Grundprinzipien der Finanzierung
Die GKV wird hauptsächlich durch Beiträge der Mitglieder finanziert (§§ 3, 220 SGB V).
Seit 2004 gibt es zusätzlich einen steuerfinanzierten Bundeszuschuss.
Die Beitragshöhe basiert auf den beitragspflichtigen Einnahmen und ist grundsätzlich einkommensabhängig (§ 223 Abs. 2 SGB V).
Das individuelle Krankheitsrisiko beeinflusst die Beitragshöhe nicht – es gilt das Solidaritätsprinzip.
Beitragspflichtige Einnahmen
Unterschiedliche Regelungen je nach Mitgliedergruppe (§§ 226–240 SGB V), z. B. für Studierende (§ 236 SGB V).
Für Pflichtversicherte zählt vor allem das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 226 SGB V).
Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 €/Monat, 2025: 5.512,50 €/Monat).
Für freiwillig Versicherte gilt § 240 SGB V: Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Mindestbemessungsgrundlage.
Beitragssätze
Allgemeiner Beitragssatz: 14,6% der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 241 SGB V).
Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch): 14,0% (§ 243 SGB V).
Zusatzbeitrag: Jede Krankenkasse kann einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben (§ 242 SGB V), 2025 bis zu 4,4%.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Ab 2025 2,5% (§ 242a SGB V), relevant für bestimmte Personengruppen (z. B. Bezieher von Bürgergeld).
Beitragszahlung und -träger
Paritätische Finanzierung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte des Beitrags (inkl. Zusatzbeitrag), § 249 I SGB V
Abführung der Beiträge: Bei Arbeitnehmern erfolgt die Abführung durch den Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags § 253 SGB V, § 28e SGB IV
Bundeszuschüsse (§§ 221, 221a SGB V) und sonstige Einnahmen
Bundeszuschüsse aus Steuermitteln für „versicherungsfremde Leistungen“ (z. B. Familienversicherung), max. 14,5 Mrd. €/Jahr.
Sonstige Einnahmen: Ersatz- und Erstattungsansprüche, Miet- und Kapitalerträge.
Der Gesundheitsfonds
Beiträge und Bundesmittel fließen in den Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V), verwaltet beim Bundesversicherungsamt.
Krankenkassen erhalten daraus Zuweisungen: eine Grundpauschale pro Versichertem plus Zu-/Abschläge nach Alter, Geschlecht und Morbidität -> § 266 I, 270 SGB V
Ziel: Ausgleich von Beitragsunterschieden, Sicherung der finanziellen Stabilität und Förderung des Wettbewerbs.
Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA): Verhindert Risikoselektion und gleicht unterschiedliche Krankheitsstrukturen aus.
Haftung im Insolvenzfall
§ 169 SGB V: Regelt die Haftung bei Insolvenz einer Krankenkasse.
Zuletzt geändertvor 24 Tagen