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Baurecht

RH
von Robin H.

Begründetheit - Baugenehmigung - welche materiellen Voraussetzungen fordert § 58 I LBO?

  1. Materielle Voraussetzungen

    Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem (a) genehmigungspflichtigen Vorhaben (b) keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    a) Genehmigungspflicht

    § 58 I LBO verlangt als erste Voraussetzung, dass eine bauliche Anlage vorliegt, die genehmigungspflichtig ist.

    aa) Bauliche Anlage iSv LBO

    X/Y müsste eine bauliche Anlage iSd LBO sein. Der Begriff der baulichen Anlagen ist in § 2 I LBO legaldefiniert. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

    bb) Genehmigungspflicht, § 49 LBO

    Weitere Voraussetzung ist die Genehmigungspflicht. Nach § 49 LBO darf die Anlage also weder verfahrensfrei sein, noch darf ein Kenntnisgabeverfahren beantragt werden können bzw. ein Fall der §§ 69 und 70 LBO vorliegen.

    Die §§ 68 und 70 LBO scheiden von vorneherein aus.

    • Anlage = verfahrensfrei?

    • Möglichkeit zur Beantragung eines Kenntnisgabeverfahrens?

    • Wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren beantragt?

    sofern alles (-) -> Vorhaben = genehmigungspflichtig

    cc) Ergebnis: Genehmigungspflicht (+), weiter mit Genehmigungsfähigkeit

    b) Genehmigungsfähigkeit

    Ferner müsste die Anlage genehmigungsfähig sein. Für die Anlage der Klägerin ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ihr keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden ö-r Vorschriften entgegensteht, § 58 I LBO.

    Vorschriften idS sind, wie § 58 I 2 LBO klarstellt, solche Vorschriften, die keinem eigenen Genehmigungsverfahren unterworfen sind (BauGB, §§ 22 ff. BImSchG, Naturschutz- oder Denkmalrecht, nicht aber private Rechte - 58 III LBO)

    D.h. Vereinbarkeit mit:

    • Bauplanungsrecht

    • Bauordnungsrecht

    • Sonstige ö-r Vorschriften (§§ 22 BImSchG, etc.)


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Robin H.

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