Grundlegendes
Welche Arten von Rechtsfolgen können Vorschriften aus dem öffentlichen Recht setzen?
Ermessen („kann / können", „darf / dürfen") = Prüfung, ob ein Ermessensfehler vorliegt (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung - insbesondere Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip).
Gebundene Entscheidung (ist / hat / muss")
„Regel-" bzw. „Soll-Entscheidung" (= grds. gebundene Entscheidung, nur in atypischen Fällen besteht Ermessen)
Verwaltungsakt - warum muss ich für die Klausur wissen, was ein VA ist?
Neben dem Umstand, dass der VA das klassische Handlungsinstrument des deutschen Verwaltungsrechts ist, ist der VA ein Schlüsselbegriff des gerichtlichen Rechtsschutzes.
Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsklage und vorläufiger Rechtsschutz setzen einen (noch nicht bestandskräftigen bzw. erledigten) Verwaltungsakt voraus.
Vorferfahren iSd §§ 68 ff. VwGO setzt VA voraus.
Keine Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (§§ 80 f. VwGO) ohne VA.
Verwaltungsakt - was ist das?
Der Verwaltungsakt ist das wesentliche Handlungsinstrument der Verwaltung, durch das sie die Rechtsbeziehungen zu den Bürgern einseitig autoriativ und verbindlich im Einzelfall konkret regelt.
Der VA findet seine Legaldefinition in § 35 S. 1 VwVfG.
Verwaltungsakt - muss sich der Bürger an einen rechtswidrigen VA halten?
Ist ein rechtswidriger VA bestandskräftig geworden, muss dieser vom Bürger befolgt werden, wenn er ihn nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angreift.
Eine (seltene) Ausnahme hiervon stellt § 44 VwVfG dar.
Verwaltungsakt - muss die Behörde ihre aus dem VA resultierenden Rechte gerichtlich einklagen, um sie durchzusetzen?
Nein -> VA sind für Behörden vollstreckbar, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Verwaltungsakt - kann eine Behörde auch gegenüber einer anderen Behörde einen VA erlassen?
Ja -> VA sind auch im Verhältnis zwischen zwei Verwaltungsträgern möglich.
Wichtig: in diesen Fällen ist ein besonderes Augenmark auf die erforderliche Außenwirkung zu legen.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - welche Merkmale müssen vorliegen, damit ein VA gegeben ist?
A. Aussicht auf Erfolg der Klage
I. Zulässigkeit
Rechtsweg zum VG, § 40 I 1 VwGO
Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). K begehrt die Aufhebung seines Prüfungszeugnisses. Gegenstand der Anfechtungsklage aus § 42 I Alt. 1 VwGO ist die Aufhebung eines VA. Damit kommt sie in betracht. Zu prüfen ist, ob das Zeugnis die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt.
-> § 35 S. 1 VwVfG abschreiben: Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (b), die eine Behörde (a) zur Regelung (d) eines Einzelfalls (e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (c) trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung (f) gerichtet ist.
Zwei dieser Merkmale sind hier fraglich. (Die Pürfung immer nur auf die fraglichen Merkmale beziehen und das auch in dieser Form darstellen).
a) Behörde
b) Hoheitliche Maßnahme
c) Auf dem Gebiet des ö-R
d) Regelung
e) Einzelfall
f) Außenwirkung
Wichitg: In der Klausur sind niemals sämtliche Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Vielmehr ist beim offensichtlichen Vorliegen eines VA, dieses nur kurz festzustellen bzw. nur die problematischen Merkmale zu prüfen.
Bsp.:
XY müsste ein VA iSd § 35 VwVfG sein. Hierzu … § 35 VwVfG abschreiben. Zwei dieser Merkmale könnten hier fraglich sein.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - wann handelt eine Behörde?
a) Die Entscheidung müsste von einer Behörde i.S.d. § 35 VwVfG getroffen worden sein.
Anküpfend an § 1 IV VwVfG ist Behörde jede Stelle, die aufgrund ö-r Vorschriften dazu befugt ist, im eigenen Namen nach außen rechtsverbindlich zu handeln.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Der Schornsteinfeger ordnet den Abbau eines Holzofens an, da dieser nicht den umweltrechtlichen Vorschriften entspricht. Besteht darin ein VA?
Der Bescheid des Schornsteinfegers müsste die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllen.
Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (b), die eine Behörde (a) zur Regelung (d) eines Einzelfalls (e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (c) trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung (f) gerichtet ist.
P: Beliehene = Behörde?
Auch Beliehenen kommt Behördeneigenschaft zu.
Fraglich ist, ob der Schornsteinfeger ein Beliehener ist.
Beliehene sind Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der ö-r Handlungsformen auszuüben. Die Beleihung bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz muss sowohl die Beleihung als solche (“ob”) als auch die wesentlichen Modalitäten der Beleihung (“wie”) regeln.
-> bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger iSd § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (+)
weitere Bsp.:
Sachverständige des TÜV - nicht der TÜV selbst - bei Prüfung von Kfz, §§ 19, 21 f., 29 StVZO
DEKRA Sachverständige
Notare gem. § 1 BNotO
Luftfahrzeugführer gem. 12 I LuftSiG
b) - f) (+)
=> VA (+)
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Sind Gesetzgebungs-, Regierungs- und Rechtsprechungsorgane Behörden iSd § 35 I VwVfG?
Gesetzgebungs-, Regierungs- und Rechtsprechungsorgane handeln nur dann als Behörde iSd § 35 VwVfG, wenn sie Verwaltungsaufgaben erfüllen, nicht aber, wenn sie in ihrer spezifischen Funktion tätig werden (politische Entscheidung treffen, Gesetzgebungsverfahren, Urteil treffen).
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - müssen VA von einer Behörde erlassen werden oder genügt auch ein elektronischer Erlass?
Nach § 35a VwVfG können VA auch vollständig automatisiert erlassen werden, dh durch einen Behörden-Computer und ohne unmittelbaren menschlichen Einsat.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - wann liegt eine hoheitliche Maßnahme iSd § 35 VwVfG vor?
Aus Gründen der jur. Tradition werden die beiden Merkmale “hoheitlich” und “Maßnahme” zu einem VA-Merkmal zusammengefasst. Tatsächlich handelt es sich um zwei Tatbestandsmerkmale.
Maßnahme
Maßnahme ist ein Handeln (ein Tun) der Behörde.
Bloßes Unterlassen ist keine Maßnahme und damit auch kein VA
Verfügung und Entscheidung sind nur Unterformen der Maßnahme
Hoheitlich
Hoheitliches Handeln verlangt ein ö-r Handeln der Behörde, dh ein einseitiges behördliches Handeln im Über-Unterordnungsverhältnis.
-> Zur Abgrenzung zwischen ö-r und privatrechtlichen Handeln sollen die bereits bekannten Abgrenzungstheorien herangezogen werden. Regelmäßig genügt aber die Anwedung einer passenden Theorie; so wie Detterbeck es in dem Zitat darstellt.
Detterbeck: Dem Merkmal “auf dem Gebiet des ö-R” kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es geht vollständig im Merkmal der Hoheitlichkeit auf.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Stellt eine nach § 42a VwVfG ergangene Genehmigung einen VA dar?
Die nach § 42a VwVfG fingierte Genehmigung ist kein VA. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass § 42a I 2 VwVfG bestimmte Vorschriften über den VA für entsprechend anwendabr. Es handelt sich demnach um einen fiktiven VA.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - liegt eine hoheitliche Maßnahme auch dann vor, wenn es sich um einen zustimmungsbedürftigen VA handelt, zB bei der Beamtenernennung?
Eine Maßnahme ist jedes Tun der Behörde.
Eine Maßnahme ist hoheitlich, wenn das Handeln ö-r ist, dh ein einseitiges behördliches Handeln im Über-Unterordnungsverhältnis vorliegt.
Die Beamtenernenung stellt ein Subordinationsverhältnis dar. Fraglich ist, ob die Beamtenernennung ein einseitiges behördliches Handen ist, da die Ernennung nicht ohne Zustimmung des Anwärters erfolgen kann.
Dies ist aber unproblematisch, da der Erlass des VA erst nachfolgend stattfindet und damit einseitig ist.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - wie prüfe ich, ob eine Regelung iSd § 35 S.1 VwVfG vorliegt?
Regelung
Die Maßnahme muss zur “Regelung” ergehen. Dies ist dann anzunehmen, “wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, dh wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden", BVerwGE 77, 268 (271); 55, 280 (285).
Mithin setzt eine Regelung iSv § 35 S.1 VwVfG zwei Dinge voraus:
Zweck der behördlichen Maßnahme muss die unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge sein (Zweckrichtung)
Behörde Maßnahme muss die unmittelbare Rechtsfolge auch tatsächlich angeordnet und gesetzt haben (Rechtserfolg)
Polizeilicher Platzverweis: Begründung der Pflicht des Adressaten, sich vom Standort zu entfernen.
Genehmigung zum Betrieb einer Spielbank (Begründung eines Rechts)
Feststellung der Staatsangehörigkeit
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - ist ein Realakt eine Regelung?
Nein -> Realakte sind rein tatsächliche Verwaltungshandlungen; sie sind gerade nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet.
Auszahlung von Geld
körperliche Tätigkeiten
Teilnahme am Straßenverkehr zu dienstlichen Zwecken
Auskünfte; Belehrungen und Mitteilungen
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - sind vorbereitende Maßnahmen und Teilakte als Regelung zu deklerieren?
Nein ->
Maßnahmen, welche den Erlass eines VA vorbereiten oder ein Verwaltungsverfahren nur fördern haben keinen Regelungscharakter.
Ladung zur mndl. Prüfung
Lt. Detterbeck str., da Ladung immerhin den Ort, die Zeit und das Datum verbindlich und engültig festlegt; ein Regelungscharakter also gegeben ist.
Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten; es ei denn, das Nichtbestehen der Klausur führt dazu, dass ein Versuch weniger zur Verfügung steht bzw. kein Prüfungsanspruch mehr besteht.
