Bauplanungsrecht - Was ist Inhalt des Bauplanungsrechts?
Das (Bau-)Planungsrecht ist eine begriffliche Zusammenfassung für alle Vorschriften, die die raumbedeutsame Planung der öffentlichen Hand betreffen, d.h. Planungsrecht bestimmt durch Bundesgesetz (BauGB, BauNVO) ob und wo gebaut werden darf.
Bauordnungsrecht - Was ist Inhalt des Bauordnungsrechts?
Das Bauordnungsrecht ist ein Sonderordnungsrecht für den Bereich des Bauens und ist in den LBO (also auf Landesebene) geregelt.
Es geht dabei primär um die Gefahrenabwehr im Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Bodens.
Z.B. werden die Anforderungen an die Standischerheit von Gebäuden, die Beschaffenheit von Baumaterialien, den baulichen Brandschutz und die Verkehrssicherheit festgelegt.
Habe ich ein Recht darauf, mein Grundstück baulich zu nutzen?
Ja -> es gilt der Grundsatz der Baufreiheit.
Baufreiheit bedeutet, dass jeder, der sich mit seinem Bauvorhaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt, einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 I LBO) hat. D.h. Grundstückeigentümer haben das Recht hat, ihr Grundstück baulich zu nutzen.
Umstr. ist die gesetzliche Grundlage, auf welcher die Baufreiheit fußt.
Z.T. wird die Baufreiheit als Ausfuß des Art. 14 I GG (Eigentumsfreiheit) verstanden (BVerfGE 35, 263, 276; BVerwG, NVwZ 1998, 842, 844).
Begründerheit - Passivlegitimation - wer ist richtiger Klagegegner?
Richtiger Klagegegner ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt (hier Regelung bezeichnen) erlassen hat, sog. Rechtsträgerprinzip.
Land, sofern das Landratsamt als unterste Baubehörde tätig wird, §§ 46 I Nr. 3, 48 I LBO, und nicht im seltenen Fall einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des Landkreises handelt.
-> dass das LRA im Falle einer kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe des Landkreises tätig wird ist im BauR nie der Fall, kann aber wie oben in einem Satz festgestellt werden.
Begründerheit - wie lautet der Obersatz, wenn der Kläger gegen die Versagung einer Baugenehmigung klagt?
Die Klage der A-GmbH ist begründet, wenn die Versagung der Baugenehmigung rechtswidrig ist und dadurch die A-GmbH in ihren Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
Begründetheit - Baugenehmigung - welche Rechtsgrundlage ist heranzuziehen, wenn der Bauherr auf Erteilung einer Baugenehmigung klagt?
Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung ist allein § 58 I LBO.
Begründetheit - Baugenehmigung - welche formellen Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Baugenehmigung gegeben sein?
IdR genügt folgenden Feststellung, sofern das LRA die Genehmigung erteilt:
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist das LRA als untere Baurechtsbehörde, §§ 48 I, 46 I nr. 3 LBO, § 15 I Nr. 1 LVG.
Begründetheit - Baugenehmigung - welche materiellen Voraussetzungen fordert § 58 I LBO?
Materielle Voraussetzungen
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem (a) genehmigungspflichtigen Vorhaben (b) keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
a) Genehmigungspflicht
§ 58 I LBO verlangt als erste Voraussetzung, dass eine bauliche Anlage vorliegt, die genehmigungspflichtig ist.
aa) Bauliche Anlage iSv LBO
X/Y müsste eine bauliche Anlage iSd LBO sein. Der Begriff der baulichen Anlagen ist in § 2 I LBO legaldefiniert. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
bb) Genehmigungspflicht, § 49 LBO
Weitere Voraussetzung ist die Genehmigungspflicht. Nach § 49 LBO darf die Anlage also weder verfahrensfrei sein, noch darf ein Kenntnisgabeverfahren beantragt werden können bzw. ein Fall der §§ 69 und 70 LBO vorliegen.
Die §§ 68 und 70 LBO scheiden von vorneherein aus.
Anlage = verfahrensfrei?
Möglichkeit zur Beantragung eines Kenntnisgabeverfahrens?
Wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren beantragt?
sofern alles (-) -> Vorhaben = genehmigungspflichtig
cc) Ergebnis: Genehmigungspflicht (+), weiter mit Genehmigungsfähigkeit
b) Genehmigungsfähigkeit
Ferner müsste die Anlage genehmigungsfähig sein. Für die Anlage der Klägerin ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ihr keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden ö-r Vorschriften entgegensteht, § 58 I LBO.
Vorschriften idS sind, wie § 58 I 2 LBO klarstellt, solche Vorschriften, die keinem eigenen Genehmigungsverfahren unterworfen sind (BauGB, §§ 22 ff. BImSchG, Naturschutz- oder Denkmalrecht, nicht aber private Rechte - 58 III LBO)
D.h. Vereinbarkeit mit:
Bauplanungsrecht
Bauordnungsrecht
Sonstige ö-r Vorschriften (§§ 22 BImSchG, etc.)
Begründetheit - Baugenehmigung - wann könnte das Kenntnisgabeverfahren beantragt werden?
Es könnte das Kenntnisgabeverfahren beantragt werden, § 51 LBO. Dies würde voraussetzen, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 51 II Nr. 1 LBO) und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegt (§ 51 II Nr. 2 LBO).
Begründetheit - Baugenehmigung - wann ist eine Anlage verfahrensfrei?
Ob die Anlage verfahrensfrei ist, bestimmt sich nach dem Anhang von § 50 LBO.
-> Anhang ist zu prüfen.
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