Buffl

Handlungsformen der Verwaltung

RH
von Robin H.

Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - welche Merkmale müssen vorliegen, damit ein VA gegeben ist?

A. Aussicht auf Erfolg der Klage

I. Zulässigkeit

  1. Rechtsweg zum VG, § 40 I 1 VwGO

  2. Klageart

    Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). K begehrt die Aufhebung seines Prüfungszeugnisses. Gegenstand der Anfechtungsklage aus § 42 I Alt. 1 VwGO ist die Aufhebung eines VA. Damit kommt sie in betracht. Zu prüfen ist, ob das Zeugnis die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt.

    -> § 35 S. 1 VwVfG abschreiben: Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (b), die eine Behörde (a) zur Regelung (d) eines Einzelfalls (e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (c) trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung (f) gerichtet ist.

    Zwei dieser Merkmale sind hier fraglich. (Die Pürfung immer nur auf die fraglichen Merkmale beziehen und das auch in dieser Form darstellen).

    a) Behörde

    b) Hoheitliche Maßnahme

    c) Auf dem Gebiet des ö-R

    d) Regelung

    e) Einzelfall

    f) Außenwirkung

Wichitg: In der Klausur sind niemals sämtliche Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Vielmehr ist beim offensichtlichen Vorliegen eines VA, dieses nur kurz festzustellen bzw. nur die problematischen Merkmale zu prüfen.

Bsp.:

XY müsste ein VA iSd § 35 VwVfG sein. Hierzu … § 35 VwVfG abschreiben. Zwei dieser Merkmale könnten hier fraglich sein.


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Der Schornsteinfeger ordnet den Abbau eines Holzofens an, da dieser nicht den umweltrechtlichen Vorschriften entspricht. Besteht darin ein VA?

Der Bescheid des Schornsteinfegers müsste die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllen.

Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (b), die eine Behörde (a) zur Regelung (d) eines Einzelfalls (e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (c) trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung (f) gerichtet ist.

a) Behörde

Anküpfend an § 1 IV VwVfG ist Behörde jede Stelle, die aufgrund ö-r Vorschriften dazu befugt ist, im eigenen Namen nach außen rechtsverbindlich zu handeln.

P: Beliehene = Behörde?

Auch Beliehenen kommt Behördeneigenschaft zu.

Fraglich ist, ob der Schornsteinfeger ein Beliehener ist.

Beliehene sind Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der ö-r Handlungsformen auszuüben. Die Beleihung bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz muss sowohl die Beleihung als solche (“ob”) als auch die wesentlichen Modalitäten der Beleihung (“wie”) regeln.

-> bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger iSd § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (+)

  • weitere Bsp.:

    • Sachverständige des TÜV - nicht der TÜV selbst - bei Prüfung von Kfz, §§ 19, 21 f., 29 StVZO

    • DEKRA Sachverständige

    • Notare gem. § 1 BNotO

    • Luftfahrzeugführer gem. 12 I LuftSiG

b) - f) (+)

=> VA (+)


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - was sind Allgemeinverfügungen?

Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2 VwVfG sind Unterfälle des § 35 S. 1 VwVfG und damit ebenfalls Verwaltungsakte.

Verwaltungsakte iSd § 35 S. 1 VwVfG beziehen sich ausschließlich auf konkret-individuelle Regelungen. S. 2 hingegen stellt klar, dass auch konkret-abstrakte Regelungen Verwaltungsakte und damit Einzelfallsregelungen sind.

-> Einzelfall liegt hier in dem konkreten (Lebens-)Sachverhalt, den die AV regelt.

Wichtig: Konkret-generelle Regelungen sind nur dann Allgemeinverfügungen und somit VAs iSd § 35 S. 2 VwVfG, wenn sie zusätzlich zu S. 2 auch die Tatbestandsmerkmale des S. 1 verwirklichen.

§ 35 S. 2 VwVfG unterscheidet zwischen drei Arten von Allgemeinverfügungen:

(1) Personenbezogene Allgemeinverfügung, Alt. 1

-> ein Fall - mehrere zwar nicht individuell bestimmbare, aber dennoch nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbare Personen (konkret-generell)

(2) Sachbezogene Allgemeinverfügungen, Alt. 2

-> VAs, die die ö-r Eigenschaften von Sachen regeln. Rechte und Pflichten von Personen werden werden maximal mittelbar begründet.

  • Widmung von Straßen; Verkehrsflächen

  • Benennung von Straßen; Vergabe Haus-Nr. (ABER: nach OVG Hamburg handelt es sich hierbei um einen Einzel-VA gem. § 35 S. 1 VwVfG für den jeweiligen Hausbewohner)

(3) Benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen, Alt. 3

-> VAs, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regeln.

-> Anders als die sachbezogene AV (Alt. 2) regeln sie nicht die grundsätzliche Benutzbarkeit oder rechtliche befindlichkeit einer Sache, sondern nur die Rechte und Pflichten der Benutzer => fließende Grenze zur personenbezogenen AV.

  • Verkehrszeichen

  • Benutzungsregelungen für ö-r Anstalten wie Museen, Bibliotheken, Badeanstalten, etc. -> Verwender wird aber idR die Rechtsform der Satzung (Benutzungsordnung) festlegen.


Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Die Behörde versendet postalisch eine Anzahl gleichlautender Bescheide mit unterschiedlich ausgefüllten Adressfeldern an namentlich benannte Personen.

Liegt eine Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG vor?

Die behördlichen Bescheide müssten die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG erfüllen. Die Bescheide stellen eine behördliche hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung dar. Fraglich ist, ob eine Einzelfallregelung vorliegt, also die Behörde eine konkret-individuelle Regelung trifft. Welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen, bestimmt sich danach, ob eine einzelner VA iSd § 35 S. 1 oder eine Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG vorliegt.

Allgemeinverfügung sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Verfügung öffentlich bekanntgegeben wurde. Denn eine öffentliche Bekanntgabe von VAs ohne eine entsprechende Ermächtigung in einer Rechtsvorschrift (§ 41 III 1 VwVfG) ist nach § 41 III 2 VwVfG nur bei Allgemeinverfügungen zulässig.

Hier wurden die Bescheide in den privaten Briefkasten der jeweiligen Adressaten eingelegt. Eine öffentliche Bekanntgabe liegt nicht vor. Demnach handelt es sich um einzelne, bzw. um sog. Sammel-Verwaltungsakte iSd § 35 S. 1 VwVfG.

-> Man spricht von Sammel-VA, wenn die Behörde mehrere gleichlautende VA an mehrere festehende Einzelpersonen richtet.


Eine Abgrenzung von Allgemeinverfügung zu Sammel-VA (also einer Vielzahl von Einzel-VA) ist notwendig, da für Allgemeinverfügungen besondere (weniger strenge) Vorschriften gelten (vgl. § 28 II Nr. 4, 39 II Nr. 5 VwVfG,…).

Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - in welche Fallgruppen lassen sich innerdienstliche Weisungen und ähnliche Maßnahmen einordnen und sind die als VA zu qualifizieren?

(1) Betriebsverhältnis

  • Angewiesener ist ausschließlich als Amtswalter (also in seiner dienstlichen Rechtsstellung) betroffen.

  • Kein VA mangels Außenwirkung und damit kein gerichtlicher Rechtsschutz (-> dem objektiven Sinngehalt nach ist die Anweisung nicht dazu bestimmt, den verwaltungsinternen Bereich zu überschreiten).

(2) Grundverhältnis

  • Dem obj. Sinngehalt der Weisung nach richtet sich die Maßnahme gegen den Adressaten in seiner persönlichen Rechtsstellung und bezwecken dies auch.

  • Nur dann ein VA, wenn die weiteren TBM des § 35 S. 1 VwVfG gegeben sind.

  • Bsp.: Beamtenernennung, vorzeitige Pensionierung, Beförderung, Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung,…

(3) Kein Name

  • Maßnahme bezweckt ihrem obj. Sinngehalt nach eine Regelung des rein innerdienstlichen Bereichs, wirkt sich aber faktisch auf die persönliche Rechtsstellung des Amtswalters aus.

  • Zwar Außenwirkung; Außenwirkung ist aber nicht beabsichtigt -> daher kein VA und damit kein gerichtlicher Erfolg mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage; Leistungs- oder Feststellungsklage aber denkbar.

  • Bsp.:

    • Umsetzung -> Zuweisung zu einer der Qualifizierung des Beamten nicht angemessenen oder diskriminierenden Position

    • Vorgesetzter weist Polizisten an, seine Haare in Hemdkragenlänge zu schneiden.

    • Behörde verbietet muslimischer Lehrerin ein Kopftuch im Unterricht zu targen.

  • Achtung: Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog


Verwaltungsakt - Allgemeines - RA Bauer will für den Bundestag kandidieren. Da er früher in mehrerer Asylverfahren palästinensische Mandanten vertreten hat, stellt er beim Bundesamt für Verfassungsschutz einen entsprechenden Antrag auf Auskunft.

Das Bundesamt lehnt die Auskunftserteilung ab.

Stellt die Ablehnung einen VA oder einen Realakt dar?

Unklar ist, welche Klageart statthaft ist. Es könnte eine Verpflichtungsklage sein, wenn es sich bei der Erteilung der Auskunft um einen VA handelt, oder eine allg. Leistungsklage, wenn es sich bei der Auskunftserteilung um einen Realakt handelt.

Die Frage, ob die Erteilung einer Auskunft einen VA oder ein Realakt darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.

  • e.A.: Auskunftserteilung = Realakt, dem Realtakt geht jedoch eine Entscheidung darüber voraus, ob überhaupt Auskunft zu erteilen sei. Zumindest diese vorausgehende Entscheidung sei ein Realakt.

    • Arg.: Die Konstruktion eines VA ermöglicht dem Bürger die Erhebung einer Verpflichtungsklage und damit ein höheres Maß an effektiven Rechtsschutz

    • Kriitk: Die Verpflichtungsklage kann aber auch zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes sein, da - im Gegensatz zur Leistungsklage - regelmäßig ein (ggfs. zeitaufwendiges) Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist.

    • Kritik: Es lässt sich prinzipiell bei jeder tatsächlichen Handlung vertreten, in der ihr logisch vorangehenden Entscheidung liege ein VA

  • a.A.: Auskunftserteilung = Realakt. Ein vorausgehender VA ist nicht gegeben.

    • Arg.:


Author

Robin H.

Informationen

Zuletzt geändert