Teilakte treffen keine abschließende Regelung, also auch keine Rechtsfolge.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Bürger B beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung. B wird zur Anhörung geladen. Die Ladung ist fehlerhaft, erreicht den B aber. Kann B die Ladung bereits vor der Sachentscheidung gerichtlich angreifen?
§ 44a S. 1 VwGO gibt vor, dass behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden können.
B muss demnach die Sachentscheidung abwarten. Nach Erlass der Sachentscheidung muss B geltend machen, dass die Sachentscheidung deshalb rechtswidrig sei, weil sie insoweit auf der rechtswidrigen behördlichen Verfahrenshandlung beruhe.
P: §§ 45, 46 VwVfG -> Verfahrensfehler sind idR unbeachtlich und führen deshalb nur selten zur Nichtigkeit des VA; mithin ist ein solches Verfahren regelmäßig aussichtslos.
Achtung: § 44a S. 2 VwGO lässt Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen zu, sofern diese vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - wann ist grundsätzlich von einer Einzelfallregelung auszugehen?
d) Einzelfall
Eine Einzelfallregelung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Behörde einen einzelnen Fall einer einzelnen Person regelt, also eine konkret-individuelle Regelung trifft.
-> Polizeilicher Platzverweis gegenüber einer konkreten Person.
Klausur Subsumtion:
Fraglich ist, ob sich die Maßnahme auf einen Einzelfall bezieht, also konkret-individuell ist.
Hier regelt die Polizei als Behörde einen einzelnen Fall einer einzelnen Person, sodass eine konkret-individuelle Regelung eines Einzelfalls vorliegt.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - was sind Allgemeinverfügungen?
Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2 VwVfG sind Unterfälle des § 35 S. 1 VwVfG und damit ebenfalls Verwaltungsakte.
Verwaltungsakte iSd § 35 S. 1 VwVfG beziehen sich ausschließlich auf konkret-individuelle Regelungen. S. 2 hingegen stellt klar, dass auch konkret-abstrakte Regelungen Verwaltungsakte und damit Einzelfallsregelungen sind.
-> Einzelfall liegt hier in dem konkreten (Lebens-)Sachverhalt, den die AV regelt.
Wichtig: Konkret-generelle Regelungen sind nur dann Allgemeinverfügungen und somit VAs iSd § 35 S. 2 VwVfG, wenn sie zusätzlich zu S. 2 auch die Tatbestandsmerkmale des S. 1 verwirklichen.
§ 35 S. 2 VwVfG unterscheidet zwischen drei Arten von Allgemeinverfügungen:
(1) Personenbezogene Allgemeinverfügung, Alt. 1
-> ein Fall - mehrere zwar nicht individuell bestimmbare, aber dennoch nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbare Personen (konkret-generell)
(2) Sachbezogene Allgemeinverfügungen, Alt. 2
-> VAs, die die ö-r Eigenschaften von Sachen regeln. Rechte und Pflichten von Personen werden werden maximal mittelbar begründet.
Widmung von Straßen; Verkehrsflächen
Benennung von Straßen; Vergabe Haus-Nr. (ABER: nach OVG Hamburg handelt es sich hierbei um einen Einzel-VA gem. § 35 S. 1 VwVfG für den jeweiligen Hausbewohner)
(3) Benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen, Alt. 3
-> VAs, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regeln.
-> Anders als die sachbezogene AV (Alt. 2) regeln sie nicht die grundsätzliche Benutzbarkeit oder rechtliche befindlichkeit einer Sache, sondern nur die Rechte und Pflichten der Benutzer => fließende Grenze zur personenbezogenen AV.
Verkehrszeichen
Benutzungsregelungen für ö-r Anstalten wie Museen, Bibliotheken, Badeanstalten, etc. -> Verwender wird aber idR die Rechtsform der Satzung (Benutzungsordnung) festlegen.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - welche besonderen Vorschriften gelten für Allgemeinverfügungen, aber nicht für VA iSd § 35 S. 1 VwVfG?
§ 28 II Nr. 4 VwVfG - kein Anhörungserfordernis
§ 39 II Nr. 5 VwVfG - kein Begründungserfordernis im Fall der öffentlichen Bekanntgabe
§ 41 III 2 VwVfG - erweiterte Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - inwiefern kann eine Rechtsnorm von einem VA unterschieden werden und warum ist das wichtig?
Abgrenzung von Rechtsnorm und VA notwendig, da unterschiedliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gelten, die Folgen der Rechtswidrigkeit unterschiedlich sind und auch unterschiedliche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.
Maßgeblich zur Abgrenzung ist die äußere Form.
-> Abgrenzung anhand der Kriterien abstrakt, generell, konkret, individuell würde zu uneindeutigen Ergebnissen führen und somit zu einem Mangel an Rechtssicherheit.
Entsprechend der äußeren Form liegt ein Gesetz insb. dann vor, wenn die Behörde die für eine Rechtsnorm geltende Form (dh Veröffentlichung im Gesetz- bzw. Verordnungsblatt) gewählt hat -> es handelt sich in diesem Fall auch dann um eine Rechtsnorm, wenn der Inhalt konkret-individuell ist.
Ebenso handelt es sich um einen VA, wenn die Behörde die Regelung ausdrücklich als VA getroffen hat, obwohl in dieser Sache nur eine Rechtsnorm zulässig ist.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - regelt die Behörde einen Einzelfall, wenn die Behörde eine gerade stattfindende Demonstration auflöst, an welcher tausende Demonstranten teilnehmen?
Fraglich ist, ob sich das Platzverbot auf einen Einzelfall bezieht, also konkret-individuell ist.
Dagegen spricht, dass sich das behördliche Verbot an tausende Demonstranten und gerade nicht an eine einzelne Person richtet. Es könnte sich jedoch um eine Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG handeln. In Betracht kommt hier eine personenbezogene Allgemeinverfügung gem. § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG.
Das setzt voraus, dass sich die Verfügung an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet.
Der Adressatenkreis der Entscheidung ist dergestalt bestimmt, dass sie Teilnehmer der Demonstration sein müssen. Hierbei handelt es sich um einen feststehenden Personenkreis, der anhand des allgemeinen Merkmals der Teilnahme bestimmt ist. Mithin liegt eine personenbezogene Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG, also eine konkret-generelle Einzelfallregelung, vor.
Weitere Bsp.:
Polizeiliche Aufforderungen per Megaphone an Personen, die sich in einem bestimmten Gebäude aufhalten (VGH Mannheim NVwZ 1998, 761)
Behördliches Verbot des Einzelhandels, einen bestimmten Salat wegen einem damit iV stehender Infektionsgefahr mit einem Virus anzubieten (BVerwGE 12, 87 ff.)
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - an welchem Merkmal erkenne ich, ob es sich um ein Gesetz oder ein Verwaltungsakt handelt? (Kues)
Zu prüfen ist, ob die Maßnahme einen Einzelfall regelt, also konkret-individuell ist.
Entscheident ist, ob ein konkreter Sachverhalt geregelt wird (dann VA) oder unendlich viele Sachverhalte (dann Gesetz).
Arg. e.c. § 35 S. 2 Fall 2 und 3 VwVfG: Bei sachbezogener (zB Widmung einer Straße) und benutzungsregelnder (zB Ver) Allgemeinverfügung ist der Adressatenkreis nicht abgrenzbar. § 35 S. 2 VwVfG sagt gleichwohl, dass die Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt ist. Daher kann es für einen Verwaltungsakt nicht darauf ankommen, ob ein Adressatenkreis abgrenzbar ist.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - regelt die Behörde einen Einzelfall, wenn die Behörde eine geplante Demonstration verbietet?
Der Adressatenkreis der Entscheidung ist dergestalt bestimmt, dass sie Teilnehmer der Demonstration sein müssen. Hierbei handelt es sich um einen feststehenden Personenkreis, der anhand des allgemeinen Merkmals der Teilnahme zumindest bestimmbar ist. Mithin liegt eine personenbezogene Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG, also eine konkret-generelle Einzelfallregelung, vor.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Die Behörde versendet postalisch eine Anzahl gleichlautender Bescheide mit unterschiedlich ausgefüllten Adressfeldern an namentlich benannte Personen.
Liegt eine Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG vor?
Die behördlichen Bescheide müssten die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG erfüllen. Die Bescheide stellen eine behördliche hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung dar. Fraglich ist, ob eine Einzelfallregelung vorliegt, also die Behörde eine konkret-individuelle Regelung trifft. Welche Voraussetzungen hierfür gegeben sein müssen, bestimmt sich danach, ob eine einzelner VA iSd § 35 S. 1 oder eine Allgemeinverfügung iSd § 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG vorliegt.
Allgemeinverfügung sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Verfügung öffentlich bekanntgegeben wurde. Denn eine öffentliche Bekanntgabe von VAs ohne eine entsprechende Ermächtigung in einer Rechtsvorschrift (§ 41 III 1 VwVfG) ist nach § 41 III 2 VwVfG nur bei Allgemeinverfügungen zulässig.
Hier wurden die Bescheide in den privaten Briefkasten der jeweiligen Adressaten eingelegt. Eine öffentliche Bekanntgabe liegt nicht vor. Demnach handelt es sich um einzelne, bzw. um sog. Sammel-Verwaltungsakte iSd § 35 S. 1 VwVfG.
-> Man spricht von Sammel-VA, wenn die Behörde mehrere gleichlautende VA an mehrere festehende Einzelpersonen richtet.
Eine Abgrenzung von Allgemeinverfügung zu Sammel-VA (also einer Vielzahl von Einzel-VA) ist notwendig, da für Allgemeinverfügungen besondere (weniger strenge) Vorschriften gelten (vgl. § 28 II Nr. 4, 39 II Nr. 5 VwVfG,…).
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Bürger B erhält von Stadt S eine Anordnung, jeweils bei Glatteis den Weg vor seinem Grundstück zu streuen.
Liegt ein VA vor?
