Buffl

Verwaltungsrecht AT

RH
von Robin H.

Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - welche Merkmale müssen vorliegen, damit ein VA gegeben ist?

A. Aussicht auf Erfolg der Klage

I. Zulässigkeit

  1. Rechtsweg zum VG, § 40 I 1 VwGO

  2. Klageart

    Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). K begehrt die Aufhebung seines Prüfungszeugnisses. Gegenstand der Anfechtungsklage aus § 42 I Alt. 1 VwGO ist die Aufhebung eines VA. Damit kommt sie in betracht. Zu prüfen ist, ob das Zeugnis die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt.

    -> § 35 S. 1 VwVfG abschreiben: Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (b), die eine Behörde (a) zur Regelung (d) eines Einzelfalls (e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (c) trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung (f) gerichtet ist.

    Zwei dieser Merkmale sind hier fraglich. (Die Pürfung immer nur auf die fraglichen Merkmale beziehen und das auch in dieser Form darstellen).

    a) Behörde

    b) Hoheitliche Maßnahme

    c) Auf dem Gebiet des ö-R

    d) Regelung

    e) Einzelfall

    f) Außenwirkung

Wichitg: In der Klausur sind niemals sämtliche Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Vielmehr ist beim offensichtlichen Vorliegen eines VA, dieses nur kurz festzustellen bzw. nur die problematischen Merkmale zu prüfen.

Bsp.:

XY müsste ein VA iSd § 35 VwVfG sein. Hierzu … § 35 VwVfG abschreiben. Zwei dieser Merkmale könnten hier fraglich sein.


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Der Schornsteinfeger ordnet den Abbau eines Holzofens an, da dieser nicht den umweltrechtlichen Vorschriften entspricht. Besteht darin ein VA?

Der Bescheid des Schornsteinfegers müsste die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllen.

Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (b), die eine Behörde (a) zur Regelung (d) eines Einzelfalls (e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (c) trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung (f) gerichtet ist.

a) Behörde

Anküpfend an § 1 IV VwVfG ist Behörde jede Stelle, die aufgrund ö-r Vorschriften dazu befugt ist, im eigenen Namen nach außen rechtsverbindlich zu handeln.

P: Beliehene = Behörde?

Auch Beliehenen kommt Behördeneigenschaft zu.

Fraglich ist, ob der Schornsteinfeger ein Beliehener ist.

Beliehene sind Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der ö-r Handlungsformen auszuüben. Die Beleihung bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz muss sowohl die Beleihung als solche (“ob”) als auch die wesentlichen Modalitäten der Beleihung (“wie”) regeln.

-> bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger iSd § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (+)

  • weitere Bsp.:

    • Sachverständige des TÜV - nicht der TÜV selbst - bei Prüfung von Kfz, §§ 19, 21 f., 29 StVZO

    • DEKRA Sachverständige

    • Notare gem. § 1 BNotO

    • Luftfahrzeugführer gem. 12 I LuftSiG

b) - f) (+)

=> VA (+)


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - was sind Allgemeinverfügungen?

Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2 VwVfG sind Unterfälle des § 35 S. 1 VwVfG und damit ebenfalls Verwaltungsakte.

Verwaltungsakte iSd § 35 S. 1 VwVfG beziehen sich ausschließlich auf konkret-individuelle Regelungen. S. 2 hingegen stellt klar, dass auch konkret-abstrakte Regelungen Verwaltungsakte und damit Einzelfallsregelungen sind.

-> Einzelfall liegt hier in dem konkreten (Lebens-)Sachverhalt, den die AV regelt.

Wichtig: Konkret-generelle Regelungen sind nur dann Allgemeinverfügungen und somit VAs iSd § 35 S. 2 VwVfG, wenn sie zusätzlich zu S. 2 auch die Tatbestandsmerkmale des S. 1 verwirklichen.

§ 35 S. 2 VwVfG unterscheidet zwischen drei Arten von Allgemeinverfügungen:

(1) Personenbezogene Allgemeinverfügung, Alt. 1

-> ein Fall - mehrere zwar nicht individuell bestimmbare, aber dennoch nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbare Personen (konkret-generell)

(2) Sachbezogene Allgemeinverfügungen, Alt. 2

-> VAs, die die ö-r Eigenschaften von Sachen regeln. Rechte und Pflichten von Personen werden werden maximal mittelbar begründet.

