Arten
Allgemeine Prozessvoraussetzungen: müssen für jeden Prozess gegeben sein
Positive
Negative
Besondere Prozessvoraussetzungen
bestimmte Rechtsstreitigkeiten
bestimmte Verfahrensarten
bestimmte Verfahrensstadien
Dauer & Art der Wahrnehmbarkeit
Absolute Prozessvoraussetzungen: bis zur Rechtskraft der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen —> fehlender Gerichtsbarkeit wegen Immunität, Unzulässigkeit des Rechtsweges
Relative Prozessvoraussetzungen: können nur vor Rechtskraft der Entscheidung über rechtzeitige Einrede aufgegriffen werden —> prorogable, sachliche, örtliche, internationale Unzuständigkeit, Rechtliches Interesse der Nebenintervention
Positive Prozessvoraussetzungen
Positive Prozessvorauseetzungen = müssen vorliegen, damit Sachentscheidung ergehen kann
ordnungsgemäße Klagserhebung: Vorliegen Klage mit notwendigen Inhalt
inländische Gerichtsbarkeit
Internationale Zuständigkeit
Zulässigkeit des Rechtsweges (ieS, außerordentlich/ordentlich, außerstreitig)
Sachliche & Örtliche Zuständigkeit
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit (bei Fehlen: wirksame gesetzliche Vertretung/Ermächtigung zur Prozessführung)
Vollmacht des gewillkürten Vertreters / Vertretungsmacht des Einschreiters
Negative Prozessvoraussetzungen
Negative Prozessvoraussetzungen (Prozesshindernisse) = Vorliegen verhindert eine Sachentscheidung
Streitanhängigkeit
Rechtskräftige Entscheidung über selben Streitgegenstand
Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht
Behandlung Prozessvoraussetzungen
erstmalige Prüfung bei Klagsprüfung in limine litis durch das Gericht von Amts wegen unter Anwendung Untersuchungsgrundsatz
Gericht darf nur dann Erhebungen einleiten, wenn es Anhaltspunkte für fehlen der Prozessvoraussetzungen oder Vorliegen eines Prozesshindernisses gibt
kann in jeder Lage des Verfahrens bis Rechtskraft wahrgenommen werden (gibt Ausnahmen zB Zuständigkeit)
Wahrnehmung in höherer Instanz setzt zulässiges Rechtsmittel voraus
Beklagte kann Mangel bis Rechtskraft durch Einrede geltend machen durch Klagebeantwortung oder Einspruch gegen den Zahlungsbefehl (GH Verfahren)
muss nicht mündlich verhandelt werden
Entscheidung ergeht durch Beschluss
Aufhebung einer bereits ergangenen Entscheidung und Nichtigerklärung Verfahren
Heilungsversuch bei Mangel Partei- und Prozessfähigkeit, gesetzlicher Vertretung, Ermächtigung Prozessführung, Vertretungsmacht des Einschreiters
Mögliche Heilung bei Unzuständigkeit
Geltendmachung Mangel nach Rechtskraft
Nichtigkeitsklage: bei Mangel Prozessfähigkeit bzw gesetzlichen Vertreteung und Vertretungsmacht des Einschreiters
Wiederaufnahmsklage: Rechtskräftige Entscheidung in der selben Sache bereits ergangen
Aufhebungsantrag der obersten Verwaltungsbehörde an OGH § 42 Abs 2 JN: Mangel inländische Gerichtsbarkeit wg Immunität, Unzulässigkeit des Rechtsweges ieS
Zuletzt geändertvor 17 Tagen