VA - Fraglich ist, ob sich die Anordnung auf einen Einzelfall bezieht, also konkret-individuell ist.
Die Anordnung ist ausschließlich an B adressiert, sodass sie individuell ist.
Problematisch ist, dass sich die Anordnung nicht auf einen Einzelfall bezieht, da sie den B dazu verpflichtet, die Streuung an jedem Tag vorzunehmen, an dem Glatteis gegeben ist.
Eine solch abtrakt-individuelle Regelung wird aber weitestgehend einhellig als Einzel-VA iSd § 35 S. 1 VwVfG qualifiziert.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - in welche Fallgruppen lassen sich innerdienstliche Weisungen und ähnliche Maßnahmen einordnen und sind die als VA zu qualifizieren?
(1) Betriebsverhältnis
Angewiesener ist ausschließlich als Amtswalter (also in seiner dienstlichen Rechtsstellung) betroffen.
Kein VA mangels Außenwirkung und damit kein gerichtlicher Rechtsschutz (-> dem objektiven Sinngehalt nach ist die Anweisung nicht dazu bestimmt, den verwaltungsinternen Bereich zu überschreiten).
(2) Grundverhältnis
Dem obj. Sinngehalt der Weisung nach richtet sich die Maßnahme gegen den Adressaten in seiner persönlichen Rechtsstellung und bezwecken dies auch.
Nur dann ein VA, wenn die weiteren TBM des § 35 S. 1 VwVfG gegeben sind.
Bsp.: Beamtenernennung, vorzeitige Pensionierung, Beförderung, Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung,…
(3) Kein Name
Maßnahme bezweckt ihrem obj. Sinngehalt nach eine Regelung des rein innerdienstlichen Bereichs, wirkt sich aber faktisch auf die persönliche Rechtsstellung des Amtswalters aus.
Zwar Außenwirkung; Außenwirkung ist aber nicht beabsichtigt -> daher kein VA und damit kein gerichtlicher Erfolg mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage; Leistungs- oder Feststellungsklage aber denkbar.
Umsetzung -> Zuweisung zu einer der Qualifizierung des Beamten nicht angemessenen oder diskriminierenden Position
Vorgesetzter weist Polizisten an, seine Haare in Hemdkragenlänge zu schneiden.
Behörde verbietet muslimischer Lehrerin ein Kopftuch im Unterricht zu targen.
Achtung: Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Der zuständige Beamte wird von seinem Vorgesetzten angewiesen, den Abriss eines materiell baurechtswidrigen Gebäudes zu verfügen.
Liegt im Verhältnis zum Grundstückseigentümer ein VA vor?
Nach § 35 S. 1 VwVfG kann ein VA nur eine solche Regelung sein, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Auf Außenwirkung ist eine verwaltungsbehördliche Maßnahme dann gerichtet, wenn die Regelung ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, über den verwaltungsinternen Bereich hinauszugreifen.
Erforderlichkeit der tatsächlichen und beabsichtigten unmittelbaren Außenwirkung:
Überschreitung verwaltungsinterner Bereich (+), wenn Bürger/selbstständige Verwaltungsträger tatsächlich unmittelbar betroffen sind
Regelung muss - nach ihrem objektiven Sinngehalt -gerade dazu bestimmt sein, Außenwirkung zu entfalten.
Die Anweisung des Vorgesetzten trifft die Rechte des Bürgers wenn überhaupt, nur mittelbar, jedenfalls nicht unmittelbar. Eine unmittelbare Rechtsgutverletzung könnte allenfalls durch die Abrissverfügung herbeigeführt werden.
Mithin liegt keine Außenwirkung und damit kein VA iSd § 35 S. 1 VwVfG vor.
Verwaltungsakt - Tatbestandsvoraussetzungen - Soll ein Ausländer zum Beamten ernannt werden, setzt dies gem. § 7 III BBG eine Ausnahmegenehmigung durch das Bundesinnenministerium voraus.
Ist die Genehmigung ein VA?
Die Ernennung zum Beamten ist ein VA iSd § 35 S. 1 VwVfG. Fraglich ist, ob die hierzu erforderliche Genehmigung (der Mitwirkungsakt) ebenfalls ein VA darstellt und die ernennende Behörde ggfs. Verpflichtungsklage erheben kann.
Es könnte sich um einen sog. mehrstufigen VA handeln. Dies setzt voraus, dass die mitwirkende Behörde bestimmte Aspekte und Fragen des mehrstufigen Verwaltungsakts selbstständig und ausschließlich prüft und entscheidet.
Andernfalls ist die Mitwirkung kein VA.
Nach § 7 III BBG kann das BMI die Ernennung genehmigen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. In der Prüfung des dringenden Bedürfnisses liegt eine eigenständige Prüfung bzw. Entscheidung des BMI.
Mithin liegt ein mehrstufiger VA vor.
Verwaltungsakt
Was ist eine Zusage und was ist der wichtigste Unterfall der Zusage?
Zusage ist eine von der Behörde abgegebene „hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen” (BVerwGE 26, 31 (36)).
Das behördliche Versprechen kann sich auf jedwedes spätere behördliche Verhalten beziehen. Die Zusage als solche ist nicht gesetzlich geregelt.
Unterfall: § 38 I 1 VwVfG - Zusicherung -> eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten VA später zu erlassen oder zu unterlassen (Legaldef.).
Der Landwirt L hat im Außenbereich des Bezirkes Grünstadt einen Stall für 2000 Masthähnchen errichtet.
Die Behörde prüft die Bebauung und stellt fest, dass L die erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt hatte. Weiter wurde zutreffend festgestellt, dass der Hähnchenstall auch materiellrechtlich baurechtlich unzulässig sei, da er gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verstößt. Um “Landwirtschaft” handelt es sich nämlich nur dann, wenn die Hühner mit Futter aus eigener Produktion gefüttert werden. Hier werden de Hühner jedoch nur mit zugekauften Futter gefüttert.
Die zuständige Behörde bestellt L ein. Dieser gibt an, auf Futter aus Eigenproduktion umzustellen. Der Prozess wird aber drei Jahre in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre die Anlage materiellrechtlich baurechtlich zulässig.
Daraufhin erklärt die Behörde dem L, sie werde von einer Abrissanordnung absehen, sofern binnen drei Jahren auf die Fütterung der Hühner mit eigens produzierten Futter umgestellt wird.
L ließ sich die Erklärung schriftlich geben.
Liegt in der Erklärung eine Zusicherung?
A. Verbindlichkeit des Schreibens
Schreiben könnte verbindlich sein, sofern es sich um eine Zusicherung i.S.d. § 38 I 1 VwVfG handelt.
I. Vorliegen einer Zusicherung
Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, § 38 I 1 VwVfG.
Vorliegen einer Zusage
Zusage ist gesetzl. nicht definiert, wird aber vom Gesetz vorausgesetzt.
BVerwGE 26, 31 (36): Zusage ist eine von der Behörde abgegebene „hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen”
a) Handeln einer Behörde (+)
b) Bindungswille
Ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen musste.
-> L ließ sich die Erklärung schriftlich geben. Schriftlichkeit wird bei jur. Laien oftmals mit Verbindlichkeit gleichgestellt. Aus der perspektive des Empfängers L liegt daher ein Bindwungswille der Behörde vor.
c) ZE: Zusage (+)
Vorliegen einer auf Erlass oder auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichteten Zusage
Hier hat die Behörde die Unterlassung einer Beseitungsanordnug nach § 81 LBO RhPf zugesichert.
ZE: Da das Schreiben somit eine Zusage auf spätere Unterlassung eines Verwaltungsaktes enthält, ist dieses Schreiben als Zusicherung i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu sehen.
Nach welchen Vorschriften bestimmt sich die Wirksamkeit und damit auch die Verbindlichkeit der Zusicherung?
II. Wirksamkeit der Zusicherung
Fraglich ist jedoch, ob diese Zusicherung auch wirksam, d. h. für die Bauaufsichtsbehörde verbindlich ist.
Ob neben den in § 38 VwVfG genannten besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen noch weitere treten, bestimmt sich danach, ob die Zusicherung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist. In diesem Fall müsste die Zusicherung auch den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen.
Es ist unklar, ob die Zusicherung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
e.A.: VA (-)
Arg.: In § 38 II VwVfG ordnet der Gesetzgeber nur die entsprechende Anwendung mancher auf den Verwaltungsakt anzuwendenden Vorschriften an.
Arg.: Zusicherung enthält keine Regelung, sondern stellt eine solche nur in Aussicht (Maurer, § 9 Rn. 60.)
h.M.: VA (+)
Zusicherung begründet einen Anspruch auf Erlass bzw. Unterlassen eines zukünftigen VA und stellt damit selbst eine Regelung dar. Maurer (s.o.) differenziert nicht hinreichend zwischen der zugesicherten Regelung und der Zusicherung selbst.
§ 38 VwVfG entfaltet eine ähnliche Bindungswirkung wie Verwaltungsakte. Daher wäre es widersprüchlich, wenn vor Erlass kein rechtsstatliches Verwaltungsverfahren gem. §§ 9 ff. VwVfG durchgeführt werden würde.
Streitentscheid: Zusicherung = VA (+); §§ 43 ff. VwVfG finden Anwendung.
-> D.h. im Einzelfall ist auch die Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) sowie Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfG zu prüfen.
Hier keine Bedenken; Bekanntgabe (+)
Ist die Zusicherung wirksam?
-> hier Streit um die Frage der VA-Qualität der Zusicherung führen und zugunsten der bejahenden Ansicht die VA-Qualität feststellen.
Somit bestimmen sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Zusicherung nach § 38 VwVfG sowie den allgemeinen Vorschriften (§§ 43 ff. VwVfG).
Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen, § 43 ff. VwVfG (+)
Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen, § 38 VwVfG
a) Schriftform, § 38 I 1 VwVfG
-> Anforderungen an die Schriftform ergeben sich aus § 37 III VwVfG; hier (+)
b) Handeln der zuständigen Behörde (+), also der Behörde, die für den Erlass des zukünftigen VA zuständig ist.
c) Keine Nichtigkeit der Zusicherung (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 44 VwVfG)
d) Keine Unwirksamkeit der Zusicherung wegen geänderter Verhältnisse (§ 38 Abs. 3 VwVfG)
ZE: Es liegt eine wirksame Zusicherung iSc § 38 I 1 VwVfG vor.
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die rechtliche Existenz eines Verwaltungsakts – und was gilt ohne Bekanntgabe?
Bedeutung der Bekanntgabe:
Mit wirksamer Bekanntgabe an irgendeine Person ist der VA „in der Welt" und rechtlich existent – unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit.
Auch rechtswidrige und sogar nichtige VA sind rechtlich existent, sobald sie bekanntgegeben wurden.
Er kann dann mit Widerspruch (§ 68 VwGO) oder Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO) angegriffen werden.
Rechtsfolge der fehlenden Bekanntage:
Ohne Bekanntgabe: kein VA, sondern ein Nicht-VA / Nullum – das ist noch weniger als ein nichtiger VA.
Gibt es eine Ausnahme vom Erfordernis der Bekanntgabe?
Ausnahme vom Bekanntgabeerfordernis: Ein Gesetz kann anordnen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist ein VA als erlassen gilt, wenn die Behörde untätig geblieben ist (§ 42a VwVfG); sog. Genehmigungsfiktion.
§ 42a VwVfG greift aber nur, wenn eine andere Vorschrift die Genehmigungsfiktion konkret anordnet.
Bsp.: § 66 V 6 LBO RhPf -> Baugenehmigung gilt nach Fristablauf als erteilt (und damit auch als bekanntgegeben).
-> Fiktiver VA steht dem regulären VA gleich.
Wichtig: Fingiert werden nur Erlass und Bekanntgabe - nicht die Rechtmäßigkeit.
Wann ist ein Verwaltungsakt erlassen?
Streitig:
A1: VA ist erlassen, wenn er den Wirkungsbereich der Behörde verlassen hat – das kann bereits vor der Bekanntgabe der Fall sein.
A2: Erlass ist mit der Bekanntgabe gleichzusetzen.
Praktische Bedeutung gering: Auch nach A1 ist der VA erst rechtlich existent, wenn er irgendeinem Betroffenen bekanntgegeben wurde.
Wann ist ein VA wirksam?
Welche Konsequenzen entwachsen einem wirksamen VA?
Wirksamkeit des VA mit dessen Bekanntgabe gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, § 43 I 1 VwVfG.
-> Wichtig: Zu differenzieren ist zwischen der äußeren und inneren Wirksamkeit.
Konsequenzen:
VA muss befolgt werden.
Begünstigter darf von VA Gebrauch machen.
Zwangsweise Durchsetzung des VA, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
Eine Stadt weist durch spezielle Parkplatzschilder Parkraum für Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges aus. Das Parkplatzschild ist ein VA (Allgemeinverfügung) und bedeutet ein Parkverbot für andere Fahrzeuge.
Bürger B parkt auf dem Parkplatz mit seinem Diesel. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt er Einspruch beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Die Stadt hatte keine Rechtsgrundlage für das Aufstellen des Verkehrsschilds.
Muss das Gericht das Parkverbot auf Grundlage des VA ihrer Entscheidung zugrundelegen?
VA entfalten eine sog. Tatbestandswirkung:
Auch alle anderen Behörden, Träger öffentlicher Gewalt sowie grundsätzlich auch alle Gerichte154 sind bei ihren Entscheidungen an die im Verwaltungsakt getroffene Regelung gebunden – und zwar ohne dass sie die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts prüfen dürften. Nichtigen Verwaltungsakten kommt allerdings keine Tatbestandswirkung zu.
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VA nicht gem. § 44 I VwVfG nichtig.
Damit muss das Gericht das Parkverbot auf Grundlage des VA als wirksam ihrer Entscheidung zugrundelegen.
Zwischen welchen zwei Arten der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts wird unterschieden?
Es wird zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit von Verwaltungsakten unterschieden:
Äußere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt für denjenigen, dem er bekanntgegeben wurde, als solcher maßgeblich ist, § 43 I VwVfG.
Innere Wirksamkeit bedeutet, dass die im Verwaltungsakt enthaltene Regelung für denjenigen, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, verbindlich ist.
Rechtliche Existenz, äußere und innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts können auseinanderfallen.
Solo-Selbständiger im Promotion-Bereich beantragt im Februar 2021 „Novemberhilfe“ und erklärt im Online-Antrag, er sei „direkt betroffen“; Bewilligung in voller beantragter Höhe auf Grundlage der Corona-Förderrichtlinie und § 53 LHO. Später stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass seine Branche von den Lockdown-Schließungsanordnungen tatsächlich weder direkt noch (über 80%-Umsatzbeziehungen) indirekt betroffen war; sie nimmt den Bewilligungsbescheid 2023 nach Anhörung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und fordert den gesamten Betrag zurück.
Zu Recht?
Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids nach § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW
Rechtsgrundlage
§ 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW (begünstigender VA mit Geldleistung).
Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Bewilligung entgegen der durch Förderrichtlinie und ständige Verwaltungspraxis vorgegebenen Versagungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung in der nichtgesetzesakzessorischen Subventionsverwaltung) -> vor dem Hintergrund der tatsächlichen Umstände wäre der Bewilligungsbescheid jedem anderen Antragssteller versagt worden. Da hier Subvention bewilligt wurde, wurde gegen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG verstoßen.
Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV: Gewährung einer Beihilfe außerhalb des von der Kommission genehmigten, beihilferechtlichen Rahmens (Personenkreis der Antragsberechtigten), damit unionsrechtswidrige Durchführung der Beihilfe.
Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW)
Ausschluss des Vertrauensschutzes, weil der Kläger die Bewilligung durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben („direkt betroffen“ trotz objektiv fehlender Antragsberechtigung) erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW).
Rechtsfolge
Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ist in diesem Fall die Rücknahme regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) vorzunehmen; atypische Gründe für eine Beschränkung auf die Zukunft liegen nicht vor.
Rückforderung
Erstattung der ausgezahlten Leistung nach § 49a VwVfG NRW.
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe des VA für
die Wirksamkeit
für die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage?
Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 LVwVfG); d.h. Bekanntgabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Die Bekanntgabe erlangt im Verfahrensrecht Bedeutung:
Grundsatz: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage können binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden, § 72 I 1 VwGO.
Ausnahme: Ist Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntagbe erhoben werden., § 72 I 2 VwGO.
Was ist ein Verwaltungsakt ohne Bekanntgabe?
Nach § 43 I 1 VwVfG erlangt der Verwaltungsakt erst mit dessen Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten/Betroffenen wirksam; d.h ohne Bekanntgabe ist VA unwirksam, also ein rechtliches Nullum.
Wann liegt eine Bekanntagbe (§ 43 I 1 VwVfG) im Rechtssinne vor?
Bekanntgabe ist die amtlich veranlasste Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Möglichkeit: VA muss so in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann.
Amtlich veranlasst: Genügt nicht, wenn ein Kumpel der bei der Behörde arbeitet, am Stammtisch kurz davon erzählt.
Veraltwaltungsakt
Der zuständige Beamte formuliert die von A beantragte Baugenehmigung in schriftlicher Form (zwei Seiten) und teilt dem A durch einen zweizeiligen Brief mit, dass die Baugenehmigung erlassen wurde.
Liegt mit Zugang des Zweizeiler eine wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsakts an A vor?
Eine Bekanntgabe im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn:
• die für die Bekanntgabe zuständige Behörde
• in amtlicher Eigenschaft
• wissentlich und willentlich (Bekanntgabewille)
• den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber
eröffnet und
• der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.
Fraglich ist, der Inhalt des VA dem A gegenüber eröffnet wurde.
Die Behörde hat dem A lediglich die Eröffnung in einem zweizeiligen Brief mitgeteilt. Der Inhalt des VA war weitaus ausführlicher. Schließlich wurde die Baugenehmigung in zwei Seiten ausformuliert.
Damit wurde nur der Umstand der Genehmigung, nicht aber die Gründe und der Umfang mitgeteilt. Es fehlt daher an einer hinreichenden Eröffnung des Inhalts.
Genügt die mündliche Bekanntgabe eines jenen Verwaltungsaktes?
Nur wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist (zB Zustellung nach § 73 III VwGO oder § 69 II 1 VwVfG), darf die Bekanntgabe gem. § 3a I VwVfG elektronisch (E-Mail), mündlich oder in jeder anderen geeigneten Form (zB Einwurf eines schriftlich abgefassten Verwaltungsakts in den Brief kasten, Handzeichen eines Polizisten) erfolgen, § 41 I 1 iVm § 37 II 1 VwVfG.
Im Widerspruchsverfahren ergeht ein Widerspruchsbescheid. Anstelle der in § 73 III 1 VwGO vorgeschriebenen Zustellung des Widerspruchsbescheids wird dieser auf dem üblichen Postweg übermittelt.
Ist der Bescheid (=VA) wirksam bekanntgegeben worden?
In jedem Fall liegt eine fehlerhafte Bekanntagbe vor. Schließlich wurde der Bescheid nicht in der gesetzlich Vorgegebenen Form aus § 73 III 1 VwGO bekanntgegeben.
Die Folgen einer fehlerhaften Bekanntgabe sind umstritten.
e.A.: Ein Verwaltungsakt, der unter Verstoß gegen die hierbei zu beachtenden Vorschriften bekanntgegeben wurde, sei unwirksam; sogar als rechtliches Nullum zu qualifizieren.
h.M.: Wirksamkeit eines VA bestimmt sich nur nach § 43 VwVfG. Erfolgt Bekanntgabe unter Verstoß gegen Rechtsvorschrift, ist VA nur nichtig, wenn ein Nichtigkeitsgrund des § 44 I, II VwVfG vorliegt.