  • Widmung von Straßen; Verkehrsflächen

  • Benennung von Straßen; Vergabe Haus-Nr. (ABER: nach OVG Hamburg handelt es sich hierbei um einen Einzel-VA gem. § 35 S. 1 VwVfG für den jeweiligen Hausbewohner)

(3) Benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen, Alt. 3

-> VAs, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regeln.

-> Anders als die sachbezogene AV (Alt. 2) regeln sie nicht die grundsätzliche Benutzbarkeit oder rechtliche befindlichkeit einer Sache, sondern nur die Rechte und Pflichten der Benutzer => fließende Grenze zur personenbezogenen AV.

  • Verkehrszeichen

  • Benutzungsregelungen für ö-r Anstalten wie Museen, Bibliotheken, Badeanstalten, etc. -> Verwender wird aber idR die Rechtsform der Satzung (Benutzungsordnung) festlegen.


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Die Behörde versendet postalisch eine Anzahl gleichlautender Bescheide mit unterschiedlich ausgefüllten Adressfeldern an namentlich benannte Personen.

Liegt eine Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG vor?

Die behördlichen Bescheide müssten die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG erfüllen. Die Bescheide stellen eine behördliche hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung dar. Fraglich ist, ob eine Einzelfallregelung vorliegt, also die Behörde eine konkret-individuelle Regelung trifft. Welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen, bestimmt sich danach, ob eine einzelner VA iSd § 35 S. 1 oder eine Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG vorliegt.

Allgemeinverfügung sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Verfügung öffentlich bekanntgegeben wurde. Denn eine öffentliche Bekanntgabe von VAs ohne eine entsprechende Ermächtigung in einer Rechtsvorschrift (§ 41 III 1 VwVfG) ist nach § 41 III 2 VwVfG nur bei Allgemeinverfügungen zulässig.

Hier wurden die Bescheide in den privaten Briefkasten der jeweiligen Adressaten eingelegt. Eine öffentliche Bekanntgabe liegt nicht vor. Demnach handelt es sich um einzelne, bzw. um sog. Sammel-Verwaltungsakte iSd § 35 S. 1 VwVfG.

-> Man spricht von Sammel-VA, wenn die Behörde mehrere gleichlautende VA an mehrere festehende Einzelpersonen richtet.


Eine Abgrenzung von Allgemeinverfügung zu Sammel-VA (also einer Vielzahl von Einzel-VA) ist notwendig, da für Allgemeinverfügungen besondere (weniger strenge) Vorschriften gelten (vgl. § 28 II Nr. 4, 39 II Nr. 5 VwVfG,…).

Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - in welche Fallgruppen lassen sich innerdienstliche Weisungen und ähnliche Maßnahmen einordnen und sind die als VA zu qualifizieren?

(1) Betriebsverhältnis

  • Angewiesener ist ausschließlich als Amtswalter (also in seiner dienstlichen Rechtsstellung) betroffen.

  • Kein VA mangels Außenwirkung und damit kein gerichtlicher Rechtsschutz (-> dem objektiven Sinngehalt nach ist die Anweisung nicht dazu bestimmt, den verwaltungsinternen Bereich zu überschreiten).

(2) Grundverhältnis

  • Dem obj. Sinngehalt der Weisung nach richtet sich die Maßnahme gegen den Adressaten in seiner persönlichen Rechtsstellung und bezwecken dies auch.

  • Nur dann ein VA, wenn die weiteren TBM des § 35 S. 1 VwVfG gegeben sind.

  • Bsp.: Beamtenernennung, vorzeitige Pensionierung, Beförderung, Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung,…

(3) Kein Name

  • Maßnahme bezweckt ihrem obj. Sinngehalt nach eine Regelung des rein innerdienstlichen Bereichs, wirkt sich aber faktisch auf die persönliche Rechtsstellung des Amtswalters aus.

  • Zwar Außenwirkung; Außenwirkung ist aber nicht beabsichtigt -> daher kein VA und damit kein gerichtlicher Erfolg mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage; Leistungs- oder Feststellungsklage aber denkbar.

  • Bsp.:

    • Umsetzung -> Zuweisung zu einer der Qualifizierung des Beamten nicht angemessenen oder diskriminierenden Position

    • Vorgesetzter weist Polizisten an, seine Haare in Hemdkragenlänge zu schneiden.

