßgeblicher Einfluss durch Sperrminorität
§ Stammkapital > 50%
§ Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
Besonderheiten für einzelne Personengruppen
Studierende: § 5 I Nr.9 SGB V: Versicherungspflicht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Ausnahmen und Sonderregelungen bei bestimmten Verzögerungen im Studium (sehr eng auszulegen)
Landwirte und Künstler: Eigene Regelungen mit berufsständischen Besonderheiten, § 5 I Nr.3, 4 SGB V
Menschen mit Behinderungen: Versicherungspflicht bei Tätigkeit in Werkstätten § 5 I Nr.7 SGB V oder ähnlichen Einrichtungen § 5 I Nr.8 SGB V
Praktikanten und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs: Versicherungspflicht nur bei fehlendem Arbeitsentgelt, § 5 I Nr.10 SGB V
Konkurrenz und Rangfolge der Versicherungstatbestände
Es gibt Regelungen, welcher Versicherungstatbestand im Falle mehrerer möglicher Versicherungen vorrangig ist (z.B. Pflichtversicherung als Arbeitnehmer geht Familienversicherung vor) -> vgl. § 5 V – VIIIa SGB V
Verhältnis GKV und PKV
Beim Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die GKV kann es zu einer Doppelversicherung kommen.
Es bestehen besondere Kündigungsrechte (§ 205 II VVG) für die PKV und Regelungen zur Rückkehr in die PKV § 5 IX SGB V
Obligatorische Versicherungsfreiheit (§ 6 SGB V)
Bestimmte Gruppen sind kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht ausgenommen, z. B.:
Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) Nr.1
Beamte und vergleichbare Personen Nr.2
Studierende mit dem Werkstudentenprivileg Nr.3 ® Studierende sind nur in der Beschäftigung versicherungsfrei, absolute Versicherungsfreiheit besteht also nicht!!
Rentner, wenn die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich überwiegt hat § 6 IIIa SGB V
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
Die JAEG wird regelmäßig erhöht, um leistungsfähige Versicherte in der GKV zu halten
Freiwillige Versicherung (§ 9 SGB V)
Personen, die nicht (mehr) versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig in der GKV versichern.
Voraussetzung sind u. a. bestimmte Vorversicherungszeiten und eine rechtzeitige Beitrittserklärung.
Antrag §§ 9 II, 188 III SGB V
Familienversicherung (§ 10 SGB V
Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) können beitragsfrei mitversichert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, § 3 S.3 SGB V:
Wohnsitz im Inland
Kein vorrangiger Krankenversicherungsschutz
Keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung
Keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit
Einhaltung von Einkommensgrenzen §§ 16, 18 SGB IV
Die Familienversicherung ist ein zentrales Element des Solidarausgleichs in der GKV.
abgeleiteter Versicherungsschutz, aber keine eigene Mitgliedschaft
Mitgliedschaftsrechte in der Selbstverwaltung
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Pflichtversicherte: Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt der Versicherungspflicht (§ 186 SGB V).
Freiwillig Versicherte: Mitgliedschaft beginnt mit Beitritt oder Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (§ 188 SGB V).
Ende der Mitgliedschaft: Bei Pflichtversicherten mit Wegfall der Versicherungspflicht (§ 190 SGB V), bei freiwillig Versicherten nach § 191 SGB V.
Es gibt Ausnahmen zur Erhaltung der Mitgliedschaft (§§ 192 ff. SGB V).
Nachwirkender Versicherungsschutz
Nach Ende der Mitgliedschaft bleibt der Versicherungsschutz für Pflichtversicherte einen Monat bestehen (§ 19 Abs. 2 SGB V).
Bei Tod des Stammversicherten bleibt die Familienversicherung für einen Monat aufrechterhalten (§ 19 Abs. 3 SGB V).
Versicherungsverhältnis und Leistungsanspruch
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses.
Relevante Vorschriften: §§ 5, 9, 10, 189, 192, 193 SGB V.
A: A ist Studentin, macht für ihr Studium ein Praktikum nach § 25 JAPO und heiratet den unversicherten B
§ 5 I Nr.10 SGB V (Praktikum) -> Beginn nach § 186 VIII SGB V ® aber nachrangig nach Studium § 5 VII 2 SGB
§ 5 I Nr.9 SGB V (Studium) -> Beginn nach § 186 VII SGB V -> aber nachrangig nach Familienversicherung § 5 VII 1 -> B ist aber nicht versichert § 5 VII 1 HS.2
Familienversicherung über den Ehemann geht der Familienversicherung über die Mutter vor!! -> das gilt auch, wenn B nicht versichert ist !!!
A muss sich nach § 5 I Nr.9 SGB V versichern
K: Promotionsstudent
§ 5 I Nr.9 SGBV (+) -> endet gem. § 190 IX SGB V mit Ablauf des Semesters
§ 5 I Nr.9 SGBV als Promotionsstudent (-) -> keine Vergleichbarkeit
§ 9 I 1 Nr.1 SGB V: K war davor in den letzten 5 Jahren immer bei der KVdS versichert
-> Form § 188 III SGB V und Frist § 9 II Nr.1 SGB V
E: E war privatversichert und fängt an zu studieren.
Wechseln in GKV: § 5 I Nr.9 SGB V
In der PKV bleiben: Befreiung nach § 8 I 1 Nr.5 SGB V
-> Antrag nach § 8 II SGB V
Abwandlung: E ist nun KVdS versichert und arbeitet als Werkstudentin
Nein, das ist kein Problem -> Versicherungsfrei gem. § 6 I Nr.3 SGB V
ABER: nur bzgl. in dieser Beschäftigung (keine absolute Versicherungsfreiheit, § 6 III 2
Studentisches Erscheinungsbild
Abwandlung: E ist nun KVdS versichert und arbeitet nebenbei als selbstständige Kinderbuchautorin; bis zu 35 Stunden die Woche
Pflichtversichert nach § 5 I Nr.9 SGB V (+)
Bzgl. Arbeit möglicherweise Versicherungsfreiheit nach § 6 I Nr.3 -> im Ergebnis (-), weil kein studentisches Erscheinungsbild mehr
§ 5 V SGB V: Keine Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbstständiger Arbeit
B: B ist Beamter (50% der regelmäßigen Arbeitszeit; 1.500,- €) und arbeitet 25 Stunden für 1.700,- € als Angestellter bei seinem Bruder. Ist er krankenversicherungspflichtig in der GKV?
§ 5 I Nr.1 SGBV (wenn Angestellter)
§ 6 I Nr.2 SGB V (wenn Beamter)
§ 6 III 1 SGB V: B bleibt versicherungsfrei (Absolute Versicherungsfreiheit)
Zuletzt geändertvor 24 Tagen