Fahrzeug
Alle Fortbewegungsmittel, die dazu bestimmt sind, einen Ortswechsel herbeizuführen und zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind
Fahrzeugführer
Wer es allein oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder halt und durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt
Im öffentlichen Staßenverkehr
Die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Straßen und Flächen, die jedermann oder einer größeren Gruppe zur Benutzung offen stehen
Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel §316
Alkohol umfasst alle alkoholhaltigen Substanzen. Andere berauschende Mittel sind solche, deren Auswirkungen mit denen des ALkohols vergleichbar sind, also beispielsweise zu Beeinträchtigungen der Wahrnehmung, der Reaktionsfähigkeit und/ oder der intellektuellen und motorischen Fähigkeitenführen. Für den Genuss genügt jede körperliche Aufnahme
Relative Fahruntüchtigkeit §316
Promillegrenze+ Ausfallerscheinungen
Absolute Fahrtüchtigkeit §316
Promillegrenze= unwiderlegbare Vermutung
Gefährdung des Straßenverkehrs Geschützes Rechstgut §315c
Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, sowie Leib, Leben und Gesundheit des EInzelnen
Fahrunsicherheit §315c
Wenn die Gesamtleistungsfähigkeit durch Enthemmung infolge geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt ist, dass der Täter nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug zu sichern
Geistige oder körperliche Mängel §315c
Z.B. Übermüdung, Geisteserkrankung, Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, die sich negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken
Grob verkehrswidrig §315c
Handelt, wer objektiv in besonders schwerer (gefährlicher) Weise gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift verstößt
Rücksichtslos §315c
Handelt, wer aus Eigensucht bewusst gegen seine Pflichten ggü anderen Verkehrsteilnehmer verstößt oder wer im Falle bewusster Fahrlässigjkeit es gar keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt und ohne Gedanken an mögliche Folgen losfährt (h.M..: subjektives Merkmal)
Konkrete Gefahr §315c
Zustand, der den Schadenseintritt so wahrscheinlich macht, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob eine konkrete Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht, Die Gefährdung ist konkret genug, wenn eine andere Person oder eine fremde Sache in die vom Handelnden unmittelbar geschaffene Gefahrenzone eintritt und dort in eine riskante Gefahrensituation gerät, welche fast zu einem Unfall geführt hätte. ( “Beinahe- Unfall”)
Anlagen §315b
Alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, wie Leitplanken, Ampeln, Verkehrsschilder oder die Straße selbst mit ihrem Zubehör
Bereiten von Hindernissen §315b
Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden
Kraftfahrzeugrennen §315d
Wettbewerbe, bei denen mindestens zwei Teilnehmer mit Kraftfahrzeugen versuchen, Höchsgeschwindigkeiten oder höchste Durchschnittsgeschwindigkeiten zu erreichen.
Es bedarf keine vorherige Absprache (auch spontan zählt)
Teilnehmer müssen nicht gleichzeitig starten
Einhalten von Verkehrsregeln schließt Rennen nicht zwingend aus
Durchführen §315d
Maßgebliches Fördern des Rennens im Stadium der Durchführung, durch eine dem Veranstalter gleichgestellte Funktion
Teilnehmen §315d
Mitwirkung am Rennen als Kraftfahrzeugfahrer
Zuletzt geändertvor 23 Tagen