Buffl

Fahrlässigkeit

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von alma S.

Fraglich wie sich auswirkt , dass O möglicherweise auch bei ausreichendem Abstand sich verletzt hätte

  1. Riskoerhöhungstheorie

    • zunächst lässt sich festhallten , dass T durch pflichtwidriges Verhalten Risko zumindest erhöht hat

    • Stellt man sich auf Standpunkt , dass Fahrlässigkeitsstrafbarkeit jeglicher durch pflichtwidirges Verhalten bewirkten Gefahrenerhöhung begegnen will , so reicht für die realiserung eines rechtlich missbliigten Risikos bereits aus , dass die Handlung des Täters als Ganzes wegen des im Verhleich zun´m erlaubten risko erhöhten Riskos für den Erfolg ursächlich gewesen ist

    • kurz : recht aus , dass das Verhalten des Täters Risko eines schädigenden ERfolgs erheblich erhöht hat

    • Argumentiert , dass z.B Autofahrer durch seinen zu geringen Abstand das Risko für das Opfer vergrößert hat , selbst wenn Opfer möglicherweise auch ohne diesen Fehler gestürzt wäre

    • wenn verhalten des Täters Gefahrenerhöhung bewirkt hat , soll er such für den Erfolg verantwortlich sein

    • wenn auch normgemäßes Verhalten Tod herebiführe , erscheint Zurechnung nicht sachgerecht

  2. Vermeidbarkeitstheorie ( h.M )

    • von Realsiierung der Gefahr im Erfolg kann nur dann gesprochen werden , wenn der Erfolg bei pflichtgemäßem verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre

    • argumentiert , dass Opfer auch bei ausreichendem Seitenabstand gestürzt wäre , weil er alkoholisiert war

    • -> da das aber nicht sicher festgestellt werden kann , das Unfall bei korrekten´m verhlaten des Täters ausgebliebn wäre , soll nach in dubio pro reo der Pflichtwidrigkeitenzusammenhang entfallen

  3. Ergebnis

    • gegen Risikoerhöhungstheorie spricht , dass man Erfolgsdelikte der Scahe nach contra legem in konkrete Gefährdungsdelikte umdeutet

    • Ferner würde die reichweite des Grundatzes in dubio pro reo in nicht unerheblichem Umfang eingeschränkt

    • es ist der Vermeidbarkeitstheorie zu folgen ( h.M )


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alma S.

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