Grundsätze
Gläubigerstellung: Paritätsprinzip —> Quotenmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse —> Gläubigergleichbehandlung
Vermögenszugriff: Universalitätsprinzip
gesamtes Vermögen des Schuldners ist der Exekution unterworfen
mur bestimmte Vermögensstücke sind ausgenommen
Untersuchungsgrundsatz
Sperre der individuellen Rechtsverfolgung: während des Insolvenzverfahrens ist der individuelle Zugriff auf die Insolvenzmasse versperrt (Prozess- und Exekutionssperre)
Teilnahmeanspruch ohne Exekutionstitel: Forderung kann im Verfahren angemeldet und festgestellt werden
Ziele
Bestmögliche Befriedigung der Gläubiger
Sanierung des Schuldners
Zuständigkeit: Insolvenzverfahrens eines Unternehmers §§ 63 ff IO
Ausschlaggebender Zeitpunkt Unternehmereigenschaft = Zeitpunkt Antragstellung
Sachlich: LG / HG Wien (Eigenzuständigkeit)
Örtlich: Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (= Ort an dem die tägliche faktische Leistung erfolgt & umgesetzt wird), subsidiär: Ort der Niederlassung
Funktionell: Einzelrichter
Zwangsgerichtsstände: Keine Zuständigkeitsvereinbarungen § 253 Abs 2 IO
Amtswegige Prüfung der Zuständigkeit
Überweisung bei Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens, auch von BG an LG (§ 44 JN, § 182 Abs 2 IO)
Mehrere Gericht zuständig: Jenes, welches Insolvenzverfahren zuerst eröffnet hat
Grundsatz perpetuatio fori
Verletzung örtlicher Zuständigkeit begründet keine Nichtigkeit
Internationale Zuständigkeit
EuInsVO
Anzuwenden, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem MS ist = center of main interest (COMI) gem § 3 EuInsVO
Bei Gesellschaften der Sitz oder Hauptniederlassung
Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Staat wo COMI
sachliche & örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach nationalem Recht
Für alle Verfahren im Anhang der EuInsVO
Keine Völkerrechtliche Regelung: § 63 IO iVm § 27a JN
Zuständigkeit bei insolvenznahen Prozessen (= Prozesse, die iZm Insolvenzverfahren stehen)
Insolvenzgericht
Eröffnung Insolvenzverfahren
Bestellung Verwalter
Überwachung Organe
Verfahrensleitung
Anberaumung Tagsatzung
Anordnung zur Sicherung der Masse
Bestätigt Sanierungs-/Zahlungsplan
Entscheidet über Restschuldbefreiung
Aufhebung Verfahren
Insolvenzverwalter § 80 ff IO
= Hauptakteur des Insolvenzverfahrens (Masseverwalter / Sanierunsgverwalter)
Obligatorisch im Unternehmensinsolvenzverfahren
Bestellung von Amts wegen im Eröffnungsbeschluss
Entlohnung: mind 1000 Euro (§ 191 IO)
Bezeichnungen:
Konkurs & Sanierung ohne Eigenverwaltung: Masseverwalter
Sanierung mit Eigenverwaltung: Sanierungsverwalter (nur Kontrollfunktion)
Schuldenregulierungsverfahren: grdsl keiner (Eigenverwaltung Schuldner & Gläubiger)
Voraussetzungen Insolvenzverwalter
verlässlich, unbescholten & geschäftskundig (muss kein RA sein, Insolvenzverwalterliste)
Unabhängig in Bezug auf Schuldner & Gläubiger
kein naher Angehöriger oder Konkurrent
strenger Maßstab: wenn für den kritischen Betrachter bereits prima facie der Anschein der Befangenheit erweckt wird, ist der Verwalter vom Insolvenzgericht zu entheben
wenn Befangenheit nur ggü einem Gläubiger vorliegt, kann auch ein besonderer Verwalter bestellt werden, der genau dessen Interessen vertritt
Aufgaben & Befugnisse Insolvenzverwalter
Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, der bisherigen Geschäftsführung, Ursachen des Vermögensverfalls, Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,..
Prüfung, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann
Prüfung bis zur Berichtstagsatzung, ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger liegt bzw erfüllbar sein wird
Unverzügliche Errichtung eines Inventars: Feststellung & Verwertung von Aktiva
Verwaltung & Vertretung der Insolvenzmasse kraft seiner Bestellung —> alle Rechtgeschäfte- und handlungen, die für die Verwaltung der Masse notwendig sind
Beschränkungen: im Einzelfall durch Insolvenzgericht und durch Insolvenzgricht/Gläubigerausschuss bei genehmigungspflichtigen Geschäften § 117
Pflichten im Innenverhältnis: bei wichtigen Vorkehrungen muss Äußerung des Gläubigerausschusses eingeholt werden —> in dringendes Fällen ist die Gestattung durch das Gericht möglich
Wichtige Vorkehrungen gem § 116 IO:
Vergleiche, Anerkenntnisse von strittigen Aussonderungsrechten
Wert über 100.000 Euro
—> Mitteilung ans Insolvenzgericht samt Vorlage der Äußerung spätestens 8 Tage vor Vornahme der Rechtshandlung
Verteilung des Masseerlöses
Haftung Insolvenzverwalter
keine hoheitlichen Befugnisse, daher keine Amtshaftungsansprüche (hL)
Persönliche Haftung § 81 IO
bei Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten
Grundsätze der Vertragshaftung anwendbar —> Haftung für leichte Fahrlässigkeit und reine Vermögensschäden
Objektiver Sorgfaltsmaßstab gem § 1299
nur ggü Verfahrensbeteiligten
Durchsetzung:
Gemeinschaftsschäden
Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten aller Gläubiger
Können während laufendem Verfahren nur durch neuen Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden, danach im Klageweg durch jeden einzelnen Geschädigten (hL und Rsp)
Einzelschäden
immer im Klageweg geltend zu machen
Ansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren (§ 1498 ABGB)
Haftung der Insolvenzmasse: Schäden von Dritten
Enthebung Insolvenzverwalter § 87 IO
von Amts wegen oder auf Antrag; aus wichtigen Gründen:
Bestellungsvoraussetzungen fehlen oder fallen nachträglich weg
Vollmachts- oder Vertrauensverhältnis zum Schuldner
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzverwalters
Dauernde (unverschuldete) Unfähigkeit zur Amtsausübung
Nichtbefolgung von Weisungen
Rechtsstellung Insolvenzverwalter
Amtstheorie (hL und Praxis in Ö):
Gerichtlich bestelltes Organ
im eigenen Namen macht eigene Recht geltend, auf Rechnung des Schuldners
im Prozess kraft Amtes
Vertretertheorie
Gesetzlicher Vertreter des Schuldners in Bezug auf die Masse
im fremden Namen macht fremde Recht geltend
Organtheorie
Gesetzlicher Vertreter der rechtsfähigen Insolvenzmasse
Organ der Insolvenzmasse, Insolvenzmasse ist juristische Person
Zuletzt geändertvor 12 Tagen