Achtung: In jedem Fall müssen aber die Voraussetzungen einer Bekanntgabe im Rechtssinn (vgl. KK) gegeben sein - andernfalls kommt es auf die Einhaltung der Rechtsvorschrift über die Form der Bekanntgabe gar nicht an!
Warum zieht ein Verstoß gegen die Form der Bekanntgabe in aller Regel nicht die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes nach sich?
Es ist zwischen der Bekanntgabe im Rechtssinne (s. Def. BVerwG) und der Form der Bekanntgabe zu unterscheiden.
Ein Verstoß gegen die Bekanntgabe als solche zieht nhM die Unwirksamkeit des VA nach sich (s. KK Meinungsstreit).
Die Form der Bekanntagbe richtet sich primär nach § 41 VwVfG, § 37 II bis IV VwVfG sowie den Spezialvorschriften (zB § 73 II 1 VwGO iVm VwZG).
Die Wirksamkeit des VA bestimmt sich einzig und allein nach § 43 VwVfG => Führt ein Rechtsverstoß nicht zur Nichtigkeit nach §§ 44, 43 III VwVfG, ist der Verwaltungsakt nur rechtswidrig, aber wirksam.
Die Behörde erlässt einen Widerspruchsbescheid. Anstelle der nach § 73 III 1 VwGO vorgeschriebenen förmlichen Zustellung übermittelt die Behörde den Bescheid auf dem einfachen Postweg. Adressat A erhält den Brief persönlich vom Postboten üerbegeben.
Führt der Verstoß gegen § 73 III 1 VwGO zur Unwirksamkeit des Bescheids?
B. Begründetheit
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Auf die formelle Rechtmäßigkeit ist nur einzugehen, wenn der Sachverhalt entsprechende Hinweise und Angaben enthält.
Ordnungsgemäße Bekanntgabe
Der Verwaltungsakt müsste ordnungsgemäß, d.h. so wie es das Gesetz vorgibt, bekanntgegeben worden sein.
Vorliegend bestimmt § 73 III 1 VwGO die Art der Bekanntgabe. Der Widerspruchsbescheid ist zuzustellen.
Nach § 2 I VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments in der in diesem Gesetz (VwZG) bestimmten Form. Erfolgt die Zustellung durch die Post, muss eine Zustellungsurkunde ausgefüllt werden. Die §§ 177 bis 182 ZPO gelten entsprechend, § 3 VwZG.
Hier erfolgte die Bekanntgabe durch einfache postalische Übermittlung, nicht durch eine Zustellung iSd ZwVG.
Damit liegt eine nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe vor.
Es umstr., welche Konsequenz für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aus dem Verstoß gegen die Form der Bekanntgabe entwächst. Das Ergebnis könnte hier allerdings dahinstehen, sofern der Zustellmangel nach § 8 ZwVG geheilt wurde.
Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellvorschriften zugegangen (hier: § 73 III 1 VwGO), gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, § 8 ZwVG. Vorausgesetzt, die Behörde hat mit Zustellungswillen gehandelt.
Hier alles (+) -> Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift beschneidet die Wirksamkeit des VA in keinem Fall.
-> Achtung: Die lediglich mündliche Mitteilung des (groben) Inhalts eines schriftlichen VA, der auszuhändigen ist, und zwar in einem formalisierten Verfahren nach dem VwZG, ist offenkundig schwerwiegend fehlerhaft iSv § 44 I VwVfG. Der Widerspruchsbescheid ist deshalb nichtig.
ZE: Es liegt zumindest eine ausreichende Bekanntgabe vor.
Woran muss ich denken, wenn die Zustellung des VA durch die Post mittels Einschreiben vorgenommen wird?
§ 4 VwZG -> VA gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.
A hat eine Baugenehmigung beantragt. Sie wurde erteilt und ihm am 1.2.2023 bekanntgegeben. Den Nachbarn B, C und D wurde die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben.
A händigt dem B (nicht auch dem C und D) am 1.3.2023 eine Kopie der Baugenehmigung aus. A beginnt am 1.3.2024 mit den Bauarbeiten. Dies bemerken auch C und D, die von der Baugenehmigung noch nichts wussten.
C unternimmt nichts. D erkundigt sich bei der Baubehörde mit Schreiben vom 1.4.2024, ob sie dem A eine Baugenehmigung erteilt hat und beantragt die Zusendung der entsprechenden Baugenehmigung. Am 1.6.2024 sendet die Baubehörde dem D eine Ablichtung der Baugenehmigung.
Am 2.5.2025 legen B, C und D Widerspruch gegen die Baugenehmigung gem. §§ 68 ff. VwGO ein.
Wurden die Widersprüche fristgerecht erhoben?
Die Baugenehmigung wurde mit Bekanntgabe gegenüber A am 01.02.2023 existent und damit angreifbar für jedermann; also auch für B, C und D.
Da die Baugenehmigung B, C und D (zunächst) nicht amtlich bekanntgegeben wurde, begann für sie (zunächst) keine Widerspruchsfrist zu laufen, § 57 I VwGO.
In Betracht kommt aber eine analoge Anwendung der §§ 58 II, 70 VwGO.
B -> sichere Kenntnisnahme von Existenz und Inhalt der Baugenehmigung: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO
Frist
Beginn (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.03.2023
Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2024 (24:00 Uhr)
Verfristung (+)
C -> Grund zur Annahme, dass VA existiert hat sich mit Baubeginng am 01.03.2024 aufgedrängt: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO
Frist:
Beginn: (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.03.2024
Ende: Beginn (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2025 (24:00 Uhr).
D -> Grund zur Annahme, dass VA existiert hat sich mit Baubeginng am 01.03.2024 aufgedrängt; D hat daraufhin geeignete Maßnahmen zur Erlangung der sicheren Kenntnis von Existenz und Inhalt getroffen; daher Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO mit sicherer Kenntnisnahme.
Frist für Maßnahmen:
Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.03.2025
Maßnahme am 01.04.2024 -> rechtzeitig (+)
Frist für Rechtsbehelf (erneute Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO)
Beginn mit sicherer Kenntnisnahme (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 BGB): 01.06.2024
Ende (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 BGB): 01.06.2025
Verfristung (-)
D hat fristgemäß das Widerspruchsverfahren eingeleitet.
Ein Verwaltungsakt ist mit Bekanntgabe gegenüber nur irgendeiner Person rechtlich existent. Ein rechtlich existenter Verwaltungsakt kann auch von Dritten, denen gegenüber er nicht bekannt gegeben wurde, angegriffen werden.
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt für jeden Dritten gesondert mit der Bekanntgabe des VA ihm gegenüber zu laufen, §§ 70 I, 74 I VwGO.
Ist eine öffentliche Bekanntgabe nach § 41 III, IV VwVfG nicht möglich, müsste er jedem einzelnen Betroffenen individuell bekanntgegeben werden (Bsp.: Baugenehmigung, durch welche vier Nachbarn betroffen sind). Andernfalls würde dessen Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt werden und das Widerspruchs- bzw. Klagerecht würde quasi auf ewig fortbestehen.
Das kann nicht sein - wie wird diese Problem begegnet?
In nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnissen, insbesondere im Baurecht, gelten folgende Grundsätze:
Sichere Kenntnis
Keine amtliche Bekanntmachung aber sichere Kenntniserlangung von Existenz und Inhalt -> Ab Zeitpunkt sicherer Kenntniserlangung: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO.
Existenz drängt sich auf
Keine amtliche Bekanntmachung und keine sichere Kenntnis von Existenz/Inhalt aber Grund zur Annahme, das VA existiert -> Ab Zeitpunkt, zu welchem sich Existenz des VA aufdrängen musste: Einjahresfrist, §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO.
a) Bleibt Dritter in dieser Zeit untätig -> Verfristung
b) Hat Dritter geeignete Maßnahme zur Kenntniserlangung ergriffen, greift Szenario (1) ab sicherer Kenntnisnahme von Existenz und Inhalt.
Zeit- und Umstandsmoment
Keine Verfristung nach 1. und 2., aber Untätigkeit des Dritten, tritt Verwirkung dennoch ein, wenn Zeit- und Umstandsmoment die Einlegung des Rechtsbehelfs als treuwidrig erscheinen lassen.
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Nach Teilen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die §§ 70, 74 I 2 iVm § 58 II VwGO auf andere Rechtsverhältnisse nicht in dieser Form angewendet werden.
BVerwG stellt auf den Grundsatz der Verwirkung ab. Verwirkung nur dann, wenn neben der tatsächlichen Kenntnisnahme (oder deren sicheren Möglichkeit) ein längerer Zeit der Untätigkeit sowue weitere Umstände hinzutreten, die die Ausübung des Anfechtunsrechts als rechtswidrig erscheinen lassen.
-> nach Detterbeck klar abzulehnen; obige Grundsätze sind immer anzuwenden.
Bekanntgabe von Verkehrszeichen – Streitstand?
Streitstand: Bekanntgabe von Verkehrszeichen (§ 39 II StVO)
Ansicht 1 – BVerwG (Rspr.): Bekanntgabe erfolgt individuell ggü. jedem Verkehrsteilnehmer erst bei erstmaliger konkreter Möglichkeit der Kenntnisnahme (Sich-Nähern).
→ Konsequenz: Rechtsbehelfsfrist (Jahresfrist, § 70 II bzw. § 74 I 2 jew. i.V.m. § 58 II VwGO) beginnt individuell für jeden Betroffenen gesondert zu laufen.
→ Kritik: Faktisch läuft für viele keine Frist – bloße Behauptung, das Schild noch nicht wahrgenommen zu haben, genügt; Gegenteil kaum beweisbar → Rechtsunsicherheit.
Ansicht 2 – vorzugswürdig (h.L.): Bekanntgabe erfolgt einheitlich und öffentlich bereits mit dem Aufstellen; §§ 41 III, IV VwVfG werden durch die spezielleren StVO-Vorschriften verdrängt. Individuelle Kenntnisnahme unerheblich.