    • Behörde verbietet muslimischer Lehrerin ein Kopftuch im Unterricht zu targen.

  • Achtung: Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog


Verwaltungsakt

Der Landwirt L hat im Außenbereich des Bezirkes Grünstadt einen Stall für 2000 Masthähnchen errichtet.

Die Behörde prüft die Bebauung und stellt fest, dass L die erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt hatte. Weiter wurde zutreffend festgestellt, dass der Hähnchenstall auch materiellrechtlich baurechtlich unzulässig sei, da er gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verstößt. Um “Landwirtschaft” handelt es sich nämlich nur dann, wenn die Hühner mit Futter aus eigener Produktion gefüttert werden. Hier werden de Hühner jedoch nur mit zugekauften Futter gefüttert.

Die zuständige Behörde bestellt L ein. Dieser gibt an, auf Futter aus Eigenproduktion umzustellen. Der Prozess wird aber drei Jahre in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre die Anlage materiellrechtlich baurechtlich zulässig.

Daraufhin erklärt die Behörde dem L, sie werde von einer Abrissanordnung absehen, sofern binnen drei Jahren auf die Fütterung der Hühner mit eigens produzierten Futter umgestellt wird.

L ließ sich die Erklärung schriftlich geben.

Liegt in der Erklärung eine Zusicherung?



A. Verbindlichkeit des Schreibens

Schreiben könnte verbindlich sein, sofern es sich um eine Zusicherung i.S.d. § 38 I 1 VwVfG handelt.

I. Vorliegen einer Zusicherung

Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, § 38 I 1 VwVfG.

  1. Vorliegen einer Zusage

    Zusage ist gesetzl. nicht definiert, wird aber vom Gesetz vorausgesetzt.

    BVerwGE 26, 31 (36): Zusage ist eine von der Behörde abgegebene „hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen”

    a) Handeln einer Behörde (+)

    b) Bindungswille

    Ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen musste.

    -> L ließ sich die Erklärung schriftlich geben. Schriftlichkeit wird bei jur. Laien oftmals mit Verbindlichkeit gleichgestellt. Aus der perspektive des Empfängers L liegt daher ein Bindwungswille der Behörde vor.

    c) ZE: Zusage (+)

  2. Vorliegen einer auf Erlass oder auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichteten Zusage

    Hier hat die Behörde die Unterlassung einer Beseitungsanordnug nach § 81 LBO RhPf zugesichert.

  3. ZE: Da das Schreiben somit eine Zusage auf spätere Unterlassung eines Verwaltungsaktes enthält, ist dieses Schreiben als Zusicherung i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu sehen.


Verwaltungsakt

Der Landwirt L hat im Außenbereich des Bezirkes Grünstadt einen Stall für 2000 Masthähnchen errichtet.

Die Behörde prüft die Bebauung und stellt fest, dass L die erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt hatte. Weiter wurde zutreffend festgestellt, dass der Hähnchenstall auch materiellrechtlich baurechtlich unzulässig sei, da er gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verstößt. Um “Landwirtschaft” handelt es sich nämlich nur dann, wenn die Hühner mit Futter aus eigener Produktion gefüttert werden. Hier werden de Hühner jedoch nur mit zugekauften Futter gefüttert.

Die zuständige Behörde bestellt L ein. Dieser gibt an, auf Futter aus Eigenproduktion umzustellen. Der Prozess wird aber drei Jahre in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre die Anlage materiellrechtlich baurechtlich zulässig.

Daraufhin erklärt die Behörde dem L, sie werde von einer Abrissanordnung absehen, sofern binnen drei Jahren auf die Fütterung der Hühner mit eigens produzierten Futter umgestellt wird.

L ließ sich die Erklärung schriftlich geben.

Nach welchen Vorschriften bestimmt sich die Wirksamkeit und damit auch die Verbindlichkeit der Zusicherung?

II. Wirksamkeit der Zusicherung

Fraglich ist jedoch, ob diese Zusicherung auch wirksam, d. h. für die Bauaufsichtsbehörde verbindlich ist.

Ob neben den in § 38 VwVfG genannten besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen noch weitere treten, bestimmt sich danach, ob die Zusicherung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist. In diesem Fall müsste die Zusicherung auch den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen.

