Definition Bausoll
verpreister Leistungsumfang
Definition Erfolgssoll
die zur Verwirklichung des (funktionalen) Bauerfolgs erforderlichen Leistungen
7 Stichpunkte der Rechtsfolgen der Abnahme (beim BGB-Werkvertrag)
Ende des Erfüllungsstadiums
Gefahrübergang (§§644, 645 BGB)
Fälligkeit der Vergütung (§641 BGB)
Beginn der Sachmängelverjährung (§634a BGB)
Umkehr der Beweislast für Sachmängel
Rechtsverlust bei fehlendem Vorbehalt
Mängel (§640 Abs. 3 BGB)
Vertragsstrafe (§341 Abs. 3 BGB)
Verzinsungspflicht (§641 Abs. 4 BGB)
Stichpunkte der Mängelrechte
7 nach BGB
5 nach VOB/B
BGB
Nacherfüllung (§§634 Nr. 1, 635 BGB)
Selbstvornahme und Kostenersatz (§§634 Nr. 2, 637 BGB)
Minderung (§§634 Nr. 3, 638 BGB)
Rücktritt (§§634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 3, 326 Abs. 5 BGB)
Schadensersatz statt der Leistung (§§634 Nr. 4, 280, 281 BGB)
Ersatz sonstiger Schäden (§§634 Nr. 4, 280, 281 BGB)
Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§634 Nr. 4, 284 BGB)
VOB/B
Nachbesserung (§13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B)
Ersatzvornahme, Kostenersatz und Vorschuss (§13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B)
Minderung (§13 Abs. 6 VOB/B)
“Kleiner” Schadensersatz (an der baulichen Anlage) (§13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B)
“Großer” Schadensersatz (§13 Abs. 7 Nr. 3 S. 2 VOB/B)
Benennen und definieren Sie die beiden Grundformen der Ausschreibung von Bauleistungen und nennen Sie mind. 2 Folgen für den Umfang der Leistungsverpflichtung des Unternehmers.
(Nennen und definieren Sie unter Nennung der einschlägigen Vorschriften die beiden Grundformen der Ausschreibung von Bauleistungen)
(Beschreiben Sie den wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Grundformen der Ausschreibung in Bezug auf die jeweilige Leistungsverpflichtung des Unternehmers)
Funktionale Ausschreibung
mit Leistungsprogramm
über die Definition des Bauziels (vgl. §7c VOB/A)
Unternehmer plant erf. Bauleistungen (Planungsfehler!)
Unternehmer schuldet alle Leistungen, die zur Verwirklichung des Bauerfolgs erforderlich sind
Detaillierte Ausschreibung
mit Leistungsverzeichnis
durch Vorgabe der Teilleistungen (vgl. §7b VOB/A)
Prüfpflicht
Nennen Sie 5 Vertragstypen und deren Vorschriften nach BGB Titel 9 unter “Werkvertrag und ähnliche Verträge”
Werkvertrag
Bauvertrag
Verbraucherbauvertrag
Architekten- und Ingenieurvertrag
Bauträgervertrag
Benennen Sie stichpunktartig unter präziser Angabe der einschlägigen Regelungen (Paragraph, Abs., ggf. Nr.) sämtliche Bestimmungen der VOB/B, nach denen der vertraglich vereinbarte Preis nachträglich anzupassen ist. Unterscheiden Sie hierbei jeweils zwischen einem Einheits- und einem Pauschalpreisvertrag.
Mengenmehrungen und -minderungen
Einheitspreisvertrag: §2 Abs. 3 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: §2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB/B i.V.m. §242 BGB
Selbsteintritt des Auftraggebers
EPV: §2 Abs. 4 VOB/B
PPV: §§2 Abs. 7 Nr. 1 S. 4, 2 Abs. 4 VOB/B
Änderungen des Bauentwurfs durch den Auftraggeber
EPV: §2 Abs. 5 VOB/B i.V.m. §1 Abs. 3 VOB/B
PPV: §§2 Abs. 7 Nr. 1 S. 4, 2 Abs. 5 VOB/B i.V.m. §1 Abs. 3 VOB/B
Zusatzleistungen durch einseitige Anordnung des Auftrggebers
EPV: §2 Abs. 6 VOB/B i.V.m. §1 Abs. 4 VOB/B
PPV: §§2 Abs. 7 Nr. 1 S. 4, 2 Abs. 6 VOB/B i.V.m. §1 Abs. 4 VOB/B
Erbringung nicht bestellter Leistungen
§2 Abs. 8 VOB/B
Nennen Sie die Allgemeinen Rechtsfolgen der Kündigung des Werkvertrages.