→ Konsequenz: Jahresfrist (§ 58 II VwGO) beginnt für alle Verkehrsteilnehmer gleichzeitig mit Aufstellen. Nach Fristablauf nur noch Wiederaufgreifen (§ 51 VwVfG) bzw. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Aufhebung (§§ 48, 49 VwVfG).
→ Kein Verstoß gg. Art. 19 IV GG (vom BVerfG bestätigt).
Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit
In welchem Dreischritt ist immer die Rechtmäßigkeit eines VA zu prüfen?
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Anfechtungsklage ist begründet, wenn VA rechtswidrig und den Kläger in eigenen Rechten verletzt.
I. Rechtswidriger Ausgangs VA
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Skizziere den Aufbau der Rechtmäßigkeitsprüfung des VA.
I. Bestimmung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA
1. Zuständigkeiten der Behörde
2. Verfahren und Verfahrensvorschriften
3. Form
4. Ordnungsgemäße Bekanntgabe
5. Begründung
Bereits an dieser Stelle können die §§ 45 f. VwVfG geprüft werden, die dann ggf. auch das Eingehen auf § 44 VwVfG erfordern
III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
1. Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem
Recht
a) Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zB Gesetzgebungskompetenzen, Gesetzgebungsverfahren, falls es sich um ein formelles Gesetz handelt
b) Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ins besondere Übereinstimmung mit den Grundrechten und allgemeinen Verfassungsprinzipien. Zur Prüfung, falls es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt
2. Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage
Nur erörtern, wenn kein formelles Gesetz, das zum Erlass derartiger VA ermächtigt, existiert.
a) Eingriffsverwaltung
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes muss ein formelles Gesetz existieren, das zum Erlass des VA ermächtigt.
b) Leistungsverwaltung
Erörterung der Frage, ob überhaupt ein besonderes formelles Gesetz erforderlich ist.
3. Verwaltungsaktbefugnis
4. Vereinbarkeit des VA mit der – ggf. verfassungskonform ausgelegten – Ermächtigungsgrundlage (Tatbestandsmäßigkeit des VA) - Ggf. prüfen, ob Beurteilungsgrenzen überschritten wurden.
5. Beachtung der Grenzen des Ermessensspielraums
6. Übereinstimmung des VA mit sonstigem höherrangigen Recht
(Vorrang des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit), insbesondere mit dem GG, aber auch zwingendem EU-Recht Insbesondere für eine Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist nur Raum, wenn das Gesetz der Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumt. Dann aber ist der 6. Gliederungspunkt ein Unterfall des 5. Gliederungspunktes.
7. Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes
§ 37 I VwVfG. Dieser Punkt kann auch unter 6. geprüft werden.
8. Tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Befolgung des VA
Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit - EGL
Warum muss stets die Ermächtigungsgrundlage festgestellt werden?
Der Verwaltungsakt muss auf ein formelles Gesetz rückführbar sein. Hintergrund ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes -> Kein Handeln ohne Gesetz (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 III GG).
Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit -EGL
Wie ist der Einstieg in die Feststellung des Vorliegens der EGL zu formulieren?
Als belastende Maßnahme bedarf der Verwaltungsakt nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes zunächst einer ihrerseits verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage.
-> Nennung der als EGL in Frage kommende(n) Norm(en).
-> Es muss eine behördliche Handlungsbefugnis vorliegen, bloße Gebote und Verbote genügen nicht; d.h. EGL bedarf eine Rechtsfolge, denn Rechtsfolge ist Handlungsbefugnis.
Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit - FRM
Skizziere den Aufbau der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung.
I. EGL
Die Maßnahme ist formell rechtmäßig, wenn es von der zuständigen Behörde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren formgerecht erlassen worden ist.
Zuständigkeit (ergibt sich idR aus dem speziellen Gesetz)
Verfahren (§ 28 VwVfG)
Form (§ 37 VwVfG)
Bekanntgabe
Begründung (§ 39 VwVfG)
ggfs. Heilung (§ 45 VwVfG)
Erläutere, was das Verwaltungsverfahren ist.
Das Verwaltungsverfahren ist der Weg, auf dem die Verwaltung ihre Produkte (Rechtsakte) herstellt. Rechtmäßig muss nicht nur das „Endprodukt“ sein. Auch der Herstellungsprozess – eben der Verfahrensablauf – muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.
Welche Verfahrensvorschriften gelten in RLP?
Hat eine reinlandpfälzische Landesbehörde gehandelt, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit nach den Vorschriften des LVwVG.
§ 1 LVwVfG RLP Abs. 1: “Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung..”
Danach bestimmt sich das Verfahren in RLP in aller Regel nach dem VwVfG.
Welcher Verfahrensvorschrift kommt idR besondere Bedeutung zu?
Im Rahmen der Verfahrensvorschriften ist insbesondere das Anhörungserfordernis aus Art. 28 VwVfG zu beachten.
Die zuständige Baubehörde erlässt eine Baugenehmigung zugunsten des A. A wurde vor Erlass des Verwaltungsakts nicht angehört. Beschneidet die unterlassene Anhörung die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts?
§ 28 I VwVfG: “…in Rechte eines Beteiligten eingreift..”
-> Grundsätzlich ist den Beteiligten nach § 28 I VwVfG nur vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Das Anhörungserfordernis besteht nicht bei begünstigenden VAen (arg. e.c. § 28 I VwVfG).
Ist zwingend erforderlich, dass sich der Beteilgite, in dessen Rechte ein Verwaltungsakt eingreift, zu den entscheiungserheblichen Tatsachen äußert?
§ 28 VwVfG fordert nur, dass dem Beteiligten eines belastenden Verwaltungsakts die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wird.
Für die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist es unerheblich, ob der Beteiligte von der Möglichkeit gebrauch macht.
Ist der Erlass eines VA grundsätzlich an eine Form gebunden?
§ 37 II VwVfG - Ein VA kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in sonstiger Weise erlassen werden (Grundsatz der Formfreiheit).
Die Schulleiterin S teilt den Eltern der Schulkinder mit, dass Stifte der Marke Legami nicht mehr in die Schule mitgebracht werden dürfen.
Wurde der VA formwirksam erlassen?
Zuständigkeit
Verfahren
Form
Der VA wurde hier per E-Mail an die Eltern übermittelt. Im Ausgangspunkt gilt der Grundsatz der Formfreiheit aus § 37 II 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein VA schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden
Die E-Mail ist ein elektronischer VA, da die Schriftzeichen mit einem elektronischen Datenträger verbunden sind und somit nach § 37 II 1 VwVfG formgerecht.
Allerdings müssten die Eltern hierfür gem. Art. 3a I VwVfG den Zugang eröffnet haben. Anzunehmen ist, dass die Eltern der Schule die E-Mail-Adressen für einen zügigen und unkomplizierten Austausch übermittelt und damit zumindest konkludent ihre Bereitschaft, elektronische Dokumente entgegenzunehmen, erklärt haben (vgl. BeckOK VwVfG/U. Müller/Dittrich VwVfG § 3a Rn. 5).
Die Formvorgaben aus § 3a II VwVfG dienen der Ersetzung der Schriftform. Eine Form für den VA ist hier nicht vorgesehen, weshalb eine entsprechende Signatur nicht erforderlich ist.
(Sehr ausschweifende Antwort; in Klausur kürzen)
ZE: FRM (+)
Die zuständige Behörde erlässt einen belastenden Verwaltungsakt und stellt diesen dem Betroffenen zu. Die Behörde vergisst, die Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
Wirkt sich dieser Umstand auf die formelle RM des VAs aus?
II. Formelle Rm
Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntgabe und Begründung (+)
Einem schriftlichen oder elektronischen VA, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Rechtsbehelfserklärung beizufügen, § 37 VI VwVfG. Es handelt sich hier um einen belastenden und damit anfechtbaren (vgl. § 42 I VwGO) VA.
Eine unrichtige oder unterbliebene Belehrung führt nach § 58 II VwGO zur Eröffnung der Jahresfrist für das Rechtsmittel; mithin nicht nur formellen Rechtswidrigkeit.
Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit - MRM
In welche zwei Bestandteile ist eine Ermächtigungsgrundlage - gerade in Hinblick auf die Frage nach der materiellen Rechtswidrigkeit - zu trennen?
Ein Behördenhandeln (Rücknahme VA, Rechtsverstoß im VA selbst,..) kann materiell rechtswidrig sein, wenn der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt ist und/oder die Rechtsfolge nicht fehlerfrei ausgeübt wurde.
Daher ist konsequent zwischen Tatbestand und Rechtsfolge zu trennen.
-> Unterscheidung leicht, da EGL im ÖR idR Kondiktionalsätze und damit nach dem: “wenn (Tatbestand), dann (Rechtsfolge) Prinzip” aufgebaut sind.
Wann ist ein VA rechtswidrig und wovon ist die Rechtswidrigkeit abzugrenzen?
Ein VA ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei seinem Erlass gegen Rechtsnormen mit Außenwirkung versößt.
Die Rechtswidrigkeit kann sowohl aus einem beim Vorgang des Erlasses (Verfahrensfehler) als auch aus einem Rechtsverstoß der im VA getroffenen Regelungen folgen.
-> Rechtswidrige VA können mit dem statthaften Rechtsbehelf angegriffen werden (§ 42 I Alt. 1 VwGO; §§ 68 ff. VwGO); aber Achtung: Rechtswidrigkeit allein genügt nicht: erforderlich ist außerdem, dass der Kläger durch den rechtswidrigen VA in seinen Rechten verletzt ist.
Rechtswidrigkeit ist nicht Nichtigkeit.
Bloße Fehlerhaftigkeit des VA berührt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht (arg. ex contr. § 43 III VwVfG). Rechtswidrige VA sind nur unter den Vss. des § 44 VwVfG nichtig.
Achtung: RWK bzw. Nichtigkeit setzt in jedem Fall die Existenz des VA voraus; d.h. bei fehlender Bekanntgabe im Rechtssinne stellt sich die Frage der RWK/Nichtigkeit erst gar nicht.
