Rechtsbehelfe in der ZV - Überblick
Vollstreckungserinnerung, § 766
Rüge der Art und Weise der V.
Sofortige Beschwerde, § 793
gegen gerichtl. Entscheidungen, die im V-Verfahren ohne mündl. Verhandlung ergehen können
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 […]
Drittwiderspruchsklage, § 771 […]
Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805
Geltendmachung eines Rechts am Gegenstand der ZV mit Ziel der vorrangigen Befriedigung aus Erlös (insb. bei besitzlosen Pfandrechten)
Antrag des S auf Vollstreckungsschutz, § 765a
Verhinderung untragbarer V-Ergebnisse
Rechtsschutz nach Beendigung der ZV (-> Verlängerte Drittwiderspruchsklage) […]
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) – Zulässigkeit
= Prozessuale Gestaltungsklage [hM] -> Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels, § 775 Nr. 1 ZPO
I. Zulässigkeit
Statthaftigkeit
Geltendmachung von “Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen”
Klageziel: Unzulässigerklärung der ZV aus dem Titel schlechthin (nicht: einzelner V-Maßnahmen)
Zuständigkeit
ausschl. sachliche + örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichts erster Instanz (§§ 767 I, 802), ohne Rücksicht auf Streitwert
Rechtsschutzbedürfnis
(+), sobald/solange V-Gläubiger Titel in den Händen hält (Erteilung V-Klausel unerheblich)
(-), wenn ZV beendet und V-Schuldner Titel ausgehändigt wurde
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) – Begründetheit
II. Begründetheit
Materiellrechtliche Einwendung gegen titulierten Anspruch
Umstände, die zur (tlw.) Vernichtung/Hemmung der Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs führen
Bsp: (Teil-)Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB), Stundungseinrede (§ 271 II BGB)
Keine Präklusion der Einwendung nach § 767 II ZPO
Nur nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstandene Einwendungen zulässig (Schutz der materiellen Rechtskraft!)
Daher: Keine Geltung von § 767 II für nicht rechtskraftfähige Titel wie vollstreckbare Urkunden (§ 797 IV) und Prozessvergleiche
Problem im Kontext der Vollstreckungsabwehrklage
P: Zeitpunkt der Entstehung der “Einwendung” bei der nachträglichen Ausübung von gesetzlichen Gestaltungsrechten
BGH: ZP der objektiven Entstehung des GestaltungsR (= der Gestaltungslage) maßgeblich
arg: Absicherung der materiellen Rechtskraft, Verhinderung von Prozessverschleppungen, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
hL: ZP der Ausübung des GestaltungR (= der Gestaltungserklärung) maßgeblich
arg: Ansonsten droht faktische Verkürzung der materiellrecht. Ausübungsfristen über die prozessuale “Hintertreppe”
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) – Zulässigkeit
Prozessuale Gestaltungsklage [hM.]
Geltendmachung eines die Veräußerung hindernden Rechts am Gegenstand der V. (§ 771)
Klageziel: Unzulässigerklärung der ZV in den konkreten Gegenstand
Sachlich: nach Höhe der zu vollstreckenden Forderung oder nach Wert des gepfändeten Gegenstands, falls dieser niedriger (§§ 23, 71 GVG iVm. § 6 ZPO)
Örtlich: Ausschließliche Z. des Gerichts, in dessen Bezirk vollstreckt wird (§§ 771 I, 802)
RSB
(+), wenn ZV begonnen und noch nicht beendet
Beginn: mit erster V-Handlung
Ende: mit Auskehr des Erlöses an G
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) – Begründetheit
Interventionsrecht
ein “die Veräußerung hinderndes Recht” (+), wenn Veräußerung des V-Objekts ein rechtswidriger Eingriff in Rechtskreis des Dritten wäre
Bsp: Eigentum (auch Vorbehaltseigentum) | Anwartschaftsrecht des Vorbehaltsverkäufers | Besitzverbundene Pfandrechte (ansonsten § 805) | Forderungsinhaberschaft | Schuldrechtliche Hrsg.-Ansprüche aus Miete, Pacht usw. (nicht schuldrechtl. Verschaffungsansprüche wie § 433 I)
Keine Einwendungen des Beklagten
insb. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), wenn K zur Duldung der V. in den konkreten V-Gegenstand verpflichtet ist
Problem im Kontext der Drittwiderspruchsklage
P: Sicherungseigentum als Interventionsrecht
eA:
nein, einschlägig ist nicht § 771, sondern § 805
Grund: Sicherungseigentum bei Lichte besehen nur eine Art besitzloses Pfandrecht
Zeigt sich v.a. in Insolvenz, in der Sicherungseigentümer nach §§ 50, 51 Nr. 1 InsO nur ein Absonderungsrecht hat
hM:
ja, denn Sicherungseigentum = voll wirksames Eigentum
Regelung des § 51 Nr. 1 InsO = Ausnahme für Insolvenzverfahren (vor dessen Eröffnung sollte nicht V-Gläubiger bestimmen können, ob und wann Sicherungsgut verwertet wird)
Rechtsschutz nach Beendigung der ZV ( ->Verlängerte Drittwiderspruchsklage)
Rechtsbehelfe des VollstreckungsR gelten grds. nur bis Abschluss eines Vollstreckungsverfahrens
Anschließend können Betroffenem materiellrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen, die ggf. im Wege der Leistungsklage verfolgt werden können
Besonders relevant: Verwertung schuldnerfremder Sachen
Problem im Kontext “Rechtsschutz nach Beendigung der ZV”
P: Verwertung schuldnerfremder Sachen
Entsprechend Fallbeispiel aus VL:
Ansprüche urspr. Eigentümer gegen neuen Eigentümer:
Ansprüche auf Herausgabe der Sache (-)
§ 985 | § 1007 I | § 861 I | § 812 I 1 Alt. 2 BGB
Ansprüche auf SE (-)
§ 823 I | § 826 BGB
Ansprüche urspr. Eigentümer gegen Gläubiger:
§ 280 I | §§ 687 II, 677, 678 BGB | §§ 989, 990 | § 823 I | § 826 BGB
Ansprüche auf Herausgabe des Versteigerungserlöses
§ 816 I 1 (-)
§ 812 I 1 Alt. 2 BGB (+) -> Streitentscheid entbehrlich, da nach beiden Ansichten kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen
nach § 818 II: Hrsg. des gesamten Versteigerungserlöses
Bzgl. Vollstreckungskosten kann sich G auf Entreicherung nach § 818 III berufen
Zuletzt geändertvor 6 Tagen