Primäre Prävention und Gesundheitsförderung:
Umfasst Maßnahmen zur Krankheitsverhütung und allgemeinen Gesundheitsförderung (§§ 20–24 SGB V).
Ziel: Verbesserung des Gesundheitszustands, Unfall- und Krankheitsvermeidung.
Beispiel: Schutzimpfungen § 20i SGB V
Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation:
Leistungen nach §§ 24a ff. SGB V.
Vorrangig ist die Krankenbehandlung, z. B. wenn empfängnisregelnde Mittel wegen einer Krankheit erforderlich werden
Früherkennung von Krankheiten (sekundäre Prävention):
Maßnahmen zur frühzeitigen Diagnose (§§ 25 f. SGB V).
Beispiel: Krebsfrüherkennungsuntersuchungen.
Es handelt sich um diagnostische, nicht therapeutische Maßnahmen.
Versicherungsfall „Krankheit“:
Größter Leistungsbereich der GKV (§§ 27-51 SGB V).
Unterscheidung zwischen Krankenbehandlung (§§ 27-43c SGB V) und Krankengeld (44-51 SGB V).
Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V):
Anspruch besteht, wenn die Behandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern.
Der Begriff „notwendig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voll gerichtlich überprüfbar ist.
Leistungen zur Lebensführung, die nicht wegen Krankheit notwendig sind, sind ausgeschlossen.
Leistungskatalog (§ 27 Abs. 1 S. 2 SGB V):
Der Katalog ist abschließend
Entwicklung der Anspruchsgrundlagen:
Früher:
Rahmenrecht, Konkretisierung durch Leistungserbringer (z. B. Ärztin/Arzt).
Heute:
Individualanspruchskonzept (BSG seit 2018): Versicherte haben einen echten Individualanspruch, dessen Reichweite sich aus gesetzlichen und untergesetzlichen Normen ergibt.
Konkretisierung durch das Leistungserbringungsrecht und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Vertrags(zahn)ärztliche Behandlung:
Arztvorbehalt
EInsatz von KI-basierter Software
Arztvorbehalt:
Behandlung nur durch approbierte Ärzte/Zahnärzte (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB V).
Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.
Delegation ist möglich, aber nicht im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit.
Freie Arztwahl (§ 76 SGB V).
Einsatz von KI-basierter Software:
Diagnostische und therapeutische Entscheidungen dürfen nicht an Maschinen delegiert werden.
Software kann als Unterstützung dienen, aber nicht eigenständig entscheiden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn noch keine Standards existieren.
Arzneimittel (§ 31 SGB V)
Definition: Substanzen, die auf den Organismus einwirken (oral, eingerieben, injiziert, inhaliert).
Voraussetzung: Zulassung nach Arzneimittelgesetz (AMG) ist Mindestvoraussetzung.
Leistungsanspruch: Grundsätzlich für apothekenpflichtige Arzneimittel, außer sie sind nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien ausgeschlossen.
Ausschlüsse: Nicht verschreibungspflichtige Mittel (mit Ausnahmen), Bagatellarzneimittel, Lifestyle-Medikamente (vgl. zu Schönheits-OPs)
Off-Label-Use: Nur bei schwerwiegender Erkrankung, fehlender Alternativtherapie und begründeter Erfolgsaussicht -> § 35c SGB V
Sonderregelungen: Für seltene Erkrankungen (Orphan Drugs) und bei Systemversagen gelten Erleichterungen, vgl. § 2 Ia SGB V
Verbandmittel (§ 31 Abs. 1a SGB V)
Definition: Produkte zur Wundbehandlung.
Anspruch: Nur bei Nachweis des Nutzens.
Festbeträge: Möglich, Mehrkosten ggf. durch Versicherte zu tragen
Heil- und Hilfsmittel (§§ 32, 33 SGB V)
Heilmittel: Sachmittel/Dienstleistungen zur Krankheitsbekämpfung (z.B. Physiotherapie, Massagen).
Hilfsmittel: Kompensation von Funktionsdefiziten (z.B. Prothesen, Rollstühle), inkl. Instandhaltung und Ersatz.
Ausschluss: Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Zuzahlungen: Gesetzlich geregelt
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) (§ 33a SGB V)
Definition: Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die auf digitalen Technologien beruhen.
Zweck: Unterstützung bei Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten/Behinderungen.
Anspruch: Begrenzung auf Produkte im DiGA-Verzeichnis § 33a I 2 Nr.1 SGB V
Besondere Arzneimittel: Cannabinoide (§ 31 Abs. 6 SGB V)
Anspruch: Bei schwerwiegender Erkrankung, fehlender oder unzumutbarer Standardtherapie und Erfolgsprognose.
Genehmigung: Erstmalige Genehmigung durch Krankenkasse nötig (ab 17.10.2024 Ausnahmen für bestimmte Ärzte).
Kosten und Zuzahlungen
Festbeträge: Für viele Arznei- und Verbandmittel; Mehrkosten ggf. durch Versicherte zu tragen.
Zuzahlungen: Gesetzlich geregelt, mit Belastungsgrenzen und Härtefallregelungen -> § 61 SGB V
Rabattverträge: Können Kostenlast abwenden
Krankengeld: Anspruchsvoraussetzungen
Krankengeld gibt es, wenn Krankheit zu Arbeitsunfähigkeit führt oder ein stationärer Aufenthalt (Krankenhaus, Vorsorge-/Reha-Einrichtung) vorliegt.
Auch bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) oder Begleitpersonen bei stationärer Behandlung (§ 44b SGB V) möglich.
Entgeltersatzfunktion
Versicherungsschutz muss bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Krankengeld: Ablauf und Struktur
Beginn: Ab dem Tag der ärztlichen Feststellung oder bei stationärer Aufnahme (§ 46 SGB V).
Voraussetzungen: Arbeitsunfähigkeit muss durch Krankheit verursacht sein.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine vergleichbare nicht mehr ausüben kann.
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses kann auf ähnliche Tätigkeiten verwiesen werden.
Kausalität: Krankheit muss wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.
Krankengeld: Ruhen, Ausschluss, Wegfall
Ruhen (§ 49 SGB V): Anspruch ruht in bestimmten Fällen, z.B. bei Bezug anderer Leistungen.
Ausschluss (§ 50 SGB V): Vermeidung von Doppelleistungen.
Wegfall (§ 51 SGB V): Bei Versäumnissen, z.B. verspäteter Antragstellung.
Krankengeld: Höhe und Dauer
Höhe: 70% des Regelentgelts, maximal 90% des Nettoentgelts (§ 47 SGB V).
Dauer: Grundsätzlich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, aber maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bei derselben Krankheit (§ 48 SGB V).
Keine Verlängerung bei Hinzutreten anderer Krankheiten.
Wiederaufleben des Anspruchs möglich, wenn mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit und Erwerbstätigkeit/Arbeitsvermittlungsfähigkeit bestand.
Krankengeld: Besondere Fälle
Organ-/Gewebespende (§ 44a SGB V): Anspruch auch für nicht gesetzlich Versicherte.
Begleitpersonen (§ 44b SGB V): Krankengeld für enge Angehörige bei stationärer Mitaufnahme.
Kinderpflegekrankengeld (§ 45 SGB V): Lohnersatz für Betreuung kranker Kinder, max. 10 Arbeitstage/Jahr.
Zuletzt geändertvor 24 Tagen