Die Behörde erlässt einen Zahlungscheid über 100€, darf jedoch nur 50€ verlangen. Ein Teil des VA ist rechtswidrig; der VA ist teilrechtswidrig.
Ist der restliche Teil rechtmäßig?
Teilrechtswidrigkeit mit der Folge, dass der restliche Teil des VA’s rechtmäßig ist, hängt von drei Voraussetzungen ab:
Teilbarkeit des VA
-> Rest-VA muss für sich genommen eine sinnvolle Regelung darstellen.
idR bei Geldleistungen
bei einer Note hinsichtlich des Gesamtzeugnisses
VA, der mehrere Einzelanordnungen enthält
Rechtmäßigkeit des Teil-VA
Wenn Behörde beim Erlass des VA einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hatte, muss der Rest-VA vom mutmaßlichen Willen der Behörde gedeckt sein.
-> Maßgeblich ist, wie sich eine vernünftige, rechtlich denkende und sachlich entscheidende Behörde verhalten hätte.
Wann ist ein VA nichtig?
Wie ist § 44 VwVfG zu prüfen?
Ein VA ist nichtig, wenn § 44 VwVfG dies bestimmt.
Es empfiehlt sich die Abs. 1 bis 3 des § 44 VwVG in umgekehrter Reihenfolge zu prüfen. Denn bei der Rechtsanwendung besteht ein Vorrang des Abs. 2 und 3 gegenüber der allg. Regelung des Abs. 1.
Welche Rechtsfolge entwächst der Nichtigkeit des VA?
Gem. § 43 III VwVfG ist ein nichtiger VA unwirksam, d.h. die Behörde darf ihn nicht (zwangsweise) durchsetzen, die Bürger brauchen ihn nicht zu befolgen.
Kann ein nichtiger Verwaltungsakt beseitigt werden?
Der nichtige VA erfüllt die Vss. des § 35 VwVfG, ist existent, entfaltet aber keine Rechtswirkung.
Er kann durch Anfechtungsklage (arg. e contr. § 43 II 2 VwGO) beseitigt werden.
Was meint Aufhebung eines VA?
Aufhebung ist ein Oberbegriff für Rücknahme (§ 48 VwVfG) oder Widerruf (§ 49 VwVfG) eines VA.
Bis hier neu für Examen:
Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit - Prüfungsaufbau
Obersatz
Der VA ist rechtswidrig, wenn entweder keine Ermächtigungsgrundlage bestand oder der Verwaltungsakt formell oder materiell rechtswidrig ist.
Der VA müsste auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage fußen.
ggfs. kann hier noch geprüft werden, ob die Verwaltung dazu befugt war, gerade in der Form des Verwaltungsaktes zu handeln.
Formelle Rechtmäßigkeit eines VA
a) Zuständigkeit der Behörde
b) Verfahren und Verfahrensvorschriften
c) Form
d) Form der Bekanntgabe
e) Begründung
Materielle Rechtmäßigkeit eines VA
a) Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem Recht
aa) Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
zB Gesetzgebungskompetenz, -verfahren, sofern formelles Gesetz
bb) Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
insb. Übereinstimmung mit den Grundrechten und allgemeinen Verfassungsprinzipien
-> Sofern kein formelles Gesetz, welches zum Erlass eines derartigen VA ermächtigt, exisitert, ist das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage zu prüfen (s. Detterbeck § 10 Rn. 610 a.E.)
Verwaltungsakt - Rechtmäßigkeit - Prüfungspunkt: Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage
Verwaltungsakt - Existenz - kann ein noch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden?
Zwar herrscht Uneinigkeit um die Frage, wann ein VA erlassen ist (e.A., wenn er Wirkungsbereich der Behörde verlassen hat; a.A., mit Bekanntgabe iSv § 43 I 1 VwVfG).
Einhellig anerkannt ist jedoch, dass ein noch nicht bekanntgegebener VA ein sog. Nicht-VA (rechtliches Nullum) ist und somit keine Wirksamkeit inne hat.
Ein unwirksamer VA kann nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden.
Verwaltungsakt - Wirksamkeit - wann ist ein VA wirksam?
Ein VA ist demjenigen gegenüber wirksam, dem er bekanntgegeben wurde, § 43 I 1 VwVfG; also mit Bekanntgabe.
Rechtsfolge der Bekanntmachung und damit der Wirksamkeit eines VA sind:
VA muss befolgt werden
Betroffener darf von VA Gebrauch machen
Behörde darf VA zwangsweise durchsetzen (sofern Vss. des VwVG gegeben sind)
Verwaltungsakt - Wirksamkeit - welche “Wirkungen” entwachsen dem wirksamen VA?
Bindungswirkung: Erlassende Behörde und Bürger (welchen VA bekanntgegeben wurde) sind an VA gebunden.
Tatbestandswirkung: alle anderen Träger öffentlicher Gewalt sind an VA gebunden.
Feststellungswirkung: Einem VA kann in seltenen Fällen eine Feststellungswirkung zukommen.
Bsp.: LRA lehnt Erlass einer Baugenehmigung ab, da sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, § 34 I 1 BauGB). Bürger B lässt den Bescheid unanfechtbar werden und baut dennoch. LRA erlässt Abrissverfügung. Kann B erfolgreich Widerspruch oder Anfechtungsklage mit dem Arg., das Bauvorhaben verstößt nicht gegen § 34 I 1 BauGB, erheben?
Innerhalb der ähnlich gelagerten Entscheidungen ist dies umstritten.
BVerwGE 48, 271: Eine abschließende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde entfaltet im Rahmen der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Bestandskraft; vielmehr müsse das Gericht über die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnung erneut entscheiden.
Arg.: Das folgt aus dem der Eigentumsgewährleistung abzuleitenden Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz des Eigentums aus Art. 14 I 1 GG.
Teilw. Lit.: Eingeschränkte Wirkung der Bestandskraft hält den Rechtsschutz offen und ist nicht prozessökonomisch, da dies die Möglichkeit zur Wiederholten Antragsstellung liefert.
Verwaltungsakt - Formelle Rechtmäßigkeit - wann ist ein VA im Rechtssinn bekanntgegeben?
Bekanntgabe ist Wirksamkeits- und Entstehungsvoraussetzung (nach h.M.), § 43 I 1 VwVfG.
Eine Bekanntgabe im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn
die für die Bekanntgabe zuständige Behörde
in amtlicher Eigenschaft
wissentlich und willentlich (Bekanntgabewille)
den Inhalt des Verwaltungsaktes dem Betroffenen gegenüber eröffnet und
der VA dem Adressaten zugegangen ist.
Vss. nach BVerwG NVwZ 2021, 896 Rn. 18 f.
Fehlt eine der Vss. liegt keine Bekanntgabe iSd § 43 I 1 VwVfG und damit kein VA vor.
Beamter teilt VA am Stammtisch mit (nicht in amtlicher Eigenschaft)
Beamter B gibt mehrere Sachen zur Post auf, wobei versehentlich eine Anordnung dazwischenfällt.
Verwaltungsakt - Formelle Rechtmäßigkeit - wann ist ein VA ordnungsgemäß bekanntgegeben?
Verwaltungsakt - Aufhebung - unter welchen Voraussetzungen kann ein VA zurückgenommen werden?
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines VA ist § 48 LVwVfG. Welche konkreten Anforderungen für die Rücknahme gelten, bestimmt sich danach, ob ein belastender oder begünstigender VA gegeben ist (bestimmt sich aus Perspektive des Adressaten).
Belastender VA = negativ für Adressat, damit gelten die schwächeren Voraussetzungen aus § 48 I 1; VA muss nur rechtswidrig sein.
Begünstigender VA = positiv für Adressat - also höhere Schutzbedüftigkeit, deshalb gelten die strengeren Anforderungen aus § 48 I 2, II - IV LVwVfG.
Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen VA (zB Baugenehmigung)
-> hier ist der zurückzunehmende VA auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen, d.h. EGL, Formelle und Materielle Rechtmäßigkeit.
Kein Rücknahmeverbot § 48 I 2, II LVwVfG
Rücknahmefrist, § 48 IV LVwVfG
P: Fristbeginn s. KK.
Verwaltungsakt - Aufhebung - wann beginnt die Frist, im Rahmen derer die Behörde einen begünstigenden VA zurücknehmen kann, zu laufen?
Nach § 48 IV LVwVfG kann die Rücknahme nur binnen eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Wann der Zeitpunkt des Fristbeginns ist, ist umstritten.
Bearbeitungsfrist (mM) - teilt sich in zwei Unteransichten auf:
UA 1: FB ab Kenntnis aller für den Erlass des VA relevanten Tatsachen
UA 2: FB Kenntnis über Rechtswidrigkeit des VA
Entscheidungsfrist (hM): FB ab Kenntnis aller die Rücknahmetnscheidungen tragender Tatsachen (Tatsachen ieS, Rechtswidrigkeit des VA und alle ermessensrelevanten Umstände)
Arg.: Wortlaut -> rechtfertigen
Arg.: Sicherstellung einer Ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung erst nach Kenntnis aller relevanten Umstände möglich.
Da es sich hier um einen obj. Maßstab handelt, ist kein Rechtsmissbrauch seitens der Behörde möglich.
Verwaltungsakt - Nebenbestimmungen - was ist das und wozu wird es genutzt?
Nebenbestimmungen sind grundsätzlich Teil eines Verwaltungsakts und damit keine eigenständigen Verwaltungsakte.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Auflagen iSv § 36 II Nr. 4 LVwVfG zwar Verwaltungsakte seien, aber vom Bestand des Hauptverwaltungsakts abhängen (i.E. irrelevant, da entweder Haupt-VA oder Auflage Anfechtungsgegenstand sein muss, was davon ist egal.)
Nutzen der Nebenbestimmungen liegt darin, dass die Behörde sie zur Ausräumung von Hindernissen tatsächlicher oder rechtlicher Art (bzgl. des begehrten VA) nutzen kann. So kann die Behörde anstelle von “Nein” zu sagen, “ja, aber” sagen und den VA mit einer Nebenbestimmung erlassen, anstelle ihn abzulehnen.