Bauvertrag wird für die Zukunft beendet
AN kann Abnahme der erbrachten (Teil-)Leistungen verlangen
AN muss schlussrechnen; Recht auf Abschlagszahlungen erlischt
AG hat hinsichtlich der erbrachten (Teil-)Leistungen allgemeine Sachmängelrechte
Weitergehende Leistungsverpflichtungen des AN endet
—> Überleitung des Vetragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis
Unternehmereinsatzformen + Beschreibung
Haupt-und Einzelunternehmer
kann Subunternehmer beauftragen
Generalunternehmer
erbringt nurBauleistungen, die er selbst ausführt
Generalübernehmer
delegiertalles, aber führt Bauleistungen NICHT selber aus
Totalunternehmer
erbringt Bau-und Planungsleistungen und führt sie selber aus
Totalübernehmer
erbringt Bau-und Planungsleistungen, aber führt sie NICHT selber aus
Änderungsvorschrift + Merkmale
Bauentwurfsänderungen i.S.d. §1 Abs. 3 VOB/B
Änderung des Bauziels (Bauplanänderungen)
Änderung der technischen Vorgaben (Baustoffe, Bauverfahren etc.)
Änderungsanordnungen zur Bauzeit (streitig)
Preisanpassung nach §2 Abs. 5 VOB/B
Anordnung des Besteller nach § 1 Abs. 3 VOB/B = rechtsgeschäftliche WE
„andere Anordnungen“ iSd § 2 Abs. 5 = nur rechtmäßige
Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung wird verändert
Rechtsfolge: Neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr und Minderkosten
Art der Berechnung streitig: h.M.: Fortschreibung der kalkulierten Preise aus der Urkalkulation
Beachte: Parteien sollen den neuen Preis vor der Ausführung vereinbaren
Definieren Sie unter Angabe der hierfür maßgebenden gesetzlichen Vorschrift den Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingung“
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.“
Vertragsarten
Einheitspreisvertrag (vgl. §2 Abs. 2 VOB/B)
Vergütung nach Einheitspreisen gemäß LV oder AG (Schuld beim AG)
Detail-Pauschalvertrag
Vergütung pauschal und mengenunabhängig (Schuld beim AN)
Global-Pauschalvertrag
mit Leistungsbeschreibung und Komplettheitsklausel (Erfolg wird geschuldet)
Schlüsselfertigbau (Sonderfall)
Stundenlohnvertrag (§§15, 2 Abs. 10 VOB/B)
Vergütung nach tatsächlich angefallenen Stunden
Selbstkostenerstattungsvertrag (vgl. §5 Abs. 3 VOB/B)
Festlegung von Kostensätzen und Gewinnanteil
wenn Marktpreis nicht möglich
Erstattung der angefallenen Kosten + Gewinn
Nennen Sie die formalen und inhaltlichen Anforderungen an einen tauglichen Bedenkenhinweis nach § 4 Abs. 3 VOB/B.
In der Praxis: Schriftlich (für VOB/B-Vertrag zwingend - § 4 Abs. 3 VOB/B)
Unverzüglich (§ 4 Abs. 3 VOB/B)
An den richtigen Adressaten – idR: Auftraggeber (nicht Bauleiter etc..)
Konkrete Bezeichung der für die Bedenken maßgeblichen Umstände
Aufzeigen der Konsequenzen, wenn Bedenkenhinweise nicht gefolgt wird
Skizzieren Sie kurz welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Auftragnehmer im Rahmen eines VOB/B-Vertrages Leistungen erbringt, die der Auftraggeber nicht bestellt hat.