Es ist unklar, ob die Zusicherung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

  • e.A.: VA (-)

    • Arg.: In § 38 II VwVfG ordnet der Gesetzgeber nur die entsprechende Anwendung mancher auf den Verwaltungsakt anzuwendenden Vorschriften an.

    • Arg.: Zusicherung enthält keine Regelung, sondern stellt eine solche nur in Aussicht (Maurer, § 9 Rn. 60.)

  • h.M.: VA (+)

    • Zusicherung begründet einen Anspruch auf Erlass bzw. Unterlassen eines zukünftigen VA und stellt damit selbst eine Regelung dar. Maurer (s.o.) differenziert nicht hinreichend zwischen der zugesicherten Regelung und der Zusicherung selbst.

    • § 38 VwVfG entfaltet eine ähnliche Bindungswirkung wie Verwaltungsakte. Daher wäre es widersprüchlich, wenn vor Erlass kein rechtsstatliches Verwaltungsverfahren gem. §§ 9 ff. VwVfG durchgeführt werden würde.

  • Streitentscheid: Zusicherung = VA (+); §§ 43 ff. VwVfG finden Anwendung.

-> D.h. im Einzelfall ist auch die Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) sowie Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfG zu prüfen.

Hier keine Bedenken; Bekanntgabe (+)



Verwaltungsakt

Der Landwirt L hat im Außenbereich des Bezirkes Grünstadt einen Stall für 2000 Masthähnchen errichtet.

Die Behörde prüft die Bebauung und stellt fest, dass L die erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt hatte. Weiter wurde zutreffend festgestellt, dass der Hähnchenstall auch materiellrechtlich baurechtlich unzulässig sei, da er gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verstößt. Um “Landwirtschaft” handelt es sich nämlich nur dann, wenn die Hühner mit Futter aus eigener Produktion gefüttert werden. Hier werden de Hühner jedoch nur mit zugekauften Futter gefüttert.

Die zuständige Behörde bestellt L ein. Dieser gibt an, auf Futter aus Eigenproduktion umzustellen. Der Prozess wird aber drei Jahre in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre die Anlage materiellrechtlich baurechtlich zulässig.

Daraufhin erklärt die Behörde dem L, sie werde von einer Abrissanordnung absehen, sofern binnen drei Jahren auf die Fütterung der Hühner mit eigens produzierten Futter umgestellt wird.

L ließ sich die Erklärung schriftlich geben.

Ist die Zusicherung wirksam?

II. Wirksamkeit der Zusicherung

Fraglich ist jedoch, ob diese Zusicherung auch wirksam, d. h. für die Bauaufsichtsbehörde verbindlich ist.

Ob neben den in § 38 VwVfG genannten besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen noch weitere treten, bestimmt sich danach, ob die Zusicherung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist. In diesem Fall müsste die Zusicherung auch den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen.

-> hier Streit um die Frage der VA-Qualität der Zusicherung führen und zugunsten der bejahenden Ansicht die VA-Qualität feststellen.

Somit bestimmen sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Zusicherung nach § 38 VwVfG sowie den allgemeinen Vorschriften (§§ 43 ff. VwVfG).

  1. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen, § 43 ff. VwVfG (+)

  2. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen, § 38 VwVfG

    a) Schriftform, § 38 I 1 VwVfG

    -> Anforderungen an die Schriftform ergeben sich aus § 37 III VwVfG; hier (+)

    b) Handeln der zuständigen Behörde (+), also der Behörde, die für den Erlass des zukünftigen VA zuständig ist.

    c) Keine Nichtigkeit der Zusicherung (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 44 VwVfG)

    d) Keine Unwirksamkeit der Zusicherung wegen geänderter Verhältnisse (§ 38 Abs. 3 VwVfG)

  3. ZE: Es liegt eine wirksame Zusicherung iSc § 38 I 1 VwVfG vor.


Verwaltungsakt

Solo-Selbständiger im Promotion-Bereich beantragt im Februar 2021 „Novemberhilfe“ und erklärt im Online-Antrag, er sei „direkt betroffen“; Bewilligung in voller beantragter Höhe auf Grundlage der Corona-Förderrichtlinie und § 53 LHO. Später stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass seine Branche von den Lockdown-Schließungsanordnungen tatsächlich weder direkt noch (über 80%-Umsatzbeziehungen) indirekt betroffen war; sie nimmt den Bewilligungsbescheid 2023 nach Anhörung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und fordert den gesamten Betrag zurück.