Es sind sich folgende Grundsätze zu merken:
Sämtliche Nebenbestimmungen hängen vom Bestand der Hauptregelung ab (Akzessorität). Wird der Haupt-VA beseitigt, erlischt auch die Nebenbestimmung.
Rechtswidrige Nebenbestimmungen sind, sofern nicht nichtig iSd § 44 VwVfG, wirksam.
Verwaltungsakt - Nebenbestimmungen - zwischen welchen Formen der Auflage (§ 36 II Nr. 4 LVwVfG) ist zu unterscheiden?
Auflagen sind Nebenbestimmungen gem. § 36 II Nr. 4 LVwVfG.
Es ist zwischen einer echten und einer modifizierenden Auflage zu unterscheiden.
mod. Auflage: Behörde ergänzt den erlassenen VA um Zusätze, Bestimmungen oder Maßgaben, die den Inhalt des VA betreffen.
Kennzeichnend für mod. Auflage ist, dass die Ergänzungen nicht selbstständig durchsetzbar sind.
Bezeichnung als Auflage ist irreführend. Denn mod. Auflagen stellen einen eigenen VA dar und sind demnach keine Nebenbestimmungen. Auflagen iSd LVwVfG hingegen sind kein eigenständer VA. Mod. Auflagen sind vielmehr als mod. Genehmigung zu bezeichnen.
Rechtsfolge gegen Verstoß der mod. Auflage ist demnach, dass der Bürger ohne Genehmigung handelt.
Verwaltungsakt - Nebenbestimmungen - B erhält eine Baugenehmigung für sein Haus in Stuttgart. Die Behörde setzt die Genehmigung jedoch unter die Bedingung, dass er seinen Strafzettel vom Falschparken bezahlt.
Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Bedingung iSd § 36 II Nr. 2 LVwVfG. Den Verwaltungsakt unter eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung zu stellen ist grundsätzlich möglich.
Zu berücksichtigen ist, dass gem. § 36 III LVwVfG die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.
Danach ist es insbesondere unzulässig, dem VA-Adressaten durch Nebenbestimmungen solche Pflichten aufzuerlegen die mit der im VA enthaltenen Regelung in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. Kopplungsverbot).
-> hat Nebenbestimmung nichts mit Haupt-VA zutun => Verstoß gegen Kopplungsverbot
Verwaltungsakt - Allgemeines - RA Bauer will für den Bundestag kandidieren. Da er früher in mehrerer Asylverfahren palästinensische Mandanten vertreten hat, stellt er beim Bundesamt für Verfassungsschutz einen entsprechenden Antrag auf Auskunft.
Das Bundesamt lehnt die Auskunftserteilung ab.
Stellt die Ablehnung einen VA oder einen Realakt dar?
Unklar ist, welche Klageart statthaft ist. Es könnte eine Verpflichtungsklage sein, wenn es sich bei der Erteilung der Auskunft um einen VA handelt, oder eine allg. Leistungsklage, wenn es sich bei der Auskunftserteilung um einen Realakt handelt.
Die Frage, ob die Erteilung einer Auskunft einen VA oder ein Realakt darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.
e.A.: Auskunftserteilung = Realakt, dem Realtakt geht jedoch eine Entscheidung darüber voraus, ob überhaupt Auskunft zu erteilen sei. Zumindest diese vorausgehende Entscheidung sei ein VA.
Arg.: Die Konstruktion eines VA ermöglicht dem Bürger die Erhebung einer Verpflichtungsklage und damit ein höheres Maß an effektiven Rechtsschutz
Kriitk: Die Verpflichtungsklage kann aber auch zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes sein, da - im Gegensatz zur Leistungsklage - regelmäßig ein (ggfs. zeitaufwendiges) Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist.
Kritik: Es lässt sich prinzipiell bei jeder tatsächlichen Handlung vertreten, in der ihr logisch vorangehenden Entscheidung liege ein VA
a.A.: Auskunftserteilung = Realakt. Ein vorausgehender VA ist nicht gegeben.
Arg.: s. Kritik oben
Wann liegt eine Erledigung eines VA in sonstiger Weise nach § 43 II LVwVfG vor?
Eine Erledigung in sonstiger Weise gem. § 43 II LVwVfG a.E. leigt vor, wenn ein VA behördenunabhängig durch Wegfall des Regelungsobjekts, durch inhaltiche Überholung, einseitigen Verzicht oder geänderte Sach- und Rechtslage gegenstandslos geworden ist.
Grundlagen
Wonach bestimmt sich, ob das LandesVwVfG oder BundesVwVfG anzuwenden ist?
Das BundesVwVfG gilt grundsätzlich für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden. Für die Landesbehörden gilt das entsprechende LandesVwVfG.
Es kommt auf die handelnde Behörde an, nicht auf das Gesetz, das die Behörde ausführt. Hat etwa eine bayerische Behörde gehandelt, muss es also heißen: Art. 28 BayVwVfG und nicht § 28 VwVfG.
Grundlagen - Organisation der Verwaltung
Ein Beamter bzw. ein Angestellter des öffentlichen Dienstes wird verwaltend tätig. Wem ist das Handeln zuzurechnen und welche Konsequenz ergibt sich hieraus für die Klausur?
Wird ein Beamter bzw. ein Angestellter des öffentlichen Dienstes verwaltend tätig, handelt er nicht für sich als Privatperson, sondern für den Staat und seine Untergliederungen.
(Staat = Bund und Länder)
Die Erfüllung staatlicher Aufgaben - dazu gehören auch die Aufgaben der Verwaltung - ist Sache des Staates, also des Bundes und der Länder, Art. 30 GG.
Zurechnungsobjekt und damit Träger der Verwaltung ist deshalb nicht die im Einzelfall handelnde natürliche Person, sondern der Staat und seine Untergliederungen.
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Klausurkonsequenz: Verwaltungsgerichtliche Klage ist weder gegen den Bediensteten noch (in aller Regel) gegen die Behörde zu richten.
Richtiger Klagegegner ist vielmehr der Verwaltungsträger (= Rechtsträger) des Bediensteten bzw. der Behörde; also der Staat und seine Untergliederungen.
Daher muss der Verwaltungsträger konkret bestimmt werden.
Zwischen welchen beiden Formen der Staatsverwaltung ist zu unterscheiden?
unmittelbare Staatsverwaltung = Staat erfüllt Verwaltungsaufgaben durch eigene Behörden.
z.B.: Finanzamt; Polizeiinspektion.
mittelbare Staatsverwaltung = Staat hat Verwaltungsaufgaben auf rechtsfähige Verwaltungseinheiten übertragen.
z.B.: Bundesrechtsanwaltskammer, Gemeinden.
-> Einheiten sind zwar rechtlich selbstständig und können auch eigene Rechte gegenüber Bund und Länder haben. Gleichwohl sind sie dem Staat eingegliedert oder werden ihm zumindest zugerechnet.
Wer ist Verwaltungsträger:
im Fall der unmittelbaren Staatsverwaltung?
im Fall der mittelbaren Staatsverwaltung?
Verwaltungsträger und damit passivlegitimiert ist,
Staat, also Bund oder Länder
selbstständige rechtsfähige Verwaltungseinheit
In welchen zwei (übergeordneten) Formen können Verwaltungsträger (also Einheiten) auftreten?
Verwaltungsträger ist immer eine juristische Person bzw. eine teilrechtsfähige Untergliederung einer juristischen Person oder ein sog. Beliehener.
Jur. Person kann privatrechtlich organisiert sein (jur. Person des Privatrechts) oder öffentlich rechtlich; sog. jur. Person des öffentlichen Rechts. Letzteres liegt vor, wenn die Rechtsgrundlagen der Person im öffentlichen Recht liegen.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch Gesetz oder durch einen staatlichen Hoheitsakt, der auf einem Gesetz beruht, gegründet bzw. gebildet wurden und öffentliche Aufgaben wahrnehmen
Im Falle der mittelbaren Staatsverwaltung wird die Verwaltung durch eine rechtsfähige selbstständige Verwaltungseinheit ausgeübt.
Organisiert sich die Verwaltungseinheit als jur. Person, können zwei unterschiedliche Arten der jur. Person vorliegen.
Welche?
jur. Person des Privatrechts; sofern Vorschriften über die Person privatrechtlich geregelt sind.
jur. Person des öffentlichen Rechts; sofern Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht geregelt sind.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch Gesetz oder durch einen staatlichen Hoheitsakt, der auf einem Gesetz beruht, gegründet bzw. gebildet wurden und öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Dies gilt nicht für Bund, Länder und Gemeinden. Sie sind per se juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Es gibt drei Arten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Anstalten des öffentlichen Rechts
Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Was sind Beliehene?
Beliehene sind Privatpersonen (natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts), denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen auszuüben. Die Beleihung bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage.
Dieses Gesetz muss sowohl die Beleihung als solche (das Ob) als auch die wesentlichen Modalitäten der Beleihung (das Wie) regeln.
Beispiele:
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger iSd § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
die Sachverständigen des TÜV – nicht der TÜV selbst – bei der Prüfung von Kfz gem. §§ 19, 21 f., 29 StVZO; ebenso die DEKRA-Sachverständigen
Luftfahrzeugführer gem. § 12 I LuftSiG
Seeschifffahrtskapitäne gem. §§ 50, 79 I, 121 II Seearbeitsgesetz
Gegen wen ist die Klage zu richten, wenn ein Beliehener handelt?
Beliehene treten idR im eigenen Namen auf. Damit sind die selbst Partei im Prozess und müssen eigenständig verklagt werden.
Grundlagen - Wichtige Handlungsgrundsätze
Das Ordnungsamt O verbietet eine Veranstaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Genügt die Begründung?
Verwaltungshandeln muss für den Bürger vorhersehbar und messbar oder mit anderen Worten inhaltlich bestimmt sein. Dies ist unmittelbare Folge des grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III, 28 I 1 GG).
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