Grundregel § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B:
Keine Vergütung
Leistungen müssen auf Verlangen des Bestellers beseitigt werden
Haftung Unternehmer für sonstige Schäden
Ausnahmen § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
Besteller erkennt die Leistungen nachträglich an
Vergütung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B auch, wenn
Leistungen für Erfüllung des Vertrages erforderlich sind,
Leistungen dem mutmaßlichen Willen des Bestellers entsprachen und
der Unternehmer Leistungen unverzüglich angezeigt hat
Verjährungsfristen mit Paragraph
§634a BGB
5 Jahre (auch für Architekten und Ingenieurleistungen)
Beginn: Abnahme oder Umwandlung Vertrag in Abwicklungsverhältnis
unverjährbarer Rücktritt: §634a Abs. 4 S. 1, §218 BGB
Ausnahme: Arglist ab Kenntnis, aber nicht vor Ablauf der 5 Jahre ab Abnahme
§13 Abs. 4,5 VOB/B
Regelverjährung 4 Jahre
“Quasi”-Verjährungsunterbrechung
Mängelbeseitigungsverlangen (schriftlich)
Neue Mängelverjährung von 2 Jahren für gerügte Mängel
Ablauf nicht vor Ablauf vereinbarter oder Regelverjährung
Zählen Sie unter Angabe die einschlägigen Vorschriften für die Ansprüche (Rechte) auf, die der Auftraggeber im Rahmen eines VOB/B-Vertrages geltend machen kann Ansprüche, wenn der Auftragnehmer Vereinbarte Fristen nicht einhält .
§5 Abs. 4 VOB/B
Schadensersatz
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen
2 Vertragsarten
§§631 BGB
Werkvertrag(Bauvertrag)
geschuldeter Erfolg (bei Verfehlung -> Nachbesserung)
Kaufvertrag
geschuldetes Produkt (bei Verfehlung -> Materialersatz)
ohne Abnahme oder Schadensersatz (anderer Sachmangelbegriff)
Aufteilung der Abrechnung nach freier Kündigung
erbrachte Leistung nach Vertragspreisen
nicht erbrachte Leistungen nach Vertragspreisen abzüglich ersparter Aufwendungen
3 Möglichkeiten des AG zu Kündigen
Freie Kündigung
§648 BGB (bis 31.12.2017: § 649 BGB)
§8 Abs. 1 VOB/B
außerordentliche Kündigung – BGB
§649 BGB (Kostenanschlag)
Allgemein aus wichtigem Grund
seit 1.1.2018: § 648a BGB
2 Voraussetzungen einer Stellvertretung
§164 BGB
Vertretenhandeln („im Namen des Vertretenen“) Offenkundigkeitsprinzip
Vertretungsmacht – Vollmacht (§ 167 BGB)
Arten und Möglichkeiten des Erlöschens der Vollmacht
Arten der (rechtsgeschäftlichen) Vollmacht
Einzelvollmacht
Gattungsvollmacht
Generalvollmacht
Untervollmacht
Prokura (§§ 48ff. HGB)
Erlöschen der Vollmacht
Grundsatz § 168 S. 1 BGB:
Mit dem Erlöschen des die Vollmachterteilung begründenden Rechtverhältnisses (Architektenvertrag, Auftrag, Dienstvertrag)
vorher § 168 S. 2 BGB:
Frei widerruflich in der Weise, wie sie erteilt worden ist
Außenvollmacht gemäß §170 BGB
Innenvollmacht durch Kundgabe §171 Abs. 2
3 Rechtsfolgen des wirksamen Vertreterhandelns
Vertrag kommt mit VN zustande
VR gibt selbst WE ab (anders: Bote!)
Für vertragsweswesentliche Umstände (Auslegung) und Anfechtung kommt es auf Wissen und Kenntnis des VR, nicht des VN, an - § 166 Abs. 1 BGB (anders: Bote!)
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Duldungsvollmacht
Definition
AG weiß vom Verhalten des VR und duldet wissentlich, dass dieser in seinem Namen auftritt.
Voraussetzungen
VN duldet wissentlich, dass VR in seinem Namen auftritt
Duldung ist ihm zuzurechnen
Gutgläubigkeit VP
Anscheinsvollmacht
AG weiß nicht, dass VR in seinem Namen auftritt, hat aber durch sein Verhalten den zurechenbaren Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung erweckt
VR muss im Namen des VN aufgetreten sein (Häufigkeit und Zeitdauer i.d.R. entscheidend)
VN muss Rechtsschein veranlasst haben (hätte VR-Handeln erkennen und verhindern können)
Verhalten VN ist zurechenbar
Grundsätze für das Zustandekommen eines Vertrags (2 Grundsätze)
Angebot und Annahme = zwei übereinstimmende Willenserklärungen
rechtsgeschäftliche Einigung der Vertragsparteien über Leistung und Gegenleistung
Wirksamwerden von Willenserklärungen
Unter Abwesenden durch Zugang (§ 130 BGB)
Empfänger kann unter normalen Bedingungen Kenntnis nehmen
Erklärung gelangt in den Herrschaftsbereich des Empfängers
Unter Anwesenden
Verkörperte Erklägung – Zugang (s.o.)