Zu Recht?

Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids nach § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW

  1. Rechtsgrundlage

  • § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW (begünstigender VA mit Geldleistung).

  1. Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids

  • Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Bewilligung entgegen der durch Förderrichtlinie und ständige Verwaltungspraxis vorgegebenen Versagungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung in der nichtgesetzesakzessorischen Subventionsverwaltung) -> vor dem Hintergrund der tatsächlichen Umstände wäre der Bewilligungsbescheid jedem anderen Antragssteller versagt worden. Da hier Subvention bewilligt wurde, wurde gegen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG verstoßen.

  • Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV: Gewährung einer Beihilfe außerhalb des von der Kommission genehmigten, beihilferechtlichen Rahmens (Personenkreis der Antragsberechtigten), damit unionsrechtswidrige Durchführung der Beihilfe.

  1. Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW)

  • Ausschluss des Vertrauensschutzes, weil der Kläger die Bewilligung durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben („direkt betroffen“ trotz objektiv fehlender Antragsberechtigung) erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW).

  1. Rechtsfolge

  • Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ist in diesem Fall die Rücknahme regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) vorzunehmen; atypische Gründe für eine Beschränkung auf die Zukunft liegen nicht vor.

  1. Rückforderung

  • Erstattung der ausgezahlten Leistung nach § 49a VwVfG NRW.


Verwaltungsakt

Die Behörde erlässt einen Widerspruchsbescheid. Anstelle der nach § 73 III 1 VwGO vorgeschriebenen förmlichen Zustellung übermittelt die Behörde den Bescheid auf dem einfachen Postweg. Adressat A erhält den Brief persönlich vom Postboten üerbegeben.

Führt der Verstoß gegen § 73 III 1 VwGO zur Unwirksamkeit des Bescheids?

B. Begründetheit

I. Ermächtigungsgrundlage

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Auf die formelle Rechtmäßigkeit ist nur einzugehen, wenn der Sachverhalt entsprechende Hinweise und Angaben enthält.

  1. Ordnungsgemäße Bekanntgabe

    Der Verwaltungsakt müsste ordnungsgemäß, d.h. so wie es das Gesetz vorgibt, bekanntgegeben worden sein.

    Vorliegend bestimmt § 73 III 1 VwGO die Art der Bekanntgabe. Der Widerspruchsbescheid ist zuzustellen.

    Nach § 2 I VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments in der in diesem Gesetz (VwZG) bestimmten Form. Erfolgt die Zustellung durch die Post, muss eine Zustellungsurkunde ausgefüllt werden. Die §§ 177 bis 182 ZPO gelten entsprechend, § 3 VwZG.

    Hier erfolgte die Bekanntgabe durch einfache postalische Übermittlung, nicht durch eine Zustellung iSd ZwVG.

    Damit liegt eine nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe vor.

    Es umstr., welche Konsequenz für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aus dem Verstoß gegen die Form der Bekanntgabe entwächst. Das Ergebnis könnte hier allerdings dahinstehen, sofern der Zustellmangel nach § 8 ZwVG geheilt wurde.

    Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellvorschriften zugegangen (hier: § 73 III 1 VwGO), gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, § 8 ZwVG. Vorausgesetzt, die Behörde hat mit Zustellungswillen gehandelt.

    Hier alles (+) -> Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift beschneidet die Wirksamkeit des VA in keinem Fall.

-> Achtung: Die lediglich mündliche Mitteilung des (groben) Inhalts eines schriftlichen VA, der auszuhändigen ist, und zwar in einem formalisierten Verfahren nach dem VwZG, ist offenkundig schwerwiegend fehlerhaft iSv § 44 I VwVfG. Der Widerspruchsbescheid ist deshalb nichtig.

  1. ZE: Es liegt zumindest eine ausreichende Bekanntgabe vor.


Verwaltungsakt

A hat eine Baugenehmigung beantragt. Sie wurde erteilt und ihm am 1.2.2023 bekanntgegeben. Den Nachbarn B, C und D wurde die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben.

A händigt dem B (nicht auch dem C und D) am 1.3.2023 eine Kopie der Baugenehmigung aus. A beginnt am 1.3.2024 mit den Bauarbeiten. Dies bemerken auch C und D, die von der Baugenehmigung noch nichts wussten.

