§§ 212 , 13 I Totschlag durch Unterlassen
Ob. TB
Nichtvornahme der Rettungshadlung trotz physisch-realer handlunsgmöglichkeit
Quasikausalität
Garantenstellung
Nichtvornahme der Handlung trotz physisch - realer Handlungsmöglichkeit
… hatte die Möglichkeit …. Davon hat er aber abgesehen
Quasi Kausalität
Unterlassen der gebotenen rettungshandlung müsste kausal für den Erfolgseintritt gewesen sein
Quasikausalität liegt vor, wenn die unterlassende Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit entfiele
quasi kasualität : mit “ an Sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit” lässt sich nicht feststellen
A.a
Unterlassen bereits dann kausal, wenn die gebotene ,abere unterlassene Handlung die rettungschacen für das bedrohte RG erhöht hätte ( Gedanke der Risikoverringerung )
vorliegend ….
h.M
Gegen den gedanken der Risikoverringerung spricht , dass Unterlassungsstrafbarkeit asgeweitet wird
abzulehenen , sonst wandele man Unterlassungsdelikte in Teilen in konkrete Gefährdungsdelikte
Minderheitsauffassung unterläuft den in dubio pro reo Grundsatz
-> obj. TB somit nicht erfüllt
Fraglich ob T zur vornahme der handlung rechtlich verpflichtet war
Wer es unterlässt Erfolg abzuwenden, ist nur dann strafbar , wenn er rechtlich für dessen Nichteintritt einzustehen hat , § 13 I Alt. 1
Hier kommt z.B Beschützergarantenstellung in Betracht
Arten von Garantenstellung
Beschützergaranten
zwischen ehegaten betshet rechtlich fundeirets Verhältnis , aus dem sich Garantenstellung ergibt ( zumindest wenn tätsächlich gelebtes Vertraunesverhältnis besteht ), vgl 1353 BGB
Kind , 1626, 1629 BGB
Gefahrengeneinschaft, z.B Bergsteiger
Tatsächliche Übernahme , z.b Babysitter
Berufliche Schutzpflicht , Lehrer Schüler
Überwachergaranten
Herrschaft über gefahrenquelle
Gefahrenbegründendes Vorverhalten ( Ingerenz )
Subjektiver TB
Vorästzliches Unterlassen ist die entschediung zwischen Untätigbleiben und möglichem Zun in kenntnis alller objektiven TB Merkmale , 16 I 1 StGB , 15 STGB
Täter muss auch Umstände gekannt haben, aus denen sich die Garantenstellung ergibt
Fahrlässige Tötung durch Unterlassen Prüfungsschema
I. TB
1.Erfolg , Unterlassen
2.garantenstellung
3.Objektive Sorgfaltspflichtverletzung ( durch fahrlässigkeit )
4 Pflichtwzsmh ….
P : Ehegatten getrennt trotzdem Garantenstellung ?
a. A
In Betracht kommt , das allein das bis zur Scheidung fortbestehende rechtliche Band der Ehe Grundlage einer Garantenstellung ist
e.A
dagenen spricht , dass man erwartungshandlung der Beteiligten nicht außer acht lassen dar, damit die Unterlassungsstrafbarkeit nicht zuweit ausufert
Von Bedeutung kann also sein , wenn Ehegatten getrennt sind , ob sie in Feindschaft oder Freundachaft auseinander gegangen sind
Nach überwiegender Auffassung entfällt Garantenstellung bei erkennbarer Aufgabe der ehelichen lebensgemeinschaft, auch scon vor Ablauf des familienrechtlich relevanten Trennungsjahres gem 1566 BGB
II. Rechtswidrigkeit : rechtfertigende Pflichtenkollision
323 c vs. Garantenpflicht als Beschützer
ungeschriebener Rechtfertigungsgrund
liegt vor , wenn mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten in der Weise an den normadressaten herantreten, dass er dei eine nur auf kosten der anderen erfüllen kann, also notwendig eine von ihnen verletzen muss, wie er sich auch immer verhalten mag
T stehen hier verscheidene Pflichten ggü.
einmal verlangt 323 c die O zu retten
Andererseite bei Nichtrettungd er Tochter gem 212 I , 13 I strafbar
Er kann nur einer diesen Pflichten nachkommen , da ihm Rettung beider nicht möglich ist
-> Fraglich, ob diese Situation für ihn Pflichtenkollison darstellt
man kann Garantenpflicht asu § 13 I im fall einer Kollision mit der allgemeinen Hilfspflicht asu § 323 c mit der Folge für vorranig halten, dass es an einer echten Kollison von Pflichten fehlt
für geringere Wertigkeit der allgemeine Pflicht könnte der Wortlaut des § 323 c sprechen , der besagt, dass dem Täter eine Hilfeleistung nicht zugemutet wird, wenn mit ihr die Verletzung anderer wichtiger Pflichten verbunden ist
-> also T at rechtswidrig gehandelt wenn er den 323 c rettet
a.A
oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass es im Rahmen der rechtfertigenden Pflichtenkollison unerheblich ist, aus welchen Normen sich die Pflicht zur Rettung der bedrohten Rechtsgüter ergibt , solange nur die bedrohten rechstgüter gelichwertig sidn
Hier befinden sich beide in Lebensgefahr
Folglich auch in einem solchen Fall von einer rechtfertigen Pflichtenkollision auszugehen , selbst wenn die Rechtsordnung dei Nichterüllung der beiden vorliegenden Pflichten im Grundsatz unterschiedlich sanktionieren mag
T also nicht rechtswidirg
Zuletzt geändertvor 16 Tagen