Nicht verkörperte Erklärung (mündlich) – Empfänger muss sie wahrnehmen
Formen der Auslegung von Willenserklärungen
Natürliche Auslegung
Nicht der Wortlaut der Erklärung, sondern der übereinstimmende Wille ist maßgebend
Normative Auslegung
Ermittlung des Erklärungsinhalts gemäß §§ 133, 157 BGB durch normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont
Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung objektiv nach den Umständen verstehen musste, und zwar aus Sicht des „vernünftigen Durchschnittsempfängers“.
Prüfungsreihenfolge
Wortlaut
Sonstige tatsächliche Umstände
Interessenlage
Sinn und Zweck des Vertrages
Sonstige erkennbar Vorstellungen der Parteien
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
Grenzen der Gestaltungsfreiheit von Verträgen
Verstoß gegen gesetzliches Verbot - § 134 BGB
Verstoß gegen die guten Sitten (Wucher) - § 138 BGB
Verstoß gegen Treu und Glauben - § 242 BGB
Unangemessen Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - §§ 307ff. BGB
3 Arten der Stellvertretung
gesetzliche (Eltern; Vormund)
organschaftliche (Geschäftsführer der GmbH; Vorstand der AG; Vereinsvorstand)
rechtsgeschäftliche (rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht)
2 Möglichkeiten für den AN zu kündigen
aus wichtigem Grund §648a BGB
unterlassene Mitwirkung des AG §643 BGB (§642BGB)
AG verweigert Sicherheitszahlung §648a Abs. 5 BGB
außerordentlich
Bauunterbrechung >3Monate §6 Abs. 7 VOB/B
Annahmeverzug §9 Abs. 1 lit a) VOB/B
Zahlungsverzug §9 Abs. 1 lit b) VOB/B
2 Möglichkeiten zur Mangelbeseitigung vor der Abnahme gem. VOB/B
Nacherfüllung vor Abnahme (§4 Abs. 7 VOB/B)
Selbstvornahme und Kostenerstattung vor Abnahme (§§4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B)
Definition AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
§305 Abs. 1 S. 1 BGB
Grundsätze für die Verwendung von AGB’s
§305 Abs. 2 BGB: Wirksame Einbeziehung
§305 b Abs. 1 BGB: Individuelle Abreden haben Vorrang
§305 c Abs. 1 BGB: überraschende Klauseln unwirksam
§305 Abs. 2 BGB: Auslegung im Zweifel zu Lasten des Verwenders
§306 BGB:
Abs. 1: Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleibt der restliche Vertrag wirksam; Ausnahme (Abs. 3): Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei unzumutbar.
Abs. 2: An die Stelle unwirksamer Klauseln/Formularvertäge tritt das Gesetz.
Nenne 3 Formen der Abnahme
Ausdrückliche Abnahme
BGB –Vertrag: § 640 Abs. 1 BGB
VOB/B – Vertrag: dto.
Sonderfall: förmliche Abnahme - § 12 Abs. 4 VOB/B (kann auch für BGB Vertrag vereinbart werden)
Konkludente Abnahme
fiktive Abnahme
BGB –Vertrag: § 640 Abs. 1 S. 3 BGB a. F, seit 1.1.2018: § 640 Abs. 2 BGB
VOB/B – Vertrag:
§12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B: 12 Tage nach Mitteilung der Fertigstellung
§12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B: 6 Tage nach Inbenutzungnahme
Definition Bauvertrag
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Zielsetzung: Sonderrecht für Bauverträge in Abgrenzung zu sonstigen Werkverträgen
Änderungsvorschriften + Merkmale
Bauentwurfsänderungen iSd § 1 Abs. 3 VOB/B können sein:
Änderungen des Bauziels (Bauplanänderungen)
Änderung der technischen Vorgaben (Baustoffe, Bauverfahren etc...)
Änderungsanordnungen zur Bauausführung (streitig)
Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B (gilt über § 2 Abs. 7 Nr. 2 auch für Pauschalpreisvertrag)
Beachte: Parteien sollen den neuen Preis vor der Ausführung vereinbaren.
Zuletzt geändertvor 2 Tagen