C unternimmt nichts. D erkundigt sich bei der Baubehörde mit Schreiben vom 1.4.2024, ob sie dem A eine Baugenehmigung erteilt hat und beantragt die Zusendung der entsprechenden Baugenehmigung. Am 1.6.2024 sendet die Baubehörde dem D eine Ablichtung der Baugenehmigung.

Am 2.5.2025 legen B, C und D Widerspruch gegen die Baugenehmigung gem. §§ 68 ff. VwGO ein.

Wurden die Widersprüche fristgerecht erhoben?

Die Baugenehmigung wurde mit Bekanntgabe gegenüber A am 01.02.2023 existent und damit angreifbar für jedermann; also auch für B, C und D.

Da die Baugenehmigung B, C und D (zunächst) nicht amtlich bekanntgegeben wurde, begann für sie (zunächst) keine Widerspruchsfrist zu laufen, § 57 I VwGO.

In Betracht kommt aber eine analoge Anwendung der §§ 58 II, 70 VwGO.

B -> sichere Kenntnisnahme von Existenz und Inhalt der Baugenehmigung: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO

  • Frist

    • Beginn (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.03.2023

    • Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2024 (24:00 Uhr)

  • Verfristung (+)

C -> Grund zur Annahme, dass VA existiert hat sich mit Baubeginng am 01.03.2024 aufgedrängt: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO

  • Frist:

    • Beginn: (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.03.2024

    • Ende: Beginn (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2025 (24:00 Uhr).

  • Verfristung (+)

D -> Grund zur Annahme, dass VA existiert hat sich mit Baubeginng am 01.03.2024 aufgedrängt; D hat daraufhin geeignete Maßnahmen zur Erlangung der sicheren Kenntnis von Existenz und Inhalt getroffen; daher Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO mit sicherer Kenntnisnahme.

  • Frist für Maßnahmen:

    • Beginn: (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.03.2024

    • Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2025

    • Maßnahme am 01.04.2024 -> rechtzeitig (+)

  • Frist für Rechtsbehelf (erneute Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO)

    • Beginn mit sicherer Kenntnisnahme (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.06.2024

    • Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.06.2025

  • Verfristung (-)

D hat fristgemäß das Widerspruchsverfahren eingeleitet.


Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist mit Bekanntgabe gegenüber nur irgendeiner Person rechtlich existent. Ein rechtlich existenter Verwaltungsakt kann auch von Dritten, denen gegenüber er nicht bekannt gegeben wurde, angegriffen werden.

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt für jeden Dritten gesondert mit der Bekanntgabe des VA ihm gegenüber zu laufen, §§ 70 I, 74 I VwGO.

Ist eine öffentliche Bekanntgabe nach § 41 III, IV VwVfG nicht möglich, müsste er jedem einzelnen Betroffenen individuell bekanntgegeben werden (Bsp.: Baugenehmigung, durch welche vier Nachbarn betroffen sind). Andernfalls würde dessen Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt werden und das Widerspruchs- bzw. Klagerecht würde quasi auf ewig fortbestehen.

Das kann nicht sein - wie wird diese Problem begegnet?



In nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnissen, insbesondere im Baurecht, gelten folgende Grundsätze:

  1. Sichere Kenntnis

    Keine amtliche Bekanntmachung aber sichere Kenntniserlangung von Existenz und Inhalt -> Ab Zeitpunkt sicherer Kenntniserlangung: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO.

  2. Existenz drängt sich auf

    Keine amtliche Bekanntmachung und keine sichere Kenntnis von Existenz/Inhalt aber Grund zur Annahme, das VA existiert -> Ab Zeitpunkt, zu welchem sich Existenz des VA aufdrängen musste: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO.

    a) Bleibt Dritter in dieser Zeit untätig -> Verfristung

    b) Hat Dritter geeignete Maßnahme zur Kenntniserlangung ergriffen, greift Szenario (1) ab sicherer Kenntnisnahme von Existenz und Inhalt.

  3. Zeit- und Umstandsmoment

    Keine Verfristung nach 1. und 2., aber Untätigkeit des Dritten, tritt Verwirkung dennoch ein, wenn Zeit- und Umstandsmoment die Einlegung des Rechtsbehelfs als treuwidrig erscheinen lassen.

________


Nach Teilen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO auf andere Rechtsverhältnisse nicht in dieser Form angewendet werden.

