Buffl

Täterschaft

as
von alma S.

mittelbare Täterschaft : Nötigungsnotstand


Bsp. : H bedroht V mit Pistole auf dem Kopf , er solle das Auto des O zerstören

-> Handelt V gem §904 BGb gerechtfertigt

  1. Notstand :

    • hier stehen sich Eigentum des O und Leben des V ( Vordermann ) gegenüber ( § 904 BGB )

    • Man könnte Verhalten des V bei wortgetreuer Gesetzesauslegung zwnagslos als gerechtfertigt erachten

    • Hiergegen spricht : V befindet sich auf Seite des Unrechts / auf Seiten des H ( Hintermanns ), als dessen Werkzeug er handelt

    • In Literatur viele der Meinung , dass der eins olches menschliches Werkzeug darstellende Täter sich eine Herabsetzung seines Erhaltungsguts mit der Folge gefallen lassen muss, dass der dem V drohende Schaden ggü dem Schaden , den der Eigentümer O erleidet , nicht mehr unverhältnismäßig groß ist

  2. a.A

    • dem Argument , der Täter trete auf die Seite des Unrechts ist allerdings entgegenzuhalten ,dass es -jenseits der Beurteilung des handeln des Hintermanns _ gerade auf der zu erörternden Prämisse beruht , der Vordermann stelle sich auf die Seite des Unrechts mit seiner Tat

    • Frage des § 904 ist aber gerade , ob V nicht gerechtfertigt wäre , also ob er tatsächlich Unrecht begangen hat

  3. aber :

    • es gilt zu bedenken , dass die Annahme , der im Nötigungsnotsatnd handelnde Vordermann sei gerechtfertigt , für den Träger des beeinträchtigten rechtsgutes zur Konsequenz hat, dass der Genötigte ihm gegenüber keinen rechtswidirgen AngriffiSd § 32 vornimmt.

    • das schneidige notwehrrecht stünde ihm nur gegenüber dem Hintermann zu

    • zumindest dann , wenn letzterer nicht offen auftrit , ist diese Recht wertlos

  4. Ergebnis :

    • dieser aspekt spricht letztlich entscheidend dafür , dass der sich im Nötigungsnotstand befindnde töter nicht gem. § 904 gerectfertigt ist

    • es kommt lediglich beim Vorliegen der voraussetzungen eine Entschuldigung nach § 35 I in Betracht


mittelbare Täterschaft : was wenn Vordermann keinen Irrtum hat ,


bspw ,: D gibt K Spritze mit giftiger Substanz um O zu töten , sagt ihm es wäre nur sein Medikament


K weiß von giftiger Subsanz und tötet o trotzdem


-> Fraglich wie D angesichts dieses Umstandes zu bestarfen ist

  • Im objektiven Tb feststellen , dass bei dem Vordermann gar kein Strafbarkeitsmangel vorliegt

  • daraus folgt , dass Hintermann D nicht mehr mittelbarere Täter sein kann , ihm fehlt Tatherschaft , diese liegt bei K


-> fraglich wie D angesichts dieses Umstandes zu betsrafen ist ?


  1. e.A

    • Fall der versuchten Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft

    • Beachtlicher Irrtum über dem kausalverlauf : Täter wäre dmnach trotz tatsächlich eingetretenen Erfolges nur wegen Versuch bestraft, denn Erfolg ist anders eingetreten , als es der Hintermann beabsichtigt hat

  2. h.M

    • diese Ansicht jedoch nicht zu folgen

    • Hintermann ist wegen vollendeter anstiftung nach § 26 zu bestrafen

    • hat nämlich letztlich begangene tat veranlasst und ist daher auch für eingetretenen Erfolg als Anstifter oll verantwortlich

    • tatscahe , dass Hintermann keinen von 3 26 geforderten Vorsatz auf dei vorsätzliche Bgaehung durch den Vordermann hat , hindert die Bestrafung nicht

    • Hintermann hatte sogar Willen bzw. vorstz zur tatherrschaft , der qualitativ noch über dem Anstiftervorstz liegt und demnach erst recht für Bestarfung nach § 26 ausreicht

    • wer gestzlichen TB durch ein von ihm gesteuertes Werkzeug verwirklichen will , ist nicht beschwert , wenn ihm nur minder schwere beteiligungsform der Anstiftung , zur last gelegt wird

    • -> Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung


Mittäterschaft : P Umfang des tatbeitrags lediglich auf Vorbereitungsstadium beschränkt

  • Tatbeitrag des A sollte sich allerdings auf Vorbereitung beschränken

  • Fraglich ist , ob eine gemeinsachftilche begehung nur dann in betracht kommt , wenn der täter im eigentlichen ausführungsstadium , mithin dann, wenn nach tatplan ohne wesentliche Zwischenakte die TB-Verwirklichung erfolgen soll , selbst noch eine handlung vornimmt


  1. Rspr.

    • genügt in obj. Hinsicht förderlicher Beitrag

  2. a.A

    • etwas anderes könnte sich ergeben , wenn man den Gesichtspunkt der Taherschafft , bei § 25 II die sogennate funktionelle Tatherschaft, in den Mittelpunkt rückt

    • fraglich ob man noch davon sprechen kann , dass der Täter die TB Verwirklichung in den Händne hällt , wenn der Betroffenen im eigentlichen Ausführungszeitpunkt werder vor Ort ist noch mittels Fernkommunikation auf das Geschehen Einfluss nimmt

  3. ein Teil der Taherschaftslehre

    • verneint Tatherrschaft desjenigen , der im eigentlichen Tatzeitpunkt keinen Einfluss auf das Geschehen nimmt

    • sog. bandenschaf bzw. planende ,steuernde Mann im Hintergrund soll hiernach Anstifter / Gehilfe sein können

    • dies bedeutet keinen Nachteil , so werde der Anstifter gleich einem Täter bestraft § 26

    • folgt man diesm Ansatz , so wäre A kein Mittäter

  4. Kritik

    • dagegen spricht , dass Gewicht eines Beitrages im Vorbereitungsstadium so groß sein kann , dass es geeignet ist ein Minus im Ausführungsstadium ausgleichen

    • Insb dann , wenn ein Beteiligter die gesamte Planung übernimmt und allein seine besonderen Fähigkeiten geeignet sind , das gelingen der TB - Verwirklichung sicherzustellen , erscheine es wesensfrem , ihn als teilnehmer an einer fremden Tat zu bestrafen

    • Tatherschaft verlangt daher nicht , dass man im Ausführungsstadium nch einen Tatbeitrag erbringt

    • -> vielmehr genügt , dass das Gesamtgeschehen einen zur zentralgestalt erhebt

  5. Zusammenfassung

    e.A : fordert taherrschaft

    h.M : funktioneller Tatbeitrag kann so wichtig sein , dass er das Minus im Vollendungsstadium ausgleicht , duch sehr großes Plus im Vorbereitungsstadium


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alma S.

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