Unterlassene Erfassung einer Entnahme
Handhabung?
Erfolgsneutrale Ausbuchung, da eine Entnahme nur in dem Wj. erfasst werden kann, in dem die Entnahme erfolgt ist
(H 4.4 “Unterlassene Erfassung einer Entnahme” EStH).
Keine Nachholung der Entnahme, wenn eine Korrektur an der Fehlerquelle nicht mehr möglich ist
z.B Grundstück aus BV wird 2001 an die Tochter verschenkt (BW 50.000, TW 100.000) und in der Buchhaltung nicht berücksichtigt. Dieser Vorgang wurde erst in einer BP in 2007 entdeckt (Jahre 04-06 VdN).
Lösung: Bilanzsberichtigung, da aber die Bilanz 31.12.01 nicht mehr berichtigt werden kann (Fehlerberichtigung würde sich auf die Höhe der Steuer auswirken und die Vlg ist nach AO nicht mehr änderbar), muss eine erfolgsneutrale Ausbuchung mit Buchwert zum 01.01.04 erfolgen (H 4.4 “Unterlassene Erfassung einer Entnahme). Der nicht erfasste Entnahmegewinn (50.000) des Jahres 01 darf nicht nachgeholt werden und ist somit für das FA verloren.
Unterlassene Bilanzierung
(Erfolgsneutrale) Einbuchung mit dem Wert der sich ergeben würde, wenn das WG von Anfang an richtig bilanziert worden wäre (Schattenwert) (H 4.4 “Unterlassene Bilanzierung” Sps 1)
Falscher Bilanzansatz wegen falscher AfA
Zu niedrige AfA BMG
Gewinnneutrale Berichtigung der letzten Anfangsbilanz durch Einbuchung des richtigen, höheren Anfangswerts abzügl. tatsächlicher AfA Beträge (=mittels Kap.Anpassung) (H 4.4 “Bilanzber.” Sps 4)
Unterlassene oder überhöhte AfA
Bei AfA gem. § 7(1)+ (2) +(4)S. 2 EStG: Restwert nach jeweiliger AfA-Art auf Restnutzungsdauer verteilen. (H 7.4 “Unterlassene oder überhöhte AfA” 1. Sps. EStH)
Bei AfA gem. § 7(4)+(5) EStG: weitere Abschreibung nach typisiertem AfA-Satz, somit verlängerter bzw. verkürzter Abschreibungszeitraum (H 7.4 “Unterlassene oder überhöhte AfA” Sps 2+3
Achtung
AfA, die unterblieben ist, um unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (H 7.4 “Unterlassene oder überhöhte AfA” Sps 5 EStH)
Zuletzt geändertvor 2 Tagen