Haftungsgrundlagen Arzthaftungsrecht?
Die Haftungsgrundlagen des Arzthaftungsrechts sind vor allem vertraglicher, quasivertraglicher und deliktischer Natur.
Vertraglich bestehen primär Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag. Der Behandler ist verpflichtet zur Vornahme der medizinischen Behandlung nach den zum Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standards, dem so genannten Facharztstandard. Der Patient ist zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Sekundär bestehen Ansprüchen nach den §§ 280ff., 630aff. wegen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern.
Quasivertraglich können Ansprüche bestehen nach den §§ 280 I, 677ff. bestehen, wenn der Patient vorübergehend geschäftsunfähig, etwa bewusstlos, war und nicht zu einem späteren Zeitpunkt ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde.
Deliktisch bestehen Ansprüch nach den §§ 823 I, II, 839, 839a BGB, das Verweisungsprivileg im Rahmen der Staatshaftung besteht allerdings nur, wenn nicht auch eine vertragliche Beziehung besteht.
Wann Anspruch auf Rückzahlung der Ver
Zuletzt geändertvor 11 Tagen