BVerwG stellt auf den Grundsatz der Verwirkung ab. Verwirkung nur dann, wenn neben der tatsächlichen Kenntnisnahme (oder deren sicheren Möglichkeit) ein längerer Zeit der Untätigkeit sowue weitere Umstände hinzutreten, die die Ausübung des Anfechtunsrechts als rechtswidrig erscheinen lassen.

-> nach Detterbeck klar abzulehnen; obige Grundsätze sind immer anzuwenden.

Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit

Skizziere den Aufbau der Rechtmäßigkeitsprüfung des VA.

B. Begründetheit

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Anfechtungsklage ist begründet, wenn VA rechtswidrig und den Kläger in eigenen Rechten verletzt.

I. Bestimmung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage

II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA

1. Zuständigkeiten der Behörde

2. Verfahren und Verfahrensvorschriften

3. Form

4. Ordnungsgemäße Bekanntgabe

5. Begründung

Bereits an dieser Stelle können die §§ 45 f. VwVfG geprüft werden, die dann ggf. auch das Eingehen auf § 44 VwVfG erfordern

III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA

1. Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem

Recht

a) Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zB Gesetzgebungskompetenzen, Gesetzgebungsverfahren, falls es sich um ein formelles Gesetz handelt

b) Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ins besondere Übereinstimmung mit den Grundrechten und allgemeinen Verfassungsprinzipien. Zur Prüfung, falls es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt

2. Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage

Nur erörtern, wenn kein formelles Gesetz, das zum Erlass derartiger VA ermächtigt, existiert.

a) Eingriffsverwaltung

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes muss ein formelles Gesetz existieren, das zum Erlass des VA ermächtigt.

b) Leistungsverwaltung

Erörterung der Frage, ob überhaupt ein besonderes formelles Gesetz erforderlich ist.

3. Verwaltungsaktbefugnis

4. Vereinbarkeit des VA mit der – ggf. verfassungskonform ausgelegten – Ermächtigungsgrundlage (Tatbestandsmäßigkeit des VA) - Ggf. prüfen, ob Beurteilungsgrenzen überschritten wurden.

5. Beachtung der Grenzen des Ermessensspielraums

6. Übereinstimmung des VA mit sonstigem höherrangigen Recht

(Vorrang des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit), insbesondere mit dem GG, aber auch zwingendem EU-Recht Insbesondere für eine Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist nur Raum, wenn das Gesetz der Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumt. Dann aber ist der 6. Gliederungspunkt ein Unterfall des 5. Gliederungspunktes.

7. Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes

§ 37 I VwVfG. Dieser Punkt kann auch unter 6. geprüft werden.

8. Tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Befolgung des VA

Verwaltungsakt - Allgemeines - RA Bauer will für den Bundestag kandidieren. Da er früher in mehrerer Asylverfahren palästinensische Mandanten vertreten hat, stellt er beim Bundesamt für Verfassungsschutz einen entsprechenden Antrag auf Auskunft.

Das Bundesamt lehnt die Auskunftserteilung ab.

Stellt die Ablehnung einen VA oder einen Realakt dar?

Unklar ist, welche Klageart statthaft ist. Es könnte eine Verpflichtungsklage sein, wenn es sich bei der Erteilung der Auskunft um einen VA handelt, oder eine allg. Leistungsklage, wenn es sich bei der Auskunftserteilung um einen Realakt handelt.

Die Frage, ob die Erteilung einer Auskunft einen VA oder ein Realakt darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.

  • e.A.: Auskunftserteilung = Realakt, dem Realtakt geht jedoch eine Entscheidung darüber voraus, ob überhaupt Auskunft zu erteilen sei. Zumindest diese vorausgehende Entscheidung sei ein VA.

    • Arg.: Die Konstruktion eines VA ermöglicht dem Bürger die Erhebung einer Verpflichtungsklage und damit ein höheres Maß an effektiven Rechtsschutz

    • Kriitk: Die Verpflichtungsklage kann aber auch zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes sein, da - im Gegensatz zur Leistungsklage - regelmäßig ein (ggfs. zeitaufwendiges) Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist.

    • Kritik: Es lässt sich prinzipiell bei jeder tatsächlichen Handlung vertreten, in der ihr logisch vorangehenden Entscheidung liege ein VA

  • a.A.: Auskunftserteilung = Realakt. Ein vorausgehender VA ist nicht gegeben.

    • Arg.: s. Kritik oben


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Robin H.

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