Prüfungsscehma
I.TB
Erfolg , Handlung , kausalität
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Pflichtweidrigkeitenzusammenhang
Schutzzweck der Sorgfaltsnorm
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
subjektive Fahrlässigkeit
Objektive Sorgfalstpflichtverletzung
Täter muss objektiv sorgfaltspflichtwidrig gehandelt haben
Maßstab sind demnach nicht die individuellen Fähigkeiten des Täters
Vielmehr kommt es auf einen besonnen , objektiven Dritten in der Situation des Täters an
Objektiv sorgfaltswidirg ist die Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos , wenn ein objektiver Beobachter die durch das Risiko geschaffene Gefahr erkennen kann
Pflichtwidrigkeitenzusammenhang
Durch dei objektive Sorgfaltspflichtverletzung geschaffene Gefahr muss ich auch im Erfolg realisiert haben
d.h Erfolg muss gerade auf der Pflichtwidirgkeit des Täterverhaltens beruhen
Riskoerhöherungs - vs. Vermeidbarkeitstheorie
Fraglich wie sich auswirkt , dass O möglicherweise auch bei ausreichendem Abstand sich verletzt hätte
Riskoerhöhungstheorie
zunächst lässt sich festhallten , dass T durch pflichtwidriges Verhalten Risko zumindest erhöht hat
Stellt man sich auf Standpunkt , dass Fahrlässigkeitsstrafbarkeit jeglicher durch pflichtwidirges Verhalten bewirkten Gefahrenerhöhung begegnen will , so reicht für die realiserung eines rechtlich missbliigten Risikos bereits aus , dass die Handlung des Täters als Ganzes wegen des im Verhleich zun´m erlaubten risko erhöhten Riskos für den Erfolg ursächlich gewesen ist
kurz : recht aus , dass das Verhalten des Täters Risko eines schädigenden ERfolgs erheblich erhöht hat
Argumentiert , dass z.B Autofahrer durch seinen zu geringen Abstand das Risko für das Opfer vergrößert hat , selbst wenn Opfer möglicherweise auch ohne diesen Fehler gestürzt wäre
wenn verhalten des Täters Gefahrenerhöhung bewirkt hat , soll er such für den Erfolg verantwortlich sein
wenn auch normgemäßes Verhalten Tod herebiführe , erscheint Zurechnung nicht sachgerecht
Vermeidbarkeitstheorie ( h.M )
von Realsiierung der Gefahr im Erfolg kann nur dann gesprochen werden , wenn der Erfolg bei pflichtgemäßem verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre
argumentiert , dass Opfer auch bei ausreichendem Seitenabstand gestürzt wäre , weil er alkoholisiert war
-> da das aber nicht sicher festgestellt werden kann , das Unfall bei korrekten´m verhlaten des Täters ausgebliebn wäre , soll nach in dubio pro reo der Pflichtwidrigkeitenzusammenhang entfallen
Ergebnis
gegen Risikoerhöhungstheorie spricht , dass man Erfolgsdelikte der Scahe nach contra legem in konkrete Gefährdungsdelikte umdeutet
Ferner würde die reichweite des Grundatzes in dubio pro reo in nicht unerheblichem Umfang eingeschränkt
es ist der Vermeidbarkeitstheorie zu folgen ( h.M )
Hier wird gefragt, ob der konkrete Erfolgseintritt noch innerhalb des Schutzbereiche der Verletzten Sorgfaltsnorm liegt. Der Erfolg ist im Tetanus dann objektiv zurechenbar, wenn die Verletzte Sorgfalt Norm dazu dient, Schadensverläufe dieser Art zu verhindern.
z.N : Geschwindigkeitsbegrenzung ist nicht dazu geeignet, um zu verhindern, dass ein Kraftfahrzeug zur bestimmten Zeit an bestimmten Ort ist. Wäre der Täter zum Beispiel früher gefahren wäre er auch zu diesem Zeitpunkt am Unfall Ort gewesen.
Subjektive Fahrlässigkeit
-> Verhalten des Täters muss nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv fahrlässig sein
-> gefragt wird hier, ob er nach seiner individuellen körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Lage war, die Sorgfaltsnorm einzuhalten, die Tatbestand Verwirklichung vorauszusehen und den Erfolg zu vermeiden
-> davon ist, beim Erwachsenen grundsätzlich auszugehe
-> Es sind keine Gründe ersichtlich, dass A aufgrund individueller Schwächen oder Benachteiligung die pflichtwidrig seines Handelns nicht vorhersehen konnte.
Zuletzt geändertvor 3 Monaten